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Straferlass nach erfolgreicher Bewährung – § 56 Strafgesetzbuch

Von Koerperverletzung.com, letzte Aktualisierung am: 19. Januar 2023

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Wann erteilt das Gericht einen Straferlass?
Wann erteilt das Gericht einen Straferlass?

Verurteilt das Strafgericht einen Straftäter zu einer Freiheitsstrafe, so bedeutet das nicht, dass er diese Strafe auch tatsächlich im Gefängnis absitzen muss. Vielmehr kann das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, sodass der Verurteilte diese – zumindest vorerst – nicht antreten muss.

Er kann sogar einen Straferlass ohne jegliche Verbüßung seiner restlichen Strafe erreichen, wenn er während der sogenannten Bewährungszeit keine neuen Straftaten begeht und sich an die Auflagen und Weisungen hält, die ihm das Gericht auferlegt hat.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Straferlass
  • Voraussetzungen für einen Erlass der Strafe nach § 56g StGB
    • Prüfung von Widerrufsgründen für die Strafaussetzung
    • Das könnte Sie auch interessieren:

FAQ: Straferlass

Was ist ein Straferlass?

Der Straferlass im Sinne des § 56g StGB ist ein richterlicher Beschluss, durch den die restliche, noch nicht verbüßte Freiheitsstrafe erlassen wird. Der Erlass hat zur Folge, dass die Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr widerrufen werden kann – selbst dann nicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Verurteilte nicht bewährt hat.

Wann beginnt die Bewährungszeit?

Laut § 56a Abs. 2 S. 1 StGB beginnt die Bewährungszeit „mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung“. 

Was erfolgt nach Ablauf der Bewährungszeit?

Nach § 56g StGB erlässt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe. Allerdings bleibt der Straftäter weiterhin verurteilt und gilt damit als vorbestraft. Seine Verurteilung ist im Bundeszentralregister dokumentiert.

Wann ist eine Strafe erlassen?

Voraussetzung für einen solchen Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit ist neben diesem Zeitablauf, dass das Gericht die Strafaussetzung nicht widerruft. Ein solcher Widerruf ist möglich, wenn der Verurteilte während dieser Zeit eine neue Straftat begeht oder in grober Weise gegen seine Bewährungsauflagen oder Weisungen verstößt.

Voraussetzungen für einen Erlass der Strafe nach § 56g StGB

Ein allgemeiner Straferlass beseitigt nicht die Schuld des Verurteilten. Er bleibt vorbestraft.
Ein allgemeiner Straferlass beseitigt nicht die Schuld des Verurteilten. Er bleibt vorbestraft.

Wenn das Gericht die Strafaussetzung nicht widerruft, so erlässt es dem Verurteilten die restliche Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. Der Straferlass muss also gerichtlich erklärt werden, er erfolgt nicht automatisch nach Zeitablauf.

Trotz des Erlasses bleibt der Verurteilte weiterhin (vor-)bestraft. Der Straferlass bezieht sich auch nur auf die zur Bewährung ausgesetzte, nicht verbüßte Freiheitsstrafe, nicht aber auf:

  • gleichzeitig verhängte Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
  • Nebenstrafen sowie Nebenfolgen
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung wie z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB

Prüfung von Widerrufsgründen für die Strafaussetzung

Das Strafgericht muss für den Erlass der Strafe prüfen und ermitteln, ob Widerrufsgründe für die Strafaussetzung in der Person des Verurteilten liegen. Diese Widerrufsgründe sind in § 56f Abs. 1 StGB benannt:

„Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1.) in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.) gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.) gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.“

Gelangt das Strafgericht zu der Feststellung, dass solche Widerrufsgründe fehlen, muss der Straferlass erfolgen. Mit diesem Erlass ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich. Das gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass sich der Verurteilte doch nicht bewährt hat.

Die Strafe wird nicht erlassen, wenn sich der Straftäter z. B. beharrlich der Aufsicht des Bewährungshelfers entzieht.
Die Strafe wird nicht erlassen, wenn sich der Straftäter z. B. beharrlich der Aufsicht des Bewährungshelfers entzieht.

Allerdings ist ein Widerruf des Straferlasses möglich, wenn auch nur in einem engen zeitlichen Rahmen. Er kommt aber erst in Betracht, nachdem der Straferlass in Rechtskraft erwachsen ist. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 56g Abs. 2 StGB geregelt:

  • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat
  • Straftat muss der Verurteilte während seiner Bewährungszeit begangen haben
  • Widerrufsfrist „von einem Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung“
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Straferlass nach erfolgreicher Bewährung – § 56 Strafgesetzbuch
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