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Wann liegt verminderte Schuldfähigkeit laut Strafrecht vor?

Von Koerperverletzung.com, letzte Aktualisierung am: 7. Januar 2023

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Verminderte Schuldfähigkeit im Strafrecht: Welche Auswirkungen haben seelische und psychische Einschränkungen bei Tatbegehung?
Verminderte Schuldfähigkeit im Strafrecht: Welche Auswirkungen haben seelische und psychische Einschränkungen bei Tatbegehung?

Im Strafrecht kommt dem Begriff der „Schuld“ eine wichtige Rolle zu: So ist die Schuld eines Täters zumeist Voraussetzung für eine Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Nicht immer jedoch handelt ein Täter tatsächlich schuldhaft. Es gibt zwei weitere Bezeichnungen, die im Strafrecht von Bedeutung sind: die Schuldunfähigkeit (umgangssprachlich auch Unzurechnungs­fähigkeit) und die verminderte Schuldfähigkeit.

Wer ohne Schuld handelt, kann nach einem rechtlichen Grundsatz auch nicht bestraft werden – nulla poena sine culpa.

Doch nicht immer ist die Einsicht des Täters in die Unrechtmäßigkeit seines Handelns komplett aufgehoben. Aber wann genau liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor? Können Depression, Alkohol- oder Drogenmissbrauch dazu führen, dass die Strafe für eine begangene Straftat wie etwa eine einfache Körperverletzung herabgesetzt wird? Erfahren Sie, wann ein Täter als vermindert schuldfähig gelten kann und welche Strafmilderung möglich ist.

FAQ: Verminderte Schuldfähigkeit

Wann ist von einer verminderten Schuldfähigkeit die Rede?

Ist der Täter nicht in der Lage dazu, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder entsprechend zu handeln, kann eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Im Gegensatz zur Schuldunfähigkeit bleibt der Täter allerdings nicht straffrei.

Welche Gründe können zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen

Eine verminderte Schuldfähigkeit kann unter anderem vorliegen, wenn der Täter unter einer krankhaften seelischen Störung, einer angeborene Intelligenzschwäche, Neurosen oder etwa Erschöpfungszuständen leidet. Aber auch bei einer Körperverletzung unter Alkoholeinfluss kann dies der Fall sein.

Wie wirkt sich eine verminderte Schuldfähigkeit auf das Strafmaß aus?

Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, wird die Strafe in der Regel abgemildert. Wie dies das Strafmaß beeinflusst, zeigt diese Tabelle.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Verminderte Schuldfähigkeit
  • Verminderte Schuldfähigkeit – Definition nach StGB
    • Welche Auswirkung hat die verminderte Schuldfähigkeit des Täters?
  • Verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol und Drogen?
    • Straffrei durch nachträglichen Alkoholkonsum?
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Verminderte Schuldfähigkeit – Definition nach StGB

Juristische Definition des Begriffes Schuld: Schuldhaft handelt ein Täter immer dann, wenn er eine rechtswidrige Tat begeht, obwohl er aufgrund seiner Fähigkeiten und unter Berücksichtigung der Umstände dazu in der Lage gewesen sein müsste, sich der Vorwerfbarkeit bewusst zu sein.
Täter vermindert schuldfähig: Verringert sich die Strafe?
Täter vermindert schuldfähig: Verringert sich die Strafe?

Die verminderte Schuldfähigkeit lässt sich am besten im Zusammenhang mit der Schuldunfähigkeit beschreiben. Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn der Täter das 14. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat (§ 19 StGB) oder dieser aufgrund

„einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ (§ 20 StGB).

Welche Störungen im Einzelnen hierunter fallen, ist nicht abschließend im Gesetz verankert, sodass hier das weite Spektrum psychologischer und seelischer Störungen Beachtung finden kann.

Doch in manchen Fällen handelt es sich bei den hier erwähnten Einschränkungen nicht zugleich um einen dauerhaften Zustand. Er kann sich auch nur auf den Tatverlauf selbst beschränken. In diesem Fall spricht § 21 StGB dann von der verminderten Schuldfähigkeit.

Verminderte Schuldfähigkeit bezeichnet also, dass ein Täter zwar grundsätzlich unter objektiver Maßgabe zur Einsicht fähig ist, diese jedoch zum Zeitpunkt der Begehung aufgrund einer Einschränkung verringert war. Auch die Steuerungsfähigkeit kann in diesem Moment als eingeschränkt gelten.

Welche Auswirkung hat die verminderte Schuldfähigkeit des Täters?

Während bei der Schuldunfähigkeit nach dem oben bereits erwähnten Rechtsgrundsatz von einer Strafe abzusehen ist, muss ein als vermindert schuldfähig geltender Täter in aller Regel dennoch mit einer Strafe rechnen. Allerdings bestimmt § 21 StGB, dass die Strafe abgemildert werden kann. Heranzuziehen ist dabei § 49 Absatz 1 StGB, der folgende Milderungen zuerkennt:

ursprünglicher Straf­rahmenabgemilderte Strafe
lebenslange Freiheits­strafeFreiheits­strafe nicht unter 3 Jahren
zeitige Freiheits­strafe (bis max. 15 Jahre)höchstens 3/4 der Höchst­strafe
Geldstrafehöchstens 3/4 der Höchstzahl an Tages­sätzen
Mindest­strafe von 5 oder 10 JahrenFreiheits­strafe nicht unter 2 Jahren
Mindest­strafe von 2 oder 3 JahrenFreiheits­strafe nicht unter 6 Monaten
Mindesstrafe von 1 JahrFreiheits­strafe nicht unter 3 Monaten
in allen anderen Fällengesetzliches Mindest­maß

Die Strafmilderung orientiert sich also maßgeblich an der Mindeststrafe, die nach dem Tatbestandsparagraphen vorgegeben ist.

Bei der schweren Körperverletzung zum Beispiel ist ein Strafrahmen zwischen einem und zehn Jahren vorgeschrieben (§ 226 Absatz 1 StGB). Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist dabei auf höchstens 3/4 herabzusetzen; die Mindeststrafe sinkt von einem Jahr auf sechs Monate.

Wichtig: Bei den Bestimmungen in § 21 Strafgesetzbuch handelt es sich nicht um eine zwangsweise Vorschrift, sondern lediglich um eine Kann-Bestimmung. Das bedeutet, das Gericht muss dieser Empfehlung grundsätzlich nicht folgen, kann aber die Strafmilderung anerkennen.

Verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol und Drogen?

Verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol: Die Promille-Zahl ist nicht festgeschrieben.
Verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol: Die Promille-Zahl ist nicht festgeschrieben.

Neben schweren psychischen Zuständen wie etwa Schizophrenie, akute depressive Phasen oder einer allgemeinen Entwicklungsstörung können auch Alkohol- oder Drogenmissbrauch verminderte Schuldfähigkeit begründen. Kam es etwa aufgrund der Enthemmung durch berauschende Mittel zu einer Schlägerei, kann eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogen oder zu viel Alkohol durchaus angenommen werden.

Ab wann ein Täter allerdings als vermindert schuldfähig wegen Alkohol oder Betäubungsmitteln gelten kann, ist nicht festgeschrieben. Das Problem bei der Bewertung: Gerade bei Personen, die Rauschmittel regelmäßig konsumieren, kann die bedingte Unzurechnungsfähigkeit auch erst viel später eintreten – aufgrund der physischen und psychischen Gewöhnung.

Aus diesem Grund bedarf es in jedem Einzelfall der genaueren Prüfung, inwiefern verminderte Schuldfähigkeit anzuerkennen ist. Allgemeingültige Rahmenbedingungen sind hier nicht gegeben.

Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, ab welcher Blutalkoholkonzentration im Strafrecht in der Regel von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden kann. Bei Tötungsdelikten wie Mord oder Totschlag ist diese aufgrund der gesteigerten Hemmschwelle höher anzusetzen. Allerdings müssen in jedem Einzelfall die Tatumstände (Art und Weise der Begehung usf.) herangezogen werden. Die Promille-Angaben allein genügen bei der Bewertung nicht.

Blutalkohol­konzentration (in Promille)Auswirkung
ab 2,0Kann einzelfall­abhängig die verminderte Schuld­fähigkeit begründen.
ab 2,2Bei Tötungs­delikten wird eine verminderte Schuld­fähigkeit in aller Regel erst ab diesem Wert angenommen (einzelfallabhängig).
ab 2,5Die verminderte Schuld­fähigkeit ist wahrscheinlich - auch hier zählt am Ende jedoch der Einzelfall.
ab 3,0Ab dieser Blutalkohol­konzentration wird regelmäßig von verminderter Schuld­fähigkeit ausgegangen.
ab 3,3Für Tötungs­delikte ist diese Blutalkohol­konzentration bei der Vermutung maßgeblich.

Straffrei durch nachträglichen Alkoholkonsum?

In der Geschichte des Strafrechts sind auch schon Fälle bekannt geworden, bei denen Täter erst nach Begehung der Tat berauschende Mittel zu sich genommen haben, um noch auf Unzurechnungsfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit plädieren zu können. Nicht immer können Ermittler dies eindeutig nachweisen, aber Zeugenaussagen oder Videoaufzeichnungen sind im Zweifel verlässliche Mittel, die über die nachträgliche Manipulation Aufschluss geben.

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Kommentare

  1. H. Johannwille sagt

    8. Mai 2017 um 17:32

    Guten Tag
    Ich bin 80Jahre alt und hatte im vergangene Herbst einen Unfall mit Blechschaden.
    Zum Unfallzeitpunkt hatte ich einen Natrimgehalt im Blut von 116 mmol/l .Dieser Wert wurde im Krankenhaus am Unfalltag gemessen.
    die Polizei hat im Unfallbericht eine schwankende Körperhaltung ,,Gleichgewichts-
    ,wechselde Stimmung,Verwirrtheit, wässrige Augen.
    Ich habe einen Strafbefehl über 1500E und den Führerscheinendzug über 8 Monate vom Gericht bekommen. Habe ich eine Chans gegen das Urteil Einspruch einzuleiten.
    Bitte um Antwort.
    mit freundlichen Grüssen
    H. Johannwille

    Antworten
    • koerperverletzung.com sagt

      15. Mai 2017 um 8:15

      Hallo H. Johannwille,

      da wir keine Rechtsberatung anbieten, ist es uns nicht möglich zu beurteilen, ob ein Einspruch erfolgversprechend ist. In diesem Fall ist es empfehlenswert, sich an einen Anwalt zu wenden, der mit Ihnen die Vorgehensweise besprechen kann.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Antworten
  2. Jutta B. sagt

    18. September 2017 um 14:45

    Für mein Rechtsverständnis müsste eine Straftat unter Alkohol oder Drogen härter bestraft werden. Drogen und Alkohol können enthemmen. Wer sich berauscht und sich dann nicht im Griff hat, wird dafür noch „belohnt“ durch Strafminderung. Warum wurde dieses Gesetz so verabschiedet? Opfer einer Gewalttat, die unter Alkohol oder Drogen begangen wurden, fühlen sich ungerecht behandelt

    Antworten
    • Martin D. sagt

      17. Oktober 2017 um 9:26

      Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden, aber psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher, die im Sinne von § 20 oder § 21 StGB als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist, können nach § 63 und § 64 StGB im Maßregelvollzug untergebracht werden. Diese Rechtsfolgen sind auch für Jugendliche ab 14 Jahren anwendbar, wenn § 3 JGG bejaht wird. In diesen Fällen erfolgt die Unterbringung im Jugendmaßregelvollzug, der allerdings noch nicht in allen Bundesländern eingerichtet ist.

      Die Unterbringung im Maßregelvollzug ist jedoch für Bagatellstraftaten ausgeschlossen. Vielmehr muss sie als ultima ratio notwendig sein, um die Allgemeinheit zu schützen.

      Antworten

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