Der Hund ist der beste Freund des Menschen. Doch auch wenn Schlappohr und Co. für viele Hundehalter häufig ein festes Familienmitglied sind, sollte niemals vergessen werden, dass deren Erbgut nach wie vor von Raubtieren stammt.
Nicht zuletzt aufgrund dieser Anlagen, aber vor allem auch in Folge von falscher Haltung oder anderem Fehlverhalten sind Hunde für über die Hälfte der in Deutschland jährlich stattfindenden 30.000 bis 50.000 Bissunfälle verantwortlich.
Hauptbetroffene sind zumeist Kinder, die in 25 Prozent der Fälle sogar unter sechs Jahren alt sind. Schwere körperliche Verletzungen und langanhaltende psychische Schäden sind keine Seltenheit, wenn ein Kind von einem Hund gebissen wird.
Entsprechend hoch sind daher oft die damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen von Schmerzensgeld bei einem Hundebiss. Doch wieviel Schmerzensgeld ist hier üblich? Haftet der Hundehalter immer für seinen Vierbeiner und wie sollten Sie als Opfer nach einem Hundebiss vorgehen, um Schmerzensgeld zu beantragen? Erfahren Sie das und alles Weitere zum Thema im folgenden Ratgeber.
FAQ: Schmerzensgeld beim Hundebiss
Grundsätzlich kann ein Hundebiss einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.
Für das Schmerzensgeld muss in der Regel der Hundehalter bzw. dessen Versicherung aufkommen.
Eine konkrete Schmerzensgeldhöhe schreibt der Gesetzgeber nicht vor, daher erfolgt die Bemessung in jedem Fall individuell. Eine Orientierung können allerdings sogenannte Schmerzensgeldtabellen ermöglichen. Einen Auszug dazu liefert diese Tabelle.
Inhaltsverzeichnis
Hundebiss und Schmerzensgeld: Risikofaktor Hund
Von Chihuahua über Pudel bis hin zum Zwergschnauzer – auch die scheinbar harmlosen Hunderassen können erhebliche Verletzungen verursachen, wenn sie Passanten angreifen. Eine grundsätzliche Gefahr geht nicht nur von sogenannten Kampfhunden, sondern von allen Artgenossen aus.
Dieses Gesetz dient dazu, die Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit durch das Halten und Führen der Vierbeiner entstehen, zu vermeiden. Demnach wird Hundehaltern die Pflicht auferlegt, die öffentliche Sicherheit durch ihren Fellfreund nicht zu beeinträchtigen.
Dennoch kommt es immer wieder zu Attacken mit schweren Körperverletzungen aufgrund von einem Hundebiss. Schmerzensgeld ist in einem solchen Fall sicher nicht der erste Gedanke, der einem Opfer durch den Kopf geht. Das liegt nicht zuletzt daran, dass sich so manch Betroffener über seinen Anspruch auf Schadenersatz bei einem Hundebiss nicht bewusst ist.
Das gesetzliche Fundament für den Schadenersatz nach einem Hundebiss
Der zivilrechtliche Anspruch, nach einem Hundebiss Schmerzensgeld zu beantragen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergeschrieben. Dort wird in § 253 der immaterielle Schadenersatz beschrieben, der definiert wird als:
- Verletzung des Körpers,
- Beeinträchtigung der Gesundheit,
- Schädigung der Freiheit oder
- Behinderung der sexuellen Selbstbestimmung.
Tritt eine dieser Folgen ein, entsteht dem Schädiger eine Pflicht zu finanziellem Ausgleich (Ausgleichfunktion) und subjektiver Genugtuung (Genugtuungsfunktion) des Opfers durch die Zahlung einer billigen Entschädigung.
Im Vergleich zum Sachschaden lässt sich eine körperliche Beeinträchtigung schwer in konkreten Summen messen. Daher obliegt es der Verantwortung des Gerichts, einen angemessenen Betrag zu bestimmen.
Entscheidend sind stets die Einzelheiten des jeweiligen Falles. Neben offensichtlichen Verwundungen werden hierbei auch psychische Störungen berücksichtigt. Die folgenden Aspekte beeinflussen die Entscheidung der zuständigen Richter maßgeblich:
- konkrete Form und Intensität der Verletzung
- Dauer der Verletzung
- Notwendigkeit und Anzahl der Tage eines Krankenhausaufenthalts
- Folgeschäden/Entstellungen
- Schweregrad der Schmerzen
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Beeinträchtigung der Lebensführung im Alltag
- Mitverschulden des Geschädigten
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schädigers
- Vermögenslage von Opfer und Täter
Wird eine Person von einem Hund gebissen, ist das Schmerzensgeld oft recht hoch, da die Bildung von Narben ein charakteristischer Dauerschaden ist. Zusätzlich spielen psychische Störungen eine wichtige Rolle, wenn es um die Summe vom Schmerzensgeld bei einem Hundebiss geht.
Nicht selten entstehen bei den Opfern Ängste, die sich auf bestimmte Hunderassen oder sogar auf alle Arten von Hunden beziehen können.
Teilweise wird auch der Ort der Verletzung komplett gemieden oder der Geschädigte sucht in der permanenten Sorge, erneut gebissen zu werden, keine Grünanlagen mehr auf.
Solche psychischen Beeinträchtigungen wirken sich erheblich auf die Lebensführung aus und schränken den Betroffenen in seinem Alltag enorm ein.
Hundebissopfer verfallen oftmals in Depressionen und ziehen sich mehr und mehr zurück, sodass kein normales Sozialleben mehr möglich ist.
Neben all dem setzt die Anwendbarkeit von § 253 BGB auch stets ein schuldhaftes Verursachen des Schädigers voraus. Während dies bei Mobbing oder einer Körperverletzung sicher in den meisten Fällen unschwer feststellbar ist, stellt sich die Sachlage beim Hundebiss und Schmerzensgeld etwas anders dar, weshalb die Kontaktaufnahme mit einem versierten Rechtsanwalt ratsam ist.
Die Halterhaftung beim vom Hundebiss ausgelösten Schadensersatz
Auf den ersten Blick mag es nicht plausibel erscheinen, Verletzungen, die von einem Hund hervorgerufen wurden, parallel zu solchen Beeinträchtigungen zu behandeln, bei denen der menschliche Schädiger direkt auf das Opfer in Form von Schlägen oder Ähnlichem eingewirkt hat.
Die sogenannte Verschuldenshaftung ist jedoch bei Hundehaltern ebenso außer Kraft gesetzt wie bei Fahrzeugführern, die beispielsweise einen Unfall verursachen. Hier gilt vielmehr die sogenannte Gefährdungshaftung.
Kommt es zu einem Hundebiss, hängt das Schmerzensgeld dafür nicht von einem Verschulden des Halters ab, indem er beispielsweise seinem vierbeinigen Gefährten keinen Maulkorb anlegt. Diese Form der Haftbarmachung von Personen bezieht sich auf gesellschaftlich anerkannte und sogar erwünschte Verhaltensweisen, die ein Gefährdungspotenzial in sich bergen.
Folgende Bereiche sind von dieser Ausnahmeregelung unter anderem betroffen:
- Tierhalter (§ 833 BGB)
- Kraftfahrzeugführer (§ 7 StVG/Straßenverkehrsgesetz)
- pharmazeutische Unternehmen bei Arzneimittelschäden (§ 84 AMG/Arzneimittelgesetz)
- gefährliche Unternehmen wie Bahnbetriebe oder Bergwerke (§ 1 HPflG/Haftpflichtgesetz)
- Flugzeughalter (§ 33 LuftVG/Luftverkehrsgesetz)
Wenn ein Tierhüter für den Hundebiss haftet
Laut einer Entscheidung vom 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle aus dem Jahr 2012 entfaltet die Gefährdungshaftung für den Halter auch dann seine Wirksamkeit, wenn sich der Hund während des schädigenden Ereignisses in der Obhut einer anderen Person befindet.
Ein behandelnder Tierarzt kann nicht verpflichtet werden, Schmerzensgeld nach einem Hundebiss zu zahlen, da er im Sinne eines Behandlungsvertrages im Auftrag des Halters handelt.
Anders sieht es jedoch bei der Tierhüterhaftung aus, die in § 834 BGB geregelt ist. Dieser Paragraph bezieht sich auf Personen, die sich vertraglich dazu verpflichten, die Aufsicht über einen Vierbeiner für einen anderen zu übernehmen. Eine solche vertraglich bestimmte Aufsichtsperson haftet auch für Schäden gegenüber Dritten, welche der Hund verursacht.
Ein Übernahmevertrag des Tierhüters kann schriftlich, mündlich oder konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Die Haftung des Tierhüters basiert auf dem anzunehmenden Verschulden und dem vermuteten Ursachenzusammenhang zwischen eben diesem Verschulden und der Verwundung.
Der Tierhüter haftet allerdings nicht allumfassend. Folgende Ausnahmen gelten:
- Ist dem Hüter keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen, so kann er für vom Hund verursachte Verletzungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
- Wäre die Beeinträchtigung auch dann entstanden, wenn die vertraglich bestimmte Aufsichtsperson sorgfältig gehandelt hätte, entfällt die Haftung.
Die Versicherung vom betreffenden Hundehalter wird, wenn es zu einem Verfahren kommt, solche Ausnahmeregelungen genau prüfen. Verletzte sollten also vorab mit ihrem Anwalt klären, ob ein solcher Haftungsausschluss vorliegt.
Schmerzensgeld nach einem Hundebiss durch einen Polizeihund
Um zu vermeiden, dass es zu einem unverhältnismäßigen Anspruch auf Schmerzensgeld kommt, findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Einschränkung hinsichtlich der Haftung des Tierhalters in § 833:
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit einer Person verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Schäden von Diensthunden sind grundsätzlich aus der Gefährdungshaftung ausgeschlossen, wenn der Halter nicht pflichtwidrig die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat oder die Beeinträchtigung auch ohne Missachtung der Sorgfaltspflicht entstanden wäre.
Allerdings herrscht hier, ebenso wie in anderen Rechtsgebieten, Uneinigkeiten in der Rechtsprechung. So erließ das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2013 ein Urteil, welches auch in einem solchen Fall von einem Hundebiss ein Schmerzensgeld zuerkannte. Hintergrund war die Verletzung eines Demonstrationsteilnehmers durch einen Polizeihund.
Das OLG sprach dem Verletzten für den Hundebiss ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu. Damit kam es zur Aufhebung des ursprünglichen vom Landesgericht Geißen gefällten Urteils, welches eine Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten nicht erkennen konnte und so auch keinen Schadenersatz für den Hundebiss zubilligte.
Dass der Diensthund in dieser Situation gebissen hat, war vom Beamten nicht beabsichtigt, sondern Folge einer Verkettung unglücklicher Umstände und des Fehlverhaltens eines weiteren Demonstranten, der dem Hund den Maulkorb von der Schnauze trat.
Hundebiss und Schadenersatz als Folge einer Beißerei
Wie bei Menschen auch sind nicht alle tierischen Artgenossen untereinander friedlich. So kommt es vor, dass fremde Hunde aufeinander losgehen und sich gegenseitig verletzen. Halter fühlen sich dann oft hilflos, weil sie zusehen müssen, wie ihr Vierbeiner einem anderen schadet oder aber selbst Verletzungen erfährt.
Manch einer versucht dann, dazwischen zu gehen und die Streithähne voneinander zu trennen, um Schlimmeres zu verhindern, doch das kann fatal enden. Schnell kann es passieren, dass der Streitschlichter so selbst zum Opfer und vom Hund gebissen wird. Schmerzensgeld gibt es zwar auch dann, allerdings nicht ohne gewisse Einschränkungen.
Greift ein Halter in eine Hundebeißerei ein und wird dabei verletzt, trifft ihn eine Mitschuld an der Verwundung. Entscheidend ist hier der Selbstschutz der Person. Bei einem Eingreifen in einer solchen Situation kann daher die Gefährdungshaftung des anderen Tierhalters bzw. seiner Versicherung zurücktreten oder vermindert werden, sodass das Schmerzensgeld nach dem Hundebiss in seiner Höhe herabgestuft wird.
Allerdings ist auch hier die Fallkonstellation ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts. Anders kann es nämlich aussehen, wenn die Beißerei zwischen zwei ungleich starken Hunden stattfindet. Greift der Besitzer des deutlich unterlegenen Tieres ein, ist eine grob vermeidbare Selbstgefährdung auszuschließen, weil der Schutz des Eigentums, also des schwächeren Hundes, auf andere Weise nicht möglich gewesen wäre. Der Halter handelt dann aus berechtigter Sorge um sein Eigentum.
In einer solchen Situation haftet der Halter des fremden Hundes auch dann, wenn unklar ist, wer den Geschädigten gebissen hat. Hier genügt es, dass der überlegende Hund zumindest mitursächlich für die Verletzung war.
Hundebiss und Schmerzensgeld: Checkliste der zu treffenden Maßnahmen
Trotz aller Vorsicht lassen sich Verwundungen durch Hunde manchmal nicht vermeiden. In solchen Ausnahmesituationen weiß so sich manch ein Betroffener nicht zu helfen. Daher haben wir hier für Sie die wichtigsten Verhaltensweisen Schritt für Schritt:
- Erstversorgung der Wunde
- Kontaktierung der Polizei
- ärztliche Untersuchung der Verletzung
- Geltendmachung des Schadenersatzanspruches
Auch wenn Infektionen bei Hundebissen nicht so häufig vorkommen wie bei Katzen- oder Menschenbissen, sollte eine Wunde als Erstmaßnahme stets desinfiziert werden. Eine starke Blutung sollte zudem wenn möglich abgebunden werden.
Ein Einschalten der Polizei mag bei auf den ersten Blick kleinen Verletzungen übertrieben scheinen, doch da das gesamte Ausmaß der Wunde für Laien oft nicht ersichtlich ist, empfiehlt sich die Hinzuziehung der Polizei, die dann die Ermittlungen aufnimmt und eventuelle Zeugen befragt. Das kann später hilfreich sein, wenn Sie für den erlittenen Hundebiss Schmerzensgeld einklagen wollen.
Eine ärztliche Behandlung dient zuvorderst der eigenen Gesundheit. Lassen Sie also Bisswunden am besten unverzüglich untersuchen. Dies ist ebenso wichtig, um nach dem Hundebiss Schmerzensgeld in angemessener Höhe zu erhalten. Ein ärztliches Gutachten ist stets ein wesentliches Beweismittel, wenn es um die gerichtliche Festsetzung einer konkreten Summe geht.
Entscheiden Sie sich, Ihren immateriellen Anspruch einzufordern, stehen Ihnen zwei Wege offen. Möglich ist es, direkt beim Schädiger oder dessen Versicherung Schmerzensgeld geltend zu machen. Weigert sich diese oder zeigt sich nur bereit, eine deutlich geringere als die geforderte Summe zu zahlen, ist der Gang zum Anwalt ratsam.
Gemeinsam mit einem Rechtsanwalt können Sie Klage einreichen und den Hundehalter so zur Zahlung des Schadenersatzes bestimmen.
Im Gerichtsverfahren gilt es zu beweisen, dass die vorgetragenen Verletzungen durch den Hundeangriff verursacht wurden. Es muss also ein kausaler Zusammenhang bestehen, was sich zumeist durch Zeugenaussagen oder Arztgutachten bewerkstelligen lässt.
In diesem Zusammenhang wird auch die Frage nach der Mitschuld des Verletzten geklärt. Je höher das Mitverschulden, desto geringer das Schmerzensgeld. Hierbei wird beispielsweise ermittelt, ob der Hund zuvor provoziert wurde oder die Wunde darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene in eine Hundebeißerei eingegriffen hat.
Schließlich wird nach Vorbringen aller den Fall prägenden Aspekte durch das Gericht eine billige Entschädigung festgesetzt. Diese liegt stets im Ermessen der Richter und lässt sich vorab schwer abschätzen.
Dennoch gibt es Möglichkeiten vorab zu klären, wieviel Schmerzensgeld bei einem Hundebiss realistisch ist. Um vorab einen Eindruck darüber zu gewinnen, in welchem Rahmen der Schadenersatz üblicherweise zugesprochen wird, kann das Schmerzensgeld für einen Hundebiss in einer Tabelle abgelesen werden.
Schmerzensgeld nach einem Hundebiss laut Tabelle: Richtwerte der Knochentaxe
Schmerzensgeldtabellen, auch Schmerzensgeldkataloge oder Knochentaxen genannt, sind Urteilssammlungen, die die Summe in der Vergangenheit zugesprochener Schadenersatzgelder auflisten.
Meist ist eine solche Übersicht nach Verletzungsart oder verwundetem Körperteil geordnet. Es gibt diese Listen unter anderem über Schmerzensgeld bei Mobbing, einem Rippenbruch oder einer Prellung.
Nicht nur ein Betroffener oder dessen Anwalt nutzt diese Hilfsmittel, um schnell eine Übersicht zu gewinnen, sondern auch Richter bedienen sich dieser bei ihrer Urteilsfindung. Durchgesetzt haben sich drei Tabellen:
- Beck‘sche Schmerzensgeldtabelle (Verantwortlich: Rechtsanwalt Andreas Slizyk)
- Schmerzensgeldtabelle Hacks Ring Böhm (Verantwortlich: ADAC)
- Celler Schmerzensgeldtabelle (Verantwortlich: Oberlandesgericht Celle)
Die Beck’sche Tabelle, die online kostenlos einsehbar ist, enthält eine Kategorie, die das Schmerzensgeld nach einem Hundebiss zeigt. Die Tabelle enthält Beträge diverser Entscheidungen, bei denen Personen Opfer von Tierattacken wurden.
Betroffene können in solchen Zusammenstellungen gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt vergleichbare Fälle suchen und so zum Beispiel das Schmerzensgeld bei einem Hundebiss in die Hand abschätzen. Die Tabelle entfaltet jedoch ausschließlich eine informative Wirkung.
Die genannten Werte sind nicht bindend. Gerichte können auch bei ähnlichen Verletzungen aufgrund gesonderter Umstände gänzlich andere Summen festlegen.
Sehen Sie hier einen Auszug aus einer solchen Schmerzensgeldtabelle für den Hundebiss:
Hundebiss Schmerzensgeldtabelle | Betrag, Gericht Jahr |
---|---|
Schmerzensgeld bei Hundebiss mit schwerer Genitalverletzung | ca. 51.100 Euro (OLG Saarbrücken, 1988) |
Schmerzensgeld bei Hundebiss in Verbindung mit Brustverletzung | ca. 40.000 Euro (LG Duisburg, 2006) |
Schmerzensgeld bei Hundebiss im Gesicht | ca. 16.400 Euro (LG Augsburg, 1988) |
Schmerzensgeld bei Hundebiss mit verletztem Oberschenkel | ca. 6.100 Euro (LG Aachen, 1999) |
Schmerzensgeld bei Hundebiss in Hand mit Fingergliedverlust | ca. 5.100 Euro (LG Nürnberg) |
Schmerzensgeld bei Hundebiss ins Bein mit verletztem Ober- und Unterschenkel | ca. 4.100 Euro (AG Bad Liebenwerda, 1999) |
Schmerzensgeld bei Hundebiss in den Arm | ca. 2.600 Euro (OLG Düsseldorf, 1996) |
Schmerzensgeld bei Hundebiss in die Wade | ca. 1.400 Euro (LG Ellwangen, 1998) |
Weitere Ansprüche, die sich aus einem Hundebiss ergeben können
Ein Hundebiss kann neben Schmerzensgeld auch weitere Ansprüche nach sich ziehen. Erfahren Sie hier, welches Recht Ihnen unter Umständen zusätzlich zusteht.
Führen die Verletzungen durch den Biss zu einer Arbeitsunfähigkeit, die sechs Wochen übersteigt, entsteht ein Entgeltschaden. Dieser errechnet sich aus der Differenz des unter Normalzuständen verdienten Entgeltes und dem von der Versicherung gezahlten Krankengeld.
In Frage kommt zudem ein Haushaltsführungsschaden, der Geschädigten zusteht, die nicht berufstätig sind. Hier ist dann ein Anspruch begründet, wenn der eigene Haushalt aufgrund der verursachten körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigung nicht mehr geführt werden kann.
Da hier oft Freunde oder Verwandte aushelfen, wird häufig ein fiktiver Haushaltsführungsschaden ermittelt, der sich aus der Annahme ergibt, der Freund oder Verwandte würde für seine Hilfe nach Tarif bezahlt.
Sind die Verwundungen so erheblich, dass der Anspruchsteller nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, erwächst ihm daraus ein Pflegeschaden. Dieser ergibt sich entweder aus den Kosten für Pflegepersonal oder wird fiktiv errechnet.
Sonstige Schadenersatzansprüche können außerdem für sämtliche Folgen eintreten, die durch den Hundebiss hervorgerufen wurden. Dies sind Sachschäden, beispielsweise zerrissene Kleidung, Fahrtkosten zu Krankenhäusern oder Ärzten, Fahrtkosten von Besuchspersonen bei stationärem Aufenthalt und bei Verletzungen des eigenen Hundes dessen Heilbehandlungskosten.
Hundebiss als fahrlässige Körperverletzung
Wenn ein Hundebiss Schmerzensgeld nach sich zieht, handelt es sich dabei um zivilrechtliche Folgen. Doch ein solches Schadensereignis berührt auch ein anderes Rechtsgebiet, namentlich das Strafrecht.
Bei einem Hundebiss handelt es sich um eine Körperverletzung und die kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt werden.
Unabhängig von der Halterhaftung muss sich der Hundehalter unter Umständen dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung stellen. Hierbei ist zu klären, ob der Tierbesitzer oder der Hundehüter zum Zeitpunkt des schädigenden Geschehens gegen Aufsichtspflichten verstoßen hat und er den Biss hätte verhindern können.
Insbesondere wenn in der Vergangenheit bereits Vorfälle stattfanden, die eine Verletzung Dritter vorhersehbar erscheinen ließen, kommt eine fahrlässige Körperverletzung in Frage.
Folgende Aspekte sind strafrechtlich von Belang:
- Rasse und Alter der Hundes
- bisherige Führung (Hat sich das Tier bislang als gutartig dargestellt oder zeigte es eine erhöhte Aggressionsbereitschaft/Bösartigkeit?)
- Folgsamkeit des Vierbeiners
- übliches Verhalten bei Kontakt mit anderen Menschen
- Eigenschaften der Begleitperson (körperliche Konstitution, Erfahrung und Kraft im Umgang mit Hunden)
Tina sagt
18. October 2022 at 21:07
Guten Abend,
als wir im Urlaub waren, war unsere Maitipoo Hündin bei unserer Schwiegermutter. Unsere Hündin ist erst 2 Jahre und hat noch nie einen Hund/Menschen angeknurrt. Sie ist eine sehr friedliche Hündin. Unsere Schwiegermutter lief angeleint spazieren als plötzlich eine Golden Retriever Hündin angerannt kam, sie am Bauch gepackt und geschüttelt hat. Eine Nachbarin kam herbei und hat ihre Hilfe angeboten und auch dass sie mit zum Tierarzt fährt. Unsere Hündin hatte wohl die ganz Fahrt sehr große Schmerzen da ihr gesamter Bauch aufgerissen war. Dort angekommen wollte meine Schwiegermutter den Tierarzt holen. Die Nachbarin (hat selbst seit vielen Jahren Hunde) hat jedoch einfach die Tür geöffnet und hat nach unserer Hündin gegriffen. Diese hat dann leicht Warngebissen (ohne Verletzungen) wonach die Nachbarin sie dann am Rücken gepackt hat und sie noch immer nicht freigegeben hat. Unsere Hündin hat sie daraufhin in den Daumen gebissen. Ich finde Ihr Verhalten sehr fahrlässig. Sie kennt unseren Hund überhaupt nicht und packt einen schwer verletzten Hund an. Wie gehen wir hier richtig vor?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Niko W sagt
22. July 2021 at 14:43
Hallo zusammen,
bei mir ist folgendes passiert:
Ich und meine Schwester standen an einem Fußgängerweg und haben uns unterhalten. Eine Hundehalterin die ich nicht kannte kam mit Ihrem Hund an mir vorbei und der Hund biss mir ohne einen Grund ins Schienbein. Die Wunde war tief und blutete recht stark.
Die Hundehalterin hat mir direkt gesagt dass Sie eine Hundehaftpflichtversicherung hat. Sie hat Ihre Versicherung auch direkt kontaktiert und alles so geschildert wie es war.
Die Versicherung hat sich auch bei mir gemeldet und ich habe alle Unterlagen die ich ausfüllen soll ausgefüllt und eingereicht. Ich muss zugeben dass ich nicht zum Arzt bin, ich habe aber alles fotografiert und Dokumentiert. Die Hundehalterin hat ja auch alles bestätigt.
Fakt ist, ich habe eine bleibende Narbe und habe Heute einen Scheck über 150 Euro bekommen. Die Summe erscheint mit angesichts einer nicht gerade kleinen bleibenden Narbe zu gering. Klar, ich weiß dass ich keine ärzrlichen Dokumente habe aber die Wunde ist per Foto dokumentiert und die Narbe ist ja definitiv da. Wie sollte ich am besten vorgehen??
Gruß
Niko W
Andreas sagt
25. February 2019 at 17:23
Alles gut und schön, wurde auch von Hund gebißeb. Dich der Halter möchte einen Zeugen haben. Ist alles über Anwalt gelaufen. War sogar ein Arbeitsunfall. Und ich bekomme nichts nicht mal eine Entschuldigung. Ich bleib auf meiner Narbe sitzen. Und der Halter und der Hund kommt ungestraft davon. Geile Rechtslage….