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Schmerzensgeld bei Mobbing: Schauplatz Büro oder Internet

Von Koerperverletzung.com, letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2021

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Ausgrenzungen durch andere können Schmerzensgeld wegen Mobbing begründen.
Ausgrenzungen durch andere können Schmerzensgeld wegen Mobbing begründen.

Ein schroffes Wort hier, ein kleiner Witz mit einer vermeintlichen Kündigung dort oder ein lustiger Post auf Kosten eines anderen – was manche als normalen Umgangston oder harmlosen Scherz abtun, ist für den Betroffenen oftmals eine wahre Höllenfahrt.

Denn wer darunter zusammenbricht, immer wieder verletzt und zielgerichtet zum Angriffspunkt von Aggression oder Spott durch Mitschüler, Arbeitgeber oder Kollegen zu werden, der reagiert nicht unverhältnismäßig sensibel, sondern ist ein Opfer von persönlichkeitsverletzendem Mobbing.

Doch solche degradierenden Handlungen haben nicht nur für den Betroffenen Konsequenzen, sondern sind auch folgenreich für den Täter, der unter Umständen zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mobbing verpflichtet werden kann.

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Der folgende Ratgeber informiert über den Zusammenhang von Mobbing und Schmerzensgeld. Erfahren Sie hier, wann ein Schadenersatz bei Mobbing zum Tragen kommt und welche Lebensbereiche typische Plattformen solcher Taten sind.

Inhaltsverzeichnis

  • Wann kommt es zu Schmerzensgeld wegen Mobbing?
    • Schmerzensgeld bei Mobbing in der Schule
    • Cybermobbing: Schadenersatz bei Mobbing im Internet
    • Schmerzensgeld für Mobbing am Arbeitsplatz
  • Schmerzensgeldtabelle bei Mobbing: welche Beträge sind üblich?
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Wann kommt es zu Schmerzensgeld wegen Mobbing?

Mobbing ist heutzutage in aller Munde, denn das Besondere an diesem Phänomen ist, dass es sich durch verschiedenste Lebensbereiche zieht. In der Freizeit wird das Internet für die Degradierung anderer Personen genutzt.

Durch die Anonymität sinkt die Hemmschwelle, Personen persönlich anzugreifen und die enorme Verbreitungsgeschwindigkeit macht es den Tätern zusätzlich leicht, ihren Opfern schnell und tiefgreifend zu schaden.

Die allgemeinen Bestimmungen des BGB regeln das Schmerzensgeld für Mobbing.
Die allgemeinen Bestimmungen des BGB regeln das Schmerzensgeld für Mobbing.

Auch der leistungsorientierte Arbeitsmarkt führt häufig zu Persönlichkeitsverletzungen, wenn beispielsweise Kollegen um ihren Arbeitsplatz fürchten und unliebsame Mitarbeiter durch systematische Beleidigungen „aus dem Weg räumen“ möchten. Doch auch so manch ein Arbeitgeber bedient sich des Mobbings und verletzt so das Arbeitsrecht, um dem Arbeitnehmer zu schaden.

Das permanente In-Aussicht-stellen einer unrechtmäßigen Kündigung kann Züge von Mobbing annehmen und so letztlich sogar ein Urteil durch ein Arbeitsgericht verursachen, wenn der Arbeitnehmer auf Schmerzensgeld seiner seelischen Verletzung klagt.

Doch was genau ist Mobbing? Wann kann Schmerzensgeld dafür in Betracht kommen?

Mobbing ist nicht per Gesetz definiert. Allerdings versteht die Rechtsprechung darunter eine systematische, zielgerichtete Persönlichkeitsverletzung und/oder Gesundheitsbeeinträchtigung.

Ein charakteristisches Merkmal vom Mobbing ist, dass eine als unterlegen angesehene Person zur Zielscheibe wird und sich die Anfeindungen meist über einen längeren Zeitraum hinziehen.

Einen Spezialfall bildet das sogenannte Bossing, welches Mobbinghandlungen durch den Chef bezeichnet. Doch egal, ob in der Schule, auf sozialen Plattformen oder im Büro: Es ist rechtswidrig, die Persönlichkeitsrechte eines anderen zu verletzen. Daher gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Mobbing.

Folgende Bedingungen erfüllen eine Schadenersatzpflicht:

  • Mobbinghandlung: Beleidigungen, Demütigungen, Bloßstellungen
  • Fortsetzungszusammenhang: systematische Zugehörigkeit mehrerer Taten des Mobbings
  • Vorsatz: Mobber will negative Folgen seiner Handlungen bewirken
  • Rechtsgutverletzung: Schädigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • Intensität: Schadenshandlungen weisen eine gewisse Erheblichkeit auf

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der den immateriellen Schadenersatz regelt, angewandt und hier genauso Schmerzensgeld eingefordert werden wie im Falle eines Motorradunfalls. Denn auch seelische Verwundungen werden vom Schmerzensgeld abgedeckt.

Sind Sie Opfer von Mobbing, holen Sie sich den Rat eines Fachanwalts ein, der in Mobbingfragen versiert ist und Erfahrungen mit Schadenersatzklagen hat.

Um Schmerzensgeld wegen Mobbing einzuklagen, ist es notwendig, sämtliche Mobbingaktivitäten genau zu dokumentieren. Datums- und Zeugenangaben sind vor Gericht wichtige Beweismittel. Auch hierbei kann Ihnen ein Anwalt beratend zur Seite stehen.

Schmerzensgeld bei Mobbing in der Schule

Schmerzensgeld wegen Mobbing kann durch Cyberattacken in sozialen Netzwerken begründet werden.
Schmerzensgeld wegen Mobbing kann durch Cyberattacken in sozialen Netzwerken begründet werden.

Es gibt wohl in jeder Schulklasse Kinder, die eher introvertiert sind und wenig Freunde haben. Doch manchmal ist ein solcher Rückzug nicht selbst gewählt, sondern Symptom von psychischer oder physischer Gewalt, die dem Kind durch Hänseleien oder Belästigungen der Mitschüler angetan wird.

Die Betroffenen trauen sich in solchen Fällen oftmals aus Scham oder auch Angst vor weiteren Übergriffen nicht, gegen die Mobber vorzugehen. Dabei handelt es sich bei Beleidigungen, Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen um Straftaten, die strafrechtlich zu ahnden sind und auch zivilrechtlich zu Schmerzensgeld wegen Mobbing führen können.

Wichtig ist, dass Eltern, Lehrer und Mitschüler insbesondere aufmerksam werden, wenn ein Schüler Essprobleme entwickelt, unter Schlafstörungen leidet, eine Verschlechterung der schulischen Leistungen aufweist, sich mehr und mehr zurückzieht oder häufig über Kopf- sowie Bauchschmerzen klagt. All dies können Folgen von Mobbing sein, welches Schmerzensgeld begründet.

Cybermobbing: Schadenersatz bei Mobbing im Internet

Häufig werden Diskriminierungen nicht mehr in der Realität ausgesprochen, da sich Täter den Schutzmantel des Internets zunutze machen. Durch die Anonymität steigt auch der Mut, andere Menschen öffentlich bloßzustellen.

In sozialen Netzwerken werden mitunter regelrechte Hetzkampagnen gegen andere Nutzer geführt und auch die Verbreitung von intimen oder manipulierten Bildern ist eine gängige Praxis. Mit den technischen Möglichkeiten steigen auch die Wege der Persönlichkeitsbeeinträchtigung.

Daher ist Cybermobbing eine heutzutage sehr präsente Form vom Mobbing. Schmerzensgeld kann aber auch hier geltend gemacht werden.

In der Regel greifen beim Cybermobbing folgende Straftatbestände:

  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
  • Stalking (§ 238 StGB)

Liegt eine dieser Straftaten vor, kann das Opfer sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich Anzeige erstatten und Schmerzensgeld wegen Mobbing einklagen.

Schmerzensgeld für Mobbing am Arbeitsplatz

Für eine erfolgreiche Klage auf Schmerzensgeld wegen Mobbing sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.
Für eine erfolgreiche Klage auf Schmerzensgeld wegen Mobbing sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

Auch am Arbeitsplatz kommt es des Öfteren zu Mobbingattacken auf Kollegen oder untergebene Mitarbeiter. Zukunftsängste des Arbeitnehmers aus Sorge vor einer Kündigung führen bei vielen Betroffenen dazu, etwaige Demütigungen stillschweigend hinzunehmen.

In der Folge kommt es neben psychischen Schäden dann irgendwann auch zu körperlichen Beeinträchtigungen, wie Kopfschmerzen oder Schlafstörungen.

Daher sollten Opfer solche Deklassierungen und Bloßstellungen nicht über sich ergehen lassen und im Zweifelsfall eine Kündigung anstreben oder Schmerzensgeld wegen Mobbing beantragen. Denn neben einer Verletzung vom Arbeitsrecht werden hier auch höchstpersönliche Rechte durch den Arbeitgeber oder andere Betriebszugehörige beeinträchtigt.

Laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sind Mobbingfälle nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu behandeln.

Das BGB sieht Schmerzensgeld für Mobbing vor, wenn eine Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung vorliegt. Die Höhe des Schadenersatzes liegt dabei im Ermessen der Gerichte.

Auch das AGG sieht ein Schmerzensgeld bei psychischen Schäden des Arbeitnehmers vor. Erfasst werden Handlungen von Kollegen oder Vorgesetzten, die sich gegen einen der folgenden Persönlichkeitsbereiche des Betreffenden erstrecken:

  • Rasse
  • ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion/Weltanschauung
  • vorhandene Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität
Das Besondere den Vorschriften des AGG ist, dass sich ein Urteil bzw. Anspruch vom Arbeitnehmer auf Schmerzensgeld für eine psychische Beeinträchtigung hier nicht – wie im BGB – gegen den Mobber selbst richtet, sondern zum Schadensersatz des Arbeitgebers führt. Ebenso ist es im Gegensatz zu der Bestimmung des BGB nicht notwendig, dass eine zielgerichtete Form der Schädigung vorliegt.
Sie Summe vom Schmerzensgeld bei Mobbing variiert von Fall zu Fall.
Sie Summe vom Schmerzensgeld bei Mobbing variiert von Fall zu Fall.

Laut AGG müssen die Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber außerdem für Dritte haften und das durch jene begründete Schmerzensgeld zahlen. Ein seelischer Schaden, der durch einen Lieferanten oder einen Kunden verursacht wurde, kann so unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitgeber zur Last gelegt werden.

Bei Mobbingfällen am Arbeitsplatz ist es ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, da dieser die einzelnen Bestimmungen kennt und Ihnen so effizient zu Ihrem Recht verhelfen kann, wenn es zu einem Verfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht kommt.

Schmerzensgeldtabelle bei Mobbing: welche Beträge sind üblich?

Je nach der Schwere des vorliegenden Falls kann beim Mobbing das Schmerzensgeld in seiner Höhe variieren. Entscheidend sind stets die individuellen Begebenheiten und der detaillierte Nachweis vom geschädigten Arbeitnehmer oder dem psychisch verletzten Schüler oder Internetnutzer.

Schwerwiegende seelische Traumata werden in der Regel mit 20.000 bis 50.000 Euro kompensiert. Jedoch können die Beträge auch deutlich von diesem Rahmen abweichen, weil je nach Behandlungsdauer und körperlichen Auswirkungen höhere oder niedrigere Summen angemessener erscheinen. Ähnlich wie bei der Schmerzensgeldtabelle bei einer Vergewaltigung ist ein gerichtliches Urteil jedoch meist im Bereich von zehntausend oder tausend Euro angesiedelt.

Sehen Sie hier einige Urteile über Schmerzensgeld bei Mobbing in Form einer Schmerzensgeldtabelle, die vor allem das Arbeitsrecht und somit eine Pflicht zum Schadensersatz des Arbeitgebers betreffen:

Schadens­ersatz wegen MobbbingBe­tragGe­richt, Jahr
Mobbing durch nicht gerecht­fertigte Aufgabenentziehung vom Arbeit­geber, Schikanierung und Degradierung des Arbeit­nehmers53.000 EuroArbG Leipzig, 2012
viel­fältige persönliche Herab­setzung vom Arbeit­nehmerca. 26.500 EuroArbG Ludwigs­hafen am Rhein, 2000
Beleidigungen, Auftrags­entziehung, Verbot des Kundenkontakts, Gehalts­kürzung durch den Arbeit­geber24.000 Euro LAG Hann­over, 2005
systematische Persönlich­keits­verletzungen vom Arbeit­nehmer in 34 Fällen über 1 Jahr17.500 EuroArbG Eisen­ach, 2005
schikanöse und entwürdigende Handlungen7.000 EuroArbG Sieg­burg, 2012
Demütigung der ethnischen Her­kunft durch Rap-Video bei Youtube5.000 EuroLG Bonn, 2013
Cyber­mobbing via Facebook mit Unter­stellung der Homo­sexualität und Pädo­philie1.500 EuroLG Memm­ingen, 2015

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Kommentare

  1. J.K. sagt

    24. September 2020 um 12:18

    Guten Tag,

    seit etwas mehr als einem Jahr bin ich als Assistenz der Geschäftsführung tätig. Seit nun geraumer Zeit (ca. 6 Monate) müssen meine Arbeitskolleginnen und ich uns täglich die Launen unseres Chefs gefallen lassen. Aussagen wie “Ich schließe das Büro.”, “Ich brauch die alle nicht.” oder “Die Arbeit die sie abliefern ist unter aller … .” gehören mittlerweile zum Alltag.
    In Bezug auf mich kann ich mir immer anhören, dass ich meine Arbeit nicht richtig mache, ich schlampig arbeite, ich – nach Worten meines Chefs “Nicht mehr seine Assistentin bin”, ich jeden Tag mindestens 2 Überstunden machen muss, etc.
    Mittlerweile muss ich auch arbeiten vollrichten die nicht in meinem Arbeitsvertrag stehen ohne mich vorher zu fragen, sondern einfach gesagt “Das muss jetzt gemacht werden” (er hat allein im letzten Jahr 4 Mitarbeiter gekündigt) und ich musste mir vorwerfen lassen, warum ich mich während meines 2 wöchigen Urlaubs nicht bei ihm gemeldet habe um zu fragen, ob alles in Ordnung ist. Selbstverständlich hatte er mich auch während meines Urlaubs telefonisch kontaktiert – was ich auch belegen kann.
    Ich habe auch einen ausländischen Partner und ich kann mir auch immer anhören wie verdorben, assoszial und falsch diese Nationalität ist.

    Gilt dies auch als Mobbing? Denn ganz ehrlich – ich weiß langsam nicht mehr weiter.

    Liebe Grüße

    Antworten
  2. Jan E sagt

    3. November 2020 um 15:49

    Hallo und guten Tag,

    mir wurde ein Schreiben der Geschäftsleitung zugestellt, in welchem es abschließend hieß, dass die Firma sich vorbehält, den Arbeitnehmer auch mit anderweitigen Tätigkeiten als der beschriebenen zu betrauen, ggf. dauerhaft.

    Dies wollte ich so nicht unterschreiben, da mir “anderweitig” als völlig undefiniert und zu schwammig erschien. Der zusätzliche Hinweis, dies könne ggf. auch dauerhaft der Fall sein, verschärfte das Ganze zudem.

    Seither erlebe ich im Unternehmen eine regelrechte Talfahrt. Man entfernt Unterlagen aus Sammelordnern, die man mich anschl. – natürlich vergeblich – heraussuchen lässt, um mir dann mangelhaftte Arbeit nachweisen und mich daraufhin abmahnen zu können. Teilweise bekomme ich überhaupt keine Aufträge. Ferner werde ich fortwährend vor allen Kollegen herabsetzend behandelt, desavouiert und attackiert.

    All das geschieht natürlich in Duldung – wenn nicht sogar im Auftrag – der Geschäftsleitung, die mich bereits wegen angeblicher Nichterfüllung einer Aufgabe abmahnte, ohne mich dazu anzuhören.

    Der Betriebsrat verweigert mir seine weitere Unterstützung, nachdem ich mich bei Ihm über die Vorgehensweise der Geschäftsleitung beschwerte, da ich seiner Ansicht nach extrem emotional gehandelt habe, als ich der Geschäftsleitung ebenfalls eine Abmahnung wegen Missbrauchs des Weisungsrechts und Verletzung der Fürsorgepflicht erteilte. Auf dieser Basis könne er keine Verbesserung der Situation herbeiführen und sehe somit auch keinen Anlass, die Entfernung der Abmahnung aus meiner Personalakte zu verlangen.

    Inzwischen bin ich seit einigen Wochen arbeitsunfähig und kämpfe gegen die Folgen. Das Ganze läuft unübersehbar auf eine Kündigung hinaus, die ganz offensichtlich mit den genannten Methoden provoziert bzw. herbeigeführt soll. Daher möchte ich hier auf Schmerzensgeld klagen.

    Wie beurteilen Sie meine Situation aus Ihrer Sicht?

    Mit besten Grüßen

    Antworten
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