FAQ: § 145d StGB
Nach § 145d Abs. 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der eine Behörde wissentlich darüber täuscht, dass eine Straftat begangen worden sei oder dass deren Begehung bevorstehe.
Die oben benannte Vorschrift soll die Strafverfolgungsbehörden für unberechtigten und unnützen Einsätzen und damit auch deren Funktionsfähigkeit schützen. Denn nur so lässt sich sicherstellen, dass sie ihren wirklichen Aufgaben nachkommen können.
Dem Täter droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von drei bzw. fünf Jahren. Welche Strafe das Gericht letztendlich verhängt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist zum Beispiel, ob der Täter gleichzeitig mit dem Vortäuschen einer Straftat noch weitere Straftaten begangen und einen hohen Schaden verursacht hat.
Inhaltsverzeichnis
Vortäuschen einer Straftat – Tatbestand einfach erklärt
Laut § 145d Abs. 1 StGB macht sich derjenige wegen des Vortäuschens einer Straftat strafbar, der
„wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, [..]“
Absatz 1 stellt die Täuschung über die Existenz einer Straftat unter Strafe, während nach Absatz 2 demjenigen eine Strafe droht, der die Ermittlungsbehörden über die Beteiligung an einer Straftat täuscht.
Das Vortäuschen einer Straftat steht unter Strafe, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vortäuschen als Tathandlung: Der Täter muss über eine Straftat oder die Beteiligung daran täuschen und damit einen Tatverdacht erregen oder bestärken. Mit anderen Worten – jemand erstattet Anzeige wegen einer Straftat, die gar nicht stattgefunden hat. Kein Vortäuschen liegt vor, wenn der Anzeigende eine tatsächlich begangene Tat anzeigt und dabei dramatisiert oder bei der Schadenshöhe übertreibt – es sei denn, er verursacht mit seinen Angaben einen wesentlich höheren Ermittlungsaufwand.
- alternativ – Vortäuschen der Beteilung als Tathandlung nach § 145d Abs. 2 StGB: Hier täuscht der Täter darüber, dass jemand als Täter, Anstifter oder Gehilfe an einer Tat beteiligt gewesen sei.
- Adressat der Täuschung: Das Vortäuschen einer Straftat ist nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, also gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft möglich, denn sie sind für die Annahme von Anzeigen zuständig. Es bedarf also einer falschen Strafanzeige, die geeignet ist, diese Behörden zur Aufnahme von Ermittlungen zu veranlassen.
- Laut § 145d StGB muss das Vortäuschen einer Straftat vorsätzlich erfolgen, also mit Wissen und Wollen des Täters. Er muss insbesondere wissen, dass die von ihm angezeigte Tat tatsächlich gar nicht stattgefunden hat.
Darüber hinaus ist diese Straftat subsidiär. Das heißt, dem Täter droht dafür nur dann eine Strafe, „wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist“, sprich: wenn er nicht zeitgleich eine strafbare falsche Verdächtigung oder eine Strafvereitelung (im Amt) begeht.
§ 145d StGB ist ein sogenanntes Offizialdelikt. Das heißt, es bedarf hier keiner Anzeige (des Geschädigten). Die Strafverfolgungsbehörden können die Ermittlungen auch von Amts wegen aufnehmen, wenn sie von einer solchen Tat Kenntnis erlangen.
Wann liegt das Vortäuschen einer Straftat vor? Beispiele aus der Rechtspraxis
Der Tatbestand des § 145d StGB kann auf unterschiedlichste Weise verwirklicht werden. Hier einige Beispiele zur Veranschaulichung:
- Vortäuschen einer Straftat bei Unfallflucht und Versicherungsbetrug: Es mag verlockend klingen, einen (selbst verursachten) Schaden am eigenen Auto als die Straftat eines anderen darzustellen, um auf diese Weise die Versicherungssumme zu kassieren. Wer zum Beispiel behauptet, ein anderer habe den Wagen bei einem Unfall beschädigt und sei dann geflohen, begeht gleich mehrere Straftaten – er betrügt und er täuscht eine Straftat vor, die niemals stattgefunden hat.
- Vortäuschung einer Körperverletzung, eines Raubs oder Einbruchs: Hin und wieder lassen sich Menschen auch zu einem Versicherungsbetrug hinreißen, indem sie wahrheitswidrig Anzeige wegen Körperverletzung, Raub oder Einbruch erstatten, um wiederum Versicherungsleistungen zu erhalten. Allerdings haben die Strafverfolgungsbehörden sehr gute Methoden, um dem Anzeigenerstatter und seiner Lüge auf die Spur zu kommen.
Auch das Vortäuschen einer Straftat durch Anzeige gegen Unbekannt fällt unter den Tatbestand des § 145d StGB. Wer gegenüber den Ermittlungsbehörden wahrheitswidrig behauptet, Opfer einer Straftat geworden zu sein, macht sich auch dann strafbar, wenn er keine konkrete Person beschuldigt, sondern Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Es spielt keine Rolle, wer der vermeintliche Täter sein soll. Ausschlaggebend ist allein, dass die angezeigte Tat gar nicht stattgefunden hat.
Unterschied: Vortäuschen einer Straftat versus falsche Verdächtigung
Wie bereits erwähnt, droht nur dann eine Strafe wegen des Vortäuschens einer Straftat, wenn dem Täter nicht zugleich eine falsche Verdächtigung oder eine Strafvereitelung (im Amt) zur Last gelegt wird. In der Praxis treffen meistens die falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB und § 145d StGB aufeinander.
Die falsche Verdächtigung zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter den Tatverdacht auf eine ganz bestimmte Person lenkt, die die Tat aber gar nicht begangen hat. Er beschuldigt wissentlich einen anderen einer Straftat mit der Absicht, „ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“
Beim Vortäuschen einer Straftat behauptet der Täter ganz allgemein, dass eine Straftat stattgefunden hat oder bevorsteht.
Strafe für das Vortäuschen einer Straftat
Für die Vortäuschung einer Straftat beträgt das Strafmaß Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei bzw. fünf Jahren. Zu welcher Strafe der Angeklagten letztendlich verurteilt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Dabei wägt das Gericht nach § 46 Abs. 2 StGB genau ab, welche Gründe für und welche gegen den Täter sprechen, zum Beispiel:
- seine Beweggründe und Ziele
- die aus der Tat sprechende Gesinnung des Täters
- der durch seine Tat verursachte Schaden und andere Auswirkungen
- das Vorleben des Täters
- ob es eine Einzel- oder eine Wiederholungstat war
- sein Verhalten nach der Tat und sein Bemühen um Wiedergutmachung des Schadens
Unter Umständen ist beim Vortäuschen einer Straftat auch eine Einstellung des Verfahrens denkbar.
Sabine K sagt
25. August 2023 at 9:31
Ja genau und die Täter bzw. Anzeigestellee kommen ungestraft davon, sowie oft im Fall meines besten Freundes
Er bekommt ständig Strafanzeigen die nicht stimmen, allein im gesamten Jahr schon mehr als 10 und ich bekomme dann die Kündigung meiner Wohnung, da der Hausverwalter das auch noch glaubt
Ich warte einfach ab und wenn es zum Gerichtsverfahren kommen sollte wird da Teil des Gerichtsverfahrens sein