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Dringender Tatverdacht: Begriff und mögliche Folgen

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Dringender Tatverdacht: Er stellt nur eine von drei Verdachtsstufen im Strafrecht dar.
Dringender Tatverdacht: Er stellt nur eine von drei Verdachtsstufen im Strafrecht dar.

In Medien und Kriminalfilmen wird der Begriff sehr oft verwendet. Und doch ist meistens nicht ganz klar, was sich dahinter verbirgt.

Im Strafrecht gibt es drei Stufen des Verdachts, und der dringende Tatverdacht ist nur einer davon. Polizei, Staatsanwaltschaft und das Gericht kommen hiermit täglich in Berührung.

Dieser Ratgeber erklärt den Begriff des dringenden Tatverdachts, worin die Unterschiede zu den anderen Verdachtsgraden besteht und welche Verfahrenshandlungen ein dringender Verdacht auslösen kann.

FAQ: Dringender Tatverdacht

Was bedeutet dringender Tatverdacht?

Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn aufgrund der Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.

Welche Auswirkungen hat ein dringender Tatverdacht?

Liegt ein dringender Tatverdacht vor, kann eine Untersuchungshaft nach § 112 Absatz 2 StPO angeordnet werden.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Dringender Tatverdacht
  • Definition: Dringender Tatverdacht
    • Auf welche Umstände ein dringender Verdacht nicht gestützt werden darf
  • Dringender Tatverdacht und dessen Folgen im Strafprozess

Definition: Dringender Tatverdacht

Das Strafrecht teilt sich in das materielle Recht und in das Prozessrecht. Ersteres betrifft die Frage, welche Straftaten es gibt und unter welchen Voraussetzungen etwas strafbar ist. Dieser Teil ist vor allem im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Das Strafprozessrecht hingegen befindet sich in der Strafprozessordnung (StPO). Es regelt z. B. die Strafverfolgung, Rechte und Pflichten des Beschuldigten und staatliche Maßnahmen gegen diesen.

Das Strafprozessrecht unterscheidet drei Stufen des Verdachts, die bei der Strafverfolgung eine Rolle spielen:

  • Anfangsverdacht
  • hinreichender Tatverdacht
  • dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse eine hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat.

Bloße Vermutungen darüber, dass jemand Täter oder Teilnehmer an der Straftat war, genügen hierfür nicht. Es müssen konkrete Tatsachen gegeben sein, die auch als Beweis zugänglich sind.

Dringender Verdacht besteht bei einer hohen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten.
Dringender Verdacht besteht bei einer hohen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten.

Hierin unterscheidet sich der dringende Verdacht vom hinreichenden Tatverdacht. Dieser ist immer dann gegeben, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Täters wegen der Tat wahrscheinlich ist. Der dringende Tatverdacht hingegen stellt auf die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung ab.

Ein dringender Tatverdacht setzt eine größere Wahrscheinlichkeit voraus als ein hinreichender Verdacht.

Der Anfangsverdacht ist die schwächste Stufe. Er besteht, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass eine Straftat vorliegen. Bloße Vermutungen oder vage Verdachtsmomente genügen hierfür nicht.

Gemäß § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einleiten, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt.

Auf welche Umstände ein dringender Verdacht nicht gestützt werden darf

Der Begriff des dringenden Verdachts ist recht schwammig und nur schwer zu fassen. Denn wann besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch der Täter oder ein Teilnehmer war?

Wenn der Richter einen Haftbefehl erlassen möchte, muss er anhand der aktuellen Verfahrens- und Beweislage prüfen, ob ein dringender Tatverdacht besteht. Dabei kann es durchaus passieren, dass dieser Verdacht im Laufe eines Verfahrens verstärkt oder aber entkräftet wird, weil neue Tatsachen ermittelt wurden oder andere Beweise aufgetaucht sind.

Auf bestimmte Umstände darf ein dringender Tatverdacht nicht gestützt werden. Hierzu gehören z. B. folgende Fälle:

Dringender Tatverdacht darf nicht darauf gestützt werden, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Dringender Tatverdacht darf nicht darauf gestützt werden, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Wenn sich der Beschuldigte zum Tatvorwurf nicht äußert, sondern schweigt, darf er deswegen nicht verdächtigt werden, dass er der Täter ist. Vielmehr ist es sein gutes Recht, die Aussage zu verweigern. Dies ist ein wichtiges Prinzip im deutschen Strafprozessrecht.

Dieses Aussageverweigerungsrecht hat als grundrechtsgleiches Recht sogar Verfassungsrang. Aus diesem Grund muss auch jeder Beschuldigte bei Beginn einer Vernehmung darüber belehrt werden, dass es ihm freisteht, auszusagen oder zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Auch wenn die gleich hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine weitere Person neben dem Beschuldigten als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt, darf kein dringender Tatverdacht angenommen werden.

Können unumkehrbare Fehler bei der Täteridentifizierung nachgewiesen werden, kann darauf ebenfalls kein dringender Verdacht gestützt werden.

Wenn es nur einen einzigen Belastungszeugen gibt, der den Beschuldigten als Täter identifiziert, ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts ebenfalls problematisch.

In manchen Fällen gibt es nur einen Belastungszeugen, der den Beschuldigten als Täter identifiziert. Wenn dieser Zeuge seine Aussage plötzlich ändert oder wenn an seiner Glaubwürdigkeit Zweifel bestehen, kann auf dessen Aussage kein dringender Tatverdacht gestützt werden.

Dringender Tatverdacht und dessen Folgen im Strafprozess

Bestimmte Maßnahmen im Strafverfahren dürfen erst dann eingeleitet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht. Der klassische Fall ist der Haftbefehl für die Untersuchungshaft nach § 112 Absatz 2 StPO.

Neben dem dringenden Verdacht muss außerdem ein Haftgrund vorliegen. Nur dann darf Untersuchungshaft angeordnet werden. Ein Haftgrund ist z. B. Fluchtgefahr.

Auch die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens nach § 81 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht besteht.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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