Sie hatten einen unverschuldeten Unfall oder ein Arzt hat bei Ihnen einen groben Behandlungsfehler begangen, und nun wollen Sie Schmerzensgeld einfordern? Dann sind Sie auf koerperverletzung.com richtig. Auf diesen Ratgeberseiten finden Sie wichtige Informationen rund ums Thema Schmerzensgeld. Von A wie Anspruch bis U wie Unfallversicherung, lesen Sie hier nach, wann Ihnen welches Recht zusteht!
➽ Direkt zur Schmerzensgeldtabelle
Die wichtigsten Schmerzensgeldtabellen auf einen Blick:
FAQ: Schmerzensgeldtabelle
Bei der Schmerzensgeldtabelle handelt es sich um eine Übersicht von Urteilen, aus denen sich die gezahlten Entschädigungen für Schäden durch Unfälle und Körperverletzungen entnehmen lassen.
Nein, Schmerzensgeldtabellen dienen nur als grobe Orientierungshilfe für die Schmerzensgeldhöhe?
Einige Gerichte, Anwälte und und Versicherungen stellen Übersichten zum Schmerzensgeld bereit. So können Sie die Tabelle vom OLG Celle zum Beispiel online kostenlos einsehen.
Was ist Schmerzensgeld?
Körperliche Unversehrtheit und eine freie Entfaltung der Persönlichkeit sind zwei rechtliche Interessen höchster Güte. Daher werden diese in Deutschland auch durch das Grundgesetz in Artikel 2 GG geschützt.
Nicht immer kann dieses Menschenrecht jedoch aufrechterhalten werden, weil es infolge von Unfällen oder Körperverletzungen zu Schäden bzw. Schmerzen kommt.
Daher soll das sogenannte Schmerzensgeld solche Beeinträchtigungen zumindest finanziell wieder begradigen. Dem Opfer wird so die Möglichkeit geboten, sich als Ausgleich für seine physischen oder psychischen Schäden Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen. Doch gibt es dafür eine Versicherung oder wie kommen Sie zu Ihrem Geld?
Erfahren Sie auf diesen Seiten alles über das Schmerzensgeld, seine Verjährung, die Schmerzensgeldtabelle, den Zusammenhang zwischen Schmerzensgeld und der Steuerpflicht und vieles mehr.
Inhaltsverzeichnis
Schmerzensgeld ist per Definition eine Entschädigung in Geld, die fällig wird, wenn persönliche Rechtsgüter wie Körper oder Gesundheit verletzt wurden.
Während bei Sachgütern, beispielsweise einem Fahrrad oder Kleidung, ein Vermögensschaden relativ problemlos und nach objektiven Kriterien in Geld messbar ist, verhält es sich beim Schmerzensgeld als immateriellem Schaden schwieriger.
Solche Beeinträchtigungen sind nicht Teil der Vermögens- sondern der Persönlichkeitssphäre. Das heißt, das Schmerzensgeld berührt vornehmlich subjektive Aspekte.
Liegen in einem Fall sowohl Vermögens- als auch Nichtvermögensschäden vor, beeinflusst die Höhe des materiellen Schadenersatzes nicht die Summe des immateriell begründeten Schmerzensgeldes.
Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz kommt unter anderem in folgenden Fällen in Frage:
- anlässlich eines Verkehrsunfalls erlittene oder noch zu erleidende Schmerzen
- ausgestandene Ängste und Sorgen
- Beeinträchtigungen der Lebensfreude
- Persönlichkeitsverletzungen zum Beispiel in Folge von Beleidigung oder Verleumdung
Ein weiterer Bereich, auf den das Schmerzensgeld Anwendung findet, ist die Gefährdungshaftung. Hier ergeben sich der Schadenersatz und das Schmerzensgeld nicht durch ein Verschulden, sondern darauf, dass der Ersatzpflichtige bei einer rechtmäßigen Handlung unweigerlich eine Gefährdung seiner Umwelt herbeiführt.
Eine Gefährdungshaftung liegt somit typischerweise bei Hunde- oder Kraftfahrzeughaltern vor.
Die Funktionen vom Schmerzensgeld: Ausgleich und Genugtuung
Schmerz durch einen finanziellen Gegenwert zu beziffern, ist nahezu unmöglich. Es handelt sich immerhin um ein zutiefst subjektives Empfinden, dass sich nur schwer mit Geld bemessen lässt.
Daher dient eine Schmerzensgeldtabelle, auch Schmerzensgeldkatalog genannt, nur einer groben Orientierung bei der Bestimmung der Höhe vom Schmerzensgeld. Entscheidend sind auch bei vergleichbaren Verletzungen immer der Einzelfall und seine besonderen Umstände.
Lesen hier Beispiele aus einer Schmerzensgeldtabelle:
Tatbestand | Strafmaß | ||
---|---|---|---|
einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | ||
gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren | ||
Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren | ||
Schwere Körperverletzung (§ 226) | Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 10 Jahren | ||
Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB) | Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr | ||
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) | Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren | ||
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | ||
Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
Egal welche Summe letztlich gezahlt werden muss, das Schmerzensgeld soll immer zwei unterschiedlichen Aufgaben erfüllen: die Ausgleich- und die Genugtuungsfunktion.
Die erlittenen Schmerzen sollen also wiedergutgemacht werden, indem die Zahlung vom Schmerzensgeld den Geschädigten in die Lage versetzt, sich Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen und so seine Lebensfreude zurückzugewinnen.
Welche Kriterien für diesen Zweck bedeutsam sind, sehen Sie hier:
- Schmerzintensität
- Eingriffsintensität
- Folgeschäden
Der sich an einer Schmerzensgeldtabelle orientierende Schadenersatz bemisst sich immer an der Empfindlichkeit des betroffenen Körperteils und der Dauer der Schmerzeinwirkung. Der Grad und die Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit spielt hier eine ebenso wichtige Rolle.
Bei Schleudertraumata, die die Halswirbelsäule (HWS) in Mitleidenschaft gezogen haben, dient oftmals die Tragedauer der „Schanz’schen Krawatte“, im Volksmund Halskrause genannt, als Anhaltspunkt. Je länger diese zur HWS-Stabilisierung notwendig war, umso schwerwiegender war die Schädigung.
Bei der Eingriffsintensität wird danach gefragt, ob Operationen durchgeführt werden mussten oder es sich lediglich um schnell verheilende Blessuren handelt.
Leidet ein Geschädigter unter Folgeschäden, kann dieser Umstand das Schmerzensgeld erhöhen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um Beeinträchtigungen der Psyche oder des Körpers handelt.
Ein Sonderfall sind hier sogenannte Renten- oder auch Begehrungsneurosen. Bei dieser psychischen Störung verfällt das Opfer eines Unfalls in ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit.
Der Unfall wird dann, selbst wenn die Verletzungen vollständig geheilt sind, für die Schwierigkeiten des Erwerbslebens verantwortlich gemacht.
Die betreffende Person verfällt dann in einen dauerhaften Leidenszustand und entwickelt den Wunsch nach einer Rente bzw. einer anderweitig gearteten finanziellen Absicherung.
Renten- oder Begehrensneurosen verpflichten nicht zu einer Zahlung von Schmerzensgeld.
Neben der Ausgleichs- ist die Genugtuungsfunktion für das Schmerzensgeld wesentlich.
Diese beruht auf der Sühnetheorie, die besagt, dass sich der Täter durch die Zahlung vom Schmerzensgeld mit der Rechtsordnung und dem Opfer aussöhnt.
Die Genugtuung ordnet sich stets der Ausgleichsfunktion unter. Folgende Aspekte bestimmen die Genugtuung:
- Grad des Verschuldens
- Regulierungsverzögerung
- Vermögensverhältnisse
Eine Regulierungsverzögerung liegt vor, wenn die Schadensabwicklung bewusst und willentlich hinausgezögert oder das Opfer herabgewürdigt wird. Eine solche Maßnahme wird sich in aller Regel zu Gunsten des Geschädigten auswirken. Ein bloßes Bestreiten des Sachverhalts ist jedoch noch keine solche Verzögerung.
Für die Bemessung vom Schmerzensgeld spielen die Vermögensverhältnisse beider Parteien, also des Schädigers und des Geschädigten, eine Rolle.
Im Verkehrsunfallrecht erfolgt die Schadensabwicklung üblicherweise über die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Befindet sich dieser in einer wirtschaftlich besseren Position, erhöht sich unter Umständen das Schmerzensgeld.
Das Schmerzensgeld und sein Rechtsgebiet: Neuordnung des immateriellen Schadenersatzes
Auch wenn eine Zahlung von Schmerzensgeld zumeist in Verbindung mit strafrechtlichen Verhandlungen steht, ist es kein Bestandteil dieses Rechtsgebiets für Straftaten.
Das Schmerzensgeld ist stattdessen im Zivilrecht verankert. Man muss also hier die unterschiedlichen Rechtsgebiete streng auseinanderhalten. Eine Körperverletzung wird nach StGB geahndet. Das damit in Zusammenhang stehende Schmerzensgeld greift auf die zivilrechtlichen Verordnungen zurück.
Gesetzliche Grundlage für das Schmerzensgeld ist das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB.
Da dieses jedoch bereits über 100 Jahre alt und daher in manchen Formulierungen und Regelungen nicht mehr zeitgemäß ist, kam es 2002 zu einer Neuordnung des immateriellen Schadenersatzes.
Der nunmehr geltende § 253 BGB besagt Folgendes:
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Absatz 1 führt aus, dass nur solche Schäden einen Schadenersatz begründen, bei welchen dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Absatz 2 nennt Beispiele von Schäden, die typischerweise zur Körperverletzung zählen.
Die billige Entschädigung umfasst sämtliche Umstände, die für den Schadensfall kennzeichnend sind. Sie ist abhängig von der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion vom Schmerzensgeld.
Eine der wesentlichen Modernisierungen, die 2002 rechtskräftig wurden, betraf den Anspruch auf Schmerzensgeld bei Vertragsverletzungen, was insbesondere das Arzthaftungsrecht beeinflusst.
Demnach kann nach neuer Fassung des BGB Schmerzensgeld nun beispielsweise auch gegen den Krankenhausträger als Vertragspartner eingefordert werden.
Zusätzlich gab es Neuerungen hinsichtlich des Zusammenhangs von Haftung und Straßenverkehr. Denn erstmals wurde das Schmerzensgeld in das Straßenverkehrsrecht integriert. In § 11 StVG wird explizit der Schmerzensgeldanspruch benannt. Dort heißt es:
Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Somit ist im Kfz-Verkehrsunfallrecht nunmehr das Schmerzensgeld Teil der Gefährdungshaftung.
Ein wichtiger Aspekt bei der Anordnung bzw. beim Urteil zum Schmerzensgeld ist die Verzinsung. Denn es bleibt nicht allein bei der Summe, die sich unter Zuhilfenahme einer Schmerzengeltabelle und bei Würdigung des Einzelfalls ergibt.
Das Schmerzensgeld ist laut BGB zu verzinsen. Es kann ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gefordert werden. Das kann die Summe drastisch erhöhen.
Durch die Modernisierung des Schadenersatzes wurde nunmehr auch die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 253 II BGB) in das Gesetz aufgenommen.
Die alte Verordnung laut § 847 Absatz 2 BGB gestattete einer „Frauensperson“ Schmerzensgeld zu beantragen, wenn sie zu einer „außerehelichen Beiwohnung bestimmt“ wurde. In der neuen Fassung liegt im Gegensatz dazu eine erweiterte Geltung des Schadenersatzes bei der Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit vor.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist nach wie vor gesetzgeberisch unklar. Hier ist weiterhin die Rechtsprechung maßgebend, die sich dabei auf den Verfassungsauftrag zum Schutz des Persönlichkeitsrechts beziehen kann.
In der Regel spricht der Bundesgerichtshof (BGH) bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schmerzensgeld zu. Im Hinblick auf die Zunahme und Intensität von Mobbing scheint das dem Zeitgeschehen zu entsprechen.
Begründet ein Schockschaden Schmerzensgeld?
Ebenfalls ohne Gesetzesgrundlage ist das Schmerzensgeld bei Schockschaden. Dabei handelt es sich um eine psychische Beeinträchtigung einer Person. Grundsätzlich kommen zwei Konstellationen vor:
- die Person wurde selbst nicht bei dem Unfall verletzt, sondern verfällt wegen der Nachricht vom Tod oder der schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in einen Schockzustand
- die Person war direkt am Unfall beteiligt, bleib aber unverletzt und erschrak dann so stark, dass sich ein Schock entwickelte
Insbesondere Ersthelfer können in einen solchen Schockschaden verfallen. Gerade bei Katastrophen mit vielen Schwerverletzten oder gar Toten kann eine solche psychische Reaktion folgen.
Es muss also ein psychischer Schaden sein, der über das übliche Maß hinausgeht.
Auch wenn dies für den Betreffenden sicher schmerzhaft ist, so führt der Schock über die Nachricht vom Tod des eigenen Haustiers führt in der Regel nicht zu einem Ersatzanspruch.
Um Angrenzungen zu erleichtern, haben sich in der Rechtsprechung gewisse Bedingungen herausgebildet.
Es gibt drei wesentliche Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen:
- Vorliegen schwerer Beeinträchtigung
- Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem vom Schock Betroffenen und dem unmittelbar Verletzen
- Vorhandensein eines nachvollziehbaren Anlasses
Schmerzensgeld bei Bagatellverletzungen?
Streitig ist immer wieder, welche Verletzungen ein Schmerzensgeld begründen. Nicht im Gesetzestext selbst, aber im Gesetzgebungsverfahren wurde daher deutlich gemacht, dass Bagatellverletzungen nicht berücksichtigt werden.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht daher bei folgenden unfallbedingten immateriellen Schäden nicht mehr:
- leichte HWS-Verletzungen ersten Grades
- Kopfschmerzen
- Schleimhautreizungen
- oberflächliche Weichteilverletzungen (Prellungen, Schürf-und Schnittwunden)
- leichtere Verletzungen des Bewegungsapparates (Zerrungen und Stauchungen)
Die ursprüngliche Regelung zum Schmerzensgeld des BGB im § 847 enthielt das sogar direkt im Wortlaut. Dort hieß es, dass Schmerzensgeld nur bei solchen Verletzungen zu zahlen ist, die in ihrer Art und Schwere erheblich sind.
In § 253 BGB zum Schmerzensgeld fiel diese Ausformulierung jedoch weg, da sie für unnötig erachtet wurde.
Für einen Rechtsanwalt ergeben sich so zwei Argumentationslinien, denen er in einem Gerichtsverfahren folgen kann.
Variante A: Anwalt vertritt Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
Der Gesetzbegründung sei klar zu entnehmen, dass die Rechtsprechung Bagatellverletzungen nicht mit einem Schmerzensgeld versieht. Ein Schmerzensgeld sei nur dann anzuordnen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensfreude und Entbehrungen feststellbar sind.
Variante B: Anwalt vertritt Geschädigten
Der Gesetzgeber hat die Formulierung, dass Schmerzensgeld nur bei erheblichen Verletzungen in Frage kommt, gestrichen. Das bedeutet nicht, dass er diese Regelung beschlossen hat. Ein Schmerzensgeldanspruch liegt dabei bei jeder Form der Verletzung vor. Bereits die Konsultierung eines Arztes stellt zudem eine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung dar.
Müssen Kinder Schmerzensgeld zahlen, wenn Sie immaterielle Schäden verursachen?
Kindern fehlt es gerade in gefährlichen Situationen, zum Beispiel im Straßenverkehr, oft an der notwendigen Erfahrung und dem Überblick über das Geschehen.
Schnell kann es da passieren, dass durch ihr unachtsames Verhalten Unfälle mit Personenschaden passieren.
Spielende Kinder am Straßenrand bergen zum Beispiel durch auf die Fahrbahn rollende Bälle eine große Unfallgefahr. Muss ein Fahrzeug dann plötzlich ausweichen, sind Karosserie- und vor allem körperliche Schäden oft nicht mehr vermeidbar.
Doch sind Kinder bzw. deren Eltern dann zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet?
Allerdings wurde diese Altersbeschränkung zum Haftungsausschluss für den Sonderfall eines Verkehrsunfalls erhöht.
Ein Kind, welches das 10. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, ist für den Schaden, den es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Folglich kann ein verletzter Kraftfahrer ein unter 10-jähriges Kind nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilen lassen.
Hier gibt es jedoch im Hinblick auf die Einsicht zur eigenen Verantwortlichkeit eine Ausnahme. Diese lässt sich am besten an einem Fallbespiel verdeutlichen.
Ein 8-jähriges Kind wirft von einer Brücke Steine auf die darunter durchfahrenden Fahrzeuge. Dabei trifft es die Windschutzschreibe eines Autofahrers, der aus Schreck ins Schleudern gerät und an den Brückenpfeiler prallt. Der Fahrer erleidet dabei schwere Verletzungen.
Nun stellt sich die Frage: Kann auch hier der Verletzte kein Schmerzensgeld vom Kind verlangen?
Nach einer altersgerechten Entwicklung kann davon ausgegangen werden, dass das Kind um die Gefährlichkeit seines Tuns und damit auch um seine Verantwortlichkeit weiß.
Eine Haftungsprivilegierung, also ein Ausschluss vom Schmerzensgeld, ist hier nicht möglich. Das Kind muss daher für den materiellen (beschädigtes Kfz) und den immateriellen Schaden (Verletzungen des Fahrers) haften.
Ärztlicher Eingriff vs. Behandlungsfehler: In welchem Fall gibt es Schmerzensgeld?
Bei Körperverletzungen, zum Beispiel durch eine Schlägerei oder einen Verkehrsunfall, ist die Inanspruchnahme von Schmerzensgeld gemäß dem Richtwert einer entsprechenden Schmerzensgeldtabelle meist unproblematisch.
Anders sieht es bei ärztlichen Behandlungen aus. Hier ist umstritten, ob solche überhaupt als Körperverletzung betrachtet werden können oder nicht.
So wird unter anderem angenommen, dass jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eine Körperverletzung darstellt. Dabei sei unwesentlich, ob diese durch ein vernünftiges Handeln hervorgerufen werde.
Auf der anderen Seite wird jedoch das Gesundheitsinteresse des Patienten, welches stets im Mittelpunkt eines ärztlichen Heilangriffs stehe, betont. Demnach könne keine Körperverletzung begangen werden.
Hierbei ist jedoch die Einwilligung des Patienten unermesslich. Liegt diese nicht vor, kann sich auch keine rechtfertigende Wirkung entfalten.
Eine rechtskräftige Zustimmung in diesem Sinne kann wiederum nur dann erfolgen, wenn der Arzt über Relevanz und Intensität des Eingriffes umfassend aufklärt.
Herrschen hier Uneinigkeiten, sieht es im Fall von Schmerzensgeld bei einem groben Behandlungsfehler anders aus.
Liegt ein grober Arztfehler oder Irrtum vor, entsteht eine Schadenersatzpflicht. Es kann also ein Schmerzensgeld beantragt werden.
Die Beweispflicht beim Schmerzensgeld
Einem rechtskräftigen Urteil über Schmerzensgeld geht immer ein Verfahren voraus. Konkret handelt es sich dabei um einen Zivilprozess, der unabhängig von der strafrechtlichen Aburteilung stattfindet.
Eine Anzeige wegen Körperverletzung beispielsweise führt nicht automatisch auch zu einer Entscheidung über Schmerzensgeld.
Eingeleitet wird das Zivilverfahren für das Schmerzensgeld durch einen unbezifferten Feststellungsantrag. Unbeziffert ist dieser deshalb, weil die Bestimmung der konkreten Summe vom Schmerzensgeld im Ermessen des Gerichtes liegt.
In einem Klageantrag auf Schmerzensgeld wird daher meist nur eine Geldspanne oder ein Mindestwert angegeben, den der Geschädigte gemeinsam mit seinem Anwalt festlegt. Doch keine Sorge, diese Angaben werden in der Regel vom Gericht als Mindestgrenze betrachtet. Das heißt, das Gericht kann die im Antrag aufgeführten Werte auch deutlich übersteigen.
Anhaltspunkte für den im Antrag genannten Wert ist zum einen die Vorstellung des Opfers. Zum anderen kann eine Schmerzensgeldtabelle Anhaltspunkte liefern, die maßgebliche Urteile mit vergleichbaren Verletzungen enthält.
Nach dem Antrag muss der Geschädigte im nächsten Schritt seiner Beweispflicht nachkommen.
Denn es obliegt dem Geschädigten, seine Verletzungen zu beweisen und diese in einen kausalen Zusammenhang zu der Körperverletzung, dem Unfall oder auch dem Behandlungsfehler zu bringen.
Es muss nachgewiesen werden, dass überhaupt und dann konkreter welche Schäden erlitten wurden. Allein die Behauptung, dass Verletzungen vorliegen, reicht nicht aus, um ein Schmerzensgeld beanspruchen zu können.
Da oftmals einige Zeit verstreicht, bis es zu einem Prozess kommt, ist es ratsam alsbald und so umfassend wie möglich die eigenen Verletzungen dokumentieren zu lassen.
Nur so ist es möglich, dem Gericht sämtliche Unfallschäden plausibel und vor allem beweiskräftig nachzuweisen.
Gerade im Bereich des Verkehrsrechts, in denen die Zahlung eines Schmerzensgeldes üblicherweise über die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers läuft, kann es da zu Problemen kommen.
Haftpflichtversicherer bestreiten oftmals die vorgetragenen Schäden und legen als Gegenbeweis Gutachten vor, die ihre Position stärken.
Ein typisches Beispiel, bei dem die Beweislast zum Tragen kommt, ist das Schleudertrauma, also eine Verletzung der Halswirbelsäule. Dies ist eine übliche Verletzungsfolge von Auffahrunfällen.
Es gibt die These, dass HWS-Schäden in technischer und biomechanischer Hinsicht nur dann Folge eines Auffahrunfalls sein können, wenn die Geschwindigkeitsänderung 10 km/h oder mehr beträgt. Das wird auch als „Harmlosigkeitsgrenze“ bezeichnet.
Dem steht gegenüber, dass durchaus schon bei geringerem Tempo Verletzungen dieser Art aufgetreten sind. In einem solchen Fall muss der Geschädigte nachweisen, dass seine HWS-Verletzung Folge des Unfalls war.
Notwendig ist ein objektiver Befund. Das heißt, dass Gutachten vorgelegt werden müssen, die dem Beweis dienen. Folgende Spezialisten können für eine entsprechende Dokumentation in Frage kommen:
- Allgemeinmediziner
- Unfallforscher
- Biomechaniker
- Orthopäden
- Neurologen
Leider ist es nicht selten, dass sich die Fachmänner widersprechen und so nicht ohne weiteres ein klares Ergebnis erzielt wird. Insbesondere langwierige Verletzungen erschweren die Nachprüfbarkeit.
Dank moderner medizinischer Technik wurde die Beweislast jedoch um einiges vereinfacht. Gab es vor einigen Jahren ausschließlich das Röntgenbild, so können heute Kernspintomographen genutzt werden, die abgerissene Bänder ebenso aufzeigen können wie Rückenmarksverletzungen.
Die Schmerzensgeldtabelle: Bezifferung des Schmerzes in Geld
Für einen Laien mag es auf den ersten Blick so scheinen, als könne ein Blick in eine Schmerzensgeldtabelle den Ausgang einer Verhandlung zur Vollstreckung von Schmerzensgeld vorhersagen.
Sie suchen einfach in einer der zahlreichen Schmerzensgeldtabellen die passende Verletzung heraus und schon wissen Sie, was Sie bekommen. Doch ganz so einfach ist das nicht.
Im Gesetzestext steht, dass ein Schmerzensgeld eine „billige Entschädigung“ sein soll. Dieser etwas schwammige Begriff lässt vollkommen offen, wie hoch oder niedrig das zugesprochene Schmerzensgeld sein kann oder darf.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verfährt in der Regel so, dass Urteile zum Schmerzensgeld für vergleichbare Verletzungen zu Rate gezogen werden.
Als praktikabel erwies es sich da, in einer Tabelle Urteile über Schmerzensgeld zu sammeln, um so einen schnellen Überblick zu gewährleisten.
In der Praxis haben sich einige dieser Urteilssammlungen durchgesetzt. Sehen Sie hier, welche das sind:
- Beck‘sche Schmerzensgeldtabelle, die von Rechtsanwalt Andreas Slizyk gepflegt wird
- Schmerzensgeldtabelle Hacks Ring Böhm, welche vom ADAC herausgegeben wurde
- Celler Schmerzensgeldtabelle, die vom Oberlandesgericht Celle verantwortet wird
Die Beck’sche Schmerzensgeldtabelle ist in Auszügen online zu finden – unterteilt nach Verletzungsart, alltäglichen und besonderen Verletzungen. Diese Standard-Schmerzensgeldtabelle ist allerdings nur in Teilen kostenlos einsehbar.
Die Hacks-Ring-Böhm-Schmerzensgeldtabelle ist im Gegensatz dazu nur als Buch erhältlich.
In einer neuesten Auflage für das Jahr 2016 hat Hacks eine aktualisierte Tabelle herausgegeben, die ebenfalls käuflich erworben werden muss.
Die Celler Schmerzensgeldtabelle ist wiederum online und kann von jedermann genutzt werden.
Grundsätzlich enthalten alle drei Schmerzensgeldtabellen die gleichen Gerichtsurteile.
Teilweise sind allerdings auch nicht veröffentlichte Vergleiche oder Gerichtsentscheidungen aufgeführt.
Den Schadenersatz bzw. das Schmerzensgeld in einer Tabelle festzuhalten, dient der rein informativen Anwendung. Diese Funktion der Schmerzensgeldtabelle wird auch dadurch deutlich, dass teilweise einige deutsche Gerichte jeweils für ihren Bezirk Urteile zum Schmerzensgeld in einer Tabelle gesammelt haben.
Letztlich ist immer entscheidend, welche Aspekte der Geschädigte oder sein Rechtsanwalt für das Schmerzensgeld vorbringt. Denn alle Umstände des Vorfalls werden unter Berücksichtigung von Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion in die Entscheidung der Richter miteinbezogen.
Sehen Sie hier die bisher höchsten Schmerzensgelder, die in Deutschland zugesprochen wurden:
- Hirnschaden durch Behandlungsfehler: 500.000 Euro zuzüglich einer monatlichen Rentenzahlung von 650 Euro (Kammergericht Berlin, 2012)
- schwerste geistige und körperliche Behinderung nach Behandlungsfehler: 600.000 Euro (OLG Jena, 2009)
- Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch unwahre Berichterstattung im Fall um Jörg Kachelmann: 635.000 Euro (LG Köln, 2015)
Noch höher lag nur ein Schmerzensgeld über 700.000 Euro, welches 2014 vom OLG Frankfurt zugesprochen wurde. Die Festsetzung dieses Betrages erfolgte aber über einen Vergleich, also nicht über die Hinzuziehung einer Schmerzensgeldtabelle.
Hätte das Gericht sich hier an einer einschlägigen Schmerzensgeldtabelle orientiert, wäre die Summe niedriger ausgefallen.
Besonders hohe Summen werden zumeist über gerichtliche Vergleiche zugesprochen und nicht über Urteile unter Zuhilfenahme von Schmerzensgeldtabellen.
Solche extremen Werte sind allerdings in Deutschland die Seltenheit. Ein Schleudertrauma liegt beispielsweise bei ca. 600 Euro.
Die Zahlungsmodalitäten vom Schmerzensgeld: Rente oder Einmalzahlung
Für die Zahlung vom Schmerzensgeld kommen in der Regel zwei Varianten in Frage:
- Einmalzahlung
- Schmerzensgeldrente
Die Einmalzahlung ist üblich, während die Rente nur in besonderen Fällen in Erwägung gezogen wird.
Die Rentenzahlung findet auf langwierige Folgeschäden Anwendung. Dies regelt § 843 BGB.
Statt der Rente ist jedoch auch eine Abfindung in Kapital möglich. Man spricht hier von einer Kapitalisierung der Schmerzensgeldrente.
Eine solche Zahlungsweise wird oft von Versicherungsunternehmen bevorzugt, weil dadurch ein jahre- oder jahrzehntelanger Abwicklungsaufwand umgangen wird. Es wird dann eine feste Summe gezahlt und somit das Verfahren sofort beendet.
Gibt es eine Verjährung beim Schmerzensgeld?
Schmerzen ziehen sich oftmals über Tage und Wochen und in extremen Fällen sogar über Jahre. Das ist sowohl körperlich als auch seelisch eine große Belastung für den Betroffenen. Damit er für diese Last zumindest finanziell einen Ausgleich erhält, muss er die fristgerechte Geltendmachung seines Schmerzensgeldes achten.
Denn der mit seiner Verletzung in Verbindung stehende Anspruch auf Schadenersatz unterliegt einer Verjährungsfrist, das heißt es gibt nur eine begrenzte Dauer für die Zahlung vom Schmerzensgeld.
Die Verjährung beträgt im Regelfall für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche drei Jahre (§ 195 BGB).
Die Frist beginnt am Jahresende des Jahres abzulaufen, an dem das Schadensereignis stattfand und das Opfer vom Schädiger Kenntnis erlangte.
Wenn also eine Person im Mai des Jahres 2017 Opfer einer Schlägerei wurde, so setzt die Verjährung Ende 2017 ein.
Neben der üblicherweise geltenden dreijährigen Verjährung gibt es eine Höchstgrenze.
Diese liegt bei 30 Jahren und tritt dann in Kraft, wenn der Geschädigte von der Tat und dem Schädiger keine Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). In diesem Fall beginnt die Verjährung vom Schmerzensgeld ab Tatbegehung.
In dem oben genannten Fall beginnt dann der Fristablauf ab Mai 2017.
Schmerzensgeld und die Steuer: Ist Schmerzensgeld steuerpflichtig?
Hat ein Geschädigter seinen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht und eine angemessene Summe für seine erlittenen Schmerzen erhalten, kommen spätestens bei der Steuererklärung Zweifel darüber auf, ob Schmerzensgeld steuerpflichtig ist.
Schadenersatzleistungen werden nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie mit der Erzielung von Einkünften in Verbindung stehen. Demnach kann das Schmerzensgeld auf die Einkommensteuer keinen Einfluss haben.
Fazit: So kommen Sie zu Ihrem Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist ein zivilrechtlicher Schadenersatz für immaterielle Schäden. Um also einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu haben, muss zunächst ein sogenannter Nichtvermögensschaden vorliegen.
Ein solcher entsteht in aller Regel in Folge von Verkehrsunfällen, wie einem Autounfall oder einem Motorradunfall, Körperverletzungen, zum Beispiel im Zuge einer Schlägerei, oder Behandlungsfehlern, wie etwa bei falsch eingesetzten Zahnprothesen.
In Frage kommen außerdem Persönlichkeitsverletzungen, die durch Mobbing, Beleidigung oder Verleumdung hervorgerufen werden können. Sogenannte Schockschäden können ebenfalls schadenersatzpflichtig werden. In Deutschland sind solche Fälle jedoch selten.
Schmerzensgeld kann außerdem bei einer Gefährdungshaftung gezahlt werden. Hier liegt beim Ersatzpflichtigen kein Verschulden vor. Seine Handlung ist vielmehr rechtmäßig und führt unweigerlich eine Gefährdung der Umwelt dar. Hundebisse fallen in diese Kategorie des Schadenersatzpflicht.
Im Zuge der Modernisierung der Vorschrift zum Schadenersatz, also der Verdrängung des alten § 847 BGB durch die Einführung des nunmehr gültigen § 253 BGB, wurde zudem die sexuelle Selbstbestimmung unter Schutz gestellt. Demnach kann auch eine Vergewaltigung Schmerzensgeld begründen.
Bei Körperverletzungen durch fahrlässige Arbeitsunfälle wird demgegenüber in der Regel kein Schmerzensgeld fällig.
Kinder sind bis zu einem bestimmten Alter (7 und im Ausnahmefall 10 Jahre) nicht schadenersatzpflichtig, es sei denn ihnen war ihre Verantwortlichkeit für das Schadensereignis bewusst.
Liegt ein schadenersatzpflichtiger Schaden vor, obliegt es der Pflicht des Geschädigten, einen unbezifferten Feststellungsantrag für das Schmerzensgeld zu stellen. Er muss also eine zivilrechtliche Klage einreichen und so sein Schmerzensgeld einklagen.
Unbeziffert ist ein solcher Antrag deshalb, weil es keine festen Summen vom Schmerzensgeld gibt. Eine sogenannte Schmerzensgeldtabelle enthält zwar eine Auflistung von Urteilen, in denen Schmerzensgeld zugesprochen wurde, allerdings sind die darin aufgeführten Summen auch für vergleichbare Verletzungen nicht bindend.
Die Beweislast liegt immer beim Geschädigten, eine Ausnahme bildet nur der grobe Behandlungsfehler. In diesem Fall muss der behandelnde Arzt nachweisen, dass er richtig gehandelt hat.
Kommt es zu einem Urteil über Schmerzensgeld, kann dieses entweder als Einmalzahlung erfolgen oder bei langwierigen Folgeschäden als Rentenzahlung. Insbesondere bei Verkehrsunfällen zahlt in aller Regel der Haftpflichtversicherer den Schadenersatz.
Möchten Sie sich bestmöglich gegen etwaige Verletzungen absichern, kommt für Sie eventuell eine private Versicherung in Betracht. Eine Unfallversicherung zahlt Schmerzensgeld anteilig auf die vereinbarte Versicherungssumme.
Wie hoch das Schmerzensgeld dann bei den unterschiedlichen Versicherungsdienstleistern ausfällt, können Sie den einschlägigen Schmerzensgeldtabellen der einzelnen Unternehmen entnehmen.
Das Schmerzensgeld verjährt im Normalfall nach drei Jahren. Die Höchstgrenze der Verjährungsfrist liegt bei 30 Jahren.