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Mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 24. April 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: Mittelbare Täterschaft laut StGB

Was ist ein mittelbarer Täter?

Als mittelbarer Täter gilt laut Definition, wer die Straftat durch einen anderen begeht. Als Hintermann lässt er die Tat von einer anderen Person, dem Tatmittler, ausführen. Eine ausführliche Definition lesen Sie hier.

Wann liegt mittelbare Täterschaft vor?

Voraussetzung für eine mittelbare Täterschaft ist die Tatherrschaft des Hintermanns. An dieser Stelle fassen wir die Bedingungen zusammen.

Was ist der Unterschied zwischen Anstiftung und mittelbarer Täterschaft?

Auch für die Abgrenzung zwischen einem Anstifter und einem mittelbaren Täter ist ebenfalls die Tatherrschaft maßgeblich. Näheres lesen Sie in diesem Abschnitt.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Mittelbare Täterschaft laut StGB
  • Was ist die mittelbare Täterschaft? Beispiel & Definition
    • Voraussetzungen für eine mittelbare Täterschaft
    • Abgrenzung: Anstiftung und mittelbare Täterschaft
  • Quellen und weiterführende Links

Was ist die mittelbare Täterschaft? Beispiel & Definition

Mittelbare Täterschaft: Der Hintermann benutzt den Vordermann als ver­länger­ten Arm und lenkt das Tat­geschehen.
Mittelbare Täterschaft: Der Hintermann benutzt den Vordermann als ver­länger­ten Arm und lenkt das Tat­geschehen.

Ein Täter kann eine Straftat nicht nur selbst begehen, sondern auch durch einen anderen. Ein typisches Beispiel für eine solche mittelbare Täterschaft ist Folgendes:

Ein Arzt will einen Patienten töten. Wie jeden Tag gibt er der Krankenschwester eine Spritze für den Patienten mit. Allerdings enthält die Spritze dieses Mal nicht das übliche Medikament, sondern Gift. Die Krankenschwester, die davon nichts weiß, spritzt dem Patienten das vermeintliche Medikament, der daraufhin stirbt.

In diesem Fall tritt der Arzt als Hintermann auf. Als mittelbarer Täter „benutzt“ er die unwissende Krankenschwester als „Werkzeug“ bzw. Tatmittler und lässt sie die Tat ausführen:

  • Im Falle einer Anklage wird die mittelbare Täterschaft genauso behandelt wie die herkömmliche (Einzel-)Täterschaft. Der Arzt wird wegen einer vorsätzlichen Straftat – hier wegen heimtückischen Mordes – bestraft.
  • Der Krankenschwester verabreicht das Gift dem Patienten und tötet ihn damit ungewollt. Als Tatmittler kann sie höchstens wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten als Krankenschwester verletzt und die Spritze nicht kontrolliert hat. Konnte sie aber keine Auffälligkeiten erkennen, ist sie unschuldig und wird demnach auch nicht bestraft.

Voraussetzungen für eine mittelbare Täterschaft

Keine mittelbare Täterschaft: Eigen­hän­dige Delikte wie Mein­eid kann nur be­gehen, wer die Tat­handlung vornimmt.
Keine mittelbare Täterschaft: Eigen­hän­dige Delikte wie Mein­eid kann nur be­gehen, wer die Tat­handlung vornimmt.

Der mittelbare Täter lässt eine andere Person – den Tatmittler – als Werkzeug für sich handeln. Im obigen Beispiel übergibt der Arzt der ahnungslosen Krankenschwester die Spritze mit dem tödlichen Gift. Das ist der sogenannte Verursachungsbeitrag, den jede mittelbare Täterschaft voraussetzt. Der Verursachungsbeitrag ist in der Regel die Einwirkungshandlung des mittelbaren Täters auf den Tatmittler.

Die Krankenschwester verabreicht dem Patienten die Spritze in dem Glauben, damit etwas Gutes – die Gesundheit förderndes – zu tun. Sie kann aufgrund ihrer Ahnungslosigkeit nicht wegen einer vorsätzlichen Tötung verurteilt werden. Diesen Umstand macht sich der Arzt als Hintermann zu Nutze. Er benutzt sie als Werkzeug, um den heimtückischen Mord zu begehen.

Außerdem ist eine Tatherrschaft für die mittelbare Täterschaft erforderlich: Die Krankenschwester hat zwar die (objektiven) Tatbestandsmerkmale des heimtückischen Mordes erfüllt, sich aber nicht deswegen strafbar gemacht.

Stattdessen hatte der Arzt als mittelbarer Täter die Tatherrschaft inne – das tatbestandliche Geschehen lag quasi in seinem Händen. Er war der Krankenschwester überlegen, weil nur er wusste (und auch wollte), dass die Spritze den Tod des Patienten herbeiführt. Diesen „deliktischen Mangel“ macht er sich für sein Vorhaben zunutze. Deshalb wird ihm das Handeln der Krankenschwester – und damit der Mord – zugerechnet.

Eine nur versuchte mittelbare Täterschaft würde vorliegen, wenn die Krankenschwester den Plan des Arztes durchschaut und dem Patienten dennoch die tödliche Spritze verabreicht. In diesem Fall hat der Arzt eben keine Tatherrschaft, denn die Krankenschwester handelt vorsätzlich.

Abgrenzung: Anstiftung und mittelbare Täterschaft

Mittelbare Täterschaft setzt Vorsatz und Täterwillen voraus.
Mittelbare Täterschaft setzt Vorsatz und Täterwillen voraus.

Durch die oben erwähnte Tatherrschaft unterscheidet sich die mittelbare Täter vom Anstifter. Während ersterer die Straftat „durch einen anderen“ begeht, „bestimmt“ der Anstifter einen anderen zur Tatbegehung.

Der Bundesgerichtshof definiert dieses Bestimmen als Hervorrufen eines Tatentschlusses. Das heißt, der angestiftete Täter begeht die Tat eigenverantwortlich und vorsätzlich.

Würde der Arzt im obigen Beispiel die Krankenschwester in seine Pläne einweihen und sie auffordern, den Patienten mit der Giftspritze zu töten, so läge keine mittelbare Täterschaft vor. Stattdessen hätte sich der Arzt wegen Anstiftung zum Mord strafbar gemacht.

Auch der Anstifter wird wie ein Täter bestraft. Bei einer versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen ist die Strafe allerdings zu mildern.

Quellen und weiterführende Links

  • § 25 StGB
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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