FAQ: Paragraph 46 StGB
Laut § 46 Abs. 1 StGB muss die verhängte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters stehen.
Tatbestandsmerkmale dürfen bei der Strafzumessung ebenso wenig berücksichtigt werden wie ein fehlendes Geständnis des Angeklagten. Welche Umstände das Gericht bei der Festlegung der Strafe berücksichtigt, fassen wir hier zusammen.
Eine Strafzumessungsregel ist laut Definition ein Regelbeispiel im Strafgesetzbuch, das sich strafschärfend oder strafmindernd auswirkt. Ein Beispiel dafür ist der gewerbsmäßige Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Inhaltsverzeichnis
Wie funktioniert Strafzumessung laut StGB?
Wird einem Angeklagten eine konkrete Straftat vorgeworfen und das Gericht hält ihn für schuldig, so muss es ihm eine angemessene Strafe auferlegen.
Der Entscheidungsfindungsprozess über die Art und Höhe der Strafe und mögliche Nebenstrafen wird als Strafzumessung bezeichnet.
Dabei müssen die Richter die in § 46 StGB benannten Regeln und Maßstäbe befolgen:
- Gesetzlicher Strafrahmen der Straftat
- Individuelle Schuld des Täters
- Verhältnismäßigkeit der Strafe
Gut zu wissen: Im Jugendstrafrecht ist die Strafzumessung vor allem am Erziehungsgedanken auszurichten. Das gilt insbesondere für die Dauer einer Jugendstrafe.
Weitere strafrechtliche Ratgeber:
Strafrahmen als Ausgangspunkt der Strafzumessung
Der gesetzliche Strafrahmen bildet den Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Verwirklicht der Täter nur einen Straftatbestand, so ergibt sich der Strafrahmen aus der entsprechenden Vorschrift. Spricht das Gericht den Angeklagten zum Beispiel wegen einer einfachen Körperverletzung für schuldig, kommt laut § 223 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in Betracht.
Manchmal verwirklicht der Angeklagte mit einer einzigen Tat mehrere Tatbestände, wie beispielsweise der Einbrecher, der in eine fremde Wohnung eindringt und dort Geld entwendet. Er begeht damit gleichzeitig Hausfriedensbruch und Diebstahl.
In einem solchen Fall richtet sich die Strafzumessung danach, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt:
- Juristen sprechen von Tateinheit, wenn jemand mit einer Handlung gegen mehrere Strafgesetze verstößt. Für die Strafzumessung bei Tateinheit wird nur der Strafrahmen des schwersten Delikts zugrunde gelegt, im Beispiel das Strafmaß für Diebstahl, also Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Tatmehrheit liegt vor, wenn ein Täter mehrere, voneinander unabhängige Straftaten begeht. Ein Beispiel: Ein Mann stiehlt in einem Geschäft Spirituosen und Zigaretten. Am nächsten Tag greift er einen anderen Mann mit einem Messer an und begeht damit eine gefährliche Körperverletzung. In einem solchen Fall muss das Gericht zuerst für jede Tat eine Einzelstrafe festlegen. Daraus bildet es dann im Rahmen der Strafzumessung eine Gesamtstrafe.
Liegt ein besonders schwerer oder minder schwerer Fall vor?
Im nächsten Schritt muss der Tatrichter prüfen, ob ein besonders schwerer oder ein minder schwerer Fall vorliegt. Denn dann gilt ein abweichender Strafrahmen:
Bei der Strafzumessung für den Diebstahl im obigen Beispiel gilt der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte in eine Wohnung eingebrochen ist.
Weil es sich dabei um einen besonders schweren Fall handelt, ist eine Geldstrafe nicht mehr möglich, sondern nur noch eine mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.
Bei einem minder schweren Fall verschiebt sich der Strafrahmen „nach unten“. Der Täter im obigen Beispiel müsste in einem minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung mit einer geringeren Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.
Exkurs: Strafrahmen für Körperverletzung
Strafenkatalog | |
---|---|
vorsätzliche Körperverletzung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren |
gefährliche Körperverletzung | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren |
schwere Körperverletzung | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren |
... mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Tatfolgen | Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren |
Körperverletzung mit Todesfolge | mind. 3 Jahre Freiheitsstrafe |
... minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren |
fahrlässige Körperverletzung | Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe |
Weitere Ratgeber zum Thema Strafzumessung:
Schuldangemessene Strafzumessung: Beispiele
Laut § 46 Abs. 1 StGB muss das Gericht eine der Schuld des Täters angemessene Strafe verhängen (Strafzumessungsschuld. Dafür geht es wie folgt vor:
- Während der Hauptverhandlung bildet sich der Tatrichter einen umfassenden Eindruck vom Tatgeschehen und der Persönlichkeit des Angeklagten.
- Danach stellt er die den Angeklagten entlastenden und belastenden Umstände fest und wägt sie gegeneinander ab.
§ 46 Abs. 2 StGB benennt einige besonders wichtige Kriterien für die Strafzumessung. Die folgende Tabelle gibt einen kleinen Überblick:
§ 46 Abs. 2 StGB | Belastende Umstände | Entlastende Umstände |
---|---|---|
Beweggründe und die Ziele des Täters | rassistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe |
|
Gesinnung, die aus der Tat spricht | rechtsfeindliche oder menschenverachtende Gesinnung | humanitäre Gründe (siehe oben) |
Art der Tatausführung | professionelles, akribisch geplantes Vorgehen |
|
verschuldete Auswirkungen der Tat |
| geringer Schaden |
Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse |
|
|
Verhalten nach der Tat | Missachtung des Opfers nach der Tat (Angeklagter freut sich erkennbar, als er in der Hauptverhandlung vom Suizidversuch seines Tatopfers erfährt) |
|
Folgende Aspekte darf das Gericht bei der Strafzumessung nicht mit einbeziehen:
- Beschuldigte und Angeklagte haben das Recht zu Schweigen. Deshalb darf ihnen ein fehlendes Geständnis eben nicht angelastet werden.
- Gesetzliche Tatbestandsmerkmale, z. B. das Verwenden einer Waffe bei einer gefährlichen Körperverletzung, dürfen nicht ebenfalls nicht berücksichtigt werden
Weitere Konsequenzen im Rahmen der Strafzumessung
Abgesehen von einer Freiheits- oder Geldstrafe für die begangene Tat bringt die Verurteilung weitere Folgen für den Täter mit sich. In der Regel muss der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens tragen. Außerdem erfolgt ein Eintrag im Bundeszentralregister, der unter Umständen auch im Führungszeugnis erscheint.
Hinterlassen Sie einen Kommentar: