
Eine polizeiliche Vorladung kann den Puls des Empfängers schon einmal in die Höhe jagen. Eine solche Polizeivorladung ist eine Art “Einladung”. Doch ist die Wahrnehmung einer Zeugenvorladung von der Polizei oder einer Vorladung als Beschuldigter eigentlich Pflicht?
Ausschlaggebend ist bei einer Vorladung der Polizei, ob Staatsanwaltschaft oder eine Ermittlungsrichter diese in Auftrag gegeben haben oder sie allein von der Polizei ausgeht. Welche Rechte und Pflichten Sie im Einzelnen haben, erfahren Sie im Folgenden.
FAQ: Vorladung der Polizei
Bei einer polizeilichen Vorladung beabsichtigen die Beamten in der Regel, eine Aussage von Ihnen zu einem bestimmten Sachverhalt zu erhalten. Sie werden dabei entweder als Zeuge oder Beschuldigter befragt. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Nein. Eine Vorladung der Polizei bedeutet, dass zurzeit Ermittlungen wegen einer Straftat laufen. Entweder gegen Sie selbst, sofern Sie als Beschuldigter geladen wurden, oder gegen eine andere Person. In diesem Fall können Sie als Zeuge geladen werden.
Nein, nicht unbedingt. Eine polizeiliche Vorladung ist nur dann verpflichtend für Sie, wenn diese durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde in Auftrag gegeben wurde, anderenfalls müssen Sie die Vorladung der Polizei nicht zwingend wahrnehmen. Dies kann unter anderem dann geschehen, wenn ein Tatverdacht besteht.
Was auf eine Vorladung folgt, beziehungsweise nach Abschluss der Ermittlungen passiert, erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Sie sind nur dann dazu verpflichtet, einer Vorladung der Polizei als Zeuge zu folgen, wenn die Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder einer ähnlichen Behörde erfolgte. Näheres zu der polizeilichen Vorladung als Zeuge können Sie hier nachlesen.
Inhaltsverzeichnis
Was passiert während und nach einer Vorladung der Polizei?
Haben Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, möchten die Beamten Sie in aller Regel dazu bewegen, sich zu einem bestimmten Sachverhalt zu äußern, also eine Aussage zu machen – als Zeuge oder auch als Beschuldigter. Im Anschluss daran, beziehungsweise nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen werden die Akten der Staatsanwaltschaft übergeben. Anschließend wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ob beispielsweise eine öffentliche Anklage erhoben wird.
Wie weiter oben bereits erwähnt müssen Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter oder als Zeuge nicht zwingend wahrnehmen. Eine Vorladung bei der Polizei ist nur dann verpflichtend, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder einem Ermittlungsrichter herausgegeben wurde. Ist dies der Fall, müssen Sie auch dann erscheinen, wenn Sie der Polizei bereits mitgeteilt haben, dass Sie sich zu dem Tathergang nicht äußern möchten.
Vorladung der Polizei als Beschuldigter: Mit oder ohne Anwalt hingehen?
Haben Sie von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, stellen Sie sich nun möglicherweise die Frage: “Sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?” Allgemein lässt sich sagen, dass Sie das Recht haben zu schweigen, denn niemand muss sich selbst belasten. Über das sogenannte Aussageverweigerungsrecht müssen Sie als Beschuldigter auch vor jedweder Vernehmung eindeutig hingewiesen werden. Dies legt § 136 Abs. 1 Satz 2 (Strafprozessordnung) StPO fest.
In aller Regel wird davon abgeraten, als Beschuldigter bei einer Vorladung bei der Polizei ohne Anwalt zu erscheinen. Selbst dann, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, obwohl Sie unschuldig sind. Und auch mit anwaltlicher Unterstützung sollten Sie von unüberlegten und voreiligen Aussagen absehen. Der Grund: Eine einmal getätigte Aussage landet in den Protokollen und ist fix. Sie lässt sich nicht mehr löschen und kann im weiteren Verfahrensverlauf so Probleme bereiten.
Ein guter Strafrechtsanwalt wird Sie deshalb in aller Regel darauf hinweisen, dass Sie zunächst keine Aussage gegenüber der Polizei tätigen sollen. Es ist dabei unerheblich, ob Sie nun einer Körperverletzung oder einer anderen Straftat beschuldigt werden. Bei welchen Tatvorwürfen ein Anwalt für Strafrecht Ihnen u. a. beistehen kann, dazu finden Sie mehr Informationen hier.
Warum auch ein Anwalt bei einer Vorladung der Polizei häufig zunächst von einer Aussage abrät: Bevor Ihr rechtlicher Beistand eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln kann, muss dieser sich zunächst ein vollständiges Bild von der Aktenlage und dem Tatvorwurf machen. Hier beantragt er in aller Regel zunächst Akteneinsicht. Auf Grundlage der hierin enthaltenen Informationen sowie Ihrer vertraulichen Mandantenaussage ihm gegenüber kann er das weitere Vorgehen mit Ihnen abklären.
Vorladung bei der Polizei als Zeuge: Muss ich hin und aussagen?
Wie schon erwähnt müssen Sie eine polizeiliche Vorladung als Zeuge nur dann verpflichtend wahrnehmen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde. Wenn Sie unsicher sind, können Sie auch in diesem Fall einen Anwalt die Vorladung der Polizei als Zeuge prüfen und bewerten lassen, ob Sie nun tatsächlich zu dem Termin müssen oder nicht.
Auch wenn Sie selbst nur als Zeuge befragt werden sollen, kann sich die Begleitung durch einen Anwalt im Einzelfall lohnen, um Fehler zu vermeiden. Denn nur weil ihr aktueller Status als Zeuge definiert ist, bedeutet das nicht, dass es im weiteren Verfahren dabei bleiben muss. Im Zuge der Ermittlungen und der Aussagen können Sie schlimmstenfalls auch irgendwann selbst als Beschuldigter dastehen. In der Zeugenvernehmung getroffene Aussagen können Ihnen dann durchaus gefährlich werden.
Wenn Sie die Vorladung der Polizei als Zeuge wahrnehmen, sollten Sie insbesondere folgende grundlegenden Rechte kennen:
- Anders als Beschuldigte sind Zeugen in einem Ermittlungsverfahren grundsätzlich zur Aussage verpflichtet (sofern – wie bereits mehrfach erwähnt – die Vorladung der Polizei durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde!). Ein generelles und umfassendes Aussageverweigerungsrecht haben Sie als Zeuge also nicht.
- Eine Ausnahme von der Aussagepflicht gilt in folgenden Fällen:
- Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO: Würden Sie durch eine Aussage einen nahen Verwandten, Ehepartner oder Verlobte einer Straftat bezichtigen, dürfen Sie schweigen.
- Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO: Würden Sie sich bei der Beantwortung einzelner Fragen selbst einer Straftat bezichtigen, dürfen Sie die Antworten hierauf ebenfalls schuldig bleiben.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen Zeugen und Beschuldigten: Während Beschuldigten durchaus gestattet ist, zu lügen, müssen Sie als Zeuge, wenn Sie aussagen, auch die Wahrheit sagen. Wer bei der Polizei die Vorladung als Zeuge wahrnimmt, kann sich anderenfalls etwa der folgenden Taten strafbar machen:
- § 257 StGB – Begünstigung
- § 258 StGB – Strafvereitelung
- § 145d StGB – Vortäuschen einer Straftat
- § 164 StGB – Falsche Verdächtigung
Doch was können Sie tun, wenn Sie eine Vorladung als Zeuge ohne ersichtlichen Grund erhalten? Können Sie die Vorladung der Polizei einfach ignorieren oder anrufen und absagen?
Zur Vorladung der Polizei nicht erscheinen: Kann das Folgen haben?
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung ignorieren, kann das unter bestimmten Umständen Konsequenzen für Sie haben. Diese drohen jedoch nicht zwangsläufig.
- Bei der Vorladung der Polizei als Zeuge nicht erschienen: Sind Sie einer polizeilichen Vorladung, die die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben hat, nicht nachgekommen, müssen Sie mit Konsequenzen wie einem Ordnungsgeld rechnen.
- Bei der Vorladung der Polizei als Beschuldigter nicht erschienen: Nicht hingehen ist durchaus gestattet, wenn die Vorladung bei der Polizei nicht von der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde. Anderenfalls besteht auch hier Anwesenheitspflicht.
Vorladung als Beschuldigter oder Zeuge absagen: Geht das?
Möchten Sie den in der polizeilichen Vorladung vorgeschlagenen Termin zu einem anderen Zeitpunkt oder gar nicht wahrnehmen, empfiehlt es sich, die Dienststelle telefonisch zu kontaktieren. Dies ist ebenso ratsam, wenn es sich bei der Vorladung der Polizei um keinen Pflichttermin handelt, jedoch in diesem Fall kein Muss. Achten Sie aber darauf, auch in dem Telefonat nichts zur Sache selbst mitzuteilen.
Mit einer konkreten Absage können Sie unter anderem verhindern, dass sich die Polizei ein weiteres Mal an Sie wenden und Sie erneut vorladen wird. Obwohl Sie verpflichtet sind, einer Vorladung der Staatsanwaltschaft zu folgen, können Sie sich für den Tag, an dem der Termin stattfinden soll, ggf. entschuldigen oder diesen bei ausreichender Begründung verschieben lassen.
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