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Falsche Verdächtigung, Paragraph 164 StGB: Tatbestand und Strafmaß

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 21. November 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: Falsche Verdächtigung

Was passiert bei falscher Beschuldigung?

Wer eine andere Person gegenüber der Polizei wissentlich falsch verdächtigt, begeht eine Straftat. Unter Umständen muss er für die falsche Anschuldigung Schadensersatz leisten.

Was ist die Strafe für eine falsche Anschuldigung?

Für die falsche Beschuldigung einer Straftat sieht § 164 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Ist die falsche Verdächtigung ein Antragsdelikt?

Nein, die falsche Verdächtigung ist ein Offizialdelikt und wird ohne Strafantrag verfolgt, sobald die Polizei von dieser Straftat Kenntnis erlangt.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Falsche Verdächtigung
  • Strafmaß für falsche Verdächtigung und andere rechtliche Folgen
    • Falsche Verdächtigung: Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB
    • Unterschied: Vortäuschen einer Straftat und falsche Verdächtigung
    • Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Strafmaß für falsche Verdächtigung und andere rechtliche Folgen

Eine falsche Verdächtigung steht unter Strafe.
Eine falsche Verdächtigung steht unter Strafe.

Ersttäter erhalten für eine falsche Verdächtigung oft eine Geldstrafe. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Anschuldigung.

Bei besonders schweren Verdächtigungen wie Mord kann auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen.

Unter Umständen drohen auch zivilrechtliche Folgen für die falsche Verdächtigung, z. B. Schadensersatz und Schmerzensgeld, dessen Höhe von dem entstandenen Schaden abhängt.

Strafen­katalog
Falsche Verdächtigungbis zu 5 Jahre Freiheits­strafe oder Geld­strafe
… um eine Straf­milderung oder ein Absehen von der Strafe zu erlangen6 Monate bis 10 Jahre Freiheits­strafe

Falsche Verdächtigung: Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB

Falsche Verdächtigung: Die „Beweislast“ liegt bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft.
Falsche Verdächtigung: Die „Beweislast“ liegt bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft.

§ 164 Abs. 1 StGB verbietet die falsche Verdächtigung wegen einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung. Er umfasst folgende Tatbestandsmerkmale:

  • Verdächtigung als Täuschungshandlung: Der Täter muss einen Verdacht hervorrufen oder einen bereits bestehenden Verdacht verstärken oder umlenken.
  • Rechtswidrigkeit: Die angezeigte Tat muss einen Straftatbestand erfüllen oder eine Dienstpflichtverletzung darstellen.
  • In Bezug auf eine andere Person: Der angezeigte Verdächtigte muss eine andere Person als der Täter – und außerdem eindeutig identifizierbar sein. Anzeigen gegen Unbekannt und Selbstbeschuldigungen sind deshalb keine falsche Verdächtigung.
  • Anschuldigung ist objektiv unrichtig: Die Beschuldigung muss im Kern falsch und unwahr sein. Übertreibungen, die sich lediglich auf das Strafmaß eines Delikts auswirken können, erfüllen den Tatbestand nicht.
  • Geeigneter Adressat: Als Tatort für eine falsche Verdächtigung kommen z. B. die Polizei, Staatsanwaltschaft oder ein Gericht in Betracht. Die Anschuldigung kann aber auch gegenüber einem einzelnen Polizisten, einem militärischen Vorgesetzten oder gegenüber der Öffentlichkeit erfolgen.
  • Wissentlichkeit oder Absicht: Außerdem ist erforderlich, dass der Täter den anderen wider besseres Wissen oder absichtlich falsch verdächtigt. Das heißt, er muss die Unrichtigkeit seiner Anschuldigung zur Tatzeit als sicher erkannt haben. Demnach kann eine falsche Verdächtigung nicht fahrlässig begangen werden, sondern nur vorsätzlich.

Eine falsche Verdächtigung liegt zum Beispiel vor, wenn jemand eine unwahre Strafanzeige erstattet oder unter falschem Namen ein Geständnis abgibt. Nach § 164 Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer einen fremden Ausweis am Tatort zurücklässt oder Diebesbeute in der Wohnung eines Unschuldigen versteckt.

Unterschied: Vortäuschen einer Straftat und falsche Verdächtigung

Bei einer falschen Verdächtigung lenkt der Täter den Tatverdacht auf eine konkrete Person, obwohl sie diese Straftat gar nicht begangen hat.

Behauptet jemand lediglich wider besseres Wissen, dass eine Straftat begangen worden sei, die gar nicht stattgefunden hat, dann macht er sich wegen des Vortäuschens einer Straftat schuldig.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Eine falsche Verdächtigung wegen Körperverletzung begeht, wer bei der Polizei eine unschuldige Person anzeigt.
Eine falsche Verdächtigung wegen Körperverletzung begeht, wer bei der Polizei eine unschuldige Person anzeigt.

Als Betroffener haben Sie verschiedene Möglichkeiten, gegen eine falsche Verdächtigung vorzugehen:

  • Es ist Ihr gutes Recht, dass Ihr guter Ruf wiederhergestellt wird, beispielsweise durch öffentliche Erklärungen, Richtigstellungen seitens der Behörde oder durch eine gerichtliche Anordnung.
  • Führt die falsche Beschuldigung zu einem finanziellen Schaden, weil Sie infolgedessen zum Beispiel Ihren Job verloren haben, können Sie Schadensersatzansprüche gegen den Täter geltend machen. Im Zivilprozess müssen Sie dafür die falsche Verdächtigung beweisen, deshalb bietet sich eher ein Adhäsionsverfahren an.
  • Erleiden Sie darüber hinaus seelisches Leid oder einen anderen immateriellen Schaden, steht Ihnen unter Umständen auch Schmerzensgeld zu.
  • Erstatten Sie Gegenanzeige, um die falsche Verdächtigung aus dem Weg zu räumen. Sie können außerdem Anzeige wegen Verleumdung oder übler Nachrede erstattet.
  • Müssen Sie infolge der falschen Anschuldigung sogar in Untersuchungshaft, steht Ihnen eine Entschädigung für diese Strafverfolgungsmaßnahme zu.

Wie reagiert man auf falsche Anschuldigungen der Polizei? Bewahren Sie Ruhe und sammeln Sie alles, was Ihre Unschuld belegt, z. B. Emails, Textnachrichten, Zeugenaussagen und schriftliche Aufzeichnungen. Lassen Sie sich frühzeitig von einem Anwalt beraten, bevor Sie aussagen. Er kann sie auch dazu beraten, wann eine Kooperation mit der Polizei sinnvoll ist.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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