FAQ: Gefährliche Körperverletzung
Damit eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Schädigung mit Gift oder einer Waffe erfolgt. Auch bei einem hinterlistigen Überfall oder einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung kann dieser Straftatbestand Anwendung finden.
Das Strafgesetzbuch sieht für eine gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und maximal 10 Jahren vor. In einem minder schweren Fall ist eine Haftstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren vorgesehen.
Auch eine versuchte Körperverletzung stellt eine Straftat dar. In einem solchen Fall ist eine Abmilderung auf maximal 3/4 der Höchststrafe möglich.
Strafenkatalog | |
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gefährliche Körperverletzung | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren |
versuchte gefährliche Körperverletzung ... Abmilderung (§ 49 Abs. 1 StGB) möglich auf | max. 3/4 der Höchststrafe |
Bereits im Jahre 1876 fand der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung Eingang in das damalige Reichsstrafgesetzbuch – als § 223a. Vor allem die Unangemessenheit der verhängten Strafen, die für einfache und gefährliche Formen der Schädigungen einander gleichstellte, führte zur weiteren Differenzierung im Strafrecht – verglichen mit den anderen Formen der Körperverletzung – und der Anpassung des Strafrahmens.
§ 223a lautete derzeit noch wie folgt:
“Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten ein.”
Im Jahre 1912 erfuhr der Paragraph eine weitere Ergänzung: Die Misshandlung von schutzbefohlenen Personen fand Eingang in das Gesetz. Die Bestimmungen waren dabei jedoch auf gebrechliche und kranke Menschen beschränkt, die vom pflegenden Täter verletzt wurden.
Die Qualifizierung einer gefährlichen Körperverletzung hat sich mit zunehmender Entwicklung erweitert und auch die Strafen sind angepasst worden. Während die Grundbestandteile des damaligen Paragraphen – Waffengewalt, Hinterlist, Lebensgefahr – weitestgehend auch im heutigen Paragraphen erhalten sind, gab es hinsichtlich einiger Punkte Wandlungen.
1994 wurde aus § 223a der neue § 224 StGB. Doch welche Änderungen gibt es im Vergleich zum damaligen Paragraphen? Und wie wird der Tatbestand “gefährliche Körperverletzung” in der heutigen Zeit geahndet? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Aus § 223a wird § 224 StGB: Zu den historischen Änderungen im Strafgesetzbuch
Vor allem die Bestimmung zur Gemeinschaftstat hat im Strafrecht Änderungen erfahren: Die Beteiligung an einer Schlägerei, an der drei und mehr Personen beteiligt sind, ist heutzutage gesondert durch § 231 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt. In den neuen § 224 StGB zur gefährlichen Körperverletzung findet sich mittlerweile der dezidierte Ausdruck “mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich” (Absatz 1 Nr. 4). Damit ist die Täterschaft auf zwei Ausübende begrenzt, allerdings ist es Usus, dass im Rechtsgebrauch stets von “mindestens zwei Beteiligten” die Rede ist.
Als beteiligt können dabei auch Personen gelten, die selbst zwar nicht zuschlagen oder das Opfer bedrohen, sondern den ausübenden Täter in seinem Handeln befeuern oder ggf. sogar dazu anstiften. Ähnliche Regelungen finden sich hierzu in § 231 Strafgesetzbuch.
Auch der 1912 nachträglich hinzugefügte Punkt der Misshandlung Schutzbefohlener findet sich heute in einem eigenen Paragraphen wieder: § 225 StGB. Und nicht mehr nur kranke und gebrechliche, betreuungsbedürftige Personen sind hier als Schutzbefohlene definiert, sondern vor allem auch Kinder. Da in den letzten Jahren immer häufiger auch Kindesmisshandlungen im Fokus des öffentlichen Interesses standen, sind auch Sie nunmehr nach dem Gesetz Schutzbefohlene.
Die Misshandlung von Kindern durch Eltern, Verwandte oder andere Aufsichtspersonen ist damit durch § 225 StGB nunmehr ebenfalls unter Strafe gestellt.
Darüber hinaus ist auch ein weiterer Bestandteil in den Paragraphen aufgenommen worden, der eine Körperverletzung als gefährlich definieren kann: die Verabreichung von Giften und anderen schädlichen Stoffen (§ 224 Absatz 1 Nr. 1 StGB).
Weitere gesundheitsgefährdende Stoffe, die den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung im Strafrecht begründen können, sind zum Beispiel folgende:
- Kochsalz, das ab einer Aufnahme von einem halben bis einem Gramm pro Kilogramm Körpergewicht tödlich wirken kann.
- zerstoßenes Glas, dass die Verdauungsorgane stark verletzen und ebenfalls zum Tode des Opfers führen kann.
- Krankheitserreger wie etwa auch das HI-Virus, das die tödlich verlaufende Krankheit AIDS auslösen kann.
- kochendes Wasser, mit dem schwere Verbrühungen und langanhaltende Folgeschäden verursacht werden können.
- Alkohol, der in großen Mengen eine Vergiftung hervorrufen und ebenfalls tödlich enden kann.
- u.v.m.
Wie diese Stoffe beigebracht werden, spielt in der Regel keine Rolle. Ob Verschlucken, Spritzen, Einatmen: Anzusetzen ist in diesem Punkt zumeist die innere Wirkung des beigebrachten Stoffes. Die Heimtücke, die bei einer entsprechenden Tat häufig hinzutritt, da das Opfer zumeist unwissend und arglos ist, begründet die Strafbarkeit der Handlung als gefährliche Körperverletzung oft zusätzlich.
Da insbesondere Frauen historisch und statistisch gesehen dazu neigen, Gewalt nicht aktiv körperlich auszuüben – vor allem gegen physisch überlegene Männer -, sondern nicht selten zu Giften und anderen Mitteln greifen, hat der Paragraph auch hierin Anpassung erfahren.
Die Körperverletzung ist damit insgesamt nicht nur als roher Gewaltakt zu verstehen, sondern vielmehr als eine, wie auch immer geartete, physische Verletzung, die auch ohne Faust und Waffe möglich ist.
Gefährliche Körperverletzung – Eine Defintion:
Der Angriff auf das Leben und die Gesundheit eines Menschen kann per Definition dann als gefährliche Körperverletzung definiert werden, wenn eines der zusätzlichen Merkmale des Tatbestands nach § 224 StGB erfüllt sind. Hierzu zählen das Begehen
- mittels Gift oder anderen gefährlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs,
- in Verbindung mit Hinterlist,
- in Gemeinschaft mit einem weiteren Beteiligten,
- mittels einer lebensgefährlichen Handlung.
Versuchte gefährliche Körperverletzung: Eine Strafe droht auch hier!
Eine weitere und bedeutende Konfiguration des ursprünglichen § 223a ist die Einführung der Versuchsstrafbarkeit. Seit Januar 1975 ist dem Gesetz ein zweiter Absatz hinzugefügt, der eine Strafe auch für eine versuchte gefährliche Körperverletzung vorsieht. Das Strafmaß richtet sich auch beim Versuch der gefährlichen Körperverletzung nach den Ausführungen in Absatz 1 des betreffenden Paragraphen.
Gibt es eine fahrlässige gefährliche Körperverletzung?
Klare Antwort: Nein! Im Hinblick auf Fahrlässigkeit ist keine weiterführende Qualifikation möglich. Ist der subjektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nicht nachzuzeichnen, kann lediglich auf die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) zurückgegriffen werden. Daraus ist zu folgern, dass der Tatbestand nach § 224 Strafgesetzbuch lediglich bei vorliegendem Vorsatz des Täters angenommen werden kann.
Dem Täter muss also bewusst sein, dass er seinem Opfer etwa eine giftige Substanz zuführt. Und er muss über das Wissen hinaus die Tat und deren mögliche Folgen auch willentlich in Betracht ziehen. Wissen und Wollen bestimmen hierbei den Vorsatz.
Gefährliche Körperverletzung mit einer Waffe: Was kann eigentlich als Waffe gelten?
Wenn von Waffen die Rede ist, denken die meisten Menschen gemeinhin zuerst an Messer, Schuss- und Schlagwaffen, sprich an den Waffenbegriff, wie er in § 1 Waffengesetz (WaffG) und dessen Anlage 1 definiert ist. Doch weit mehr Objekte können im Rahmen einer Körperverletzung als Waffe definiert und gewertet werden.
In der Regel gelten auch nach dem Gesetz all jene Gegenstände als Waffe, die zum Zwecke der Beeinträchtigung der Versehrtheit eines Menschen gefertigt wurden. Damit genügt für die Einordnung dieser Gegenstände nicht mehr allein deren objektive Eignung, um Verletzungen hervorzurufen.
Im alltäglichen Gebrauch jedoch stellen sich neben Pistolen, Gewehren, Messern, Schlagstöcken und anderen auch immer wieder Gegenstände heraus, die zwar nicht als Waffe konstruiert wurden, sich dennoch zweckentfremdet als Waffen eignen. So können etwa Zigaretten, Schuhe, Latten, sogar Steine und Äste oder Geräte von der heimischen Hantelbank den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung begründen, wenn sie bei einem Delikt als Waffe zweckentfremdet werden.
All diese Gegenstände sind an sich nicht zum Zwecke hergestellt, andere damit zu verletzen bzw. sind selbst Naturprodukt. Dennoch ist es möglich, einem anderen mit einer Zigarette schwere Verbrennungen zuzufügen oder mit einem Stein Brüche und Platzwunden hervorzurufen. Und auch das Zutreten kann Schuhe gefährlich machen, als sie die Wucht der Tritte noch verstärken. Und auch ein Auto kann zum Zwecke der vorsätzlichen Verletzung Einsatz finden.
Während eine Holzlatte, ein Baseballschläger oder eine Brechstange noch unter den weiter gefassten Begriff “gefährliche Werkzeuge” fallen können, ist dies bei Naturprodukten wie Steinen und Ästen in der Regel nicht möglich. Im Einzelfall können aber derartige Gegenstände eine Strafverfolgung aufgrund von gefährlicher Körperverletzung begründen.
Die eindeutige Bestimmung einer Waffe ist daher nur bedingt und in engem Rahmen möglich. Der Alltag legt dabei der Rechtsprechung immer wieder neue Entscheidungsgrundlagen dar. Eine eindeutige Klassifizierung ist daher nur selten möglich, wenn nicht gerade Schuss-, Stich- oder Hiebwaffen involviert sind. Die Gerichte müssen daher stets jeden Einzelfall einer erneuten Bewertung und Prüfung unterziehen.
Allerdings kann das Würgen als gefährliche Körperverletzung gelten, da es sich hierbei um eine das Leben bedrohende Handlung nach § 224 Absatz 1 Nr. 5 StGB handelt. Anders kann es sich zum Beispiel bei einem Kopfstoß verhalten: Eine gefährliche Körperverletzung ist oftmals aufgrund fehlender Tatmerkmale nicht anzuerkennen.
Das Strafmaß für gefährliche Körperverletzung
Kann für eine gefährliche Körperverletzung auch eine Geldstrafe erhoben werden oder handelt es sich stets um Haftstrafen? Das Strafmaß hat sich im Vergleich zu der Zeit seiner Einführung ins Strafrecht 1876 ebenfalls gewandelt. Lag die Mindesthöhe der Strafe für gefährliche Körperverletzung damals noch bei zwei Monaten, ist diese heutzutage nach oben angepasst worden. Die Strafhöhe ist in § 224 Absatz StGB angegeben:
“Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.”
Die Mindesthöhe einer Freiheitsstrafe liegt damit im Falle der gefährlichen Körperverletzung bei sechs Monaten und kann bis zu zehn Jahre reichen. Aus den Bestimmungen ist eines jedoch ganz deutlich erkennbar: Eine Geldstrafe ist bei gefährlicher Körperverletzung nicht mehr zu verhängen.
Zudem handelt es sich bei gefährlicher Körperverletzung, anders als bei der einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung, nicht mehr um ein reines Antragsdelikt, das nur infolge einer Anzeige durch das Opfer strafrechtliche Behandlung findet. Vielmehr ist jeder bekanntgewordene Fall durch die Staatsanwaltschaft automatisch zur Anzeige zu bringen – unabhängig davon, ob das Opfer selbst dies will oder lieber auf einen Strafantrag verzichten möchte. Eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung kann damit unabhängig vom Opfer erfolgen.
Ein minder schwerer Fall kann je nach Einzelfall dann vorliegen, wenn die Verletzungen des Opfers etwa nur gering ausfielen. Es handelt sich hierbei jedoch stets um Einzelfallentscheidungen, die von dem jeweilig zuständigen Gericht zu treffen sind.
Je nach Vorgeschichte des Täters kann die Ahndung sich am unteren Rand des festgelegten Strafmaßes orientieren. Für gefährliche Körperverletzung kann die Strafe – ohne vorliegende Vorstrafen im Register des Täters – mitunter auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Doch bis zu welchem Strafmaß ist die Bewährung möglich? Und wie lang ist die Bewährungsfrist?
Strafaussetzung auf Bewährung bei gefährlicher Körperverletzung
Liegt die im Strafverfahren verhängte Freiheitsstrafe bei bis zu zwei Jahren, kann die Strafe für eine gefährliche Körperverletzung auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Verurteilte auf freiem Fuß bleibt, sich aber nichts weiter zu Schulden kommen lassen darf, bis die Bewährungsfrist abgelaufen ist. Die Bewährungszeit ist dabei nicht deckungsgleich mit der ausgesetzten Freiheitsstrafe, sondern bewegt sich in einem zeitlichen Rahmen von zwei bis fünf Jahren.
Die Bewährung kann zudem mit einigen Auflagen verbunden sein – z. B. mitunter die Teilnahme an Antiaggressionstherapien.
Begeht der verurteilte Straftäter innerhalb der ihm auferlegten Bewährungsfrist eine weitere Straftat oder verstößt er gegen die Bewährungsauflagen, kann die ausgesetzte Strafe vollstreckt werden und der Betreffende muss diese im Vollzug absitzen.
Wann setzt die Verjährung für gefährliche Körperverletzung ein?
Die Verjährung einer Körperverletzung richtet sich nach § 78 Strafgesetzbuch. Während Verbrechen wie Mord nie verjähren, richtet sich die Frist bei anderen Straftaten nach den gesetzlich festgesetzten möglichen Höchstfreiheitsstrafen. Diese liegt bei der gefährlichen Körperverletzung zwischen fünf – in minder schweren Fällen – und zehn Jahren.
Die Bestimmungen im Strafgesetzbuch sehen hierfür eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor (§ 78 Absatz 3 Nr. 3 StGB). Sind die zehn Jahre abgelaufen, kann ein entsprechender Tatbestand rechtlich nicht mehr verfolgt werden.
Die gefährliche Körperverletzung im Jugendstrafrecht
Besonders jugendliche Täter sind aufgrund der vermuteten Unreife durch das Gesetz vor allzu hohen Strafen geschützt. Nach § 18 Jugendgerichtsgesetz (JGG) orientieren sich in einem Strafverfahren zu verhängenden Jugendstrafen an den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Allerdings dürfen Jugendstrafen nicht unter sechs Monaten liegen.
Hiernach darf eine Jugendstrafe auch in keinem Falle über eine Höchststrafe von zehn Jahren hinausgehen. Da allerdings laut § 224 StGB für gefährliche Körperverletzung in jedem Falle maximale Freiheitsstrafen von zehn Jahren erhoben werden können, überlagert das Jugendgerichtsgesetz nicht die Angaben im Strafgesetzbuch – die Strafen können entsprechend umgesetzt werden. Generell können diese sich jedoch an dem unteren Ende des Strafmaßes orientieren, wenn die Reife der Täter aufgrund eines noch geringen Alters als beeinträchtigt gelten kann.
Allerdings muss der Jugendstrafvollzug und die Strafe selbst derart gestaltet sein, dass die Resozialisierung und der erzieherische Lernerfolg möglich sind (§ 18 Absatz 2 JGG). Hierzu können im Strafrahmen auch Erziehungsmaßregelungen wie etwa Arbeitsanweisungen, Antiaggressiontrainings und der Täter-Opfer-Ausgleich herangezogen werden, sofern die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist oder eine Umsetzung im Maßregelvollzug möglich ist.
M.Gaspers sagt
30. July 2021 at 11:40
Hallo,
Habe eine frage zu einer gefährlichen Köperverletzung.
Mein Nachbar hat mich nach einer verbalen Auseinandersetzung die Treppe im Hausflur runter getreten.
Polizei, RTW und Notarzt waren vor Ort. Nachdem Vorfall 3 Tage im Krankenhaus verbracht. Rippenbogenprellung und Hämatome waren das Resultat. Erstmalig 2 Wochen Arbeitsunfähig geschrieben, Bewegungseinschränkung und momentan Angst/Panikattacken weil der Nachbar kein Ersttäter sondern polizeilich bekannt ist. Fühle mich in meiner Wohnung unwohl und traue mich nicht vor die Tür wenn es nicht unbedingt sein muss. Jetzt meine Frage: Da die Staatsanwaltschaft schon automatisch bei einer gefährlichen Körperverletzung Strafantrag stellt, mit welcher Strafe hat mein Nachbar zu rechnen ? Und kann ich ihn in irgendeiner Form belangen Z.B auf Schmerzensgeld bestehen ?
Und habe ich das Recht auf Grund dessen ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen meine Wohnung zu kündigen ? Weil das Wohnen hier jetzt für meinen Sohn und mich unzumutbar ist.
Wäre ihnen sehr Dankbar wenn sie mir da weiter helfen könnten.
MfG
M.Gaspers
T Gharbi sagt
24. July 2021 at 7:35
Gutem Morgen,ich bin von meine Ex Arbeitgeber und seine Freundin Angegriffen worden und Verschlagen,so stark das ich eine Herz Inkarkt erlitten habe und ins Krankenhaus müsste.
Wollte nun wiessen was die 2.i für eine strafe droht und was für Schmerzgelder mir zu stehen.
Mit freundlichen Grüßen T.Gharbi
S. Henry sagt
13. June 2018 at 11:35
Liebe Redaktion,
wenn sich jemand einem Auto in den Weg stellt und der Fahrer des Fahrzeugs sich ihm langsam nähert um den Stehenden zum zur Seite gehen zu bewegen, dieser sich dann aber an das Auto lehnt und danach völlig ohne Verletzungen den Weg frei gibt damit sich der Autofahrer entfernen kann, hat der Autofahrer dann eine gefährliche Körperverletzung eine versuchte gefährliche Körperverletzung oder gar keine Körperverletzung begangen???
Vielen Dank vorab
koerperverletzung.com sagt
18. June 2018 at 11:50
Hallo S. Henry,
wir können nicht beurteilen, ob ein Tatbestand vorliegt und wenn, welcher. Für eine rechtliche Beratung sollten Sie sich an einen Anwalt wenden oder dies eventuell bei einer Polizeidienststelle abklären.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Burkhard S. sagt
28. December 2017 at 20:21
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 40 Jahren Fussballschiedsrichter.Ich hatte im Oktober 2017 bei einem A- Jugendspiel einen Spielabbruch. Nach dem Spiel wurde ich dann von Spielern und Zuschauern über den Platz “gejagt” . Nach Steinwürfen gegen meine rechte Hand wurde mir letztendlich von dem bekannten 18 jährigen Täter mit Fussballschuhen (keine Schraubstollen) gegen meine linke Hand getreten. Ich erlitt hierbei Knochen-absplitterungen am Mittelfinger, Ringfinger und kleiner Finger der linken Hand. Das musste am 08.11. 17 operiert werden, wobei am Mittel-und Ringfinger die Absplitterungen verschraubt wurden . Im kleinen Finger wurde ein Dübel im Knochen eingesetzt und die gerissene Strecksehne daran befestigt. Der kleine Finger ist zur Zeit steif und ich kann ihn kaum bewegen, belibende Mängel nicht ausgeschlossen.
Frage: Was könnte mir in etwa an Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen zustehen ?
Was ist, wenn der 18 Jährige keinen Beruf hat bzw. Schüler und er das Schmerzensgeld nicht zahlen kann ?
Der Täter war zur Tatzeit 17 Jahre alt, welche Strafe ist hier zu erwarten?
Vielen Dank für Ihre Mühe
mit freundlichen Grüßen
Burkhard S.
koerperverletzung.com sagt
8. January 2018 at 9:03
Hallo Burkhard S.,
die Höhe eines Schmerzensgeldes ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann pauschal nicht benannt werden. Sie können Schmerzensgeldtabellen nutzen, um mögliche Summen bei dieser Art von Verletzungen zu ermitteln. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Dieser kann Sie auch bezüglich der richtigen Vorgehensweise beraten.
Bezüglich das Strafmaßes können wir keine Aussagen treffen, da dies ebenfalls vom Einzelfall abhängig ist. Hier muss zudem auch entschieden werden, ob das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Eine rechtliche Beratung diesbezüglich können wir nicht anbieten.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Michael sagt
23. October 2017 at 23:35
Meine neue Frau ist extrem eifersüchtig auf meine 6jährige Tochter aus erster Ehe. Nun hat Frau nach dem Verlassen eines Einkaufszentrums die dortige Schwingtür, welche schon allein mit viel Energie zurückschwingt wenn man sie geöffnet hat, in Richtung meiner dahinter befindlichen Tochter geschwungen. Nachdem meine Frau also die Tür geöffnet hat und durchgegangen ist, hat sie die Tür nicht nur zufallen lassen sondern ihr einen zusätzlichen Schwung gegeben indem sie nach durchschreiten, die Tür in Richtung meiner Tochter gezogen hat. Ihr muss dabei bewusst gewesen sein, dass sich meine Tochter hinter befand. Meine Tochter hat bei dem Vorfall ein stumpfes Bauchtrauma erlitten, was ärztlich attestiert wurde. Offensichtlich wurde meine Tochter vom Griff der Tür getroffen. Nun meine Fragen: 1. handelt es sich um gefährliche Körperverletzung? 2. Kann die Tür als Waffe betrachtet werden? 3. Falls meine Frau behauptet es handelte es sich um ein Versehen und sie hätte nicht vorsätzlich an der Tür gezogen, steht dann Aussage gegen Aussage? Möglicherweise gibt es auch eine Aufzeichnung einer Überwachungskamera, was aber aufgrund der Position nicht ganz sicher ist. Allerdings habe ich noch eine Textnachricht meiner Frau in der sie zugibt es aus Wut getan zu haben.
koerperverletzung.com sagt
27. October 2017 at 14:43
Hallo Michael,
in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden und eine Anzeige bei der Polizei zu prüfen. Wir könne keine rechtliche Beratung anbieten und daher den Sachverhalt auch nicht beurteilen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Oliver sagt
8. August 2017 at 16:41
Vor ein paar Tagen bin ich im Treppenhaus meines Wohnhauses vom Freund meiner Nachbarin angegriffen worden, nachdem ich ihm einmal zu oft Nachts wegen krassem Lärm und häuslicher Gewalt (von mir lange vermutet, jetzt hat die Polizei nach dem letzten Einsatz selbst ein Verfahren eingeleitet) die Polizei gerufen habe.
Er hat mich mit 10-12 Schlägen auf den Kopf die Treppe herunter geprügelt (ca. 30 Stufen), bevor ich aus dem Haus in die Polizeistation in der Nähe flüchten konnte. Von dort kam ich ins Krankenhaus, die Polizei hat Einheiten zum Haus geschickt, die Zeugen und den Täter vernommen und eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung gestellt. Das Verfahren läuft, ich werde eine Einladung bekommen, mich zu äußern.
Fragen:
1) Als die Polizei ihn vor dem Angriff aus dem Haus verwiesen hat, hat er mich im Beisein des Polizisten bedroht, mit den Worten “I’ll get you!”. Ich habe den Polizisten aufgefordert, das in sein Protokoll aufzunehmen, er hat sich auch eine Notiz gemacht. Macht es Sinn, dass ich darauf dränge, den Vorsatz mit in die Anzeige aufzunehmen?
2) Körperlich habe ich nicht so viel abbekommen, aber der Schock sitzt tief und da der Typ weiß, wo ich wohne und mich gemeint hat, habe ich Angst, in meine Wohnung zu gehen. Vom Psychologen wurde mir davon auch abgeraten, und ich bin nun erst einmal einen Monat lang krank geschrieben. Gehaltsaufälle gibt es keine, da ich im Aufbau einer Selbständigkeit mit Unterstützung des Jobcenters bin. Die Termine mit dem Unternehmensberater und Workshops liegen jetzt natürlich auf Eis. Macht es dennoch Sinn, mir einen Anwalt zu nehmen? Stichworte hier wären Strafmaß, Vorsatz, Schmerzensgeld, Umzugskosten.
3) Wie kann ich mir einen Anwalt leisten, als ALG2-Empfänger ohne Rechtschutzversicherung? Ich überlege, mich mit dem weißen Ring in Verbindung zu setzen. In Berlin gibt es ja auch die Amtshilfe. Ratschläge wären hilfreich, ich bin erst einmal aus der Stadt zur Familie geflüchtet, um zur Ruhe zu kommen und wieder fit zu werden. Dann will ich diese Dinge angehen, auch einen Umzug.
koerperverletzung.com sagt
14. August 2017 at 8:13
Hallo Oliver,
da wird keine rechtliche Beratung anbieten können, ist hier die Konsultation eines Anwalts zu empfehlen. Dies kann Sie bezüglich der Verfahrensfragen beraten und etwaige Erfolgsaussichten abwägen. In der Regel können ALG-II-Empfänger eine Beratungshilfe für eine erste Beratung in Anspruch nehmen. In diesem Gespräch kann dann auch der finanzielle Aspekt besprochen werden.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Hanne sagt
31. July 2017 at 17:31
Hallo,
letztes Jahr wurde ich in meinem Gesicht mit einem Faust geschlagen. Auf mein Auge und eine Seite meines Gesicht war alles blau. Polizei ist gekommen und dies wurde als gefährliche Körperverletzung angenommen. Auf den Strafantrag habe ich verzichtet und möchte den Täter nicht mehr verfolgen. Doch habe ich eine Einladung als Zeuge von dem Gericht bekommen.
wird der Täter trotzdem bestrafft ? bekomme ich Schmerzgeld ohne es zu beantragen ?
danke im voraus ?
koerperverletzung.com sagt
7. August 2017 at 9:13
Hallo Hanne,
hier kann es such um ein Verfolgen von Amtswegen handeln Ob der Täter eine Strafe erhält, hängt in diesem Fall von der Entscheidung des Gerichtes ab. Schmerzensgeld müssen Sie in der Regel beim Schädiger selbst geltend machen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um mit diesem die richtige Vorgehensweise zu besprechen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Anonym sagt
31. July 2017 at 10:44
Hallo,
Vorfall in einem Club. Mein Freund(alkolisiert) hat einen fremden Mann geschlagen, weil dieser ihn ohne Grund provoziert hat(schubsen mit Schulter). Die Freunde von diesem Mann (ca. 5 Leute) wollten auf meinen Freund losgehen. Die Freunde von meinem Freund kommen zur Hilfe. Es kommt dann zu einem Gruppenrauferei. Im Chaos griff mein Freund zu einer Flasche, haut einen Typ auf den Kopf, er bekamm eine Platzwunde. Der Typ liegt jetzt im Spital, verlangt 20000Euro Entschädigung, ansonten macht er eine Anzeige. Was passiert, wenn er jetzt eine Anzeige erstattet?
koerperverletzung.com sagt
7. August 2017 at 9:09
Hallo Anonym,
eine Anzeige kann eine Strafe gemäß den Vorgaben des Strafgesetzbuches nach sich ziehen. Eine pauschale Aussage zur Höhe der Strafe können wir nicht treffen, da dies vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Eine Freiheitsstrafe ist bei einer gefährlichen Körperverletzung jedoch anzunehmen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Gitano sagt
29. June 2017 at 13:28
Hallo… Mein Ex hat mir eine brennende Zigarette im Gesicht ausgedrückt und noch einen Schlag auf die Nase gegeben und mir 6 mal ins Gesicht gespuckt. Er hat bereits wegen gefährlicher Körperverletzung eine Bewährungsstrafe von 4,5 Jahren Bewährung. Damals hatte er seine Freundin geschlagen. Er streitet es ab dies bei mir getan zu haben und seine neue Freundin macht eine Falschaussage für ihn. Sie hätte angeblich gesehen das ich auf ihn los gegangen bin und er sich lediglich gewehrt hat. Sie war allerdings zu keiner Minute anwesend und ich saß die ganze Zeit in meinem Auto und habe es nicht verlassen. Polizei war vor Ort und hat auch Fotos von mir aufgenommen. Meine Autotüre hat er ebenfalls eingetreten. Welche Strafe kann er erwarten?
koerperverletzung.com sagt
11. July 2017 at 9:58
Hallo Gitano,
wir können nicht beurteilen, welche Strafe zu erwarten ist, da dies dem zuständigen Gericht obliegt. Hier ist der Rat eines Anwalts empfehlenswer.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Unbekannt sagt
7. June 2017 at 15:44
Wie würden Sie diesen Tatbestand einschätzen?
19 Jahre sehr stark alkoholisiert schlafend im Auto, wird geweckt und erkennt in diesem Moment keinen und denkt das Auto wird geklaut und springt auf , tritt in die Luft nach einem, aber nicht die Person getreten.
Und schiebt eine Person zur Seite.
Typ auf der anderen Seite im 3 Stock sieht das und holt Polizei.
Darauf Anzeige: versuchte schwere Köperverletzung.
Was könnte daraus entstehen?
Die angeblich Geschädigte Person macht keine Anzeige.
Danke im voraus
koerperverletzung.com sagt
14. June 2017 at 12:06
Hallo,
leider ist eine Rechtsberatung an dieser Stelle nicht möglich, da eine solche nur von einem Rechtsanwalt gegen Gebühren gegeben werden kann.
Ihr koerperverletzung.com-Team
D. Steffen sagt
8. May 2017 at 9:09
Wurde als Kind mit 11 jahren grauer star op nun kam ein Augenarzt und redet mir gut zu des es eine op alles besser ist so nun hate ich im November 2016 die op und kam nichts gutes raus mit vorher hatte ich 100 % nun habe ich 50 % es schwankt mit einem Auge rechte Seite links wurde noch nicht gemacht war bei mehreren augenärzte und haben mir gesagt des sie das nicht gemacht hätten da meine augen op schwierig ist wurde alles nach der op gesagt nun der Augenarzt der das gemacht hat mich nicht mer rangenommen nun steh ich da mit 2 unterschidlichen augen
Lieber Anonüm bleiben sagt
11. April 2017 at 13:31
Eine Person, die mir Geld gestohlen hat, habe ich mit meinen Händen fixiert und etwa 30Min. brüllend die Herausgabe meines Geldes verlangt.
Nun habe ich vom LKA-Hamburg eine Vorladung wegen “Gefährlicher Körperverletzung, i. V. m.Bedrohung”. Ich habe Angst, ohne Rechtsbeistand dort nächste Woche zu erscheinen, da ich U-Haft befürchte. Leider beziehe ich derzeit nur ALG II und bin verzweifelt. Gibt es irgendeine Möglichkeit?
Vielen Dank und freundliche Grüße.
koerperverletzung.com sagt
24. April 2017 at 10:30
Hallo,
Sie haben die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
LuigiBond sagt
13. September 2017 at 16:12
PKH bei Strafrecht?? Das aber dann ehr neu 🙂 Bei Strafverfahren wird kein PKH Antrag gestellt, das dient ausschließlich dem Zivilverfahren.
Menschenrechtler sagt
9. February 2017 at 18:30
Es gibt auch die gefährliche Körperverletzung durch Röntgenaufnahmen (das Leben gefährdende Behandlung)-
vgl. BGH 2 StR 397/97 – Urteil vom 3. Dezember 1997 (LG Frankfurt/Main).