FAQ: § 44 StGB (Fahrverbot als Nebenstrafe)
Der Paragraph 44 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt, dass das Gericht neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe eine zusätzliche sogenannte Nebenstrafe in Form eines Fahrverbots verhängen darf. Die Verhängung eines Fahrverbots kann nicht für wegen Verstößen im Straßenverkehr, sondern für jegliche Arten von Straftaten verhängt werden.
Wurde ein Person wegen einer Straftat (bspw. fahrlässiger Tötung bei Fahrerflucht) verurteilt, kann laut § 44 StGB das zusätzliche Fahrverbot für die Dauer von einem bis sechs Monaten verhängt werden.
Ob das zusätzliche Fahrverbot lediglich einen Monat andauert, hängt vom Ermessen des Gerichts und diesbezüglich vom “erzieherischen Effekts” des Verbots für den Verurteilten aus. Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie an dieser Stelle.
Inhaltsverzeichnis
Wann gestattet das StGB gemäß § 44 ein Fahrverbot als Nebenstrafe?
Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe zur Ahndung einer begangenen Straftat hat das zuständige Gericht ebenfalls die Möglichkeit, den Schuldigen zusätzlich zur Hauptstrafe zu einer Nebenstrafe in Form eines Fahrverbots zu verurteilen.
Unter welchen Voraussetzungen das Gericht eine verhängte Hauptstrafe mit einer Nebenstrafe in Form des Fahrverbots ergänzen kann, definiert die Gesetzgebung in § 44 Abs.1 StGB. Dort heißt es:
Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
§ 44 Abs. 1 StGB
Bis zum 24. August 2017 konnte die Anordnung eines Fahrverbots im Sinne von § 44 StGB ausschließlich als Nebenstrafe für Verstöße im Straßenverkehr erfolgen. Seither ist die Aussprache eines solchen Verbots für jegliche Straftat (bspw. bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung) möglich. Ziel dieser Reform war es, die Anzahl kurzer Haftstrafen dergestalt zu verringern oder diese zu vermeiden: Die Kombination aus Hauptstrafe und Nebenstrafe eröffnet nämlich die Möglichkeit, eine Haftstrafe auf Bewährung zu verhängen.
Wie lange kann ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB andauern?
Das als Nebenstrafe verhängte Fahrverbote kann zwischen einem und sechst Monaten dauern; die genaue Festlegung der Verbotsdauer obliegt dem Ermessen des Gerichts. Weil das Gericht ein Fahrverbot im Sinne von § 44 StGB in sogenannter erzieherischer Absicht anordnet, hängt die Länge des Verbots davon ab, wie hoch der mögliche Erziehungseffekt ausfällt: Eine Vielzahl von Menschen ist im Alltag nämlich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, somit kann ein langes Fahrverbot unter Umständen abschreckender als eine andere Form der Bestrafung wirken.
Wann tritt das im Sinne von § 44 StGB verhängte Fahrverbot in Kraft? Das Fahrverbot wird wirksam, sobald das ausgesprochene Urteil rechtkräftig wird und der Verurteile seinen Führerschein in amtliche Verwahrung übergibt oder das Fahrverbot – gemäß § 44 Abs. 3 StGB – im Führerschein vermerkt wurde. Der Verurteile erhält einen Monat Zeit, um seinen Führerschein in Verwahrung zu geben.
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