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Warnschussarrest im Jugendstrafrecht – ein umstrittenes Zuchtmittel

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Warnschussarrest: Der Begriff ist wörtlich zu nehmen. Dieser Arrest soll u. a. abschreckend wirken.
Warnschussarrest: Der Begriff ist wörtlich zu nehmen. Dieser Arrest soll u. a. abschreckend wirken.

Ein junger Mann wird wegen gefährlicher Körperverletzung vom Jugendgericht zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Konsequenz: Die Bestrafung findet quasi nur auf dem Papier statt, da er von der Freiheitsstrafe nichts spürt. Er muss ja aufgrund der Bewährung nicht ins Gefängnis. Dem jungen Straftäter ist diese Strafe relativ egal. Er ist trotz seiner Tat weiterhin auf freiem Fuß. Diese und ähnliche Situationen führten in der Vergangenheit oft zur Kritik:

Es fehle an einer abschreckenden Wirkung. Vielmehr sei diese Bewährungsstrafe fast schon ein „Freispruch zweiter Klasse“. Noch 2010 forderten viele Stimmen, dass es deswegen möglich sein müsse, neben einer solchen Bewährungsstrafe einen sogenannten Warnschussarrest zu verhängen. Bis zum 7. März 2013 war dies nicht möglich. An diesem Tag ist der § 16a Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Kraft getreten, der den Warnschussarrest ermöglicht.

FAQ: Warnschussarrest

Was ist ein Warnschussarrest?

Beim Warnschussarrest handelt es sich um einen Jugendarrest, der von einem Gericht zusätzlich zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe angeordnet werden kann. 

Wann wird ein Warnschussarrest angeordnet?

Richter können den Warnschussarrest verhängen, wenn diese der Meinung sind, dass die Bewährungsstrafe nicht ausreicht, damit straffällige Jugendliche das Unrecht ihres Verhaltens einsehen.

Wie lange dauert ein Warnschussarrest?

Als Zuchtmittel kann der Warnschussarrest für eine Dauer von maximal vier Wochen verhängt werden.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Warnschussarrest
  • Warnschussarrest: Definition – Anordnung eines Zuchtmittels neben Jugendstrafe
  • Verdeutlichungsarrest nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 JGG
    • Herausnahmearrest nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 JGG
    • Auffangarrest nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 JGG

Warnschussarrest: Definition – Anordnung eines Zuchtmittels neben Jugendstrafe

Der Warnschussarrest ist eine Art Jugendarrest. Das Jugendstrafrecht sieht den Arrest als strengstes Zuchtmittel eine kurzzeitige Freiheitsentziehung vor. Anders als die Jugendstrafe, die die einzige “richtige” Strafe für Jugendliche darstellt, wird der Arrest in Jugendarrestanstalten oder in Arresträumen vollzogen.

Bis zum 7. März 2013 konnte der Jugendrichter einen Angeklagten entweder zu einer Jugendstrafe verurteilen oder Jugendarrest anordnen. Beides gleichzeitig war nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (sogenanntes Kopplungsverbot). Umgekehrt konnte ein Jugendarrest nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Inzwischen ist es möglich, neben einer Bewährungsstrafe Jugendarrest von maximal vier Wochen anzuordnen. Dieser soll die zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe ergänzen, wenn dies nach Ansicht des Richters geboten erscheint. In welchen Anwendungsfällen dieser zum Warnschussarrest greifen kann, regelt § 16a JGG.

Verdeutlichungsarrest nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 JGG

§ 16a JGG erlaubt den Warnschuss u. a. zur Verdeutlichung des Unrechts, das der jugendliche Straftäter begangen hat.
§ 16a JGG erlaubt den Warnschuss u. a. zur Verdeutlichung des Unrechts, das der jugendliche Straftäter begangen hat.

Dieser kann angeordnet werden, wenn

„dies geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen“.

Unter diese Kategorie fällt die oben geschilderte Situation, dass die Bewährungsstrafe keinen Eindruck beim jugendlichen Straftäter hinterlässt. In diesem Fall darf der Warnschussarrest nur unter folgenden Bedingungen angeordnet werden:

  • Es wurden bisher noch kein Dauerarrest und auch keine längere Untersuchungshaft gegen den Jugendlichen vollstreckt.
  • Die Verhängung muss zur Verdeutlichung des Unrechts und der damit verbundenen Folgen geboten sein. Hierbei ist zu beachten, dass für diese Verdeutlichung auch noch andere Mittel zur Verfügung stehen: Denn auch mit einer Belehrung oder Weisungen und Auflagen kann die Bewährungsstrafe für den Jugendlichen fühlbar gemacht werden.
  • Es ist immer das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren.

Der Warnschussarrest zur Verdeutlichung des Unrechts ist seit seiner Einführung umstritten, vor allem vor dem Hintergrund der hohen Rückfallquote jugendlicher Straftäter. Erzieherische Anstöße seien nur wirksam, wenn sie auf Dauer angelegt sind. Dies würde aber eine Nachbetreuung aus der Arrestanstalt erfordern, die nur in den seltensten Fällen gegeben sei. Vor allem bei Intensivtätern, die über Jahre hinweg kriminell geprägt wurden, sei eine langfristige Intensivbetreuung erforderlich. [Quelle: http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_12_720.pdf]

Der Warnschussarrest zur Unrechts- und Folgenverdeutlichung soll dem Eindruck entgegenwirken, dass die zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe einem Freispruch „zweiter Klasse“ gleichkomme und damit keine wirkliche Strafe sei.

Herausnahmearrest nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 JGG

Der Richter kann auch dann Warnschussarrest anordnen, wenn dies geboten erscheint, um den Jugendlichen aus dem schädlichen Umfeld herauszunehmen und um ihn im Vollzug des Arrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten. Mit dem schädlichen Umfeld sind hier Einzelpersonen, aber auch Cliquen gemeint.

Der Warnschussarrest ist im Jugendstrafrecht nicht unumstritten.
Der Warnschussarrest ist im Jugendstrafrecht nicht unumstritten.

Mit dieser Variante will der Gesetzgeber dem Jugendlichen Zeit zur Selbstreflexion verschaffen. Außerdem soll der Arrest dem Bewährungshelfer den „ersten Zugriff“ auf den Straftäter ermöglichen. Gerade die letzte Absicht des „ersten Zugriffs“ wird von vielen Juristen als realitätsfern bezeichnet: Ein Bewährungshelfer könne den Jugendlichen viel besser motivieren, wenn dieser sich in Freiheit befinde, anstatt in einem aufgezwungenen Arrest.

Außerdem erfolge die Arrestvollstreckung oft erst Wochen oder Monate nach Rechtskraft des Urteils, obwohl der Bewährungshelfer sofort nach Rechtskraft Kontakt zum Verurteilten aufbauen sollte.

Bei diesem Anwendungsfall muss immer beachtet werden, dass solche schädlichen Einflüsse auch durch eine Heimunterbringung nach § 12 Nr. 2 JGG ausgeschaltet werden können.

Auffangarrest nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 JGG

Die Voraussetzungen für diesen Warnschussarrest sind allgemeiner gefasst als die Bedingungen der anderen beiden Fälle. Der Gesetzgeber erlaubt dessen Verhängung wenn

  • „dies geboten erscheint, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder
  • um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.“

Ein Anwendungsbeispiel hierfür bringt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung nicht an. Er verlangt, dass alle maßgeblichen Umstände im Urteil dargestellt und in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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