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Diversion im Jugendstrafrecht: Zweite Chance für Ersttäter – ohne Strafverfahren

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Die Diversion ist laut Definition die Möglichkeit, ein Strafverfahren vor dem Jugendgericht auf legale Weise zu vermeiden.
Die Diversion ist laut Definition die Möglichkeit, ein Strafverfahren vor dem Jugendgericht auf legale Weise zu vermeiden.

Schwarzfahren, heimlich verbotene Graffitis sprühen, im Supermarkt die Coladose mitgehen lassen – junge Menschen überschreiten während des Übergangs ins Erwachsenenalter auch mal die Grenzen des Erlaubten. In der Regel handelt es sich um eine harmlose, vorübergehende Phase des jugendlichen Leichtsinns und der sozialen Unreife, die fast jeder junge Mensch durchläuft. Sprich: Weil es sich hierbei um ein entwicklungstypisches Verhalten handelt, steht im Jugendstrafrecht auch der Erziehungsgedanke und nicht die Bestrafung im Vordergrund.

Wenn ein Minderjähriger wegen einer Straftat angezeigt wird, muss es nicht unbedingt zu einem Strafverfahren vor dem Jugendgericht kommen. Stattdessen können der Jugendrichter und die Staatsanwaltschaft das formelle Strafverfahren im Wege der Diversion umgehen.

FAQ: Diversionsverfahren

Diversionsverfahren: Was bedeutet das?

Eine Diversion kann zur Einstellung eines Jugendstrafverfahrens führen. Hier lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist.

Wie läuft ein Diversionsverfahren ab?

Nach Ablauf der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder ein Diversionsverfahren anstrengt. Bei letzterem kann Sie dann Erziehungsmaßnahmen, wie einen Täter-Opfer-Ausgleich, gegen den Jugendlichen aussprechen.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Diversionsverfahren
  • Was ist ein Diversionsverfahren?
  • Ablauf der Diversion im Strafrecht

Was ist ein Diversionsverfahren?

Jugendstrafverfahren dauern mitunter sehr lang, oft zu lang. Für die Jugendlichen bzw. heranwachsenden Straftäter ist das begangene Unrecht oft in weite Ferne gerückt, sodass sie den Bezug zwischen ihrer Tat und der darauffolgenden strafrechtlichen Reaktion verlieren. Vor allem bei Ersttätern besteht außerdem die Gefahr, dass diese jungen Menschen stigmatisiert werden, obwohl es sich eben nur um entwicklungstypische Entgleisungen handelt.

An dieser Stelle kommt die Diversion ins Spiel. Unter bestimmten Voraussetzungen, die in §§ 45, 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt sind, kann das Strafverfahren frühzeitig eingestellt werden. Dann kann der Staatsanwalt auf eine Klageerhebung verzichten oder der Richter stellt das Verfahren trotz eingereichter Klage ein.

Der Staatsanwalt kann das Diversionsverfahren wählen, wenn der Jugendliche z. B. ein Ersttäter ist.
Der Staatsanwalt kann das Diversionsverfahren wählen, wenn der Jugendliche z. B. ein Ersttäter ist.

Das Diversionsverfahren bietet sich vor allem an, wenn …

  • der Jugendliche das erste Mal straffällig geworden ist,
  • seine Schuld als gering eingeschätzt wird oder
  • er seine Schuld eingesteht oder wenn er einem anderweitigen Beweis für seine Tat und Schuld nicht widerspricht.

Die Diversion ist strafrechtlich relevanten Verfehlungen vorbehalten, die als jugendtypisches, das heißt leichtsinniges, unbekümmertes und planlos situationsbedingtes Fehlverhalten einzustufen sind. Hierunter können z. B. folgende Straftaten fallen:

  • Diebstahl und Unterschlagung von geringwertigen Sachen bzw. einem Sachwert unter 25 Euro
  • Fahrerflucht bei einem geringwertigen Schaden oder wenn der Beschuldigte wesentlich zur Unfallaufklärung beigetragen hat
  • Hausfriedensbruch
  • Sachbeschädigung
  • Fahrlässige Körperverletzung und leichte Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung
Bei Wiederholungs- und Intensivtätern kommt die Diversion in der Regel nicht zur Anwendung.

Ablauf der Diversion im Strafrecht

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Zuerst ermittelt die Polizei den Sachverhalt und die Hintergründe der Tat. Hierfür vernimmt sie auch den Jugendlichen. Außerdem informiert sie das zuständige Jugendamt. Ein Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe spricht ebenfalls mit dem jungen Straftäter und dessen Erziehungsberechtigten und informiert den Staatsanwalt über seinen Eindruck und schlägt diesem bestimmte Maßnahmen vor.

Die Diversion gilt nicht für Intensivtäter.
Die Diversion gilt nicht für Intensivtäter.

Die Polizei gibt die Akte nach Abschluss ihrer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft ab. Diese entscheidet nun darüber, ob sie Anklage erhebt oder nicht. Sie prüft aber auch, ob das Verfahren auf andere Weise beendet werden kann, z. B. – wie oben erwähnt – nach § 45 JGG.

Anschließend erteilt der Staatsanwalt dem Jugendlichen bestimmte Weisungen oder Auflagen. Werden diese innerhalb der geforderten Frist erfüllt, stellt er das Verfahren im Rahmen der Diversion ein. Kommt der Straftäter den Anweisungen nicht nach, erhebt die Staatsanwaltschaft doch noch Klage.

Bei der Diversion kommen insbesondere folgende Erziehungsmaßnahmen in Betracht:

  • gemeinnützige Arbeitsstunden
  • sozialer Trainingskurs
  • Täter-Opfer-Ausgleich, z. B. indem sich der Täter beim Opfer persönlich entschuldigt oder diesem während der Genesung nach der Körperverletzung hilft (z. B. einkaufen gehen)
Wird ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen eingeleitet, so sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Dieser Strafverteidiger kann dann prüfen, ob noch Möglichkeiten für die Einleitung einer Diversion bestehen.
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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