Strafenkatalog | |
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vorsätzliche einfache Körperverletzung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
vorsätzliche gefährliche Körperverletzung | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
vorsätzliche schwere Körperverletzung | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren |
vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge | Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren |
vorsätzliche Misshandlung Schutzbefohlener | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
vorsätzliche Verstümmelung weiblicher Genitalien | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren |
Im Strafgesetzbuch (StGB) findet sich kein eigener Abschnitt, der die vorsätzliche Körperverletzung gesondert unter Strafe stellt.
Stattdessen existieren unterschiedliche Grade der Körperverletzung, die auf Vorsatz beruhen und bei denen das vorsätzliche Handeln des Täters als Tatmerkmal anzuerkennen ist.
Eine Körperverletzung mit Vorsatz steht dabei der fahrlässigen Körperverletzung gegenüber. Doch wie genau sind vorsätzliches und fahrlässiges Handeln gesetzlich definiert? Und welche Qualifikationen sind bei der vorsätzlichen Körperverletzung möglich? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
FAQ: vorsätzliche Körperverletzung
Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung will der Täter das Opfer verletzen. Damit steht diese im Gegensatz zur fahrlässigen Körperverletzung, bei der die Schädigung unwissentlich und unwillentlich erfolgt.
Bei der vorsätzlichen Körperverletzung handelt es sich gemäß § 230 StGB um ein sogenanntes Antragsdelikt. Die Strafverfolgungsbehörden werden demnach nur bei einem Strafantrag oder in Fällen mit besonderem öffentlichen Interesse aktiv.
Abhängig von den Umständen der vorsätzlichen Körperverletzung kann das Strafmaß variieren. Eine Übersicht dazu bietet diese Tabelle.
Inhaltsverzeichnis
Diese Formen der vorsätzlichen Körperverletzung gibt es!
Was bedeutet vorsätzliche Körperverletzung? Definition des Vorsatzes
Der Vorsatz steht der Fahrlässigkeit im Strafrecht gegenüber. Während der Täter bei einer vorliegenden fahrlässigen Körperverletzung weitestgehend unwissentlich und vollkommen unwillentlich einen anderen Menschen verletzt, geht der Vorsatz mit einem Wissen und vor allem auch einem Wollen einher.
Der Täter will einen anderen verletzen. Er muss sich der Konsequenzen dabei nicht bis ins Letzte bewusst sein. Wer zuschlägt, rechnet nicht immer gleich mit schweren Schädigungen des Opfers. Doch in der Regel kann jedem, der zum Schlag ausholt, bewusst sein, dass er eine andere Person dadurch verletzen kann. Gerichte gehen daher zumeist auch davon aus, dass dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handelns hätten bewusst sein müssen.
Doch nicht nur das Wissen um die Konsequenz der Tatausführung ist für den Vorsatz von großer Bedeutung. Auch das Wollen des Täters bestimmt das vorsätzliche Handeln, d.h. der Ausführende will sein Gegenüber dadurch auch in irgendeiner Weise verletzen oder ihm anderweitig Schaden zuführen.
Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung handelt es folglich um eine wissentlich und willentlich begangene Straftat.
Die Grade des Vorsatzes
Generell kann zwischen drei verschiedenen Graden des Vorsatzes unterschieden werden:
- Absicht = Der Täter hatte den zielgerichteten Willen, die Tat auszuführen und das Opfer zu verletzen.
- direkter Vorsatz = Der Täter handelt wissentlich und weiß um die möglichen Konsequenzen, muss dabei jedoch nicht zwangsläufig den Ausgang der ausgeführten Tathandlung im Blick haben.
- bedingter Vorsatz= Der Eventualevorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Ausgang seiner Tat zumindest für möglich gehalten oder aber billigend in Kauf genommen hat.
Generell kann auch ein bedingter Vorsatz im Strafrecht bereits eine vorsätzliche Tatbegehung begründen.
Zur Versuchsstrafbarkeit einer vorsätzlichen Körperverletzung
Seit 1975 ist nicht nur eine vollendete vorsätzliche Körperverletzung ein Straftatbestand: Schon eine versuchte Körperverletzung genügt, um strafrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen. Vorraussetzung für die Anerkennung eines Vergehens oder Verbrechens, das bei einem Versuch blieb, ist ein Vorsatz unweigerlich anzunehmen. So etwas wie eine versuchte fahrlässige Körperverletzung kann es aus diesem Grunde nicht geben.
Hinsichtlich der verschiedenen Gestaltungen einer Vorsatztat hingegen kann auch der Versuch geahndet werden. In den Paragraphen zu den einzelnen Körperverletzungen ist dies eindeutig bestimmt. Ausgenommen ist hier nur die schwere Körperverletzung. Da es sich hierbei per Definition um ein Verbrechen handelt, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt wird, muss der Versuch hier nicht gesondert im Gesetzestext unter Strafe gestellt werden. Vielmehr gilt für Verbrechen, dass der Versuch stets strafbar ist:
“Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.” (§ 23 Absatz 1 StGB)
Eine versuchte vorsätzliche Körperverletzung kann dabei im allgemeinen stets mit geringeren Strafen belegt werden, als die entsprechende vollendete Tathandlung. Allerdings kann ein Versuch auch nur dann als solcher gelten, wenn der Täter bereits einen Tatansatz zeigte.
Welche Qualifikationen der vorsätzlichen Körperverletzung sind möglich?
Jede Körperverletzung, die – abgesehen von der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB) – im Strafrecht bekannt ist, ist mit dem zusätzlichen Tatmerkmal des Vorsatzes verbunden. Liegt kein Vorsatz vor, muss im Umkehrschluss fast unweigerlich Fahrlässigkeit der Tat zugrundegelegt werden. So kann nur noch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung möglich erscheinen.
Bei der fahrlässigen Körperverletzung sind weitere Qualifikationen nicht möglich. Liegt Fahrlässigkeit vor, ist in der Regel auch nur die Verurteilung aufgrund § 229 StGB zu forcieren. Klassifizierungen wie etwa “fahrlässige schwere Körperverletzung” oder “fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge” gibt es im deutschen Strafrecht nicht. In letzterem Fall müsste vielmehr die Rede von fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) sein.
Also ist für die vorsätzliche Körperverletzung von Bedeutung, dass der Vorsatz nachweislich vorliegt. Damit ist in der Aussage zumeist jedoch noch nicht viel gewonnen, wenn abgesehen von § 229 StGB stets auf Vorsatz zu erkennen ist. Damit handelt es sich bei den folgenden Kategorien der Körperverletzung stets um vorsätzliche Taten:
- (einfache bzw. leichte) Körperverletzung nach § 223 StGB
- gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB
- Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB
- schwere Körperverletzung nach § 226 StGB
- Verstümmelung weiblicher Genitalien nach § 226a StGB
- Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB
- Beteiligung an einer Schlägerei § 231 StGB
Weitere spezifische Ratgeber zum Thema “Wann handelt es sich um Körperverletzung?” hier:
➽ Anspucken = Körperverletzung?
➽ Anhusten = Körperverletzung?
➽ Haare abschneiden = Körperverletzung?
➽ Ohrfeige = Körperverletzung?
➽ Schubsen = Körperverletzung?
Die vorsätzliche (leichte bzw. einfache) Körperverletzung
Ist in einem Strafbefehl oder einer Anzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung keine weitere Klassifikation getroffen, so liegt damit eine vorsätzliche leichte Körperverletzung nach § 223 StGB vor. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Grundtatbestand. Das bedeutet, dass alle weiteren Qualifikationen einer Körperverletzung auf der Defintion in § 223 StGB aufbauen.
Grundmuster einer Körperverletzung ist damit die körperliche Misshandlung oder aber Gesundheitsschädigung eines anderen. Als Misshandlung können per Definition Handlungen gelten, die unmittelbare körperliche Einwirkungen bedeuten. Hierunter fällt etwa eine Ohrfeige. Dabei muss eine schwere körperliche Schädigung allerdings nicht Resultat sein, um strafrechtlich Behandlung zu finden.
Eine gesundheitsschädigende Wirkung hingegen meint eine tatsächliche körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die in aller Regel mit einem Heilungsprozess verbunden ist. Hierzu zählen unter anderem Brüche, Prellungen und ein ausgeschlagener Zahn.
Schmerzen gelten hingegen nicht als Indiz, das zwangsläufig vorhanden sein muss, um eine vorsätzliche einfache Körperverletzung zu begründen.
Grundsätzlich muss eine einfache Körperverletzung ohne Waffen oder schädliche Stoffe ausgeführt werden. Auch die Folgen der Verletzung dürfen nicht allzu gravierend für das Opfer sein, da sonst auch die Verurteilung wegen einer schweren oder gefährlichen Körperverletzung möglich ist. Ebenso darf eine tatsächlich Lebensgefahr für das Opfer nicht gegeben sein.
Die vorsätzliche Körperverletzung als Antragsdelikt
Bei einer Körperverletzung nach § 223 oder § 229 StGB handelt es sich stets um ein sogenanntes Antragsdelikt. Das heißt, dass eine strafrechtliche Ahndung nur dann möglich ist, wenn das Opfer oder ein Vormund einen entsprechenden Strafantrag stellt. Geschieht dies nicht, erfolgt keine automatische Anzeige durch die Staatsanwaltschaft.
Welche Strafe droht für vorsätzliche leichte Körperverletzung?
Die vorsätzliche leichte Körperverletzung liegt hinsichtlich Strafmaß bei einer Geldstrafe bis hin zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe. Für eine vorsätzliche leichte Körperverletzung ist die Strafe dabei in jedem Einzelfall unterschiedlich zu bemessen. In § 223 Absatz 1 StGB ist damit nur der gesetzliche Strafrahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Gerichte das nach Ermessen festgelegte Strafmaß auffinden müssen.
Die vorsätzliche gefährliche Körperverletzung
Aufbauend auf die Bestimmungen in § 223 StGB ist eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung vor allem geprägt durch folgende zusätzliche Tatmerkmale (§ 224 Absatz 1 StGB):
- absichtliche Einflößung von Giften und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen: Hierunter fallen auch Alkohol oder Salz in gesundheitsschädlichem Maße oder Krankheitserreger.
- Gebrauch einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs: Hierzu können neben Schuss-, Stich- und Hiebwaffen mitunter auch Schuhe, Baseballschläger, Steine u.a. gehören.
- Hinterlist: Ist das Opfer arglos und wird es von einem Täter hinterrücks überfallen, kann die Gefährlichkeit der Handlung bestimmt werden.
- Tatbegehung unter Beteiligung eines anderen: Im Strafrecht ist in aller Regel von mindestens einem weiteren Täter die Rede, der jedoch nicht selbst ausführen muss, sondern auch nur den eigentlichen Täter anstacheln kann.
- eine das Leben gefährdende Behandlung: Ist die Tat potentiell lebensgefährlich, ist auf eine Körperverletzung nach § 224 StGB zu erkennen.
Sonderfall: Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 226a StGB)
Als Sonderfall der gefährlichen Körperverletzung kann die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 gelten. Während zu Beginn im Reichsstrafgesetzbuch als Schutzbefohlene nur kranke und gebrechliche Menschen definiert waren, zählen hierzu nun mittlerweile auch Kinder – nicht zuletzt wegen der zahlreichen Missbrauchsfälle der letzten Jahrzehnte.
Da eine Misshandlung oder Gesundheitsschädigung von schutzbedürftigen Menschen in aller Regel unter den § 223 StGB fallen müssten, sollte die Neubeurteilung vor allem der besonderen Heimtücke des Vergehens Rechnung tragen. Die Wehrlosigkeit der Opfer, die durch die Täter in besonderem Maße ausgenutzt wurde, kann seither trotz fehlender Waffen, Gifte oder anderer Merkmale einer gefährlichen Körperverletzung dennoch entsprechende strafrechtliche Behandlung finden.
Welche Strafe droht für vorsätzliche gefährliche Körperverletzung?
Das Strafmaß für die vorsätzliche gefährliche Körperverletzung liegt zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. In einem minder schweren Fall ist sie auf drei Monate bis fünf Jahre herabgesetzt. Eine Geldstrafe ist nicht mehr zu verhängen. Auch Taten nach § 225 werden im Strafrecht mit entsprechenden Strafen belegt.
Die vorsätzliche schwere Körperverletzung
Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich wie bereits angemerkt per Rechtsdefintion um ein Verbrechen. Als solches werden Tatbestände dann definiert, wenn die Mindestfreiheitsstrafe bei einem Jahr oder höher liegt. In weiterer Steigerung gegenüber der einfachen und gefährlichen Körperverletzung ist die schwere Form nach § 226 dann anzunehmen, wenn das Opfer aufgrund der Tathandlung bleibende Schäden davonträgt. Hierzu zählen vor allem (§ 226 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 StGB):
- Verlust des Sehvermögens (auf einem oder beiden Augen)
- Verlust des Gehörs
- Verlust des Sprechvermögens
- Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit
- Verlust eines wichtigen Körpergliedes (Amputation oder Funktionseinschränkung)
- erhebliche Entstellungen
- Lähmungen
- geistige Krankheiten oder Behinderungen
- Siechtum
Der (bedingte) Vorsatz bei schwerer Körperverletzung
Eine Besonderheit ist bei den rechtlichen Bestimmungen zur Körperverletzung jedoch zu finden: Der Vorsatz ist hier in besonderer Weise erwähnt.
“Verursacht der Täter eine der […] bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.” (§ 226 Absatz 2 StGB)
Um strafverschärfende Folgen nach sich zu ziehen, muss die Tathandlung auch tatsächlich auf die schweren Spätfolgen ausgerichtet sein. Hat ein Täter etwa auf den Kopf seines Opfers eingetreten, ohne dass er auch darauf aus war, dass dieses durch einen seiner Tritte so schwer verletzt wird, dass es kognitive Beeinträchtigung erfährt, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte auch tatsächlich auf diese Spätfolge aus war.
Allerdings kann auch davon ausgegangen werden, dass der Täter unmittelbar oder bedingt hätte wissen können oder müssen, dass Tritte gegen den Kopf derlei Schädigungen nach sich ziehen können. Ist ihm jedoch nur ein bedingter Vorsatz nachzuweisen, genügt dies in der Regel nicht. Während ein Eventualvorsatz bei anderen Vergehen oftmals zum Nachweise einer Vorsatztat genügt, muss dem Täter bei einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung Absicht oder ein direkter Vorsatz nachgewiesen werden.
Hat der Täter hingegen ‘lediglich’ eine gefährliche oder einfache Körperverletzung beabsichtigt und vorsätzlich begangen, diese mündete jedoch in den in § 226 StGB angeführten schwerwiegenden Folgen, ist höchstens ein Eventualvorsatz zu erkennen, der jedoch nicht besonders strafverschärfend wirkt. Dennoch kann der Beschuldigte in beiden Fällen wegen schwerer Körperverletzung verurteilt werden.
Welche Strafe droht für vorsätzliche schwere Körperverletzung?
Generell liegt das Strafmaß für eine schwere Körperverletzung bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren. Ist der (direkte) Vorsatz nach § 226 Absatz 2 StGB jedoch zu erkennen, dann liegt die Strafe bei mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe. Diese kann sodann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da dies nur bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich ist.
Vorsätzliche Körperverletzung: Schmerzensgeld beantragen
Im Zuge einer Körperverletzung steht es dem Opfer frei, auch zivilrechtliche Ansprüche zu stellen. Dabei können die Ansprüche sowohl in einem abgetrennten Verfahren oder aber im Verbund mit der strafrechlichen Hauptsache (Adhäsionsverfahren) verhandelt werden.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Festgesetzte Summen gibt es hierfür nicht. Generell ist jedoch davon auszugehen, dass die verhängten Summen, die der Täter dem Opfer zu zahlen hat, je nach Grad der Gesundheitsschädigung oder Misshandlung nach oben anzupassen sind. Auch Vorsatz und Fahrlässigkeit können einen Einfluss auf die Schadenssumme haben.
Frédéric sagt
19. January 2023 at 0:03
Sehr geehrtes Team Körperverletzung,
Vielen Dank für Ihre informative Seite. Mich würde zum Thema Körperverletzung das Thema Gift und schädliche Stoffe interessieren: wenn jemand einen Menschen vergiftet aber so geschickt, das die Wirkung bzw. Leiden erst Monate oder Jahre später auftreten, der „Täter“ später seine Tat den Opfer gesteht , nur um das Opfer erneut zu kränken, dies vor Gericht dennoch nie zugeben würde und das Opfer, das ja erst Monate später erfahren hat und somit kein Toxikologischer Beweis vorliegt dann kann man den Täter nicht mehr zur Verantwortung ziehen vor Gericht oder doch?
Helen sagt
1. April 2021 at 14:07
Hallo mein Name ist Helen wohn in der Schweiz
Ein Bekannter kam und schrie von meinem Garten ich solle rauskommen und es mit ihn anlegen, daraufhin ging ich raus um ihn auf die rede zu stellen aber er schlug mir fins Gesicht ,wollte zurückschlagen aber ein Nachbar hat mich zurückgehalten. Habe davon eine Prellung und ein blaues Auge! Seither habe ich schlaf Probleme und Panikattacken. Der Nachbar sagte mir er könne als Zeuge im Rechtsfall in Betracht gezogen werden. Ist das vorsätzliche Körperverletzung ? Welche Strafe bekommt der andere ? Bin natürlich zu Polizei den nächsten Tag gegangen und habe Ihn angezeigt . Bei einer Geldstrafe wie hoch ist die Summe ?
Ich wäre Ihnen dankbar um eine Antwort
Angela M.-S. sagt
12. March 2019 at 15:38
In unserer Schule (eine Gemeinschaftsschule gegen Gewalt und Rassismus) stellt ein sehr verhaltensauffälliger 14 jähriger Schüler seinen Mitschülern und Mitschülerinnen sehr oft ein Bein oder/und schubst sie. Bisher sind immer nur klärende Gespräche mit Lehrern und Eltern erfolgt. Das letzte Mal , als er seine Mitschülerin schubste, die ins Straucheln kam, sich aber noch fangen konnte, bemerkte er mich nicht, da ich versetzt hinter ihm ging. Ich sprach ihn an. Er deklarierte den Vorfall als Spaß und meinte, dass wäre “normal” und er würde es immer so machen. Bisher war er (für mich scheinbar) nie direkt ertappt worden.
Das Mädchen bestätigte im Gespräch die Aussage, dass dieser Mitschüler sie und auch Andere oft schubsen würde. Sie berichtete, dass er sie auch schon auf einer Treppe schubste, von der sie fast herunter stürzte. Der Täter gab zu, er wisse, dass die angegriffene Person stürzen und sich verletzen könne, meint aber, er würde die Person rechtzeitig vor dem Stürzen festhalten können.
Liegt hier – außer dem Verstoß gegen die Schulordnung – ein vorsätzlicher einfacher Straftatbestand der Körperverletzung vor?
Ich danke Ihnen für Ihre fachliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Angela
koerperverletzung.com sagt
26. March 2019 at 15:32
Hallo Angela M.-S.,
ob und inwiefern hier der Tatbestand erfüllt ist, können wir nicht einschätzen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, sollten Sie dies mit der Polizei bzw. mit einem Anwalt abklären.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Justin sagt
4. April 2018 at 18:54
Meine Freundin wurde getreten und hat nach mehrer Operationen ihren Finger dadurch verloren beide Opfer und Täter sind minderjährig heute kam ein Brief das die Ermittlung Verfahren eingestellt werden wie kann das sein ?
koerperverletzung.com sagt
6. April 2018 at 9:45
Hallo Justin,
wir können rechtliche nicht beurteilen, was zu Einstellung des Verfahrens geführt hat. Wenden Sie sich hier am besten an die zuständigen Ermittlungsbehörden.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Heinrich R. sagt
13. December 2017 at 13:04
Hallo, bin Aufgrund einer unberechtigten Kündigung in psychologischer Behandlung. Kann ich den oder die Verursacher wegen Körperverletzung verklagen ?
koerperverletzung.com sagt
18. December 2017 at 10:57
Hallo Heinrich R.,
das wir keine Rechtsberatung anbieten, können wir die Sachlage nicht beurteilen oder einschätzen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt und klären Sie mit diesem ab, welche Vorgehensweise hier angemessen ist.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Axel S. sagt
6. December 2017 at 9:20
Hallo,
Ich wurde gestern abend von einer Gruppe von insgesamt 6 leuten attakiert.
das ganze geschah bei der Schlüsselübergabe mit meiner ex Freundin, gleichzeitig ehemalige Untermieterin.
Ich bin dort angekommen, die übergabe fand statt und direkt nachdem das ganze im Prinzip vorbei war wurden 2 Personen plötzlich handgreiflich.
meine backe ist nun dick und mein rumpf schmerzt. die polizei meinte gestern ich solle eine anzeige stellen.
nun ist die frage: passt das geschehene in das muster einer vosätzlichen Körperverletzung?
es war schließlich eine gruppe von 5 Personen die ich nie gesehen habe + meine ex Freundin.
sie behauptet dies wäre zu ihrer Sicherheit gewesen, ich behaupte dies war definitiv vorsätzlich, denn wofür bräuchte man sonst 5 peronen, wenn nicht um jemandem, besonders dem ex freund mit dem es nicht gut ausseinander gegangen ist, eine aus zu wischen? zur Sicherheit defintiv nicht, da hätte eine gereicht
derzeit bin ich n och auf der arbeit, meine backe schwillt.
nach der arbeit würde ich gerne zum Arzt und anzeige erstatten, dementsprechend würde ich mich über rasante antwort freuen. vielen dank im vorraus.
koerperverletzung.com sagt
11. December 2017 at 10:51
Hallo Axel S.,
wir können die Sachlage rechtlich nicht beurteilen und somit keine Einschätzung anbieten. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, ist die Konsultation eines Anwalts in diesem Fall empfehlenswert.
Ihr koerperverletzung.com-Team
Arminius34 sagt
13. June 2018 at 6:01
Hallo Axel s,
Mein Rat wäre, du schlägst dir das aus dem Kopf! Fünf Leute haben gesehen, wie du auf deine ex- Freundin losgegangen bist, und mussten sie vor dir verteidigen. Kommt wahrscheinlich nicht mal zu ner Anklage. Sechs Aussagen gegen eine, und du hast gerade mal rote Bäckchen. Sei froh wenn du am Ende nicht der Angeklagte bist.