
Beschuldigte, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat eingeleitet wurde, müssen sich mit zwei Fragen auseinandersetzen:
Welche Strafe haben sie zu erwarten, wenn es zu einer Verurteilung vor dem Strafgericht kommen sollte? Können dritte Personen von ihrer Verurteilung und Bestrafung erfahren?
Die zweite Frage richtet sich danach, welche Informationen in den Bundeszentralregister eingetragen werden, wie lange sie dort gespeichert bleiben und ob das Bundeszentralregister auch der Einsicht durch Dritte offen steht.
FAQ: Bundeszentralregister
Im Bundeszentralregister werden alle Verurteilungen aufgrund von Straftaten, die der Betroffene begangen hat und für welche er rechtskräftig verurteilt worden ist, eingetragen.
Ja. Für Eintragungen im Bundeszentralregister gilt eine Tilgungsfrist. Wie lange diese ausfällt, können Sie hier ausführlich nachlesen.
Sie können sich schriftlich an das Bundesamt für Justiz wenden und einen Antrag auf Auskunft stellen. Zudem haben Sie auch die Möglichkeit, ein Führungszeugnis zu beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Weiterführende Ratgeber zum BZR
Inhalt – Was steht im Bundeszentralregister?
Das Bundeszentralregister wird in Bonn vom Bundesamt für Justiz geführt. Es setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
- dem Zentralregister und
- dem Erziehungsregister
Während in das Zentralregister unter anderem rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen eingetragen werden, enthält das Erziehungsregister Entscheidungen nach dem Jugendstrafrecht. Letztere haben keinen Strafcharakter, weil das Jugendstrafrecht in der Regel eher erzieherische Maßnahmen vorsieht.

Welche Verurteilungen genau das Bundesamt für Justiz ins Register einträgt, regelt § 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Hierunter fallen:
- Strafen
- Besserungs- und Sicherungsmaßregeln
- Strafvorbehalt nach § 59 Strafgesetzbuch (StGB)
- Feststellung der Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden nach § 27 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Gemäß § 54 Abs. 1 BZRG werden auch ausländische Verurteilung deutscher Bürger in das Register eingetragen
Die Tilgungsfrist für Eintragungen im Bundeszentralregister
Eintragungen im Bundeszentralregister unterliegen der Tilgung. Das heißt, dass den Betroffenen die Verurteilung nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Sie darf auch nicht mehr zum Nachteil des damals Verurteilten verwertet werden (§ 51 BZRG). Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot regelt § 52 BZRG. Danach darf die Tat z. B. dann berücksichtigt werden, wenn „die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet“ oder wenn „die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird“.
Ein Jahr nach der sogenannten Tilgungsreife wird die Verurteilung vollständig aus dem Register gelöscht. In bestimmten Fällen erfolgt jedoch keine Löschung aus dem Bundeszentralregister. Diese Ausnahmen regelt § 45 BZRG. Danach werden folgende Verurteilungen nicht getilgt:
- Verurteilungen zu einer lebenslangen Haft
- Die Anordnung, dass der Verurteilte in Sicherheitsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird
Die jeweilige Tilgungsfrist richtet sich nach der Höhe der Strafe. Sie ist in den §§ 46 ff BZRG geregelt. Die Frist beginnt am Tag des ersten Urteils. Die folgende Tabelle gibt einige Bespiele, welche Tilgungsfrist im Einzelfall gilt.
Tilgungsfrist | Art der Verurteilung |
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5 Jahre |
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10 Jahre |
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20 Jahre |
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15 Jahre |
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Beim Bundeszentralregister erfolgt die Löschung von Einträgen automatisch.
Kann man beim Bundeszentralregister auch eine Löschung beantragen? Betroffene haben folgenden Möglichkeiten: Sie können nach § 39 BZRG beantragen, dass Verurteilungen und Eintragungen nicht im Führungszeugnis aufgenommen werden. Außerdem kann eine Tilgung aus dem Bundeszentralregister beantragt werden, aber nur für den Fall, dass die Strafe bereits vollstreckt wurde und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Diese Möglichkeit ist in § 49 BZRG geregelt.
Der Bundeszentralregisterauszug – Wie erhalten Betroffene Auskunft?
Jeder, der wissen möchte, ob und welche Verurteilungen über sie im Bundeszentralregister eingetragen wurden, haben zwei Möglichkeiten, Bundeszentralregisterauskunft zu verlangen: als Auskunft nach § 42 BZRG oder in Form eines Führungszeugnisses.

Auskunft nach § 42 BZRG
So können sie einen schriftlichen Antrag auf Auskunft beim Bundesamt für Justiz stellen.
Hierfür müssen sie folgende Angaben machen:
- Geburtsname, Familienname, alle Vornamen
- Geburtsname und Geburtsort
- Benennung des Amtsgerichts, bei dem Sie den BZR-Auszug einsehen möchten.
- Bitte fügen Sie eine Ausweiskopie bei.
Das Bundesjustizamt sendet den Auszug aus dem Bundeszentralregister nicht an den Betroffenen persönlich, sondern an das im Antrag benannte Amtsgericht. Dort kann der Betreffende den Bundeszentralregisterauszug einsehen. Ihn mitnehmen oder eine Kopie verlangen kann er nicht. Der Auszug wird vor seinen Augen vernichtet.
Auskunft aus dem Bundeszentralregister: Führungszeugnis beantragen
Jeder Person, die älter als 14 Jahre alt ist, kann nach § 30 BZRG ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister beantragen, entweder als Privatführungszeugnis für eigene Zwecke, z. B. für den eigenen Arbeitgeber oder als Behördenführungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Das Führungszeugnis können Sie beim Einwohnermeldeamt beantragen. Vor allem, wenn Sie sich auf einen neuen Job bewerben, kann das Führungszeugnis relevant werden, weil Arbeitgeber sichergehen möchten, dass Sie nicht einschlägig vorbestraft sind. Sie verlangen dann als Nachweis ein Führungszeugnis.
Die Eintragungen im Führungszeugnis stimmen nicht unbedingt mit den Eintragungen im Bundeszentralregister überein. Vielmehr bestimmt sich der Inhalt des Zeugnisses nach § 32 BZRG.
Besonders wichtig ist, was nicht im Führungszeugnis steht: Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten werden nicht im Führungszeugnis angegeben, es sei denn das Bundeszentralregister enthält weitere Strafen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
Auch nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Eintragungen aus dem Bundeszentralregister nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen. Es handelt sich hierbei nicht um die bereits erwähnten Tilgungsfristen. Die Fristen, ab wann Eintragungen nicht mehr im Führungszeugnis auftauchen, sind deutlich kürzer.
Wer außer dem Betroffenen kann das Bundeszentralregister einsehen?

Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister können nur Behörden verlangen, und das auch nur wenn sie ein besonderes Interesse daran nachweisen können. Das ist insbesondere bei folgenden Institutionen der Fall:
- Gerichte und Staatsanwaltschaft
- Behörden des Verfassungsschutzes
- Oberste Bundes- und Landesbehörden
- Behörden, die für die Einbürgerung von Ausländern zuständig sind
- Gnadenbehörden
Hallo… ich möchte gerne mein stafregister löschen lassen … damit ich eine neue Arbeitsstelle beginnen kann .. ich bitte Sie um Ihre Hilfe. . ich weiß nicht wie ich das schaffe…
Hallo, ich habe heute einen Strafbefehl erhalten. 1800€ oder 60 Tagessätze. Darauf habe ich mit meinem Anwalt Widerspruch eingelegt. Grund für Widerspruch: Ich Arbeite im Hochsicherheitsbereich (Behörde). Wir werden jedes Jahr nach Paragraf 9 Sicherheitsüberprüfungsgesetzt überprüft. Meine frage an Sie wäre: Bei dem Einfachen Führungszeugnis steht es nicht, kommt es bei einer Sicherheitsüberprüfung raus, wenn ja, Wo steht es, und für wie lange bleibt der Eintrag.
Besten Dank
Ferhat
Ich wurde zur einer Freiheitsstrafe von 24 montanen auf Bewährung und mit einer Geldstraffe von jeweils 100 Euro verurteilt. Wann würde sie jetzt von Bundeszentralregister komplett gelöscht werden? Sind das nun 10 oder 15 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, ich habe eine Frage. Ich hatte im September 2016 einen Diebstahl begangen, mit 91 Tagessätze und einer Geldstrafe von fünfhundert Euro. Nun möchte ich als Luftsicherheitsasistant arbeiten und habe einen Job Interview, und ich möchte wissen, ob es in Bundeszentralregisternach 5 Jahre gelöscht wurde ?Ich bin sehr traurig.
Hallo
Ich wurde gerne wissen, 1*130 Tagessätzen und 1*90 Tagessätzen obwohl die gleiche Aktenzeichen beiden haben wie lange wird in mein Führungszeugnis drauf stehen.
Danke
Weiß jemand, um welches Register es sich bei der Datenbank handelt, aus der absolut gar nichts gelöscht wird? Zur Erklärung: Es gibt eine Datenbank, aus der selbst eine richterliche Ermahnung (ohne Strafe!) nie gelöscht wird, also sogar solche Delikte, die noch nicht mal ins Bundeszentralregister eingetragen wurden. Darauf haben Behörden z.B. dann Zugriff, wenn wegen Verdacht auf Bildung einer kriminellen Vereinigung ermttelt wird.
Ist die Arschlochdatenbank, mal im Ernst wie und wo soll es eine geheime Datenbank geben, da würden sich die Behörden strafbar machen.