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  • Strafmilderung (§ 49 StGB)

Strafmilderung nach § 49 StGB: Wann können Strafen herabgesetzt werden?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 6 Minuten
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Wann ist gemäß Strafrecht die Strafmilderung möglich?
Wann ist gemäß Strafrecht die Strafmilderung möglich?

Das Strafgesetzbuch (StGB) gibt für die meisten aufgeführten Delikte Strafrahmen vor.

Im Zuge der Strafzumessung kann das Gericht sich innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens bewegen und eine auf den individuellen Fall zugeschnittene Strafe festsetzen.

Abweichend von diesen festen Strafrahmen jedoch zieht das Strafrecht neben strafverschärfenden auch strafmildernde Aspekte im Einzelfall in Betracht. Dies trägt dem Bedürfnis Rechnung, die individuellen Ausprägungen eines jeden Falles angemessen würdigen zu können. Doch wann kann eine Strafmilderung tatsächlich bestimmt werden? Und in welchem Maße sind die Strafen nach § 49 StGB abzumildern?

FAQ: § 49 StGB

Was besagt § 49 StGB?

§ 49 StGB definiert, wann im Strafrecht eine Strafmilderung ausgesprochen werden kann. Es handelt sich dann um eine verminderte Geld- oder Freiheitsstrafe.

Welche Strafmilderung ist möglich?

Eine Freiheitsstrafe mit einem Mindestmaß von einem Jahr kann zum Beispiel auf drei Monate herabgesetzt werden. Unsere Tabelle zeigt Ihnen weitere Möglichkeiten der Strafminderung.

Wann kann eine Strafmilderung gewährt werden?

Eine Strafminderung ist zum Beispiel möglich, wenn der Täter eine verminderte Schuldfähigkeit aufweist oder ein Verbotsirrtum vorliegt.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: § 49 StGB
  • Wie wirkt sich die Strafmilderung gemäß § 49 StGB aus?
  • Wann wird Strafmilderung gewährt?
    • Strafmilderung bei abgelegtem Geständnis?
    • Wirkt sich der Einfluss von Alkohol immer strafmildernd aus?
    • Strafmilderung bei Selbstanzeige?

Wie wirkt sich die Strafmilderung gemäß § 49 StGB aus?

Nach § 49 Absatz 1 StGB folgt auch die Strafmilderung festen Vorgaben.
Nach § 49 Absatz 1 StGB folgt auch die Strafmilderung festen Vorgaben.

Zur besseren Würdigung der jeweiligen Umstände im Einzelfall und für mehr Spielraum bei der Strafzumessung sieht das Strafrecht auch unterschiedlichste Milderungsgründe vor.

Diese können dann zu einer Herabsetzung der im StGB definierten Strafe führen – oder müssen dies sogar.

Je nach rechtlicher Grundlage ist die Strafmilderung gemäß § 49 StGB dann entweder fakultativ (Kann-Regelung) oder obligatorisch (Muss-Regelung). In den meisten Fällen besteht die Möglichkeit der Strafmilderung, jedoch kein Zwang.

Auch die Strafmilderung folgt dabei festen Vorgaben. Diese ergeben sich grundsätzlich aus § 49 Absatz 1 StGB. Hiernach können Strafen bei Würdigung der Strafmilderung wie folgt herabgesetzt werden:

ursprüngliche Strafegemilderte Strafe
lebens­lange Freiheits­strafeFreiheits­strafe nicht unter drei Jahren
zeitige Freiheits­strafehöchstens 3/4 des angedrohten Höchst­maßes
Geldstrafehöchstens 3/4 der Höchstzahl an Tagessätzen
Abmilderung des erhöhten Mindest­maßes bei Freiheits­strafen*
Mindest­maß von fünf oder zehn Jahrenzwei Jahre
... zwei oder drei Jahrensechs Monate
... einem Jahrdrei Monate
... darunterein Monat (gesetzliches Mindestmaß)
* Das gesetzliche Mindest­maß einer Freiheitsstrafe liegt bei einem Monat (§ 31 Absatz 2 StGB). Darüber liegende Mindest­maße bei vorgegebenen Straf­rahmen sind entsprechend erhöht.
Nicht immer aber sieht das Strafrecht diese strengen Vorgaben in Sachen Strafmilderung vor. In einigen Fällen wird diese nämlich allein in das Ermessen der zuständigen Richter gelegt. Entsprechende Stellen im StGB beziehen sich dann auf § 49 Absatz 2 StGB. Dieser gestattet dem Gericht, nach eigenem Gusto die angedrohte Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen (ein Monat Freiheitsstrafe oder fünf Tagessätze Geldstrafe). Zudem ist das Gericht in diesem Fall auch dazu berechtigt, statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.

Wann wird Strafmilderung gewährt?

Wann wird Strafmilderung gewährt? Alkohol,  Geständnisse und Selbstanzeigen können mögliche Gründe sein.
Wann wird Strafmilderung gewährt? Alkohol, Geständnisse und Selbstanzeigen können mögliche Milderungsgründe sein.

Die Begründung einer Strafmilderung folgt im StGB nicht immer denselben Mustern, sondern ist in unterschiedlicher Form bestimmt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen sogenannten vertypten Milderungsgründen sowie minder schweren Fällen.

Für minder schwere Fälle eines bestimmten Delikts ist im jeweiligen Paragraphen oftmals ein eigener Absatz eingefügt, in dem ein geringerer Strafrahmen angesetzt wird. In einigen Fällen kann eine minder schwerer Ausprägung eines Grunddelikts auch in einem eigenen Paragraphen behandelt werden – z. B. beim Totschlag (§§ 212, 213 StGB). Die Strafmilderung ist hier an die Intensität der Tathandlung und die direkten Tatfolgen gebunden.

Zu den vertypten Gründen für die Strafmilderung hingegen können zahlreiche Fälle gezählt werden, in denen eine Herabsetzung der Strafe nach Maßgabe von § 49 Absatz 1 StGB erfolgen kann oder zwingend erfolgen muss:

  1. Der Versuch einer strafbaren Handlung kann im Einzelfall ebenfalls unter Strafe gestellt sein. Für Verbrechen gilt dies in jedem Fall, für Vergehen nur bei expliziter Erwähnung im StGB (vgl. versuchte Körperverletzung). § 23 Absatz 2 StGB bestimmt, dass ein Versuch grundsätzlich gemäß § 49 Absatz 1 StGB milder bestraft werden kann als das vollendete Delikt – aber nicht zwingend muss.
  2. Liegt verminderte Schuldfähigkeit auf Seiten des Täters vor, so gilt gemäß § 21 StGB, dass die Strafe ebenfalls entsprechend abgemildert werden kann.
  3. Nach § 13 StGB kann die unterlassene Hilfeleistung auf Seiten eines Garanten dem Begehen der eigentlichen Tat gleichgestellt werden. Auch in diesem Fall ist die Strafmilderung gemäß § 49 Absatz 1 StGB möglich.
  4. Fehlte dem Täter im Zeitpunkt seiner Tat die Einsicht, dass er Unrecht tut (= Verbotsirrtum), und hätte er diesen Irrtum vermeiden können, so ist die Strafmilderung nach § 17 StGB ebenfalls denkbar.
  5. Ein weiterer im Strafrecht anerkannter Strafmilderungsgrund steht vor allem in Abhängigkeit des Täterverhaltens im Rahmen der Aufarbeitung. Bemüht sich dieser aufrichtig etwa um den Täter-Opfer-Ausgleich oder andere Wege der Schadenswiedergutmachung, kann auch dies sich nach § 46a StGB strafmildernd auswirken.
  6. Auch die Beihilfe kann die Strafmilderung begründen. Die Strafminderung ist bei Verurteilung des jeweiligen Gehilfen einer Straftat jedoch – anders als den bisherigen Beispielen – obligatorisch. Wird einem Täter mithin Beihilfe vorgeworfen, muss folglich bei der Strafzumessung die Strafmilderung nach § 49 Absatz 1 StGB Anwendung finden.

Daneben existieren im Strafrecht auch zahlreiche Ermessensmilderungsgründe. Ist in einem solchen Fall gesetzlich die Möglichkeit der Strafmilderung bestimmt, verweist der jeweilige Gesetzestext auf § 49 Absatz 2 StGB. Hierzu zählt unter anderem etwa die tätige Reue (§§ 306e, 314a, 320, 330b StGB) oder die Berichtigung falscher Angaben im Falle eines begangenen Meineids.

Im Übrigen: Treffen mehrere Milderungsgründe zusammen, die einen minder schweren Fall begründen oder gesetzlich strafmildernd wirken, findet nur einer hiervon Berücksichtigung (§ 50 StGB). Die Gründe lassen sich somit nicht addieren. Es ist also nicht so, dass mit jedem weiteren Milderungsgrund erneut die Strafe gemäß § 49 StGB herabgesetzt wird.

Strafmilderung bei abgelegtem Geständnis?

Die Strafmilderung bei abgelegtem Geständnis ist grundsätzlich möglich.
Die Strafmilderung bei abgelegtem Geständnis ist grundsätzlich möglich.

Auch ein Geständnis kann sich positiv auf die Strafzumessung auswirken.

Nicht immer aber zieht dies auch automatisch die Strafmilderung gemäß § 49 Absatz 1 StGB nach sich. Wenn auch nicht explizit erwähnt, zählt das Geständnis ebenfalls zu den Umständen der Strafzumessung, die für den Täter sprechen können (§ 46 Absatz 2 StGB).

Insofern kann sich eine grundsätzlich strafmildernde Wirkung ergeben. Dies gilt aber in aller Regel nicht für falsche, unvollständige, zu spät abgelegte Geständnisse oder solche, bei denen die Reumütigkeit und das aufrichtige Schuldgefühl des Schuldigen anzuzweifeln sind.

Unterstützt der Täter durch eine Aussage die Aufklärung einer schweren Straftat (gemäß § 100a Absatz 2 Strafprozessordnung), ist die Strafmilderung nach § 46b Absatz 1 StGB oftmals möglich. Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann in diesem Fall jedoch nur auf eine mindestens zehnjährige zeitige Freiheitsstrafe herabgesetzt werden.

§ 49 Absatz 1 Ziffer 1 StGB ist damit eingeschränkt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die strafmildernde Unterstützung bei der Verbrechensaufklärung jedoch nicht an ein Geständnis des Täters selbst gebunden (BGH-Urteil vom 14.04.2011, Aktenzeichen 2 StR 34/11).

Wirkt sich der Einfluss von Alkohol immer strafmildernd aus?

Grundsätzlich ist die Strafmilderung gemäß § 49 Absatz 1 StGB auch immer dann denkbar, wenn der Täter während der Tatbegehung zu viel Alkohol konsumiert hat. Angenommen werden kann in diesem Moment, dass die Hemmschwelle durch den Konsum von Rauschmitteln herabgesetzt wurde und z. B. ein Streit schneller in einem Handgemenge endete – mit daraus resultierender vorsätzlicher Körperverletzung.

Eine Strafmilderung wegen Alkohol kann jedoch nie garantiert werden. Zu betrachten ist stets der vorliegende Einzelfall. Kann aufgrund des erhöhten Alkoholkonsums von verminderter Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden, obliegt es der richterlichen Bewertung, inwieweit er dies als Strafmilderungsgrund auch tatsächlich anerkennt. Geringe Blutalkoholkonzentrationen sind dabei allerdings regelmäßig nicht ausreichend, um sich strafmildernd auszuwirken.

In der Rechtsprechung hat sich die – nicht unumstrittene – Auffassung manifestiert, dass sich die verminderte Schuldfähigkeit frühestens ab 2,0 Promille einzelfallabhängig begründen ließe. Erst ab einem Wert von 3,0 Promille wird vergleichsweise regelmäßig von verminderter Schuld ausgegangen.

Strafmilderung bei Selbstanzeige?

Steuerhinterziehung: Die Strafmilderung bei Selbstanzeige ist zunächst nicht bestimmt - aber mitunter die Straffreiheit.
Steuerhinterziehung: Die Strafmilderung bei Selbstanzeige ist zunächst nicht bestimmt – aber mitunter die Straffreiheit.

Nicht alle Straftatbestände, die das deutsche Strafrecht kennt, finden sich im StGB. Viele sind auch auf andere Gesetzestexte und Verordnungen verteilt.

Eine dieser Straftaten ist zum Beispiel die Steuerhinterziehung. Diese ist nach § 370 der Abgabenordnung (AO) strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – in schweren Fällen bis zu zehn Jahren – geahndet werden.

Besonders in diesem Zusammenhang ist die Selbstanzeige in den letzten Jahren bedeutsam geworden. Bis zum Jahre 2014 konnten Selbstanzeiger sogar fast immer straffrei ausgehen, wenn sie im Nachhinein die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt angaben. Seit 2015 jedoch bleibt die Steuerhinterziehung bei Selbstanzeigen in der Regel aber nur noch bis zu einem Betrag von 25.000 Euro straffrei. Darüber hinausgehende Beträge sind oft nur gegen erhebliche Aufschlagszahlungen von bis zu 20 % ohne Folge.

Eine Strafmilderung ist in der Abgabenordnung für die Selbstanzeige jedoch nicht explizit vorgesehen, sondern nur die Straffreiheit im Einzelfall.

Die Selbstanzeige kann aber in anderen Bereichen ggf. strafmildernde Wirkung haben – vor allem etwa bei dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Nach § 142 Absatz 4 StGB ist die Strafmilderung gemäß § 49 Absatz 1 StGB dann möglich, wenn der Täter innerhalb von 24 Stunden nach dem Schadensereignis gegenüber dem Geschädigten oder einer Polizeidienststelle die nachträgliche Feststellung seiner Person ermöglicht. Dies gilt jedoch nur im Falle geringer Sachschäden nach einem Unfall im ruhenden Verkehr (z. B. beim Ausparken).
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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