FAQ: Strafvollstreckung laut StPO
Strafvollstreckung bedeutet laut Definition die Durchsetzung einer rechtskräftig verhängten Strafe. Sie umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die vom Strafgericht angeordneten Rechtsfolgen durchzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft ist als Strafvollstreckungsbehörde zuständig. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wurden, ist der Jugendrichter der Vollstreckungsleiter.
Die Strafvollstreckung betrifft lediglich die Frage, Ob eine Strafe durchgesetzt wird und in welchem Umfang. Der Strafvollzug hingegen regelt das Wie. Er umfasst alle Maßnahmen, denen ein Strafgefangener unterworfen ist, während er seine Freiheitsstrafe verbüßt. Hierzu gehören beispielsweise Vollzugslockerungen und Hafturlaub.
Inhaltsverzeichnis
Was gehört zur Strafvollstreckung?
Wird ein Straftäter rechtskräftig verurteilt, so müssen die gegen ihn verhängten Strafen auch durchgesetzt bzw. vollstreckt werden.
Diese Strafvollstreckung betrifft insbesondere folgende im Urteil angeordneten Strafen und Rechtsfolgen:
- Freiheitsstrafen bzw. bei Jugendlichen und Heranwachsenden Straf- oder Jugendarrest
- Freiheitsentziehende Maßregeln zur Besserung oder Sicherung
- Geldstrafen
- Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot
- Mitteilung der Verurteilung an das Bundeszentralregister und das Fahreignungsregister
Dabei umfasst die Strafvollstreckung sämtliche Maßnahmen, die für die Durchsetzung dieser Strafen erforderlich sind.
Bei Erwachsenen erfolgt die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft, wobei innerhalb der Strafvollstreckungsbehörde vor allem Rechtspfleger tätig werden. Bei nach dem Jugendstrafrecht verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden fungiert gewöhnlich der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter.
Die Rechtsgrundlage für die Strafvollstreckung bildet das in den §§ 449 ff. StPO geregelte Strafvollstreckungsrecht. Weil diese Vorschriften aber sehr lückenhaft sind, haben sich die Bundesländer auf gemeinsame Verwaltungsvorschriften geeinigt, die in der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) zusammengefasst sind.
Strafvollstreckung bei einer Freiheitsstrafe
Bei einer Freiheitsstrafe gestaltet sich das Strafvollstreckungsverfahren wie folgt:
- Die Strafvollstreckung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, wenn es also nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.
- Befand sich der Verurteilte während des Strafverfahrens in Untersuchungshaft, so muss diese Zeit laut § 450 Abs. 1 StPO unverkürzt auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet werden. Das gilt nach § 450a Abs. 1 StPO auch, wenn dem Täter in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung im Ausland die Freiheit entzogen wurde.
- Der Verurteilte wird aufgefordert, seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt anzutreten. Tut er das nicht freiwillig, kann die Strafvollstreckung auch erzwungen werden. Ihm droht dann eine Verhaftung.
- Wenn der Straftäter die Hälfte seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat, kann das Gericht prüfen, ob eine Entlassung auf Bewährung in Betracht kommt. Für die Entlassung werden ihm Auflagen oder Weisungen zu seinem Verhalten erteilt.
- Das Gericht muss eine Entlassung auf Bewährung prüfen, wenn der Verurteilte zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat. Auch dann werden ihm im Falle einer vorzeitigen Entlassung Auflagen oder Weisung erteilt.
Sollte der Verurteilte vor seinem Strafantritt vollzugsunfähig werden, weil er geistig, lebensgefährlich oder anderweitig schwerwiegend erkrankt sein, so muss die Strafvollstreckung aufgeschoben werden. Sie kann aufgeschoben werden, wenn der Verurteilte während des Vollzugs derart erkrankt, es sei denn, Gründe der öffentlichen Sicherheit überwiegen.
Strafvollstreckung bei einer Geldstrafe
Verurteilt das Gericht einen Straftäter zu einer Geldstrafe, wird ihm eine Zahlungsaufforderung zugesandt und er muss die Strafe an die Landeskasse zahlen. Er kann dafür eine Ratenzahlung beantragen – ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
Für den Fall, dass der Verurteilte seine Geldstrafe nicht bezahlt, bestehen folgende Möglichkeiten einer Strafvollstreckung:
- Anstelle der Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) vollstreckt. Der Verurteilte wird dafür auch verhaftet, falls er die Strafe nicht freiwillig antritt.
- Der Verurteilten beantragt, freiwillig gemeinnützige Arbeit zu leisten, wenn er die Geldstrafe nicht bezahlen kann.
Pflichtverteidigung in der Strafvollstreckung
Die Beiordnung von einem Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung gestaltet sich in der Praxis recht schwierig. Ein Grund dafür ist, dass die in den §§ 140 ff. StPO enthaltenen Regelungen zur Pflichtverteidigung nach herrschender Meinung ausdrücklich nur für das Erkenntnisverfahren gelten.
Sie können deshalb nur analog auf das Strafvollstreckungsverfahren angewendet werden. Als Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird dabei § 140 Abs. 2 StPO, insbesondere die „Schwere der Tat“ herangezogen. Dabei wird dieser Beiordnungsgrund allerdings sehr restriktiv ausgelegt.
Ungeachtet dieser Schwierigkeiten haben verurteilte Straftäter auch in diesem Verfahren Rechte. Deshalb kommt den Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung ebenfalls eine wichtige Rolle zu. Seine Aufgabe ist es zum Beispiel, die Haftdauer bei einer Freiheitsstrafe im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so kurz wie nur möglich zu halten und eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung zu erwirken.
In diesem Zusammenhang spielt das in § 147 StPO verankerte Recht auf Akteneinsicht im Strafvollstreckungsverfahren eine entscheidende Rolle. Denn die Akten enthalten für die Verteidigung wesentliche Informationen:
- Vollstreckungshefte, die unter anderem das Urteil und die Vollstreckungspläne beinhalten
- Gefangenenakte, in der die Beurteilung der Persönlichkeit des Straftäters und gegebenenfalls dessen Verstöße im Strafvollzug dokumentiert sind
- Gesundheits-, Therapie- und Krankenakten des Verurteilten
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