
Eine Vorstrafe kann in zahlreichen Situationen zu Problemen führen. Vor allem dann, wenn diese im polizeilichen Führungszeugnis aufgeführt sind und etwa für die neue Anstellung oder die Beantragung eines Waffenscheins ein solches vorgelegt werden muss. Was vielen Betroffenen dabei regelmäßig nicht bewusst ist: In einem polizeilichen Führungszeugnis werden nicht alle Vorstrafen aufgeführt. Das bedeutet: Nach außen können Betroffene in bestimmten Fällen auch als straffrei gelten, obwohl sie eigentlich bereits vorbestraft sind.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Vorstrafenregister und Führungszeugnis so wichtig? Können Sie eine Vorstrafe auch löschen lassen? Wann tritt Verjährung ein? Dies und mehr wollen wir im folgenden Ratgeber näher betrachten.
Inhaltsverzeichnis
Bundeszentralregister vs. Führungszeugnis: Wann gilt man nun als vorbestraft?

Wichtig ist: Grundsätzlich bedeutet jede rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung für den Betroffenen, dass er damit eine Vorstrafe auf seinem Konto hat. Von der geringen Geldstrafe bis hin zur längeren Haft: Führt eine strafbare Handlung zur Verurteilung, wird die Vorstrafe in das Bundeszentralregister aufgenommen.
Sogar Verwarnungen unter Strafvorbehalt, Maßregeln und wenn trotz fehlender Verurteilung in einem Jugendstrafverfahren die Schuld des Betroffenen festgestellt wurde, finden Eingang in das Bundeszentralregister. Eine Person ist ebenso bereits bei Erteilung von einem Strafbefehl vorbestraft.
Eine Person ist also immer vorbestraft, wenn sie wegen der Begehung einer Straftat wie einfacher oder fahrlässiger Körperverletzung, Mord, Steuerhinterziehung, Betrug, Diebstahl und Co. verurteilt wurde.
Ein solches müssen Betroffene zum Beispiel ggf. bei potentiellen Arbeitgebern vorlegen. Eingang findet dabei jede relevante und erheblichere Vorstrafe. Aber welche genau?
Vorbestraft: Ab wann steht eine Vorstrafe im Führungszeugnis?
Was in ein Führungszeugnis aufgenommen wird und was nicht, regelt § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Grundsätzlich können dabei alle erheblichen Verurteilungen aufgenommen werden. Insbesondere die folgenden Angaben bleiben in dem Führungszeugnis in aller Regel unerwähnt:
- Verwarnungen unter Strafvorbehalt
- Schuldsprüche nach § 27 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, die in Gänze oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurden
- wenn keine weitere Vorstrafe im Zentralregister eingetragen ist: Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen oder Strafarrest bis zu drei Monaten
- Bewährungsstrafen bei Verbindung zu Betäubungsmittelmissbrauch
- Verurteilungen im Wiederaufnahmeverfahren
Ab wie vielen Tagessätzen ist man vorbestraft?

Betroffene gelten grundsätzlich auch bei Verhängung einer Geldstrafe als vorbestraft. Allerdings wird – wie oben gezeigt – nicht jede Geldstrafe auch als Vorstrafe im Führungszeugnis angegeben. Ausschlaggebend hierbei ist die Anzahl der Tagessätze. Als vorbestraft gemäß öffentlichem Auszug können Personen dann gelten, wenn eine Geldstrafe von 90 bzw. 91 Tagessätzen verhängt wurde. Warum die Unterscheidung?
Von Bedeutung ist in diesem Fall, ob bei dem Betroffenen, der ein Führungszeugnis beantragt, bereits eine weitere Vorstrafe vermerkt ist oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, dann gilt derjenige nach außen bei einer Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätze als nicht vorbestraft. Eine Vorstrafe findet dann also erst ab einer Geldstrafe von 91 Tagessätzen Eingang ins Führungszeugnis.
Sind bereits weitere Einträge im Vorstrafenregister vermerkt, so kommen bereits Vorstrafen ins Führungszeugnis, die bei mindestens 90 Tagessätzen liegen.
Wann werden Vorstrafen gelöscht?

Eintragungen im Vorstrafenregister bleiben nicht ewig bestehen. Es gelten gemäß §§ 45, 46 BZRG feste Tilgungsfristen für die Vermerke. Dabei ist die Tilgung der Vorstrafe von der Verjährung im Strafrecht abgekoppelt.
§ 46 BZRG sieht Tilgungsfristen zwischen 5 und 20 Jahren für bestimmte Verurteilungen vor. Im Folgenden ein Auszug der wichtigsten Angaben:
- 5 Jahre
- Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen/Strafarrest bis zu drei Monaten (wenn keine weiteren Vorstrafen vorhanden)
- Jugendstrafen bis ein Jahr
- Jugendstrafen bis zwei Jahren, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wurden
- 10 Jahre
- Geldstrafen ab 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen ab drei Monaten (wenn mindestens eine weitere Vorstrafe besteht)
- Freiheitsstrafen/Strafarrest zwischen drei Monaten und einem Jahr, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wurden
- Jugendstrafen von mehr als einem Jahr
- Jugendstrafen insbesondere wegen Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Zuhälterei, Exhibitionismus)
- 20 Jahre
- Freiheits- oder Jugendstrafen von mehr als einem Jahr, die wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger oder des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen verhängt wurden
- 15 Jahre für alle anderen Verurteilungen
- Nicht getilgt werden Einträge über eine lebenslange Freiheitsstrafe (etwa wegen Mordes) oder angeordneter Sicherungsverwahrung.
Auskunft aus dem Bundeszentralregister

Betroffene können gegenüber dem Bundesamt für Justiz von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen und die zu ihrer Person gespeicherten Einträge einsehen. Dadurch soll jedem die Möglichkeit gegeben werden, die Angaben über eine ihn betreffende Vorstrafe prüfen zu können.
Das Recht auf Auskunft kann auf Antrag des Betroffenen erfüllt werden. Die Einsicht der Unterlagen ist dann bei dem zuständigen Amtsgericht möglich. Sollte der Verurteilte sich zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens in Gewahrsam befinden, übernimmt die Anstaltsleitung die Aufsicht über die Einsichtnahme. Eine Kopie von der Auskunft dürfen Betroffene nicht anfertigen.
Walz sagt
Abhandlung war für mich sehr informativ.
Walz