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Schuldfähigkeit: Schuld und Sühne am Strafgericht

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 28. April 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Die Definition von Schuld ist im Strafrecht enger gefasst als im allgemeinen Sprachgebrauch.
Die Definition von Schuld ist im Strafrecht enger gefasst als im allgemeinen Sprachgebrauch.

Im Strafrecht kommt der Schuldfähigkeit eine große Rolle zu, denn: Grundsätzlich kann niemand verurteilt werden, der bei Begehung einer Tat ohne Schuld handelte (lateinisch: nulla poena sine culpa). Für den Laien scheint das nun jedoch zunächst seltsam anzumuten, bestimmt im allgemeinen Sprachgebrauch doch schon allein die Begehung die Schuld des Täters.

Im Strafrecht wird die Schuld an einem Vergehen oder Verbrechen hingegen wesentlich differen­zierter betrachtet. Der Täter handelte, obwohl er einer Straftat überführt wurde, nicht immer auch schuldhaft. Die Schuldfähigkeit kann unter Umständen auch vermindert sein oder gar gänzlich aufgehoben.

Wie genau aber wird die Schuld im Strafrecht definiert? Welche Formen von Schuldfähigkeit gibt es? Und welchen Einfluss hat der Grad der Verschuldung auf das Strafverfahren? Dies und mehr erfahren Sie im Folgenden.

FAQ: Schuldfähigkeit

Wann ist eine Person schuldfähig?

Bei einer Straftat geht der Gesetzgeber üblicherweise von einer Schuldfähigkeit bzw. Strafmündigkeit aus, wenn der Täter über die Fähigkeit zur Einsicht sowie zur Steuerung verfügt.

Wem wird die Schuldfähigkeit grundsätzlich abgesprochen?

Ohne Schuld handeln Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Darüber hinaus können auch psychische, körperliche und seelische Beeinträchtigungen zur Schuldunfähigkeit führen.

Wie wirkt sich die Schuldfähigkeit auf die Strafe aus?

Nicht schuldfähigen Tätern droht für Verbrechen und Vergehen keine Strafe. Bei einer eingeschränkten Schuldfähigkeit ist ggf. eine Strafmilderung möglich.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Schuldfähigkeit
  • Schuldfähigkeit – Definition laut Strafrecht
    • Schuldfähigkeit von Jugendlichen
    • Zusammenfassung: Welche Schuldformen gibt es im Strafrecht?
  • Das Schuldprinzip im Strafrecht und dessen Auswirkung auf die Strafen

Weitere Ratgeber zum Thema “Schuldfähigkeit im Strafrecht” finden Sie hier:

➽ Verminderte Schuldfähigkeit

➽ Schuldunfähigkeit

➽ Zurechnungsfähigkeit

➽ Unzurechnungsfähigkeit

➽ Körperverletzung unter Alkoholeinfluss

Schuldfähigkeit – Definition laut Strafrecht

Schuld im Strafrecht: Die Definition ist eng an die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters gebunden.
Schuld im Strafrecht: Die Definition ist eng an die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters gebunden.

Die Entscheidung, ob ein Täter schuldhaft handelte oder nicht, ist im Strafrecht an zwei Kernbegriffe geknüpft: die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit.

  1. Die Fähigkeit zur Einsicht bezieht sich auf die moralische und juristische Kenntnis des Täters. Er weiß um die Unrechtmäßigkeit seines Handelns und die möglichen Konsequenzen für ihn und das Opfer. Schuldhaft handelt hiernach, wer trotz nachzuweisender Einsichtsfähigkeit eine Straftat begeht.
  2. Die Steuerungsfähigkeit bezieht sich gewissermaßen auf das Handeln selbst. Ist der Täter in der Lage, die getroffene Einsicht umzusetzen und seine Handlungen entsprechend zu steuern? Trifft dies zu, so kann ihm auch hierbei Schuldfähigkeit zugesprochen werden.

Sobald einem Täter eine dieser beiden Fähigkeiten abgesprochen werden kann – ob nun aufgrund seelischer Störungen oder Drogenmissbrauchs – kann die Schuldfähigkeit zumindest eingeschränkt sein. Beschränkt sich die Unfähigkeit dabei nur auf den direkten Tatverlauf, wird in der Regel eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Hierbei ist die Schuld zwar eingeschränkt, grundsätzlich aber erkennbar, sodass auch eine Bestrafung möglich ist.

Schuldausschließungsgründe im Strafrecht: Bei manchen Tätern wird von vornherein davon ausgegegangen, dass diese ohne Schuld handelten. So gilt z. B. die Schuldfähigkeit von einem Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 19 Strafgesetzbuch (StGB) als ausgeschlossen – aufgrund der mangelnden Reife. Aber auch psychische, körperliche und seelische Beeinträchtigungen können zur Schuldunfähigkeit führen (§ 20 StGB).

Schuldfähigkeit von Jugendlichen

Schuldfähigkeit von einem Kind: Die fehlende Reife schließt diese aus.
Schuldfähigkeit von einem Kind: Die fehlende Reife schließt diese aus.

Neben den bisherigen benannten Schuldformen gibt es im Strafrecht auch noch eine weitere, die sich vor allem auf Jugendliche bezieht. Diese gelten bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr als bedingt schuldfähig. Das bedeutet, dass Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren zwar als sozial und emotional gereift gelten können – gegenüber Kindern. Dennoch muss das Gericht in jedem Fall einzeln prüfen, wie weit die Reife des Täters vorangeschritten ist.

Die Schuldfähigkeit wird also nicht automatisch vorausgesetzt, sondern zunächst nur vermutet. Stellt sich heraus, dass der jugendliche Täter aufgrund seiner sittlichen und geistigen Unreife als nicht schuldfähig gelten kann, kann er zumeist strafrechtlich nicht belangt werden (§ 3 Jugendgerichtsgesetz – JGG).

Wird ein Jugendlicher einer Straftat bezichtigt, muss in jedem Einzelfall ein Gutachten über die Schuldfähigkeit des Täters Auskunft geben.

Allerdings können den Jugendlichen dennoch besondere Erziehungsmaßnahmen auferlegt werden, die die Förderung der geistigen und gesellschaftlichen Reife fördern sollen.

Zusammenfassung: Welche Schuldformen gibt es im Strafrecht?

Zusammengefasst ergeben sich folgende vier Formen der Schuldfähigkeit im Strafrecht:

Auch jugendliche Straftäter können als nicht schuldfähig eingestuft werden - abhängig vom Reifegrad.
Auch jugendliche Straftäter können als nicht schuldfähig eingestuft werden – abhängig vom Reifegrad.
  1. volle Schuldfähigkeit
  2. verminderte Schuldfähigkeit
  3. bedingte Schuldfähigkeit (bei Jugendlichen)
  4. Schuldunfähigkeit (auch: Unzurechnungsfähigkeit)

So wie die Schuld des Täters Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung ist, so können Einschränkungen bezüglich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Auswirkungen auf die Strafverfolgung haben.

Das Schuldprinzip im Strafrecht und dessen Auswirkung auf die Strafen

Grundsätzlich ist bei der Ahndung von Vergehen und Verbrechen zu unterscheiden zwischen Minderungs- und Ausschließungsgründen. Zu letzteren gehören, wie bereits weiter oben angemerkt, vor allem folgende Aspekte:

  • die Unreife aufgrund des geringen Alters (unter 14 Jahre)
  • fehlende Reife aufgrund psychischer, seelischer oder anderer schwerer Entwicklungsstörungen oder Erkrankungen
  • auch bei einem Jugendlichen kann die fehlende Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auf mögliche Unreife zurückgeführt werden.

Hierbei ist von absoluter Unzurechnungsfähigkeit auszugehen. Da nun aber ein Täter, der nicht schuldhaft handelte, nach dem in der Einführung genannten Grundsatz nulla poena sine culpa nicht für seine Taten verantwortlich ist und somit auch nicht verurteilt werden kann, bleiben nicht schuldfähige Täter unbestraft.

Die Schuldfähigkeit hat im Strafrecht Einfluss auf die Strafbarkeit einer Tat.
Die Schuldfähigkeit hat im Strafrecht Einfluss auf die Strafbarkeit einer Tat.

Das bedeutet nun aber nicht, dass jeder Täter mit dem Verweis auf eine Geisteskrankheit den Kopf aus der Schlinge ziehen kann. Über die Unzurechnungsfähigkeit muss ein Nachweis erbracht werden. Liegen keine einschlägigen ärztlichen Befundberichte oder Behandlungspläne vor, kann auch in einem gesonderten Gutachten die Schuldfähigkeit geprüft werden.

Anders hingegen verhält es sich, wenn die Schuldfähigkeit eingeschränkt ist. In diesem Fall kann dies als Strafmilderungsgrund herangezogen werden (§ 21 StGB). Die Betonung liegt allerdings auf dem Wörtchen “kann”. Das Gericht ist nicht gezwungen, aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit auch tatsächlich die Strafe herabzusetzen. Für die Bewertung sind neben den Tatumständen auch die genauen Gründe für die Einschränkung der Schuldfähigkeit im Einzelfall heranzuziehen.

Ist ein Täter nur vermindert schuldfähig, so kann dies als Strafmilderungsgrund herangezogen werden. Straffreiheit wie bei den oben genannten Schuldaussetzungsgründen wegen Schuldunfähigkeit ist jedoch nicht möglich.
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

Comments

  1. Alex F sagt

    19. June 2023 um 3:52

    Der Artikel auf koerperverletzung.com ist wirklich spannend! Als jemand, der sich für Recht und Strafrecht interessiert, finde ich das Thema der Schuldfähigkeit besonders faszinierend. Es ist erstaunlich zu sehen, wie die Rechtsprechung die geistige und seelische Verfassung einer Person berücksichtigt, um über ihre Schuld und Strafbarkeit zu entscheiden. Ich habe selbst schon von Fällen gehört, in denen die Schuldfähigkeit eine entscheidende Rolle spielte und das Urteil beeinflusst hat. Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jeder Täter in gleicher Weise verantwortlich gemacht werden kann, und die Frage der Schuldfähigkeit trägt dazu bei, Gerechtigkeit und angemessene Strafen zu gewährleisten. Dieser Artikel bietet eine gute Einführung in das Thema und regt zum Nachdenken an. Ich kann ihn allen empfehlen, die mehr über die rechtliche Dimension der Schuldfähigkeit erfahren möchten. Hier habe ich auch noch mehr über das Strafrecht gelesen

    Reply
  2. Patrick sagt

    3. May 2017 um 17:46

    Was kann mich er warten bei einer vortäuschung in einer Straftat ich wurde angezeigt und muss zu Gericht bald was kann mich er warten ?

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      31. July 2017 um 8:51

      Hallo Patrick,

      dies können wir nicht beurteilen. Die Entscheidung über das Strafmaß obliegt dem Gericht und hängt von den jeweiligen Umständen ab. In der Regel werden Geld- oder Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren verhängt.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  3. Robin sagt

    24. April 2017 um 2:09

    Ich habe ADHS und atypischen Autismus. Anfang November 2016 habe ich im Affekt meine Mutter geschlagen und getreten. Als ich dies getan hab war ich allerdings wie ‘ausgeknipst’ oder automatisch handelnd. Später habe ich dann eine Anzeige bekommen und 80 Sozialstunden wegen Schwerer häuslicher Körperverletzung. Ich möchte die Stunden nicht machen. Eine Verhandlung gab es noch nicht – also auch kein Eintrag ins Zeugnis. Was kann ich machen? Bin ich überhaupt schuldfähig?

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      24. April 2017 um 10:25

      Hallo Robin,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Strafrecht hilft Ihnen sicherlich weiter.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply

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