FAQ: § 53 StGB (Tatmehrheit)
Der Begriff der Tatmehrheit ist in § 53 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Sie liegt dann vor, wenn ein Täter wegen mehrerer, voneinander unabhängiger Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verurteilt wird.
Bei Tatmehrheit sieht die Strafzumessung vor, dass für jede Straftat oder Ordnungswidrigkeit Einzelstrafen ausgesprochen werden, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird. Die Regelungen zur Gesamtstrafenbildung sind in § 54 StGB festgelegt.
Von sogenannter Tateinheit gemäß § 52 StGB ist dann die Rede, wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt. Beispielsweise stellt ein Faustschlag gegen einen Polizeibeamten sowohl eine Körperverletzung als auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dar. Bei der Tateinheit erfolgt die Strafe gemäß den Strafrahmen, der für das schwerste Delikt vorgesehen ist.
Inhaltsverzeichnis
Wie erfolgt die Strafbemessung bei Tatmehrheit nach § 53 StGB?
Bei der sogenannten Tatmehrheit nach § 53 StGB liegen mehrere eigenständige Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor, die jeweils eine gesonderte Strafe nach sich ziehen. Gemäß § 53 Abs. 1 StGB werden die Einzelstrafen jedoch nicht addiert, sondern im Sinne der Gesamtstrafenbildung zu einer Strafe zusammengeführt.
Die Gesamtstrafenbildung muss die in § 54 StGB formulierten Vorgaben beachten. Demnach gilt Folgendes:
- Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, ist die Gesamtstrafe ebenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe. In allen übrigen Fällen dient die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) als als Grundlage zur Bemessung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB). Diese wird anschließend erhöht (Asperationsprinzip), wobei “die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt” wird (§ 54 Abs. 1 StGB).
- Die Gesamtstrafe darf die Summe aller Einzelstrafen nicht erreichen. Zudem darf sie bei einer zeitigen (d.h. nicht lebenslangen) Freiheitsstrafe nicht mehr als 15 Jahre und bei einer Geldstrafe nicht mehr als 720 Tagessätze betragen (§ 54 Abs. 2 StGB).
- Wurden für die jeweiligen Einzelstrafen sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen verhängt, wird eine einheitliche Freiheitsstrafe gebildet werden. Dabei “entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe” (§ 54 Abs. 3 StGB).
Die Gesamtstrafe kann auch nachträglich gebildet werden, wenn ein Täter in einem Strafprozess nicht für mehrere Taten verurteilt werden kann.
Sollte das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen können, ob eine Tatmehrheit nach § 53 StGB oder eine Tateinheit nach § 52 StGB vorliegt, muss den Grundsatz In dubio pro reo anwenden.
Tatmehrheit nach § 53 StGB: Beispiele im Strafrecht
Tatmehrheit liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
- Ein alkoholisierter Autofahrer verursacht einen Unfall und begeht Fahrerflucht. Hier liegen zwei separate Straftaten vor: Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).
- Eine Person bricht in ein Wohnhaus ein, um Wertsachen zu stehlen, und zerstört bzw. beschädigt das Türschloss, um Zugang zum Haus zu erhalten. Hier liegen ebenfalls zwei eigenständige Straftaten vor: Diebstahl (§ 242 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
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