Als Zeuge einer Straftat oder Beschuldigter eines entsprechenden Delikts müssen Sie nicht automatisch eine Aussage gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht tätigen.
Zeugen und Beschuldigte werden durch die Strafprozessordnung (StPO) unterschiedliche Rechte eingeräumt.
Hierzu zählt neben dem Aussage- und dem Zeugnisverweigerungsrecht auch das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht.
Doch worin unterscheiden sich diese drei Begriffe? Und wann können Sie von dem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
FAQ: Auskunftsverweigerungsrecht
Ein Auskunftsverweigerungsrecht haben Menschen, die sich selbst oder einen nahen Angehörigen mit einer Aussage einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten würden.
Nein. Als Angeklagter haben Sie stets ein Aussageverweigerungsrecht, von welchem Sie Gebrauch machen können.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben in Deutschland zum Beispiel Ehegatten oder Personen, die mit dem Beschuldigten in erster Linie verwandt sind.
Inhaltsverzeichnis
Auskunftsverweigerungsrecht: Zur Abgrenzung der Begriffe
In der Alltagssprache werden zahlreiche juristische Begriffe häufig synonym verwandt. Nicht immer aber handelt es sich auch tatsächlich um inhaltlich deckungsgleiche Bezeichnungen. Dies gilt insbesondere auch für “Auskunftsverweigerungsrecht”, “Aussageverweigerungsrecht” und “Zeugnisverweigerungsrecht”. Für juristische Laien ist die Differenzierung nicht einfach, doch sie ist gerade hier bedeutsam:
- Das Aussageverweigerungsrecht steht allein dem Beschuldigten zu. Dieser muss grundsätzlich keine Aussage machen und darf zu den Vorwürfen sowie der Tat selbst schweigen.
- Das Zeugnisverweigerungsrecht hingegen bezieht sich auf enge Angehörige des Beschuldigten (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte, Kinder, Personen, die in gerader Linie mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert sind usf.) . Diese sind nicht verpflichtet, den Betroffenen einer Tat zu bezichtigen oder belastende Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden oder Gerichten zu treffen.
- Das Auskunftsverweigerungsrecht hingegen kann im Wesentlichen jedweden Zeugen betreffen. Es handelt sich hierbei nicht um ein umfassendes Schweigerecht, sondern lediglich um eine Einschränkung der Auskunftspflicht eines Zeugen.
Auskunftsverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht können also auch zusammenfallen, allerdings sind sie nicht in gegenseitige Abhängigkeit zueinander gestellt. Ein Zeuge kann auch nur eines der beiden Rechte eingeräumt bekommen.
Auskunftsverweigerungsrecht schwächer als Zeugnisverweigerungsrecht
Wie bereits angeklungen ist, sind die Rechte eines Zeugen, der von einem Auskunftsverweigerungrecht Gebrauch machen darf, stark eingeschränkt. Während sowohl das Zeugnis- als auch das Aussageverweigerungsrecht das umfassende Schweigen des Betroffenen zu allen Fragen gestatten, gilt dies für das Auskunftsverweigerungsrecht nicht.
Ein Zeuge, der sich (allein) auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann, darf lediglich die Beantwortung einzelner Fragen verweigern, wenn er dadurch sich selbst oder einen engen Angehörigen belasten würde. Er darf somit nicht auf jede beliebige Frage hin schweigen.
Willkürliche Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht
Nun könnte sich der Einfachheit jeder Zeuge auf ein vermeintliches Auskunftsverweigerungsrecht, das die StPO ja grundsätzlich gewährt, berufen. Allerdings muss der Zeuge glaubhaft machen, dass ihm dieses Recht grundsätzlich zusteht – also die maßgebliche Voraussetzung erfüllt ist.
Die Glaubhaftmachung erfolgt dabei in der Regel in Form einer eidesstattlichen Versicherung und einem entsprechenden Aktenvermerk. Stellt sich schließlich doch heraus, dass der Zeuge sich rechtswidrig auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, kann ggf. auch Ordnungshaft angeordnet werden.
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