FAQ: Revision
Die Revision ist laut Definition ein Rechtsmittel im Strafverfahren, um rechtlich fehlerhafte Urteile oder unangemessene Strafen anzufechten. Ziel ist dabei die Aufhebung des Urteils. Das Revisionsgericht prüft dabei nur, ob das Urteil verfahrensrechtlich fehlerfrei zustande gekommen ist und ob das Ausgangsgericht das materielle Recht richtig angewendet hat. Hier lesen Sie eine ausführlichere Erklärung.
Während das Urteil bei der Revision nur auf rechtliche Fehler geprüft wird, findet bei der Berufung eine neue Beweisaufnahme und damit eine neue Tatsacheninstanz statt. Das Berufungsgericht überprüft die Entscheidung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht. An dieser Stelle erfahren Sie mehr zu den Unterschieden.
Ein Besser oder Schlechter gibt es hier nicht. Es kommt vielmehr darauf an, was derjenige, der das Rechtsmittel einlegt, erreichen will bzw. welche Art der Überprüfung er anstrebt. Geht es ihm lediglich um eine rechtliche Prüfung des Urteils und sollen die Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts bestehen bleiben, so ist die Revision geeignet.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Revision einfach erklärt?
Die Revision ist ein Rechtsmittel im Strafverfahren, das sowohl dem Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft offensteht.
Dabei wird das Urteil der Vorinstanz auf Rechtsfehler überprüft. Das heißt, das Revisionsgericht prüft das Urteil nur auf Verfahrensfehler und ob das Ausgangsgericht das Gesetz korrekt angewandt und ausgelegt hat. Es findet also weder eine neue Beweisaufnahme statt noch prüft das Revisionsgericht die Tatsachenfeststellungen, die die Vorinstanz getroffen hat.
Die Revision ist zulässig gegen:
- Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht)
- Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts
- Berufungsurteile des Landgerichts
- Urteile des Oberlandesgerichts in der ersten Instanz
Die Revision ist ein schriftliches Verfahren, sodass mündliche Verhandlungen allenfalls in Ausnahmefällen vorkommen. Die Richter, die Staatsanwaltshaft und der Strafverteidiger des Angeklagten erörtern ausschließlich rechtliche Fragestellungen.
Eine nach dem Strafrecht zulässig eingelegte Revision hemmt die Rechtskraft des Urteils. Infolgedessen darf die festgesetzte Strafe nicht vollstreckt werden, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Wenn die Revision begründet ist, trifft das Revisionsgericht entweder eine eigene Entscheidung oder es verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht zurück. Dort findet eine neue Tatsacheninstanz statt, auf dessen Grundlage das Ausgangsgericht eine neue Entscheidung erlässt.
Das Rechtsmittel der Revision bietet eine letzte Chance, die Rechtskraft eines fehlerhaften Urteils und die damit einhergehende Strafe abzuschwächen oder vollständig abzuwenden. Danach ist nur noch eine Verfassungsbeschwerde möglich oder ein Wiederaufnahmeverfahren.
Unterschied zwischen Revision und Berufung
Auch wenn Berufung und Revision dasselbe Ziel haben, nämlich das Ausgangsurteil anzufechten, unterscheiden sie sich doch erheblich. Während das Urteil bei der Revision lediglich auf Rechtsfehler überprüft wird, findet bei der Berufung im Strafrecht eine völlig neue Tatsacheninstanz statt. Das bedeutet:
- Alle Zeugen werden noch einmal vernommen.
- Sachverständige werden erneut gehört, Urkunden noch einmal verlesen.
- Bilder werden ebenfalls erneut gesichtet.
- Es besteht die Möglichkeit, neue Zeugen zu laden, neue Dokumente vorzulegen oder sonst neue Beweise vorzubringen.
Diese Wiederholung der Beweisaufnahme birgt die Chance – aber auch die Gefahr -, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt ganz anders bewertet und damit zu einer völlig anderen Entscheidung gelangt als die Vorinstanz.
Revision einlegen: Voraussetzungen nach §§ 333 ff. ZPO
Zunächst muss die Revision schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle des eingelegt werden – und zwar innerhalb einer Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils. Ausschlaggebend ist dabei der rechtzeitige Eingang beim Ausgangsgericht.
Außerdem muss ein Rechtsanwalt …
- die Revision innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils begründen bzw. darlegen, welche rechtlichen oder Verfahrensfehler dem Urteil zugrunde liegen und
- einen Revisionsantrag stellen, zum Beispiel den Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Revisionsgründe: Sachrüge oder Verfahrensrüge
Die Revision hat nur dann Erfolg, wenn das Urteil Verfahrensfehler oder Sachmängel aufweist. Die Aufgabe des Rechtsanwalts ist es, genau das darzulegen und zu begründen, warum das Urteil rechtsfehlerhaft ist:
- Mit der Sachrüge beanstandet der Strafverteidiger, dass das Gericht die materiell-rechtlichen Strafvorschriften, also die Normen aus dem Strafgesetzbuch (StGB), nicht richtig angewendet bzw. ausgelegt hat.
- Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Anwalt, dass das Urteil ist in formeller Hinsicht fehlerhaft, weil das Gericht die Regeln der Strafprozessordnung (StPO) nicht eingehalten hat. In diesem Zusammenhang sind absolute und relative Revisionsgründe voneinander zu unterscheiden, die wir im folgenden Abschnitt näher erläutern.
Absolute und relative Revisionsgründe
Absolute Revisionsgründe, § 338 StPO:
Liegt ein solcher Grund für eine Revision vor, muss das Urteil zwingend aufgehoben werden.
Beispiele:
- Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt
- Mitwirkung eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters oder Schöffen am Urteil
- Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft
- Urteil erging aufgrund einer mündlichen Verhandlung, bei welcher die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurden
Relative Revisionsgründe, § 337 StPO:
Die Revision hat nur Erfolg, wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler „beruht“.
Beispiele:
- Fehlerhafte Belehrung eines Zeugen
- Fehler während des Ermittlungsverfahrens
- Verletzung der Verfahrensprinzipien
- Beweisverwertungsverbote (unzulässige Verwertung von Beweismitteln)
Sachmängel – sogenannte materiell-rechtliche Fehler
Wie bereits erwähnt, lassen sich mit der Revision auch Sachmängel rügen, also eine fehlerhafte Anwendung des Strafgesetzbuchs. Hierunter fallen zum Beispiel:
- eine falsche Bewertung bzw. Einordnung des festgestellten Sachverhalts
- Fehler bei der Strafzumessung, sprich bei der Festlegung der Höhe der Strafe
Ein solcher Fehler liegt zum Beispiel vor, wenn das Gericht einen Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung verurteilt, obwohl dieser strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist.
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