Strafenkatalog | |
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Kindesmisshandlung | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren |
Damit Kinder unbeschwert aufwachsen können, benötigen sie unseren Schutz. Daher sorgen Presseberichte über Fälle von Kindesmisshandlung allerorts für Entsetzen. Allein 2017 verzeichnete die Polizeiliche Kriminalstatistik 3.542 Fälle von Kindesmisshandlung in Deutschland. Wobei grundsätzlich von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist.
Auch dafür lassen sich mögliche Gründe aus der zur Kindesmisshandlung veröffentlichten Statistik entnehmen. Denn bei mehr als 93 Prozent der gemeldeten Fälle sind die Opfer mit dem Täter verwandt. Darüber hinaus sind die Geschädigten häufig noch zu klein, um sich Gehör zu verschaffen oder sie schämen sich.
Doch wie wird Kindesmisshandlung gemäß Strafgesetzbuch (StGB) definiert? Mit welchen Strafen müssen die Täter rechnen? Und was ist zu tun bei einem Verdacht auf Kindesmisshandlung? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Kindesmisshandlung – eine Definition
In § 225 Abs. 1 StGB definiert der Gesetzgeber Kindesmisshandlung unter der Bezeichnung „Misshandlung von Schutzbefohlenen“. Der Straftatbestand liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person unter achtzehn Jahren gequält oder roh misshandelt wird. Darüber hinaus ist es grundsätzlich auch möglich, dass eine Gesundheitsschädigung, welche durch böswillige Vernachlässigung entstanden ist, als Kindesmisshandlung gilt.
Wie hoch bei Kindesmisshandlung die Strafe ausfällt, hängt grundsätzlich von den Umständen der Tat ab. In Betracht kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Außerdem besteht die Möglichkeit, in einem minder schweren Fall den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von drei Monate bis fünf Jahren herabzusenken.
Nicht selten ziehen viele Jahre ins Land, bis die Opfer ihr Schweigen brechen, denn häufig diese mit Schamgefühlen und Ängsten. Ein Umstand, welcher den Täter ggf. in die Hände spielt. Denn eine strafrechtliche Verfolgung ist nicht unbegrenzt möglich. So tritt gemäß § 78 Abs. 3 StGB bei Kindesmisshandlung die Verjährung nach zehn Jahren ein.
Zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen können auch zivilrechtliche Ansprüche bestehen. So können die Opfer von den Tätern grundsätzlich ein Schmerzensgeld wegen der Kindesmisshandlung verlangen.
Kindesmisshandlung erkennen und anzeigen
Blaue Flecken, Kratzer, Brandwunden und Knochenbrüche können sichtbare Hinweise auf Gewaltanwendungen sein. Darüber hinaus kann aber auch das Verhalten des Kindes ein Indiz für Kindemisshandlung sein. Ein Anzeichen ist zum Beispiel das ausschließliche Tragen von langen Hosen oder langärmligen Oberteilen, welche mögliche Verletzungen verdecken sollen.
Praktisch nie sichtbar sind die Spuren von psychischer Gewalt. Allerdings können Verhaltensveränderungen wie Aggressivität, soziale Isolation oder ein plötzlich auftretender Leistungsabfall als Hinweis dienen. Liegt die Vernachlässigung des Kindes vor, zeigt sich dies in der Regel durch ein ungepflegtes Äußeres und nicht witterungsgerechte Bekleidung. Auch ein unregelmäßiger Besuch der Kita oder der Schule kann ein Anzeichen sein.
Besteht Ihrerseits ein berechtigter Verdacht auf Kindesmisshandlung, gilt es zum Schutz des Kindes aktiv zu werden. Allerdings sollten Sie die weitere Abklärung entsprechenden Fachleuten überlassen. Dazu gehören Beratungsstellen, das Jugendamt und die Polizei. Wichtig ist aber, dass Sie die Kindesmisshandlung – ggf. anonym – melden.
Übrigens! Für bestimmte Personen besteht sogar eine Meldepflicht bei Kindesmisshandlung. Hegen zum Beispiel Lehrer oder Erzieher einen solchen Verdacht, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. So ist bei akuter Gefahr das Jugendamt zu benachrichtigen.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Aspekten der Kindesmisshandlung, wie etwa die Misshandlung durch Erzieher, beleuchtet auch das Portal babyzimmer.de.
Lars E sagt
Und wenn selbst die Staatsanwaltschaft falsch urteilt und dem Täter einen Freibrief gibt für weitere Misshandlungen am Kind, dann ist die Justiz weit nach unten gerutscht,ich habe das eigens miterlebt, meine Tochter und mein Sohn werden regelmäßig durch die KM misshandelt, Jugendamt Gericht Staatsanwaltschaft schauen weg.