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Welche Arten von Körperverletzung gibt es?
Die §§ 223 – 231 Strafgesetzbuch stellen die Körperverletzung unter Strafe und schützen damit die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit anderer Menschen.
Dieser gesetzliche Schutz beruht auf den Menschenrechten nach Art. 1 und 2 Grundgesetz. Danach ist der Staat verpflichtet, die Würde des Menschen zu schützen. Des Weiteren hat danach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die verschiedenen Arten der Körperverletzung lassen sich wie folgt einteilen:
1) Vorsätzliche Körperverletzung
Die einfache Körperverletzung gemäß Paragraph 223 StGB bildet den Grundtatbestand. Darauf bauen folgende Qualifikationstatbestände auf:
- Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
- Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
- Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
- Verstümmelung weiblicher Genitalien, § 226a StGB
- Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
- Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
- Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
2) Fahrlässige Körperverletzung
Der Täter handelt in diesem Fall nicht vorsätzlich, sondern verursacht die Körperverletzung fahrlässig. Das heißt, er lässt die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer Acht und verletzt dadurch die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen – wenn auch ungewollt.
Dieses Delikt spielt unter anderem im Straßenverkehr eine besondere Rolle, wenn z. B. ein Kraftfahrer infolge einer Unachtsamkeit einen Unfall verursacht, bei dem andere Menschen zu Schaden kommen.
3) Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
Für die Strafbarkeit nach § 226 Abs. 1 und § 227 Abs. 1 StGB genügt es, wenn der Täter zwar eine vorsätzliche Körperverletzung begeht, deren schwere Folge aber „nur“ fahrlässig verursacht.
Was ist Körperverletzung? Definition
Laut Definition liegt eine Körperverletzung vor, wenn der Täter in die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen eingreift, indem er sie körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Eine körperliche Misshandlung ist laut BGH [z. B. Az.:2 StR 60/12] …
„jede üble, unangemessene Behandlung, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens oder der körperlichen Unversehrtheit führt.“
Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn der Täter einen vom Normalzustand des Körpers abweichenden pathologischen Zustand hervorruft oder steigert.
Für eine einfache Körperverletzung typische Beispiele sind:
- das Abschneiden der Haare
- Spritzen und ähnliche ärztliche Eingriffe in den Körper im Rahmen einer Heilbehandlung
- exzessives Röntgen des Skeletts (BGH StV 1998, 203)
- das Verursachen von Prellungen, Hämatomen (Blutergüssen)
- die Zufügung von Wunden und anderen Verletzungen
- das Ausschlagen von Zähnen
- die (absichtliche) Infektion mit ansteckenden Krankheiten wie HIV oder Corona
Paragraph 223 StGB stellt lediglich die Verletzung eines anderen Menschen unter Strafe. Damit bleibt die Selbstverletzung straflos – ebenso die Teilnahme an einer solchen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Selbstverletzung eigenverantwortlich erfolgt. Anderenfalls kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft in Betracht. Auch die Verletzung von Tieren fällt nicht unter diesen Tatbestand, ist aber dennoch strafbar sein, beispielsweise als Tierquälerei (§ 17 TierSchG).
Die (einfache) Körperverletzung setzt darüber hinaus den Vorsatz des Täters voraus, also das Wissen und Wollen der körperlichen Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung, wobei ein bedingter Vorsatz ausreicht.
Für eine solche leichte Körperverletzung droht als Strafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Schon der Versuch ist strafbar.
Weitere Ratgeber zur Körperverletzung:
(Vorsätzliche) gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB
Die gefährliche Körperverletzung wird als Qualifikation der einfachen Körperverletzung schärfer bestraft, weil die Begehungsweise besonders gefährlich ist und dem Tatopfer deshalb erhebliche Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen drohen.
Der Gesetzgeber benennt in § 224 Absatz 1 StGB fünf besondere Begehungsweisen:
- Beibringung von Gift und anderen Schadstoffen, z. B. von Heroin, Salzsäure, Zyankali und sehr heißen Flüssigkeiten
- Benutzung einer Waffe und anderer gefährlicher Werkzeuge, z. B. Messer, Pistole, als Stichwaffe eingesetzte Schere
- Hinterlist bei einem Überfall, z. B. durch Auflauern hinter einer Mauer oder dem Stellen einer Stolperfalle
- Gemeinschaftliche Körperverletzung, wobei die Täter nicht als Mittäter zusammenwirken müssen. Vielmehr genügt ein Zusammenwirken des Haupttäters mit dem Anstifter bzw. Gehilfen am Tatort.
- Lebensbedrohliche Handlungen, z. B. Tritte gegen den Kopf, Anfahren mit einem Pkw
Der Täter muss die Körperverletzung vorsätzlich begangen haben. Auch hier genügt bedingter Vorsatz. Wichtig ist dabei, dass sich sein Vorsatz auch auf die Gefährlichkeit der Tatbegehung bezieht. Nutzt er bei seiner Tat beispielsweise Gift, muss er wissen, dass es in dieser konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zu verursachen. Und er muss dies zumindest billigend in Kauf nehmen.
Laut § 224 StGB liegt das Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren und in minder schweren Fällen bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die versuchte gefährliche Körperverletzung ist ebenfalls strafbar.
(Vorsätzliche) schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
Hierbei handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand der Körperverletzung, bei der das Opfer schwere und mitunter dauerhaft anhaltende Folgeschäden davonträgt. Die höhere Strafandrohung knüpft hier an die besonders schweren Tatfolgen an.
In § 226 StGB listet der Gesetzgeber abschließend besonders schwere Tatfolgen auf, die den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen. Hierzu zählen:
- Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen
- Verlust des Gehörs auf einem oder beiden Ohren
- Verlust des Sprechvermögens
- Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit
- Verlust eines Körperteils bzw. dessen Funktionsfähigkeit
- dauerhafte Entstellungen, z. B. bleibende Narben im Gesicht nach einem Messerangriff
- dauerhafte Lähmungserscheinungen
- dauerhafte geistige Beeinträchtigung
- dauerhafte komatöse Zustände, wie beispielsweise ein Wachkoma
- andere körperliche Beeinträchtigungen, die das Opfer zu einem Pflegefall werden lassen
Die Verletzungen sind im Falle der schweren Körperverletzung von Dauer, müssen jedoch nicht bis zum Lebensende der Personen anhalten. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn die Schädigungen abklingen oder operativ behoben werden. Die Reversibilität der Verletzungen kann aber Auswirkungen auf die Strafe haben.
Wichtig ist, dass § 226 StGB zwei verschiedene Deliktstypen beinhaltet:
- Erfolgsqualifikation in Absatz 1: Hier genügt es, wenn der Täter zwar eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, in Bezug auf die schwere Tatfolge aber zumindest fahrlässig gehandelt hat. Hier liegt das Strafmaß Freiheitsstrafen zwischen einem und bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist in diesem Falle nicht mehr möglich. In einem minder schweren Fall beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis fünf Jahre.
- Qualifikation in Absatz 2: Verursacht der Täter die schweren Folgen für sein Opfer absichtlich oder wissentlich, so liegt die Freiheitsstrafe bei mindestens drei Jahren – und in minder schweren Fällen bei einem bis zu zehn Jahren.
Körperverletzung mit Todesfolge laut § 227 StGB
Der schwerwiegendste Tatbestand im Hinblick auf die Körperverletzung ist ein entsprechendes Delikt mit Todesfolge. Zur Verdeutlichung muss hier jedoch eine exakte Abgrenzung zu Mord und Totschlag erfolgen, bei denen der Täter mit Tötungsvorsatz handelte.
Anders als bei der Körperverletzung sollte das Opfer nicht nur verletzt werden, sondern sterben. Der Täter hat seinen Tod zumindest billigend in Kauf genommen oder sogar absichtlich herbeigeführt. Genau darin liegt der Unterschied zur Körperverletzung mit Todesfolge, bei welcher der Täter eben nicht mit Tötungsvorsatz handelte, sondern sein Opfer „nur“ verletzen wollte.
§ 227 StGB bestimmt als Strafmaß eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren, wenn das Opfer aufgrund der Verletzungen, die der Täter ihm zufügte, verstirbt. Ein Höchstmaß von zehn Jahren Freiheitsstrafe ist nur in einem minderschweren Fall gesetzt. In schwereren Fällen kann das Gericht auch wesentlich höhere Haftstrafen von bis zu 15 Jahren aussprechen.
Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB
Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Täter nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen und infolgedessen einen anderen Menschen verletzt. Der Täter handelt also nicht vorsätzlich und will niemanden verletzen.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Täter die Verletzung kausal und objektiv zurechenbar durch sein Handeln verursacht.
Typische Beispiele für eine fahrlässige Körperverletzung sind:
- Unfälle im Straßenverkehr, bei denen andere Verkehrsteilnehmer verletzt werden, etwa wenn der Fahrer eines Wagens durch irgendetwas abgelenkt ist, deshalb auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt und die Insassen des anderen Pkw verletzt
- Ärztliche Behandlungsfehler wie die Verabreichung falscher Medikamente, die Fehlinterpretation eines eindeutigen Befundes oder die Operation des rechten anstelle des linken Knies
- Unfälle auf der Baustelle infolge unzureichender Sicherheitsvorkehrungen
Das Strafmaß für eine fahrlässige Körperverletzung reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Grafische Übersicht über die Grundformen der Körperverletzung
Im Folgenden finden Sie eine grafische Übersicht über die grundlegenden Formen der Körperverletzung und deren Zusammenhang untereinander. Fahrlässige und vorsätzliche Formen stehen sich dabei grundsätzlich gegenüber, als Fahrlässigkeit und Vorsatz einander ausschließen.
Misshandlung von Schutzbefohlenen laut § 225 StGB
Ein besonderer Tatbestände ist § 225 StGB, der die körperliche und psychische Unversehrtheit eines besonders geschützten Personenkreises schützt. Zwischen Juristen herrscht Streit darüber, ob § 225 StGB ein Qualifikationstatbestand zur Körperverletzung nach § 223 StGB darstellt oder ob es sich um ein Sonderdelikt handelt.
Zum geschützten Personenkreis gehören:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und
- Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen
Zwischen ihnen und dem Täter muss ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB bestehen: So besteht zum Beispiel ein Fürsorgeverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern oder seinem Vormund. Ein Abhängigkeitsverhältnis existiert auch zu Betreuern und Krankenschwestern in Heimbewohnern, Altersheimen, Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen. Die Patienten und Bewohner sind dem Personal in Obhut gegeben worden.
Tathandlung ist nicht einfach nur eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB, sondern …
- das Quälen: Der Täter bereitet dem Opfer andauernde oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden.
- das rohe Misshandeln: Der Täter verursacht eine Körperverletzung von erheblichem Gewicht und offenbart dabei eine besondere gefühllose und unbarmherzige Gesinnung.
- die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht: Der Täter verfolgt damit besonders verwerfliche und eigensüchtige Motive.
Auch bei dieser Straftat handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, wobei sich der Vorsatz auf alle soeben benannten Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Bringt der Täter sein Opfer in die Gefahr des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung, so muss sich sein Vorsatz auch darauf beziehen. Hier genügt Fahrlässigkeit also nicht.
Die Strafe für den Missbrauch von Schutzbefohlenen liegt bei einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Auch für den Versuch können die Täter bestraft werden. Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn er die schutzbefohlene Person in die Gefahr des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung.
Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB
Als Sonderform der Körperverletzung gilt die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen. Abgesehen von den heftigen Schmerzen kann diese Genitalverstümmelung zu Infektionen und zur Unfruchtbarkeit führen. Außerdem steigt die Gefahr von Totgeburten und Komplikationen bei der Geburt.
Deshalb wird diese kulturell begründete Verstümmelung als Körperverletzung anerkennt und ist strafbar, wenn sie auf dem Boden der Bundesrepublik verübt wird. Nur weil etwas als Kulturgut bezeichnet wird, darf es nicht qualvolle und lebenslange Spätfolgen nach sich ziehen.
Damit schützt diese Norm nicht die körperliche und seelische Unversehrtheit der Frauen und Mädchen sowie deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Die Strafe für diese Sonderform der Körperverletzung liegt bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und ist damit ein Verbrechen. In minder schweren ist auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Warum ist die Beschneidung männlicher Genitalien nicht strafbar? Der Grund liegt in der Intensität des Eingriffs. Während die Mädchen unter einer Beschneidung oft mit lebenslangen Einschränkungen und Schmerzen leben müssen, hat die Beschneidung von Männern keine schwerwiegende Spätfolgen.
Körperverletzung bei der Beteiligung an einer Schlägerei
Gerade größere Auseinandersetzungen und Schlägereien gelten als besonders gefährlich, weil sie schwere Folgen für Leib und Leben haben können. Außerdem lässt sich im Nachhinein oft kaum noch zweifelsfrei ermitteln, wer diese Folgen verursacht hat.
Der Tatbestand dieser Straftat umfasst folgende Merkmale:
- Beteiligung an einer Schlägerei oder Verüben eines Angriffs durch mehrere Personen
- Eintritt der schweren Folge: Tod des Opfers oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB
- Schlägerei als Ursache der schweren Folge: Wessen Tatbeitrag dafür ausschlaggebend war, spielt keine Rolle.
- Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung – in Bezug auf die schwere Folge ist kein Vorsatz erforderlich
Als Schlägerei gelten dabei in der Regel all jene körperlichen Auseinandersetzungen, an denen mindestens drei Personen beteiligt sind, bei denen alle zugleich Täter und auch Opfer sein können. Auszugehen ist also von gegenseitigen Körperverletzungen.
Als Beteiligte einer Schlägerei gelten zunächst alle Personen, die tatsächlich körperlich in die Auseinandersetzung involviert sind, also selbst Schläge austeilen und einstecken.
Unter Umständen genügt sogar die psychische Mitwirkung an einer körperlichen Auseinandersetzung, um eine Beteiligung an der Schlägerei zu bejahen. Hierunter fällt z. B. das Anfeuern eines der Schläger und das Aufheizen der gesamten Situation. Dann auch dieses Verhalten erhöht die Gefahren einer solchen Schlägerei. Wichtig ist lediglich, dass der Täter am Tatort anwesend ist.
Damit kann auch derjenige bestraft werden, der zwar selbst physisch gesehen keine Körperverletzung begeht, den Täter jedoch in seinem Handeln befeuert. Einige Juristen vertreten jedoch die Auffassung, dass eine solche psychische Mitwirkung lediglich als Beihilfe strafbar ist.
Kommt bei einer Schlägerei jemand zu Tode oder wird schwer verletzt im Sinne des § 226 StGB, so können laut § 231 StGB alle an der Schlägerei beteiligten Personen strafrechtlich dafür belangt werden. Dafür droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – für alle Beteiligten. Die Beteiligung an einer Schlägerei ohne schwere Folgen ist als (einfache) Körperverletzung strafbar.
Körperverletzung im Amt im Sinne des § 340 StGB
§ 340 StGB beinhaltet eine Qualifikation zur Körperverletzung nach § 223 StGB. Es handelt sich um ein Sonderdelikt, bei dem die Amtsträgerschaft des Täters als besonderes persönliches Merkmal strafschärfend wirkt. Als Täter kommen insbesondere folgende Personengruppen in Betracht:
- Beamte und Richter
- Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen
- Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr
Der Amtsträger muss die Körperverletzung „während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst“ begehen. Das heißt, die Tat muss einen zeitlichen und sachlich inneren Zusammenhang zum Dienst stehen, sodass Amtsträger eine solche Straftat zum Beispiel nicht während ihrer Freizeit ausüben können.
§ 340 Abs. 3 StGB stellt klar, dass auch eine fahrlässige Körperverletzung im Amt möglich ist. Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung sind die Qualifikationen zu Paragraph 223 StGB relevant.
Rechtwidrigkeit der Körperverletzung
Ein Täter wird kann nur bestraft werden, wenn er einen gesetzlichen Straftatbestand verwirklicht und dabei rechtswidrig gehandelt hat. Die Bewertung einer Tat als Unrecht erfolgt somit auf zwei Stufen:
- Tatbestandsmäßigkeit: Hat der Täter den gesetzlichen Tatbestand – beispielsweise der vorsätzlichen Körperverletzung verwirklicht, indem er einen anderen Menschen wissentlich und willentlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt?
- Rechtswidrigkeit: Auf der zweiten Stufe stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Täters, dass diesen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, auch tatsächlich als Unrecht im Sinne des Strafrechts einzustufen ist. Die Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestand weist normalerweise auf die Rechtswidrigkeit der Tat hin. Das Verhalten des Täters kann aber ausnahmsweise erlaubt sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Hierzu gehören zum Beispiel die Notwehr nach § 32 StGB, rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB oder die Einwilligung des Opfers in die Körperverletzung nach § 228 StGB.
Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, so handelt der Täter nicht rechtswidrig. Denn sein Verhalten steht dann nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung. Vielmehr ist es ihm in seiner Konfliktsituation erlaubt, so genau so zu verhalten. Er macht sich nicht strafbar und darf folglich auch nicht für die Tat verurteilt werden. in Betracht kommt lediglich ein Freispruch.
Rechtfertigende Einwilligung in die Körperverletzung
Bei Körperverletzungen spielt die rechtfertigende Einwilligung unter Berücksichtigung des § 228 StGB eine besondere Rolle. Danach ist eine Körperverletzung nicht strafbar, wenn …
- das Opfer vorher wirksam eingewilligt hat und
- die Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Dieser Rechtfertigungsgrund ist insbesondere bei Aufklärungs- und Behandlungsfehlern im Rahmen ärztlicher Heilbehandlungen, Operationen oder anderer medizinischer Eingriffe zu prüfen. Denn jede dieser Maßnahmen erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung.
Auch deshalb muss der Patient zum Beispiel vor einer Operation eine Einwilligung unterzeichnen. Darin bestätigt er, dass er auf die möglichen Risiken der Operation hingewiesen wurde und mit der OP einverstanden ist. Nur dann darf der Arzt in der Regel auch operieren.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Einwilligung des Patienten frei von Willensmängeln ist. Daran fehlt es, wenn der Arzt den Patienten nicht in vollem Umfang über die Art und die Durchführung des medizinischen Eingriffs aufgeklärt hat.
Bei Aufklärungsfehlern prüft der Bundesgerichtshof die sogenannte hypothetische Einwilligung. Dafür fragt er, ob der Patient in die mit dem Eingriff verbundene Körperverletzung eingewilligt hätte, wenn er ordnungsgemäß über alle Risiken aufgeklärt worden wäre. Wenn ja, gilt der Aufklärungsfehler als geheilt.
Auch im Sport spielt die rechtfertigende Einwilligung eine wichtige Rolle. So willigen Kampfsportler beim Kampf beispielsweise in die Faustschläge und Tritte ihrer Kontrahenten ein – zumindest, solange sich diese an die Wettkampfregeln hält. Beim Fußball und andere Teamsportarten, die nicht auf die Verletzung des Gegners ausgelegt sind, sind (fahrlässige) Körperverletzungen, die auf sportart-typischen Regelverstößen beruhen, in der Regel ebenfalls nicht strafbar.
Die guten Sitten bei der rechtfertigenden Einwilligung
Eine Körperverletzung bleibt laut § 228 StGB rechtswidrig, „wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.“ Das heißt, die Möglichkeit einer Einwilligung ist beschränkt und nicht grenzenlos.
Als sittenwidrig gilt, was gegen das “Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” verstößt, also moralischen Grundlagen einer Gesellschaft. Was das genau sein soll, bleibt aber unklar.
Die Rechtsprechung und die juristische Lehre gingen lange davon aus, dass für die Beurteilung einer Körperverletzung als sittenwidrig vor allem die Beweggründe und Ziele des Täters ausschlaggebend seien.
Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung hierzu inzwischen geändert und klargestellt, dass es für den Begriff der Sittenwidrigkeit eben nicht auf die Wertvorstellung des Strafgerichts oder einzelner Gruppen bezogen sein darf, weil für die Menschen vorhersehbar sein muss, wann der Staat ein bestimmtes Verhalten bestraft oder ahndet.
Ob eine Körperverletzung sittenwidrig ist, hängt laut Ansicht des BGH von der Schwere der Verletzung und einer möglichen Lebensgefahr ab. Als Orientierung des Gewichts einer Verletzung kann die Frage herangezogen werden, ob die konkrete Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne der §§ 22, 226a StGB besteht.
Schuld als dritte Voraussetzung der Strafbarkeit
Nach der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes und der Rechtswidrigkeit der Tat ist die Schuld die dritte Voraussetzung der Strafbarkeit. Ein Grundsatz der Strafzumessung besagt, dass die Strafe an der Schuld des Täters auszurichten ist.
Bei der Schuld geht es darum, den Gesinnungsunwert der Tat festzustellen. Dem Täter wird damit seine falsche Einstellung zur Rechtsordnung während der Tatzeit vorgeworfen.
Die Schuld des Täters setzt Folgendes voraus:
- Schuldfähigkeit
- Unrechtsbewusstsein, das bei einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB fehlt
- Keine Entschuldigungsgründe
Zur Schuldfähigkeit gemäß den §§ 19 – 21 StGB
Schuldfähigkeit bedeutet, dass der Täter in der Lage ist, Unrecht zu erkennen und entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln.
Schuldunfähigkeit ist bei Kindern anzunehmen, die das 14. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben und laut § 20 StGB bei Erwachsenen, die aufgrund einer schweren geistigen oder psychischen Störung nicht in der Lage sind, „das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Wer schuldunfähig ist, kann nicht wegen einer Körperverletzung oder anderen Straftat zur Verantwortung gezogen bzw. dafür bestraft werden. Bei erwachsenen, psychisch oder suchtkranken Straftätern kommt aber unter bestimmten Bedingungen eine Unterbringung im Maßregelvollzug oder einer Entziehungsanstalt in Betracht.
Bei einer verminderten Schuldfähigkeit kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Keine Strafbarkeit, wenn Entschuldigungsgründe vorliegen
In bestimmten Konflikt- und Notsituationen verzichtet der Gesetzgeber auf einen Schuldvorwurf, weil es dem Täter nicht zugemutet werden kann, sich rechtskonform zu verhalten. Derartige Entschuldigungsgründe sind insbesondere die Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB und der entschuldigender Notstand gemäß § 35 StGB.
Ist Körperverletzung ein Antragsdelikt?
Straftatbestände lassen sich in Offizial- und Antragsdelikte unterscheiden:
- Bei einem Offizialdelikt müssen Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln, wenn sie – z. B. durch eine Strafanzeige – von dem Verdacht einer Straftat erfahren. Das heißt, die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen. Zu diesen Delikten gehören Mord, Totschlag und Raub.
- Antragsdelikte wie z. B. Hausfriedensbruch werden hingegen nur verfolgt, wenn der Geschädigte bzw. Verletzte einen Strafantrag stellt oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Sowohl die vorsätzliche (einfache) Körperverletzung nach § 223 StGB als auch die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB sind (relative) Antragsdelikte. Das heißt, für die Einleitung eines Strafverfahrens ist laut § 230 Abs. 1 StGB ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich.
Ohne Strafantrag ist eine Strafverfolgung laut § 230 Abs. 1 S. 2 StGB nur möglich, wenn …
„die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“
Ein solches öffentliches Interesse besteht beispielsweise, wenn der Täter aus rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat.
Die gefährliche und die schwere Körperverletzung sowie die Körperverletzung mit Todesfolge sind hingegen Offizialdelikte.
Welche Beweise braucht man für eine Körperverletzung? Eine Verurteilung des Täters ist nur möglich, wenn ihm die Tat auch nachgewiesen werden kann. In Betracht kommen folgende Beweismittel:
- Zeugenaussagen des Geschädigten und von unbeteiligten Personen
- Geständnis des Beschuldigten
- Ärztliche Berichte und Atteste zu den Verletzungen und Gesundheitsschäden
- Foto- oder Videoaufnahmen vom Tatgeschehen
Verjährung der Körperverletzung
Bei der Körperverletzung tritt die Verjährung je nach Tatbestand zu verschiedenen Zeitpunkten ein – und zwar bei der:
- einfachen Körperverletzung nach fünf Jahren
- gefährlichen Körperverletzung nach zehn Jahren
- schweren Körperverletzung nach zehn Jahren
- Körperverletzung mit Todesfolge nach zwanzig Jahren
Die Verjährungsfrist beginnt laut § 78a StGB mit der Beendigung der Tat. Bei einer Körperverletzung ist das gewöhnlich der Zeitpunkt, in dem die Verletzung verursacht hat. Tritt die Verletzung oder Gesundheitsschädigung allerdings erst später ein, so beginnt die Frist erst mit diesem Zeitpunkt.
Bestimmte Ereignisse, wie z. B. die erste Vernehmung des Beschuldigten, dessen richterliche Vernehmung oder die Erhebung der öffentlichen Klage unterbrechen die Verjährung.
Strafmaß für eine Körperverletzung im Überblick
Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren |
… minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre |
… Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung | mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe |
Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) | Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren |
.. schwere Folge absichtlich oder wissentlich verursacht | mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe |
Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB) | mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe |
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) | mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe |
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
Vorsätzliche Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung
Neben der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen dem Täter auch zivilrechtliche Konsequenzen. Sein Opfer kann Schadensersatz für die Körperverletzung verlangen – und unter Umständen auch Schmerzensgeld für erlittene immaterielle Schäden.
- Schadensersatz gibt es als Ausgleich erlittener Vermögensschäden, beispielweise für die Kosten einer ärztlichen Behandlung und beschädigte Kleidung. Dabei werden in der Regel nur die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt.
- Schmerzensgeld soll immaterielle Schäden und erlittenes Leid ausgleichen. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich unter anderem nach der Schwere der gesundheitlichen Folgen sowie dem Grad und der Dauer der Schmerzen. Ob der Täter die Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, spielt eine Rolle.
Eigentlich muss der Geschädigte in einem zivilrechtlichen Verfahren nachweisen, dass der Täter einen konkreten Schaden verursacht hat. Viel einfacher ist es jedoch, diese vermögensrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren – und damit im Strafverfahren – geltend zu machen. Damit erspart sich der Geschädigte die erneute Beweisführung und einen zweiten Prozess.