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Wann liegt unterlassene Hilfeleistung vor?
Strafenkatalog
unterlassene Hilfeleistung
Geldstrafe
oder
Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
Generell können sich auch Personen strafbar machen, wenn sie einem Opfer eines Verkehrsunfalls, einer Schlägerei oder eines anderen Unglücksfalls nicht die notwendige Hilfe zukommen lassen – obwohl ihnen dies generell zuzumuten und möglich war.
Unterlassene Hilfeleistung kann nicht nur bei einer Schlägerei erkannt werden.
Eine unterlassene Hilfeleistung bestimmt dabei per Definition kein bloßes Nichtstun, sondern ist immer in Bezug zu setzen auf eine Handlung: Wer sich einer unterlassenen Hilfeleistung schuldig macht, unterlässt es, etwas Bestimmtes zu tun.
Im Strafrecht ist generell unterschieden zwischen echten und unechten Unterlassendelikten. Doch worin genau liegt der Unterschied?
Was ist eine unterlassene Hilfeleistung? Welche Strafe droht für unterlassene Hilfeleistung laut Strafgesetzbuch (StGB)? Und wann kann bei einer Körperverletzung eine unterlassene Hilfeleistung als eigener Straftatbestand gewertet werden? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Echte und unechte Unterlassensdelikte im Strafgesetzbuch
Wie bereits angemerkt ist im Strafrecht zu unterscheiden zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten:
echtes Unterlassungsdelikt: Das Unterlassen einer Handlung ist als Straftatbestand im StGB selbst aufgeführt und explizit unter Strafe gestellt.
unechtes Unterlassungsdelikt: Das Unterlassen selbst ist nicht explizit als strafbar gekennzeichnet, erfüllt jedoch einen anderen Tatbestand in gleicher Weise wie die tatsächliche Handlung.
Die unterlassene Hilfeleistung zählt dabei zu den echten Unterlassungsdelikten, als sie durch die Bestimmungen in Paragraph 323c StGB explizit unter Strafe gestellt ist.
Die unechten Delikte hinsichtlich der Unterlassenshandlungen sind durch die Bestimmungen in Paragraph 13 StGB, der das Begehen durch Unterlassen beschreibt, allgemein unter Strafe gestellt.
Wann ist nach Strafgesetzbuch auf unterlassene Hilfeleistung zu erkennen?
Grundsätzlich besteht die allgemeine Pflicht, in Notsituationen Hilfe zu leisten, für jedermann. Es ist dabei unerheblich, ob die betreffende Person eine entsprechende Ausbildung in Erster Hilfe oder gleichwertige Kenntnisse besitzt oder nicht.
Ob bei einem Autounfall, bei Verletzungen nach einer Schlägerei oder anderen Straftaten: Generell ist jeder dazu angehalten, dem Opfer Hilfe zukommen zu lassen, die er im Rahmen seiner Fertigkeiten und Möglichkeiten leisten kann.
Strafrechtlich ist dem Tatbestand der unerlassenen Hilfeleistung ein “Unglücksfall” oder eine “gemeine Gefahr oder Not” zugrunde zu legen.
Wann ist neben unterlassener Hilfeleistung auch die Begehung durch Unterlassen denkbar?
Bei einem Unglücksfall handelt es sich um ein plötzlich eintretendes Ereignis, das laut zahlreicher Urteile zumindest mit einer erheblichen Gefährdung einhergehen muss, die eine Hilfeleistung “erforderlich” macht. Eine einfache oder leichte Körperverletzung kann eine unterlassene Hilfeleistung also nicht automatisch begründen.
Als gemeine Gefahr oder Not sind Situationen zusammenzufassen, die eine besondere Gefährdung für die Allgemeinheit bedeuten können. Hierzu zählen neben Naturkatastrophen wie Überschwemmungen auch Unfallfahrzeuge, die ein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer darstellen können.
Besonders wichtig ist im Zusammenhang mit den stafrechtlichen Erläuterungen vor allem die Zumutbarkeit einer helfenden Handlung. Denn nicht unter allen Umständen handelt es sich um unterlassene Hilfeleistung, wenn ein potentieller Helfer nicht agiert.
Zur Zumutbarkeit bei der Hilfeleistung
Nicht in jedem Fall muss nun aber zum Beispiel Erste Hilfe geleistet werden. Kommt es zu einem Unfall im Straßenverkehr oder zu einer anderen Fallkonstellationen, in der das Opfer Hilfe benötigt, können einzelne Umstände das Unterlassen rechtfertigen.
In § 323c StGB zum Tatbestand “Unterlassene Hilfeleistung” ist daher ebenfalls eine Einschränkung getroffen, die das Unterlassen nur dann strafbar macht, wenn die Hilfeleistung zum einen “erforderlich”, zum anderen jedoch auch dem Helfer “zuzumuten” gewesen ist.
Näher definiert ist die Zumutbarkeit durch folgenden Teilsatz: “insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten”. Hier finden also zwei weitere Beschränkungen Anwendung.
Eigengefährdung
Ein potentieller Ersthelfer an einem Unfallort oder einem Tatort ist dann von der Pflicht zur Hilfeleistung entbunden, wenn er sich durch diese in erhebliche Gefahr bringen würde. Dabei muss jedoch nicht in jedem Fall nur die potentielle Todesgefahr als erheblich gelten. Auch drohende schwere Gesundheitsschädigungen können die Zumutbarkeit der Hilfeleistung negieren.
In folgenden Beispielen kann etwa eine erhöhte Eigengefährdung für die Helfer gelten:
Unfall auf der Autobahn, bei dem ein Unfallopfer auf der linken Spur oder dem Mittelstreifen zum Liegen kommt, der Verkehr jedoch weiterläuft. Generell sollte niemand auf Schnellstraßen die Fahrbahn queren.
Die Abstände herannahender Fahrzeuge bei hohen Geschwindigkeiten sind nur schwer abzuschätzen. Zudem sind Personen, die ohne Warnweste unterwegs sind, schlecht auszumachen. Durch das Queren der Spuren wäre damit nicht nur die Eigengefährdung für den Helfer erheblich, sondern auch die Fremdgefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, die so in schwere Folgeunfälle verwickelt werden könnten.
Auch bei einem Gefahrgutunfall kann eine erhebliche Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden. Von Vergiftungen bis hin zu einer erhöhten Explosionsgefahr am Unfallort: Die Helfer sollten sich bei Gefahrgutunfällen der Unfallstelle nicht zu weit nähern, sondern umgehend den Notruf wählen. Nur die Spezialeinsatzkräfte von Feuerwehr & Co. haben die notwendige Ausrüstung und können die Gefahrenlage genau abschätzen, um möglichen eingeschlossenen Insassen Hilfe zu leisten.
Unterlassene Hilfeleistung bei einem Gefahrgutunfall? Häufig entfällt die Pflicht wegen fehlender Zumutbarkeit.
Aber auch außerhalb des Straßenverkehrs kann die Eigengefährdung hinsichtlich der allgemeinen Hilfsverpflichtung eine wichtige Rolle spielen. Ob nun das Einschreiten in eine Schlägerei oder andere körperliche Auseinandersetzungen: Ist die Eigengefährdung für mögliche Helfer zu groß, entfällt die Pflicht zur Ersthilfe in aller Regel.
Dies gilt jedoch nicht gänzlich! Zumindest die Alarmierung der Rettungsdienste oder der Polizei bleibt unerlässlich. Und wer sich gar als Zuschauer in die erste Reihe stellt, um dem “Spektakel” beizuwohnen, macht sich nicht nur der unterlassenen Hilfeleistung, sondern im schlimmsten Fall auch der Körperverletzung durch Unterlassen schuldig. Hierzu jedoch später mehr.
Die Verpflichtung, Hilfe zu leisten, erlischt auch bei enormer Gefahrenlage für den Helfer nicht gänzlich. Wenn die Personen an einem Unfallort oder einer anderen Gefahrenstelle nur untätig zuschauen oder gar unberührt vorbeiziehen, können sie sich auch dann der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen, wenn ein Einschreiten oder Helfen nicht zuzumuten wäre. Denn zumindest die Pflicht, Polizei und Rettungsdienste zu alarmieren, entfällt für die Ersthelfer in keinem Fall.
Andere Pflichten
Die zweite Einschränkung, die in § 323c StGB getroffen wird, ist die Bestimmung, dass andere wichtige Pflichten nicht verletzt werden müssen, sodass je nach Umstand das Leisten von Ersthilfe auch hier nicht mehr verpflichtend erfolgen muss. Doch welche anderen Pflichten können als wichtig genug erachtet werden?
Eine der wichtigsten Pflichten, die im Rahmen der Hilfeleistung nicht verletzt werden muss, ist etwa die Aufsichtspflicht für Kinder. Bleiben wir für die Veranschaulichung bei dem Beispiel des Autobahnunfalls:
Befinden sich in dem Fahrzeug der Ersthelfer am Unfallort Kinder, für die die Erwachsenen eine generelle Aufsichtspflicht innehaben, ist die Erste Hilfe zunächst zurückgestellt. Grund ist vor allem die Gefährdung, der die Kinder selbst und auch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt wären, wenn die Eltern oder andere Aufsichtspersonen, die Aufsichtspflicht verletzten.
Nach einem Unfall begeht oft unterlassene Hilfeleistung, wer keine Erste Hilfe leistet.
Steigen die Kinder ungehindert plötzlich aus dem abgestellten Fahrzeug oder laufen sie aus Unachtsamkeit auf die Fahrbahn, könnten sie leicht erfasst werden und/oder schwere Folgeunfälle auslösen. Aus diesem Grund muss ein Erwachsener zuvorderst der in einem solchen Fall gebotenen Aufsichtspflicht nachkommen.
Was bei der Hilfeleistung verlangt werden kann?
Unterlassene Hilfeleistung liegt dann in der Regel nicht vor, wenn ein Helfer nicht in der Lage ist, Erste Hilfe zu leisten, weil ihm die notwendigen Kenntnisse fehlen. Von Autofahrern kann das entsprechende Verhalten allerdings durchaus verlangt werden, da jeder im Rahmen seiner Führerscheinausbildung einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren musste und damit grundsätzlich in der Lage sein sollte, die notwendige Hilfe zu leisten.
Wichtig: Jeder muss nur in dem Umfang Hilfe leisten, wie es seine Fertigkeiten zulassen – oder zulassen müssten! Denn falsche Hilfe kann schlimmstenfalls mehr schaden, denn nützen.
Das bedeutet auch, dass von Personen, die nachweislich keine Kenntnisse hinsichtlich der Erste-Hilfe-Maßnahmen besitzen, nicht trotz allem z. B. Herz-Lungen-Wiederbelebung u.a. verlangt werden kann. Im Übereifer sollte auch dringend davon Abstand genommen werden, Kenntnisse, die aus Fernsehserien stammen, in die reale Welt zu tragen.
Einen spektakulären Luftröhrenschnitt sollten nur entsprechend ausgebildete Ärzte ausführen und niemals Laien. Der durch Unwissenheit und Leichtsinn im schlimmsten Fall verursachte Schaden kann im Zweifel sogar in einer Anzeige wegen einer fahrlässigen Körperverletzung oder gar Tötung münden.
Einem Laien sind dabei generell weniger Fähigkeiten zu unterstellen als einem ausgebildeten Rettungssanitäter und diesem wiederum geringere Kenntnisse als einem ausgebildeten Arzt. Während bei einem Laien der Anruf bei der Notrufzentrale genügen kann, um sich nicht dem Vorwurf unterlassene Hilfeleistung preiszugeben, kann von einem gut ausgebildeten Helfer weit mehr verlangt werden.
Welche Strafe droht für unterlassene Hilfeleistung?
Unterlassene Hilfeleistung: Die Verjährung tritt nach drei Jahren ein.
Nach § 323c StGB ist für unterlassene Hilfeleistung als Strafe eine Geldstrafe oder aber eine bis zu einjährige Freiheitsstrafe vorgesehen.
Es gibt jedoch auch eine Form des Unterlassens, die eine weit strengere Ahndung nach sich zieht: das Begehen durch Unterlassen. In diesem Fall können Personen genauso bestraft werden, wie der eigentliche Täter – das Unterlassen ist der Tathandlung gleichgestellt.
Wann verjährt eine unterlassene Hilfeleistung? Die strafrechtliche Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen in § 78 StGB. Da das Höchstmaß der zu verhängenden Strafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, ist eine Verjährung von drei Jahren festgelegt.
Unterlassene Hilfe durch einen “Garanten”
Entgegen dem “Normalbürger” gibt es auch Personen, die einer besonderen Hilfsverpflichtung unterliegen: die sogenannten Garanten. Von diesen Garanten ist insgesamt nicht nur zu verlangen, dass sie nach erfolgter Tat oder nach einem Unfall Hilfe leisten.
Darüber hinausgehend haben sie die zusätzliche Pflicht, den Schaden schon vor Entstehung zu verhindern. Während für Hinz und Kunz damit die Hilfsverpflichtung im Nachhinein besteht, muss ein Garant schon von Vornherein dafür Sorge tragen, dass es gar nicht erst zur Vollendung eines Tatbestandes kommt.
Das Unterlassen der Hilfeleistung erstreckt sich damit schon auf den Zeitpunkt der Tathandlung und nicht erst auf deren Erfolg. Ein Unterlassen kann dann unter besonders schweren Gesichtspunkten geahndet werden, denn dieses ist mitunter der Beteiligung an der Tat gleichzustellen.
Wer ist Garant?
Im Strafgesetzbuch (StGB) sind neben § 323c auch unechte Unterlassungsdelikte aufgeführt.
Die Garantenstellung kann sich aus zahlreichen Konstellationen ergeben. Grundsätzlich ist eine Person dabei stets Garant gegenüber einer bestimmten Person oder eines festen Rechtsgutes (etwa der körperlichen Unversehrtheit). Im Folgenden finden Sie ein paar Beispiele, in denen sich die Stellung einer Person als Garant gegenüber einer anderen ergeben kann:
öffentlicher Schutzauftrag, z. B. bei Polizeibeamten, Rettungsdiensten, Feuerwehr und anderen Personen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen des Rechtsgüterschutzes tätig sind
enge natürliche Verbundenheit (Familie), z. B. Eltern, die für ihre Kinder besondere Sorge tragen oder Ehegatten füreinander.
andere Lebensgemeinschaften, z. B. eheähnliche Partnerschaften
Gefahrengemeinschaften, die zur gegenseitigen Fürsorge angehalten sind, z. B. Bergsteigergruppen u.a.
Personen, die freiwillig die Fürsorge und Aufsicht für andere übernehmen, z. B. Bergführer, Babysitter, Rettungsschwimmer, Sanitäter u.a.
gefährliches Vorverhalten durch Pflichtverletzung, z. B. Unfallverursacher gegenüber Unfallopfer, Täter einer schweren Körperverletzung gegenüber dem Geschädigten usf.
Bei einer Person, die gegenüber eines bestimmten Rechtsgutes oder einer Person eine Garantenstellung innehat, kann damit bereits auf unterlassene Hilfeleistung erkannt werden, wenn sie nicht das Notwendige und ihr Mögliche unternahm, um den Schaden bereits vorab zu verhindern.
§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen
Zusätzlich zu unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB kommt dann jedoch noch ein weiterer Paragraph des Strafgesetzbuches zum Tragen, der alle unechten Unterlassungsdelikte betrifft: § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen.
“Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.” (§ 13 Absatz 1 StGB)
Im Zentrum dieses Tatbestandes stehen damit die Personen, die eine Garantenstellung innehaben. Das Unterlassen wirkt hier besonders schwer und kommt im Zuge der Tathandlung selbst der Beihilfe oder Begehung gleich. Die grundlegende unterlassene Hilfeleistung wird dann gewissermaßen von dem schwerer wiegenden Tatbestand überlagert.
Der Strafrahmen richtet sich dann nach dem jeweils zugrunde liegenden Tatbestand.
Unterlassene Hilfeleistung vs. Begehung durch Unterlassen: Wer ist Zuschauer, wer Garant?
Bei einer Körperverletzung durch Unterlassen kann etwa ein Garant, der die gesundheitliche Schädigung des Opfers hätte verhindern können und müssen – durch frühzeitiges Eingreifen – genauso streng bestraft werden wie der eigentliche Täter, der etwa einen Schlag aktiv ausführte.
Ist die durch einen Garanten verübte unterlassene Hilfeleistung mit der Todesfolge des Opfers verbunden, kommt gar die Verurteilung aufgrund einer Tötung durch Unterlassen in Betracht.
Handelt es sich bei dem Beschuldigten jedoch nicht um einen Garanten per Definition, so kann er lediglich auf Grundlage von § 323c StGB strafrechtlich verfolgt werden. In einem besonders schweren Fall ist das Strafmaß im Einzelfall auch am oberen Ende des vorgebenen Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe anzusetzen.
Generell ist es jedoch im Strafrecht möglich, einen Täter, der die Erfüllung eines Straftatbestands durch Unterlassen ermöglichte, milder zu bestrafen (§ 13 Absatz 2 StGB).
Zusammenfassung: Unterlassene Hilfeleistung und Begehen durch Unterlassen
Jeder ist grundsätzlich verpflichtet, Hilfe zu leisten.
Gibt es Gründe und Umstände, die im Einzelfall gegen die Zumutbarkeit sprechen, ist in aller Regel nicht auf unterlassene Hilfeleistung zu erkennen.
Jeder muss nur im Rahmen seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten Hilfe leisten.
Eine Person in einer Garantenstellung ist zusätzlich verpflichtet, einen möglichen Schaden bereits vor Entstehung abzuwenden.
Begünstigt ein Garant durch Unterlassen die Tatbegehung, kann er dem Täter gleichgestellt werden und so wegen desselben Vergehens oder Verbrechens strafrechtlich verfolgt werden (= Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB). Der Tatbestand “Unterlassene Hilfeleistung” ist dabei von der schwerwiegenderen Straftat überlagert – aber zeitgleich erfüllt.
Begehen durch Unterlassen und unterlassene Hilfeleistung: Einige Beispiele
Wann nun liegt jedoch eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB vor? Und wann handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt, dass nach § 13 StGB zu ahnden ist? Im Folgenden finden Sie eine Fallbeispiele zur besseren Veranschaulichung:
Eine Person schildert einem Nachbarn bei einem Umtrunk, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen Situation so schlecht ginge, dass er nicht mehr leben möchte. Er wolle nun zurück in seine Wohnung gehen und Suizid begehen. Da ein nachbarschaftliches Verhältnis in aller Regel keine Garantenstellung begründet, kann jedoch zumindest unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB anzunehmen sein, wenn der Eingeweihte dem Vorhaben nichts entgegensetzt. In der Regel ist dem Nothilfegedanken schon dann Rechnung getragen, wenn der Nachbar umgehend den Notruf wählt.
Nach einem Unfall ist unterlassene Hilfeleistung anzuerkennen, wenn Personen an der Unfallstelle ungerührt vorbeifahren, als Ersthelfer nicht eingreifen, keine Erste Hilfe leisten oder noch nicht einmal den Notruf wählen.
Eine Frau geht im Winter mit ihrer ungeliebten Stieftochter an einen zugefrorenen See. Das Kind bricht ein und droht zu ertrinken. Die Stiefmutter unternimmt nichts und nimmt in Kauf, dass das Kind stirbt. Da sie sich aufgrund des Verwandtenverhältnisses in einer Garantenstellung befindet, macht sie sich nicht einfach nur der unterlassenen Hilfeleistung schuldig, sondern eines unechten Unterlassungsdelikts: der Tötung durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB).
Kann auch ein Behandlungsfehler unterlassene Hilfeleistung sein?
Ein Angler am anderen Ufer sieht das soeben geschilderte Geschehen, unternimmt aber ebenso nichts, um Hilfe zu leisten oder herbeizurufen. Auch er nimmt den Tod des Kindes billigend in Kauf. Aber: Da er sich nicht in einer Garantenstellung gegenüber dem Kind befindet, macht er sich lediglich der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB schuldig.
Ein Patient hat schwere Symptome, die auf einen akuten Schlaganfall hinweisen. Der behandelnde Arzt unterlässt dennoch die sofortige Notfallversorgung, obwohl er aufgrund seiner Fähigkeiten den Notfall hätte erkennen müssen. Der Patient stirbt oder erleidet zumindest folgenschwere Gesundheitsschädigungen, die bei sofortiger Hilfe hätten verhindert werden können. Da der Arzt sich durch seine Berufswahl freiwillig verpflichtet hat, Menschen in Not zu helfen, kann ihm eine Garantenstellung zugesprochen werden. Er macht sich damit nicht nur der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Der Behandlungsfehler kann vielmehr auch als Körperverletzung durch Unterlassen anerkannt werden. Allerdings bedarf es der eindeutigen Feststellung der Kausalität.
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Comments
Christineluisasagt
Ich hatte einen Unfall am Arbeitsplatz , rutschte aus und lag auf dem Boden . Dabei verletzte ich mich am Knie u. konnte anfangs nur schwer auftreten . Die Berufs Ausbilder standen da und keiner leistete mir Hilfe!Das möchte ich rechtlich durchsetzen.
Am 17. Oktober 2016 habe ich mich bei meiner Vermieterin , dass ab 18.00 und 19.00 Uhr alle Heizkörper kalt waren und tagsüber die Heizung voll aufgedreht was. Sie hat ein paarmal versucht, zu entlüften, ohne erfolgt.
Am 4. November 2016 hatte ich einen schweren Busunfall, der Busfahrer musste plötzlich bremsen und ich stürzte mit voller Wucht auf die Eisengriffe am Ausstieg. Resultat linksseitige Lähmung von der Schulter bist zu den Händen und Schlüsselbeinbruch. Krankelhaus OP. Die Pflegestation hat mich gepflegt und tut es heute noch. Trotz Einschalten des Mietervereins, hat diese Frau nichts unternommen. Sie hat keinen Heizungsfachmann beauftragt. Letztendlich lief die Heizung ab 12. Januar wieder normal. Ich habe nicht nur gefrohren und eine Blasenetzündung bekommen. Da ich zu Depressionen neige ging es mir schecht . Danke und freunliche Grüße Ute B.
in der Rwegel sind Vermieter angehalten, die Mietsache nutzbar und instand zu halten. Allerdings liegt üblicherweise kein Unterlassene Hilfeleistugn vor, wenn dies nicht geschieht. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen sich bei einem Mieterverein oder einem Anwalt für Mietrecht zu konsultieren.
eventuell kann Ihnen ein Opferhilfeverein zur Seite stehen und Sie unterstützen. Sie haben auch die Möglichkeit sich an einen Anwalt zu wenden und mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Eine rechtliche Beratung können wir hier nicht anbieten.
Ich bin ursprünglich Chemie -und Wirtschaftsingenieurin und betätige mich momentan als freie Lehrkraft in den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch und Chemie.
Zwei meiner Schüler besuchen die integrierte Gesamtschule in Buchholz (Niedersachsen).
Dort existiert eine Mobbing Kultur. Jeder mobbt jeden. Lehrer mobben ihre Kollegen und ihre Schüler und umgekehrt.
Mein syrischer Schüler wird aufgrund seiner Sprachbarriere von den Mitschülern gehänselt. Sie machten sich lustig über seine Aussprache und seine Wortwahl.
Diesen Montag hatte ich die Gelegenheit gehabt mit einem seiner Lehrer zu sprechen. Er bestätigte mir, dass der Schüler von seinen Mitschülern gehänselt wurde. Sie sprachen Englisch und lachten über seine Aussprache usw.
Es sind leistungsschwache Schüler, die ihre Mitschüler mobben.
Auch der Klassenlehrer wird gehänselt. Einige Schüler gehen zwischen seine Beine, damit er nicht mehr normal aufrecht weiter gehen kann.
Der Deutschlehrer, Schuldirektor und seine Vertreterin wurden ebenfalls von mir kontaktiert. Bisher haben keine der besagten Personen eine Stellung hierzu genommen.
Ich bat um Stellungnahme und Ergreifung von Maßnahmen.
Die Eltern von dem Opfer sind noch nicht so lange hier in Deutschland und haben auch nicht die finanzielle Mittel einen Anwalt zu konsultieren.
eventuell kann hier die Beratung bei einem Opferhilfeverein eine Option sein. Dort können die Mitarbeiter Möglichkeiten aufzeigen und auch bezüglich der weiteren Vorgehensweise behilflich sein. Gegebenenfalls könnten auch Beratungsstellen des Jugendamts eine Anlaufstelle sein. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
Macht sich der Täter, beispielsweise bei einem versuchten Totschlag, der unterlassenen Hilfeleistung schuldig, wenn er das verletzte Opfer zurücklässt? Und wenn nein, warum?
Meine Frau und ich sind Arbeitsunfähig aus Grund von Erkrankung wir können uns nicht gegenseitig Hilfen, unsere Sohn verweigert es uns zu helfen obwohl er es kann, wie können wir uns Rechtlich etwas gegen tun.
Christineluisa sagt
Ich hatte einen Unfall am Arbeitsplatz , rutschte aus und lag auf dem Boden . Dabei verletzte ich mich am Knie u. konnte anfangs nur schwer auftreten . Die Berufs Ausbilder standen da und keiner leistete mir Hilfe!Das möchte ich rechtlich durchsetzen.
Ute B. sagt
Am 17. Oktober 2016 habe ich mich bei meiner Vermieterin , dass ab 18.00 und 19.00 Uhr alle Heizkörper kalt waren und tagsüber die Heizung voll aufgedreht was. Sie hat ein paarmal versucht, zu entlüften, ohne erfolgt.
Am 4. November 2016 hatte ich einen schweren Busunfall, der Busfahrer musste plötzlich bremsen und ich stürzte mit voller Wucht auf die Eisengriffe am Ausstieg. Resultat linksseitige Lähmung von der Schulter bist zu den Händen und Schlüsselbeinbruch. Krankelhaus OP. Die Pflegestation hat mich gepflegt und tut es heute noch. Trotz Einschalten des Mietervereins, hat diese Frau nichts unternommen. Sie hat keinen Heizungsfachmann beauftragt. Letztendlich lief die Heizung ab 12. Januar wieder normal. Ich habe nicht nur gefrohren und eine Blasenetzündung bekommen. Da ich zu Depressionen neige ging es mir schecht . Danke und freunliche Grüße Ute B.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Ute B.,
in der Rwegel sind Vermieter angehalten, die Mietsache nutzbar und instand zu halten. Allerdings liegt üblicherweise kein Unterlassene Hilfeleistugn vor, wenn dies nicht geschieht. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen sich bei einem Mieterverein oder einem Anwalt für Mietrecht zu konsultieren.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Gabriele R. sagt
Guten Abend!
Was tue ich, wenn ich so oft Opfer unterlassener Hilfeleistung werde, dass mein Leben bedroht ist und auch noch Behördenwillkür dazu kommt?
Ich verstehe diese Handlungsweise nicht.
Gibt es einen Schutzraum? Es wird immer gefährlicher….von den Verleumdungen ganz zu schweigen.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Gabriele R.,
eventuell kann Ihnen ein Opferhilfeverein zur Seite stehen und Sie unterstützen. Sie haben auch die Möglichkeit sich an einen Anwalt zu wenden und mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Eine rechtliche Beratung können wir hier nicht anbieten.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Q. G. sagt
Sehr geehrte Damen und Herren:
Ich bin ursprünglich Chemie -und Wirtschaftsingenieurin und betätige mich momentan als freie Lehrkraft in den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch und Chemie.
Zwei meiner Schüler besuchen die integrierte Gesamtschule in Buchholz (Niedersachsen).
Dort existiert eine Mobbing Kultur. Jeder mobbt jeden. Lehrer mobben ihre Kollegen und ihre Schüler und umgekehrt.
Mein syrischer Schüler wird aufgrund seiner Sprachbarriere von den Mitschülern gehänselt. Sie machten sich lustig über seine Aussprache und seine Wortwahl.
Diesen Montag hatte ich die Gelegenheit gehabt mit einem seiner Lehrer zu sprechen. Er bestätigte mir, dass der Schüler von seinen Mitschülern gehänselt wurde. Sie sprachen Englisch und lachten über seine Aussprache usw.
Es sind leistungsschwache Schüler, die ihre Mitschüler mobben.
Auch der Klassenlehrer wird gehänselt. Einige Schüler gehen zwischen seine Beine, damit er nicht mehr normal aufrecht weiter gehen kann.
Der Deutschlehrer, Schuldirektor und seine Vertreterin wurden ebenfalls von mir kontaktiert. Bisher haben keine der besagten Personen eine Stellung hierzu genommen.
Ich bat um Stellungnahme und Ergreifung von Maßnahmen.
Die Eltern von dem Opfer sind noch nicht so lange hier in Deutschland und haben auch nicht die finanzielle Mittel einen Anwalt zu konsultieren.
Welche Schritte empfehlen sie weiterhin?
Ich würde mich freuen von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
Q. G.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Q. G.,
eventuell kann hier die Beratung bei einem Opferhilfeverein eine Option sein. Dort können die Mitarbeiter Möglichkeiten aufzeigen und auch bezüglich der weiteren Vorgehensweise behilflich sein. Gegebenenfalls könnten auch Beratungsstellen des Jugendamts eine Anlaufstelle sein. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Hans W. sagt
Macht sich der Täter, beispielsweise bei einem versuchten Totschlag, der unterlassenen Hilfeleistung schuldig, wenn er das verletzte Opfer zurücklässt? Und wenn nein, warum?
Mit freundlichen Grüßen, Hans W.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Hans W.,
eine pauschale Aussage dazu ist uns nicht möglich. Wir bieten keine Rechtsberatung an und können dies rechtlich nicht beurteilen.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Khour sagt
Meine Frau und ich sind Arbeitsunfähig aus Grund von Erkrankung wir können uns nicht gegenseitig Hilfen, unsere Sohn verweigert es uns zu helfen obwohl er es kann, wie können wir uns Rechtlich etwas gegen tun.
koerperverletzung.com sagt
Hallo Khour,
das können wir rechtlich nicht einschätzen. Da wir keine Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr koerperverletzung.com-Team