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Wann ist ein Täter zurechnungsfähig?

Von Koerperverletzung.com, letzte Aktualisierung am: 26. November 2022

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Ist ein Beschuldigter zurechnungsfähig, muss er sich vor Gericht verantworten.
Ist ein Beschuldigter zurechnungsfähig, muss er sich vor Gericht verantworten.

Im deutschen Strafrecht gilt hinsichtlich der Verurteilung von Straftätern ein wesentlicher Grundsatz: Der Beschuldigte muss schuldhaft gehandelt haben. Kann ihm keine Schuld an dem begangenen Verbrechen oder Vergehen nachgewiesen werden, so ist eine Ahndung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) nicht möglich.

Um jedoch schuldhaft handeln zu können, bedarf es auf Seiten des Handelnden auch der entsprechenden geistigen und moralischen Reife und Erkenntnisfähigkeit. Nur wer zurechnungsfähig ist, ist auch schuldfähig. Erfahren Sie im Folgenden, wann genau ein Täter als zurechnungsfähig gelten kann.

FAQ: Zurechnungsfähig

Wann ist man zurechnungsfähig?

Ein Täter gilt gemäß Strafrecht als zurechnungsfähig, wenn dieser seelisch gesund ist und in der Lage dazu ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Darüber hinaus er das 14. Lebensjahr vollendet haben, um die volle Schuldfähigkeit erlangen zu können.

Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Täter nicht zurechnungsfähig ist?

Haben Gutachter und Gericht die Unzurechnungsfähigkeit festgestellt, drohen keine strafrechtlichen Sanktionen. Denn in Deutschland gilt der Grundsatz: Keine Strafe ohne Schuld.

Kann Alkohol die Zurechnungsfähigkeit beeinflussen?

Ja, Alkohol kann sich auf die Strafzumessung auswirken. So gelten etwa Personen ab 3,0 Promille in den meisten Fällen als nicht mehr zurechnungsfähig.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Zurechnungsfähig
  • Zurechnungsfähigkeit – Definition nach StGB
  • Wird die Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol beeinflusst?
    • Das könnte Sie auch interessieren:

Zurechnungsfähigkeit – Definition nach StGB

Wie bereits angeklungen nimmt die Zurechnungsfähigkeit im Strafrecht eine wesentliche Rolle ein. Allerdings findet sich im StGB keine explizite Beschreibung, wann ein Täter als zurechnungsfähig gelten kann. Die Bedeutung erschließt sich vielmehr aus den Paragraphen, die die Grenzen der Schuldfähigkeit bestimmen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen:

  • verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 21 StGB)
  • bedingte Zurechnungsfähigkeit (bei Jugendlichen)
  • Unzurechnungsfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)
Laut Strafrecht droht einem Beschuldigten nur eine Verhandlung, wenn er zurechnungsfähig ist.
Laut Strafrecht droht einem Beschuldigten nur eine Verhandlung, wenn er zurechnungsfähig ist.

Als nicht zurechnungsfähig gelten dabei regelmäßig Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Strafunmündigkeit) und Täter, die aufgrund einer schweren seelischen Erkrankung, Bewusstseinsstörung oder Schwachsinns nicht einsichtsfähig sind. Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die nur von einer bedingten Schuldfähigkeit auszugehen, deren Grad in jedem Einzelfall zu prüfen ist.

War der Beschuldigte nur vorübergehend nicht in der Lage, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen oder nach dieser Wahrnehmung zu handeln – auch aus einem der zuvor genannten Gründe – ist im Strafrecht die Rede von verminderter Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit. Nur bei zwei bis drei Prozent der Täter wird auf verminderte Schuldfähigkeit erkannt. Als unzurechnungsfähig gelten meist nur 0,3 Prozent.

Das bedeutet: Als zurechnungsfähig gilt ein Täter immer dann, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, seelisch gesund ist sowie die nötige geistige und moralische Reife besitzt, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. einsehen zu können und/oder nach dieser Einsicht zu handeln – also das strafbare Handeln zu unterlassen.

Wird die Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol beeinflusst?

Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol: 3,0 Promille und mehr gelten als Richtwert.
Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol: 3,0 Promille und mehr gelten als Richtwert.

Der Einfluss von Alkoholika und anderen Drogen auf den menschlichen Körper ist enorm. Rauschzustände, Enthemmung, erhöhte Risiko- und Gewaltbereitschaft: Nicht selten ist auch bei einer begangenen Körperverletzung ein Rauschmittel beteiligt.

Laut der alljährlichen Polizeilichen Kriminalstatistik lag der Gesamtanteil der im Jahre 2016 unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten bei 7,89 Prozent (9.559 Delikte). In einzelnen Bereichen ist der Anteil sogar besonders hoch, etwa bei Körperverletzungen (26,32 Prozent) oder häuslicher Gewalt (30,29 Prozent).

Doch kann ein Täter durch zu intensiven Alkoholgenuss auch bewirken, dass er nicht als zurechnungsfähig gilt? Grundsätzlich können Rauschmittel aller Art auch die Zurechnungsfähigkeit beeinflussen. Aber:

Als vermindert schuldfähig kann ein Täter zumeist erst frühestens ab einem Promillewert von 2,0 gelten – und auch das nur im Einzelfall. Ab einem Wert von 2,5 ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit wahrscheinlich. Erst ab 3,0 Promille ist ein Täter vermutlich nicht mehr zurechnungsfähig. Es handelt sich hierbei jedoch nur um Richtwerte. In jedem Fall bedarf es der Einzelfallprüfung und entsprechender Gutachten.

Im Übrigen: Sich in den Vollrausch zu versetzen, um für eine begangene Straftat nicht bestraft zu werden, ist keine Option. Mit dem neu eingeführten § 323a StGB wurde diesem Vorgehen einiger Täter ein Riegel vorgeschoben. Seither gilt: Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Vollrausch versetzt, um bei einer Straftat ggf. straffrei auszugehen, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.
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Wann ist ein Täter zurechnungsfähig?
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Kommentare

  1. Emma sagt

    21. Mai 2019 um 9:19

    Au, das Thema hatten wir auch schon ganz oft. Bei uns auf den Dörfern gibt es öfter Probleme mit Alkohol. Das Strafrecht fällt dann auch oft.

    Antworten
  2. Beyer sagt

    14. März 2022 um 5:51

    Das war hilfreich. Dankeschön

    Antworten

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