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  • Strafzumessung

Strafzumessung bei der Körperverletzung und anderen Delikten

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 4. August 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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FAQ: Paragraph 46 StGB

Was sind die Grundsätze der Strafzumessung nach § 46 StGB?

Laut § 46 Abs. 1 StGB muss die verhängte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters stehen.

Was wird bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt?

Tatbestandsmerkmale dürfen bei der Strafzumessung ebenso wenig berücksichtigt werden wie ein fehlendes Geständnis des Angeklagten. Welche Umstände das Gericht bei der Festlegung der Strafe berücksichtigt, fassen wir hier zusammen.

Was ist eine Strafzumessungsregel?

Eine Strafzumessungsregel ist laut Definition ein Regelbeispiel im Strafgesetzbuch, das sich strafschärfend oder strafmindernd auswirkt. Ein Beispiel dafür ist der gewerbsmäßige Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Paragraph 46 StGB
  • Wie funktioniert Strafzumessung laut StGB?
    • Strafrahmen als Ausgangspunkt der Strafzumessung
    • Liegt ein besonders schwerer oder minder schwerer Fall vor?
    • Exkurs: Strafrahmen für Körperverletzung
  • Schuldangemessene Strafzumessung: Beispiele
    • Weitere Konsequenzen im Rahmen der Strafzumessung

Wie funktioniert Strafzumessung laut StGB?

Ein wichtiger Maßstab für die Strafzumessung ist zum Beispiel die Schuld des Täters.
Ein wichtiger Maßstab für die Strafzumessung ist zum Beispiel die Schuld des Täters.

Wird einem Angeklagten eine konkrete Straftat vorgeworfen und das Gericht hält ihn für schuldig, so muss es ihm eine angemessene Strafe auferlegen.

Der Entscheidungsfindungsprozess über die Art und Höhe der Strafe und mögliche Nebenstrafen wird als Strafzumessung bezeichnet.

Dabei müssen die Richter die in § 46 StGB benannten Regeln und Maßstäbe befolgen:

  • Gesetzlicher Strafrahmen der Straftat
  • Individuelle Schuld des Täters
  • Verhältnismäßigkeit der Strafe

Gut zu wissen: Im Jugendstrafrecht ist die Strafzumessung vor allem am Erziehungsgedanken auszurichten. Das gilt insbesondere für die Dauer einer Jugendstrafe.

Weitere strafrechtliche Ratgeber:

  • Straftat
  • Strafverfolgung
  • Verbrechen
  • Vergehen

Strafrahmen als Ausgangspunkt der Strafzumessung

Der gesetzliche Strafrahmen bildet den Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Verwirklicht der Täter nur einen Straftatbestand, so ergibt sich der Strafrahmen aus der entsprechenden Vorschrift. Spricht das Gericht den Angeklagten zum Beispiel wegen einer einfachen Körperverletzung für schuldig, kommt laut § 223 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in Betracht.

Manchmal verwirklicht der Angeklagte mit einer einzigen Tat mehrere Tatbestände, wie beispielsweise der Einbrecher, der in eine fremde Wohnung eindringt und dort Geld entwendet. Er begeht damit gleichzeitig Hausfriedensbruch und Diebstahl.

In einem solchen Fall richtet sich die Strafzumessung danach, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt:

  • Juristen sprechen von Tateinheit, wenn jemand mit einer Handlung gegen mehrere Strafgesetze verstößt. Für die Strafzumessung bei Tateinheit wird nur der Strafrahmen des schwersten Delikts zugrunde gelegt, im Beispiel das Strafmaß für Diebstahl, also Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Tatmehrheit liegt vor, wenn ein Täter mehrere, voneinander unabhängige Straftaten begeht. Ein Beispiel: Ein Mann stiehlt in einem Geschäft Spirituosen und Zigaretten. Am nächsten Tag greift er einen anderen Mann mit einem Messer an und begeht damit eine gefährliche Körperverletzung. In einem solchen Fall muss das Gericht zuerst für jede Tat eine Einzelstrafe festlegen. Daraus bildet es dann im Rahmen der Strafzumessung eine Gesamtstrafe.

Liegt ein besonders schwerer oder minder schwerer Fall vor?

Laut 52 StGB ist der Strafzumessung die Strafe für die schwerste begangene Tat zugrunde zu legen.
Laut 52 StGB ist der Strafzumessung die Strafe für die schwerste begangene Tat zugrunde zu legen.

Im nächsten Schritt muss der Tatrichter prüfen, ob ein besonders schwerer oder ein minder schwerer Fall vorliegt. Denn dann gilt ein abweichender Strafrahmen:

Bei der Strafzumessung für den Diebstahl im obigen Beispiel gilt der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte in eine Wohnung eingebrochen ist.

Weil es sich dabei um einen besonders schweren Fall handelt, ist eine Geldstrafe nicht mehr möglich, sondern nur noch eine mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Bei einem minder schweren Fall verschiebt sich der Strafrahmen „nach unten“. Der Täter im obigen Beispiel müsste in einem minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung mit einer geringeren Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.

Exkurs: Strafrahmen für Körperverletzung

Strafen­katalog
vorsätzliche Körper­verletzungGeldstrafe oder Freiheits­strafe von höchstens 5 Jahren
gefährliche Körper­verletzungFreiheits­strafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren
... minder schwerer FallFreiheits­strafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren
schwere Körper­verletzungFreiheits­strafe zwischen 1 und 10 Jahren
... minder schwerer FallFreiheits­strafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren
... mit direktem Vorsatz hinsichtlich der TatfolgenFreiheits­strafe zwischen 3 und 15 Jahren
... minder schwerer FallFreiheits­strafe zwischen 1 und 10 Jahren
Körper­verletzung mit Todesfolgemind. 3 Jahre Freiheits­strafe
... minder schwerer FallFreiheits­strafe zwischen 1 und 10 Jahren
fahrlässige Körper­verletzungGeldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheits­strafe

Weitere Ratgeber zum Thema Strafzumessung:

  • Bewährung
  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe
  • Strafmilderung (§ 49 StGB)

Schuldangemessene Strafzumessung: Beispiele

Strafzumessung: Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die mildernden Umständen überwiegen.
Strafzumessung: Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die mildernden Umständen überwiegen.

Laut § 46 Abs. 1 StGB muss das Gericht eine der Schuld des Täters angemessene Strafe verhängen (Strafzumessungsschuld. Dafür geht es wie folgt vor:

  • Während der Hauptverhandlung bildet sich der Tatrichter einen umfassenden Eindruck vom Tatgeschehen und der Persönlichkeit des Angeklagten.
  • Danach stellt er die den Angeklagten entlastenden und belastenden Umstände fest und wägt sie gegeneinander ab. 

§ 46 Abs. 2 StGB benennt einige besonders wichtige Kriterien für die Strafzumessung. Die folgende Tabelle gibt einen kleinen Überblick:

§ 46 Abs. 2 StGBBelastende UmständeEntlastende Umstände
Beweggründe und die Ziele des Tätersrassistische, anti­semitische oder sonstige menschen­verachtende Beweg­gründe
  • Straftat, um anderen zu helfen (Bsp.: Schleuser hilft Menschen, die vor dem Bürger­krieg in Syrien fliehen)
  • Ver­zweiflungs­tat
Gesinnung, die aus der Tat sprichtrechtsfeindliche oder menschen­verachtende Gesinnunghumanitäre Gründe (siehe oben)
Art der Tat­aus­führungprofessionelles, akribisch geplantes Vorgehen
  • Spontane Tatbegehung
  • Handeln aus dem Affekt
verschuldete Auswirkungen der Tat
  • hoher (wirtschaftlicher) Schaden für das Opfer
  • schwere Verletzungen
  • gesundheitliche Folgeschäden
geringer Schaden
Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • einschlägige Vorstrafen
  • erneute Straftat während der noch laufenden Bewährungszeit
  • keine (einschlägigen) Vorstrafen
  • längere straffreie Lebens­führung
  • Angeklagter wird durch Job­verlust und andere Umstände aus der Bahn geworfen
Verhalten nach der TatMissachtung des Opfers nach der Tat (Angeklagter freut sich erkennbar, als er in der Haupt­verhandlung vom Suizid­versuch seines Tat­opfers erfährt)
  • Geständnis
  • Reue und Entschuldigung
  • Schadenswiedergutmachung
  • Täter-Opfer-Ausgleich

Folgende Aspekte darf das Gericht bei der Strafzumessung nicht mit einbeziehen:

  • Beschuldigte und Angeklagte haben das Recht zu Schweigen. Deshalb darf ihnen ein fehlendes Geständnis eben nicht angelastet werden.
  • Gesetzliche Tatbestandsmerkmale, z. B. das Verwenden einer Waffe bei einer gefährlichen Körperverletzung, dürfen nicht ebenfalls nicht berücksichtigt werden

Weitere Konsequenzen im Rahmen der Strafzumessung

Abgesehen von einer Freiheits- oder Geldstrafe für die begangene Tat bringt die Verurteilung weitere Folgen für den Täter mit sich. In der Regel muss der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens tragen. Außerdem erfolgt ein Eintrag im Bundeszentralregister, der unter Umständen auch im Führungszeugnis erscheint.

  • Bundeszentralregister
  • Berufsverbot, § 70 StGB
  • Elektronische Fußfessel
  • Fahrerlaubnisentzug, § 69 StGB
  • Fahrverbot, § 44 StGB
  • Führungszeugnis
  • Kosten des Strafverfahrens
  • Sicherungsverwahrung
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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  • Einwilligung in Körperverletzung
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  • Körperverletzung durch Unterlassen
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