FAQ: Anspucken
In den meisten Fällen ist eine Verurteilung wegen Körperverletzung beim Anspucken nicht möglich. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Täter wissentlich an einer ansteckenden Infektionskrankheit wie Hepatitis oder Corona leidet und sein Opfer gezielt ansteckt. In einem solchen Szenario wäre eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung denkbar.
Ja, wird das Ehrgefühl anderer durch eine Äußerung oder Tätigkeit – etwa durchs Anspucken – verletzt, kann dies als Beleidigung gewertet werden.
Für eine Beleidung mittels einer Tätigkeit droht laut dem StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Darüber hinaus kann die Tat einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.
Die Formen von zwischenmenschlichen Auseinandersetzung sind so vielfältig wie die Charaktere selbst. Kratzen, beißen, Haare ziehen oder anspucken: In zahlreichen Situationen wird dem Gegenüber in irgendeiner Form ein Schaden zugefügt.
Doch gerade bei lamaesken Spuckattacken ist im Strafrecht nicht auf Anhieb klar, ob hierbei tatsächlich auch eine Person geschädigt wird und somit die Anzeige wegen einer einfachen Körperverletzung denkbar wäre.
Die Gerichte haben sich hiermit bereits des Öfteren auseinandergesetzt. In deren Urteilen wurde eines deutlich: Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Erfahren Sie im Folgenden, ob es sich beim Anspucken um eine Körperverletzung handeln kann und welche Strafe ggf. auf Beschuldigte zukommen kann.
Inhaltsverzeichnis
Wann ist Anspucken eine Körperverletzung?
Die Strafanzeige wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung ist nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) maßgeblich an eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung gebunden. Wenn ein in Rage geratener Täter sich zum Lama mausert und den Kontrahenten anspuckt, ist eine solche Schädigung auf den ersten Blick nicht automatisch feststellbar.
Schließlich kann der Getroffene sich anschließend waschen und muss keine erheblichen Folgen befürchten. Allerdings können sich solch vermeintlich unerhebliche Angriffe durchaus auch körperlich auswirken: Brechreiz, Ekelgefühle, Abscheu sind nur einige der möglichen Folgeerscheinungen. Derlei Auswirkungen können durchaus dazu führen, dass das Anspucken auch als Körperverletzung beurteilt wird, sofern es sich nicht ausschließlich nur um seelische Beeinträchtigungen handelt.
Ganz so einfach ist es also dann doch nicht. Ein Fall aus dem Jahre 2014 soll hier der Veranschaulichung dienen:
Fallbeispiel – Polizist vs. Räuber
Am 12. Dezember 2014 hatte ein Mann, der der räuberischen Erpressung verdächtigt wurde, sich gegenüber einem Polizeibeamten erheblich im Ton vergriffen und zur Untermalung seiner Wut zweimal in Richtung des Polizisten gespuckt. Der Auswurf traf den Beamten mitten ins Gesicht, woraufhin dieser unter starkem Ekel und bis zum Abend anhaltendem Brechreiz litt.
Das Landgericht Mainz verurteilte den Täter wegen räuberischer Erpressung sowie Beleidigung in Tateinheit mit leichter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (3331 Js 41351/14).
Der Verurteilte ging jedoch in Revision, sodass sich der Bundesgerichtshof (BGH) diesem Fall erneut widmen musste (3 StR 289/15). Die Frage, die sich stellte: Ist das Anspucken tatsächlich als Körperverletzung zu werten?
Der BGH kam zu einem sehr differenzierten Schluss:
- Da seelische Beeinträchtigungen allein nicht genügen, sondern insbesondere körperliche Auswirkungen erst den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, genügt das alleinige Ekelgefühl des Beamten nicht.
- Demgegenüber jedoch kann laut Strafrecht der Brechreiz als körperliche Auswirkung als Tatbestandsmerkmal herangezogen werden.
- Das Problem: Der Täter muss in Bezug auf den Brechreiz auch vorsätzlich gehandelt haben, also eben jenen durch das Anspucken hervorrufen wollen. Dies konnte der BGH im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen.
Anspucken kann dennoch strafbar sein
Auch wenn die Körperverletzung mitunter als Strafgrund ausfällt, erfüllt das Anspucken einen anderen Straftatbestand, der nicht minder schwer wiegen kann. Dieser klang schon in dem obigen Fallbeispiel an. Hier wurde das Anspucken auch als Beleidigung gewertet.
Nach § 185 StGB kann für eine Beleidigung, die im Zuge einer Tätlichkeit erfolgte, eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe drohen.
Auch das Anspucken kann als tätlicher Angriff gewertet werden, der die persönliche Integrität einer Person stört, dabei jedoch keine dauerhafte Schädigung zur Folge hat.
S.Thome sagt
10. February 2022 at 21:10
Anspucken kann auf jeden Fall als Beleidigung gewertet werden.
Lothar s sagt
28. July 2023 at 19:59
Es wurde von dem Verwalter aus einem Personenschaden in ein Hausschaden umgewandelt
und der Versicherung gemeldet .Stand : 2013
M Reiter sagt
29. December 2020 at 18:01
Also ich finde gerade on Zeiten von AIDS, Corona und Co sollte das Anspucken immer als Körperverletzung gelten und mindestens eine erhebliche Geldstrafe (mind. 3 Netto Gehälter) drohen.