FAQ: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Räuberischer Diebstahl bedeutet, dass der Täter eine fremde Sache wegnimmt und danach Gewalt oder Drohung anwendet, um seine Diebesbeute in Sicherheit zu bringen. In dieser Infobox finden Sie ein Beispiel.
Für einen räuberischen Diebstahl droht dem Täter mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Genauere Angaben zum Strafrahmen entnehmen Sie der unten stehenden Tabelle.
Ein schwerer räuberischer Diebstahl liegt zum Beispiel vor, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe bei sich führt bzw. verwendet oder wenn er sie als Mitglied einer Bande begeht.
In beiden Fällen verwendet der Täter ein Nötigungsmittel – Gewalt oder Drohung. Ein Räuber wendet Gewalt oder Drohung an, um die Wegnahme einer fremden Sache zu ermöglichen. Beim räuberischen Diebstahl kommt das Nötigungsmittel erst nach der vollendeten Wegnahme zur Sicherung des Diebesguts zum Einsatz.
Strafenkatalog für räuberischen Diebstahl
Räuberischer Diebstahl | Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr |
… minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren |
Schwerer räuberischer Diebstahl:
| Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren |
Schwerer räuberischer Diebstahl:
| Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren |
räuberischer Diebstahl mit Todesfolge | lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren |
Inhaltsverzeichnis
Tatbestand: Wann liegt ein räuberischer Diebstahl vor?
Manchmal wenden Täter Gewalt an oder drohen ihrem Opfer, wenn sie eine fremde Sache entwenden. Bei solchen Taten muss es sich nicht unbedingt um einen Raub handeln, es kann auch ein räuberischer Diebstahl sein.
Ein solcher räuberischer Diebstahl liegt laut § 252 StGB vor, wenn der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wurde und dann Gewalt gegen eine Person anwendet – beispielsweise in Form einer Körperverletzung – oder ihr mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht, um sich den Besitz seiner Diebesbeute zu erhalten.
Ein räuberischer Diebstahl liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Vortat: Der Täter muss bereits einen vollendeten Diebstahl oder Raub begangen haben.
- Tatsituation: Der Täter muss auf frischer Tat betroffen sein. Das heißt, eine andere Person muss ihn bei oder kurz nach dem Diebstahl bzw. der vollendeten Wegnahme am Tatort oder in unmittelbarer Nähe wahrgenommen haben.
- Nötigungsmittel: Ein räuberischer Diebstahl zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter nach der vollendeten Wegnahme Gewalt gegen eine andere Person anwendet oder ihr mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht.
- Vorsatz: Schließlich muss der Täter hinsichtlich der oben benannten Tatbestandsmerkmale gehandelt haben.
- Beutesicherungsabsicht: Zu guter Letzt muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, seine Beute mithilfe der Gewaltanwendung oder Drohung zu sichern. Ob ihm das gelingt, spielt dabei keine Rolle.
Ein räuberischer Diebstahl liegt zum Beispiel in folgendem Fall vor: Ein Mann geht ins Geschäft und steckt sich dort heimlich drei kleine Schnapsflaschen und ein Feuerzeug in die Jackentasche. Er hat nicht die Absicht, diese Ware zu bezahlen. Der Ladendetektiv beobachtet den Vorgang und versucht, den Dieb aufzuhalten. Der schlägt der Detektiv nieder, um mit der Diebesbeute zu entkommen.
Abgrenzung: Raub und räuberischer Diebstahl
Ob der Täter einen Raub oder einen räuberischen Diebstahl begeht, hängt maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, zu dem das Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) zur Anwendung kommt:
- Raub: Der Täter wendet Gewalt oder eine Drohung an, um die Wegnahme zu ermöglichen.
- Räuberischer Diebstahl: Der Täter hat die Sache bereits weggenommen und versucht nun, seine Beute mithilfe des Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung) zu sichern.
- Nötigung: Die Gewaltanwendung oder Drohung erfolgt, nachdem der Täter seine Beute in Sicherheit gebracht hat.
Räuberischer Diebstahl: Strafmaß wie bei einem Raub
Laut § 252 StGB wird räuberischer Diebstahl genauso bestraft wie Raub. Damit ergibt sich der Strafrahmen aus § 249 StGB. Für Qualifikationen – sprich, für eine schweren räuberischen Diebstahl – gilt darüber hinaus das in den §§ 250, 251 StGB benannte Strafmaß.
Dem Täter droht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Deshalb gilt räuberischer Diebstahl als Verbrechen, sodass auch der Versuch strafbar ist. Er kann, muss aber nicht milder bestraft werden als die vollendete Tat. Welche Strafe der Täter konkret zu erwarten hat, können Sie der obigen Tabelle entnehmen.
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