Zum Inhalt springen

Körperverletzung

Logo Körperverletzung
  • Vorsätzliche Körperverletzung
  • Leichte Körperverletzung
  • Einfache Körperverletzung
  • Gefährliche Körperverletzung
  • Schwere Körperverletzung
  • Körperverletzung mit Todesfolge
  • Kindesmisshandlung
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Versuchte Körperverletzung
  • Anstiftung zur Körperverletzung
  • Einwilligung in Körperverletzung
  • Häusliche Gewalt
  • Körperverletzung im Amt
  • Körperverletzung durch Unterlassen
  • Schlägerei
  • Strafverfolgung & Strafzumessung
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Tatbestandsmerkmale
  • Behandlungsfehler
  • Fahrlässige Tötung
  • Mord
  • Totschlag
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Notwehr
  • Notstand
  • Zivilcourage
  • Grenzen der Zivilcourage
  • Anwälte für Strafrecht
  • Lexikon
  • koerperverletzung.com
  • Strafverfolgung & Strafzumessung
  • erkennungsdienstliche Behandlung

Erkennungsdienstliche Behandlung, § 81b StPO

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

FAQ: ED-Behandlung laut StPO

Was bedeutet erkennungsdienstliche Behandlung?

Bei einer ED-Behandlung im Sinne des § 81b StPO erfasst die Polizei personenbezogene und biometrische Daten von einer Person. An dieser Stelle erfahren Sie genau, welche Daten und Merkmale die Beamten aufnehmen.

Wann darf man erkennungsdienstlich behandeln?

Laut § 81b StPO ist eine erkennungsdienstliche Behandlung erlaubt, „soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.“ In diesem Abschnitt erläutern wird die ED-Behandlung eines Beschuldigten im Rahmen der Strafverfolgung (§ 81b Abs. 1, 1. Alt. StPO) und hier die präventive ED-Behandlung nach § 81b Abs. 1 2. Alternative StPO.

Muss ich der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung Folge leisten?

Erfolgt die Ladung allein durch die Polizei, müssen Sie gewöhnlich nicht zum Termin erscheinen. Der Ladung durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie allerdings nachkommen, weil die Polizei Sie sich zu Hause abholen und zur Polizeiwache bringen kann.

Darf ich eine erkennungsdienstliche Behandlung verweigern?

Im Strafverfahren darf erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgen. Er muss die Maßnahmen also dulden, ist aber nicht verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken und zum Beispiel eine Sprechprobe abzugeben. Es ist ratsam, sich von einem Rechtsanwalt zum Termin begleiten zu lassen.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: ED-Behandlung laut StPO
  • Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?
  • Erkennungsdienstliche Behandlung eines Beschuldigten: Voraussetzungen
    • § 81b Abs. 1 StPO: 2. Alternative – ED-Behandlung mit präventiver Zielsetzung
  • Quellen und weiterführende Links

Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?

Eine typische erkennungsdienstliche Behandlung ist das Abnehmen von Fingerabdrücken.
Eine typische erkennungsdienstliche Behandlung ist das Abnehmen von Fingerabdrücken.

Bei einer ED-Behandlung erfasst die Polizei personenbezogene und biometrische Daten einer Person, wie beispielsweise:

  • vollständigen Namen und Alter bzw. Geburtsdatum
  • aktueller Wohnort
  • Fotos
  • Fingerabdrücke und ggf. Handflächenabdrücke
  • Größe und Gewicht
  • besondere Merkmale wie Tätowierungen, Muttermale oder Narben

Die Polizei darf dabei aber weder DNA-Abstriche machen noch Schleimhautzellen aus der Mundhöhle entnehmen. Auch körperliche Untersuchungen wie Blutproben und Röntgenaufnahmen sind nicht erlaubt. Denn diese Maßnahmen gelten nicht als erkennungsdienstliche Behandlung, sondern fallen unter § 81a StPO. Für sie ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich.

Erkennungsdienstliche Behandlung eines Beschuldigten: Voraussetzungen

Die Polizei führt ED-Behandlungen regelmäßig im Strafverfahren durch, um die Tat aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Wenn sie zum Beispiel Fingerabdrücke am Tatort findet, will sie herausfinden, von wem sie stammen.

  1. Diese erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei ist in § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO setzt voraus, dass die betroffene Person als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren gilt. Das heißt, es besteht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der konkrete Verdacht, dass der Betreffende an einer Straftat beteiligt war. Bloße Vermutungen reichen für die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus.
  2. Die Maßnahmen müssen „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens […] notwendig sein“. Deshalb darf die Polizei von niemandem komplett alle Daten erfassen, sondern nur diejenigen, die für die Aufklärung des konkreten Falls erforderlich sind. Wenn zum Beispiel ein Zeuge den Täter gesehen hat und ihn wiedererkennen würde, darf die Polizei Fotos anfertigen. Wenn dem Zeugen ein bestimmtes Tattoo aufgefallen ist, dürfen die Beamten auch Tätowierungen aufzeichnen. Gab es am Tatort hingegen nur Fingerabdrücke, darf die Polizei dem Beschuldigten auch nur Fingerabdrücke abnehmen.
  3. Achtung: Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist ohne richterlichen Beschluss zulässig. Diesen benötigt die Polizei lediglich, wenn sie körperliche Untersuchungen im Sinne des § 81a StPO durchführen will.

Die Polizei darf die so gewonnenen Daten lediglich zur Aufklärung der konkreten Straftat verwenden. Sobald sie die Daten nicht mehr zur Aufklärung benötigt, sind diese zu löschen.

§ 81b Abs. 1 StPO: 2. Alternative – ED-Behandlung mit präventiver Zielsetzung

Schalten Sie einen Anwalt ein, denn eine erkennungsdienstliche Behandlung hat weitreichende Konsequenzen.
Schalten Sie einen Anwalt ein, denn eine erkennungsdienstliche Behandlung hat weitreichende Konsequenzen.

Laut § 81b Abs. 1, 2. Alt. StPO kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen auch durchführen, um künftige Straftaten aufzuklären bzw. zu verhindern. Begeht jemand eine Straftat, kann die Polizei die Spuren mit gespeicherten Fingerabdrücken, Fotos usw. abgleichen und den Täter so leichter aufspüren.

Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung setzt Folgendes voraus:

  • Es besteht die Gefahr, dass die betroffene Person weitere Straftaten begehen wird (Wiederholungsgefahr).
  • Die Speicherung der persönlichen Merkmale ist geeignet und erforderlich, um mögliche künftige Taten aufzuklären.
  • Dem Betroffenen muss die Möglichkeit gegeben werden, sich dazu zu äußern (rechtliches Gehör).

Bei dieser Prognose muss die Polizei insbesondere Folgende Kriterien berücksichtigen:

  • Art und Schwere der Straftat
  • Konkrete Art der Tatbegehung, zum Beispiel hohe Brutalität
  • Persönlichkeit und besondere Eigenschaften des Täters, beispielsweise Einfluss von Alkohol oder Drogen und hohe Gewaltbereitschaft

Erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung zu präventiven Zwecken, darf die Polizei die Daten auf unbestimmte Zeit speichern. Sie kann die gespeicherten körperlichen Merkmale des Betroffenen abrufen und mit anderen Daten abgleichen, was einen massiven Eingriff in dessen Grundrechte darstellt. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, rechtzeitig einen Anwalt einzuschalten, der die Zulässigkeit der Maßnahme überprüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen kann.

Quellen und weiterführende Links

  • § 81b Strafprozessordnung
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (53 Bewertungen, Durchschnitt: 4.49 von 5)
Loading ratings...Loading...

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Haftgründe für die Untersuchungshaft laut StPO
  • Tatmehrheit nach § 53 StGB: Tatbestand und Strafzumessung
  • § 228 StGB: Einwilligung in eine Körperverletzung
  • Beihilfe zu einer Straftat im Sinne des § 27 StGB
  • Fahrverbot nach § 44 StGB: Wann wird es als Nebenstrafe verhängt?
  • Die Genugtuungsfunktion vom Schmerzensgeld – Die Sühne des Täters
  • § 216 StGB: Tötung auf Verlangen – Erklärung, Tatbestand, Strafe
  • Straferlass nach erfolgreicher Bewährung – § 56 Strafgesetzbuch
  • Tateinheit nach § 52 StGB: Bedeutung, Definition und Rechtsfolgen
  • Berufsverbot (§ 70 StGB): Wann wird es angeordnet?

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar: Cancel reply

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet.

  • In unserem LEXIKON nachschlagen!

Arten der Körperverletzung

  • Vorsätzliche Körperverletzung
    • Leichte Körperverletzung
    • Einfache Körperverletzung
    • Gefährliche Körperverletzung
    • Schwere Körperverletzung
    • Psychische Körperverletzung
    • Körperverletzung mit Todesfolge
    • Beteiligung an einer Schlägerei
    • Misshandlung Schutzbefohlener
    • Kindesmisshandlung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Versuchte Körperverletzung
  • Einwilligung in Körperverletzung
  • Körperverletzung im Amt
  • Körperverletzung durch Unterlassen
  • Anstiftung zur Körperverletzung

Zivil- und strafrechtliche Folgen

  • Opferhilfe
  • Strafverfolgung und Strafzumessung
  • Schmerzensgeld
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Schadensersatz wegen Körperverletzung
  • Zivilklage

Andere Straftatbestände

  • Ärztliche Behandlungsfehler
  • Erpressung
  • Fahrlässige Tötung
  • Häusliche Gewalt
  • Mobbing
  • Mord
  • Nötigung
  • Raub
  • Räuberischer Diebstahl
  • Tatbestandsmerkmale
  • Totschlag
  • Tötung auf Verlangen
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Verpfuschte Schönheits-OP

Hilfeleistung im Ernstfall

  • Notwehr & Nothilfe
  • Grenzen der Notwehr
  • Notstand
  • Zivilcourage

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Anwälte für Strafrecht

Folgen Sie uns:

koerperverletzung.com auf FacebookFolgen Sie koerperverletzung.com auf Facebook!

Anzeige

Copyright © 2016-2025 koerperverletzung.com | Alle Angaben ohne Gewähr.

Bildnachweise | Impressum | Datenschutz | Über uns | Haftungsausschluss | Cookie-Einstellungen

✖ Anzeige
§ Auf der Suche nach einem Anwalt für Körperverletzung?
Finden Sie Ihren Anwalt und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
kostenlose Ersteinschätzung
§ Auf der Suche nach einem Anwalt für Körperverletzung?
Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen sich unverbindlich beraten! Kostenlose Ersteinschätzung!
§ Suchen Sie einen Anwalt für Körperverletzung?
Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen sich unverbindlich beraten! Kostenlose Ersteinschätzung
Anzeige