FAQ: Cybermobbing
Cybermobbing (auch Cyberbullying) beschreibt eine Art des Mobbings, bei der Personen absichtlich systematisch und meist längerfristig mittel Kommunikationsmedien (bspw. Smartphone, E-Mail oder Chats) beleidigt, bedroht, belästigt oder bloßgestellt werden.
In einer Studie aus dem Jahr 2011 hat die TU Berlin mehrere Arten von Cybermobbing klassifiziert und beschrieben. Hierzu zählen zum Beispiel Harrassment (wiederholte Beleidigungen), Exklusion (sozialer Ausschluss), Happy Slapping (Online-Veröffentlichung entwürdigender Videos oder Fotos) oder Digital Stalking (fortwährende Belästigung und Verfolgung im Netz). Weitere Formen von Cybermobbing finden Sie hier gelistet.
Cybermobbing stellt im deutschen Strafrecht keinen eigenständigen Strafbestand dar. Dennoch können viele Handlungen, die mit Cybermobbing einhergehen, strafbar sein und etwa Ehrverletzungsdelikte wie Beleidigung (§ 185 StGB) darstellen und auch andere Straftatbestände wie Körperverletzung (§ 223 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
Cybermobbing: Was ist das?
Cybermobbing (seltener Cyberbullying) bezeichnet eine Art des Mobbings, bei der das Opfer für gewöhnlich für einen längeren Zeitraum systematisch über digitale Kommunikationsmedien wie Smartphones, Social-Media-Plattformen, Nachrichtendienste oder E-Mails öffentlich gedemütigt, beleidigt, belästigt oder bedroht wird.
Beispiele für Cybermobbing sind etwa die Veröffentlichung von diffamierenden Bildern oder Videos auf sozialen Plattformen (bspw. Youtube oder TikTok), die Gründung von Chatgruppen (bspw. auf WhatsApp), in dem die Mitglieder sich über eine Person lustig machen, oder das Versenden von Beleidigungen und Bedrohungen via Mail, Instant Messenger oder einem anderen Kommunikationsdienst. Cybermobbing liegt auch dann vor, wenn Täterinnen oder Täter sich Zugang zum Social Media Account des Opfers verschaffen und in dessen Namen online agieren (bspw. Unwahrheiten verbreiten).
Formen von Cybermobbing
Angesichts der verschiedenartigen Erscheinungsformen, die Cyberbullying annehmen kann, hat die TU Berlin in einer Studie aus dem Jahr 2011 folgende Arten von Cybermobbing beschrieben:
- Flaming: Provokationen und Beschimpfungen des Opfers.
- Harassment: Die wiederholte Beleidigungen des Opfers durch verletzende Nachrichten, Kraftausdrücke sowie hearbwürdigende Äußerungen
- Denigration: Das Verbreiten bloßstellender oder rufschädigenden Gerüchte, Lügen, Fotos und Videos über das Opfer.
- Outing and Trickery: Die Verschaffung und Veröffentlichung privater Informationen oder bloßstellender Inhalte durch Vortäuschen von Vertraulichkeit oder durch eine falsche Identität.
- Exclusion: Das aktive Ausgrenzen des Opfers aus Gruppen in sozialen Netzwerken, Messengern oder Onlinespielen.
- Impersonation: Die Veröffentlichung gefälschter Inhalte im Namen des Opfers, die durch Identitätsdiebstahl (z.B. nach Weitergabe des Passwortes) oder das Erstellen von Fake-Profilen (z.B. in sozialen Netzwerken, auf pornografischen Webseiten) im Netz verbreitet werden.
- Happy Slapping: Die Veröffentlichung von Fotos oder Videos, auf denen das Opfer auf demütigende Art und Weise geschlagen oder verletzt wird.
- Cyberthreat: Die Androhung von körperlicher Gewalt bis hin zu Todesdrohungen oder das Ausüben von psychischem Druck.
- Cyberstalking: Die fortwährende Belästigung und Verfolgung des Opfers in den Kommunikationsmedien.
Cybermobbing: Statistik zur Anzahl Betroffener und Beteiligter
Laut einer repräsentativen Umfrage und Statistik zum Cybermobbing unter Jugendlichen, die im Auftrag der Krankenkasse Barmer durch das Sinus-Institut durchgeführt wurde, waren im Jahr 2023 ca. 16 % der Heranwachsenden von Cyberbullying betroffen, dies bedeute im Vergleich zu 2021 einen Anstieg Betroffenenzahlen um 2 %.Weiterhin hatten 53 % der befragten angegeben, eine Person zu kennen, die von Cyberbullying betroffen war oder ist.
Obgleich vornehmlich Heranwachsende von Cybermobbing betroffen sind, konnte eine Studie zur Konfrontation mit Mobbing unter Cybermobbing unter Erwachsenen aus dem Jahr 2021 nachweisen, dass auch Menschen im Erwachsenenalter zunehmend von Cyberbullying betroffen sind: So waren knapp 12 % der Befragten Opfer von Cybermobbing-Attacken gewesen, während 26 % Zeuge von Cyberbullying im direkten Umfeld waren.
Was sind die Ursachen von Cybermobbing? Wie aus einer Studie des Bündnis gegen Cybermobbing hervorging, sei einer der am häufigsten aufgeführten Gründe für Cybermobbing seitens Täter und Täterinnen Langeweile. Demnach verfügen nicht ausgelastete Personen über eine größere Neigung dazu, andere Menschen zu mobben. Weitere in der Befragung aufgeführte Gründe waren darüber hinaus zum Beispiel Spaß, Gruppenzwang, die Suche nach einem Sündenbock, erlebte Gefühle der Macht, die Weitergabe erlittenen Unrechts bzw. Rache sowie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder Neid.
Cybermobbing: Folgen für Betroffene
Cybermobbings stellt eine Form von Gewalt und Aggression dar, die fatale Folgen für die Opfer hat. Effekte von Cybermobbing sind häufig ein psychosozialer Rückzug der Betroffenen, deren soziale Isolation, körperliche Stress-Symptome, psychische Störungen und im Extremfall sogar Suizid. Angaben des Bündnis gegen Cybermobbing litten 44 % der Cybermobbing-Opfer nachweislich unter Angstzuständen. Weiterhin sei es oftmals der Fall, dass Betroffene sich in therapeutische Behandlung begeben müssen und jahrelang an den Folgen der Schikane leiden.
Zusätzlich dazu, besteht das Problem, das im Internet veröffentlichte und verbreitete Fotos, Videos oder Texte, die eine großen Anzahl von Menschen zugänglich sind, kaum wieder gelöscht werden können. Selbst falls geteilte Inhalte entfernt werden konnten, ist es möglich, dass andere Personen diese wieder ins Netz einstellen. Die genauen Auswirkungen solcher Veröffentlichungen sind für die Opfer von Cybermobbing damit weitgehend unkontrollierbar wie auch kaum abschätzbar.
Cybermobbing: Welche Strafen sieht das Gesetz vor?
Cybermobbing stellt laut Gesetz keinen eigenen Straftatbestand dar. Allerdings können die Handlung, die in Zusammenhang mit Cyberbullying erfolgen, strafbar sein, weil sie allgemeine Persönlichkeitsrechte betreffen, die im Grundgesetz verankert sind.
Diesbezüglich sind vor allem sogenannte Ehrverletzungsdelikte, der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Ton- und Bildaufnahmen sowie das Veröffentlichungsverbot von Bildnissen ohne Einwilligung der abgebildeten Person.
Nachfolgend finde Sie eine Auflistung mit Cyberbulling einhergehenden Delikte mit Angaben zum jeweils vorgesehenen Strafrahmen.
Delikit | Beschreibung | Strafe |
---|---|---|
Beleidigung (§ 185 StGB) | Herabsetzende Werturteile und vorsätzliche kundgegebene Missachtung einer Person gegenüber in Form von demütigenden oder verletzenden Aussagen, die über die reine Kritik oder Meinungsäußerung hinausgehen. | Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (bei Tätlichkeit bis 2 Jahre) |
Üble Nachrede (§ 186 StGB) | Verbreitung nachweislich falscher Behauptungen, die eine Person bspw. öffentlich in der Meinung herabwürdigen können. | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (bei öffentlicher Begehung und Verbreitung von Schriften bis 2 Jahre). |
Verleumdung (§ 187 StGB) | Vorsätzliche Verbreitung unwahrere Tatsachen mit ehrverletzender Wirkung. | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahren (bei öffentlicher Begehung o. Verbreitung von Schriften bis 5 Jahre). |
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) | Aufzeichnung, Abhörung, Veröffentlichen oder Weiterleiten einer vertraulichen Information an Dritte (bspw. Weiterleitung einer Textnachricht). | Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (bei Tatbegehung als Amtsträger oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst bis 5 Jahre). |
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) | Anfertigung oder Verbreitung von Bildnissen einer Person in einer Wohnung oder einem gesetzlich geschützten Raum (bspw. Toilette oder Umkleidekabine). Der Paragraph wird zudem bei Fällen von Kinderpornographie angewendet. | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre. |
Nötigung (§ 240 StGB) | Die rechtswidrige Beeinflussung des Willens einer Person durch Drohung, um diese zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen. | Geld- oder Freiheitsstrafe bis drei Jahren (in besonders schweren Fällen zwischen 6 Monaten und 5 Jahren). |
Bedrohung (§ 241 StGB) | Androhung eines gegenwärtigen Übels (bspw. Körperverletzung), um eine Person einzuschüchtern, damit diese eine bestimmte Handlung ausübt. | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr. |
Nachstellung (§ 238 StGB) | Auch Stalking genannt. Beharrliches Verfolgen, Belästigen oder Kontaktieren einer Person gegen deren Willen und entgegen ihrer ausdrücklichen Ablehnung, was bei der betroffenen Furcht, Angst oder seelische Leiden verursacht. | Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. |
Mit Verursachung von Todesgefahr oder schwerer Gesundheitsschädigung: 3 Monate bis 5 Jahre. | ||
Mit Todesfolge: 1 bis 10 Jahre. | ||
Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) | Verbreiten, Herstellen oder Beziehen von Schriften, Bildern oder Ton- oder Videoaufnahmen, die grausame oder menschenverachtende Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere beinhalten. | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr. |
Körperverletzung (§ 223 StGB) | Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einer Person durch körperliche Misshandlung sowie Schädigung ihrer Gesundheit. | Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre. |
Gut zu wissen: Cybermobbing-Attacken können mehrere strafbare Handlungen gleichzeitig darstellen. Beispielsweise kann das sogenannte Happy Slapping (s.o.) den Tatbestand der Körperverletzung, der Nötigung, der Bedrohung sowie der Beleidigung erfüllen. Darüber hinaus kann ebenfalls unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) vorliegen.
Mögliche zivilrechtliche Maßnahmen bei Cybermobbing
Betroffenen haben ebenfalls die Möglichkeit, zivilrechtliche Schritte zu ergreifen, aus denen sich Unterlassungs-, Berichtigungs– und Schadenersatzansprüche ableiten. Die einfachste Möglichkeit diesbezüglich, ist eine informelle Aufforderung an den Täter oder die Täterin schädigende Posts, Videos oder Fake-Accounts bis zu einer festgelegten Frist zu entfernen und weiteres Cybermobbing zu unterlassen.
Beachten Sie: Eine zivilrechtliche Maßnahme in Form der informellen Aufforderung sollte aus nicht ohne pädagogisch-psychologischen Begleitung von Fachpersonal (bspw. Schulpsychologen) und die Koordination des Prozesses durch Mitarbeitenden entsprechender Beratungsstellen erfolgen.
Was kann man gegen Cybermobbing tun?
Um Opfern Hilfe bei Cybermobbing zu leisten, muss vor allem das soziale Umfeld der betroffenen Person agieren. Sozialer Zuspruch mildert nicht nur die Belastung, eine aktive Solidarisierung mit dem Opfer vermag es, aktiv auf das Geschehen einzugreifen. Auch das Löschen und Melden diffamierender Inhalte in Kommunikationskanälen oder auf Social Media sowie die gezielte Konfrontation der Täterinnen oder Tätern ist diesbezüglich ein grundlegender Schritt, um Opfern von Cybermobbing zu helfen.
Eltern, deren Kinder Opfer von Cybermobbing geworden sind, empfehlen Beratungsstellen folgendes Vorgehen:
- Nicht auf die jeweiligen Attacken reagieren bzw. antworten und dies mit dem eigenen Kind besprechen.
- Attacken durch Screenshots dokumentieren, personenbezogene Daten notieren und den Link zum Profil der Täterin oder des Täters speichern.
- Den Täter oder die Täterin dazu auffordern die beleidigen Beiträge zu löschen (informelle Aufforderung),
- Ggf. den Betreiber des Kommunikationskanals oder der Social-Media-Plattform dazu auffordern, die entsprechenden Beiträge zu löschen.
- Kontakte sperren und eine neue E-Mail-Adresse einrichten.
- Eine pädagogisch-psychologische Begleitung organisieren.
- Beratungsstellen gegen Cybermobbing kontaktieren.
Bei schweren Verstößen sollten Eltern nicht zögern, rechtliche Schritte gegen die Täterin oder den Tätern einzuleiten.
Tipps gegen Cyber-Mobbing: Wie ist Prävention möglich?
Als eine der grundlegendsten Gegenmaßnahmen zu Cybermobbing gilt sogenannte präventives Handeln durch Eltern und Lehrkräfte, um Schülerinnen und Schüler zu sensibilisieren. Dies bedeutet beispielsweise:
- Das Problembewusstsein der Schülerinnen und Schüler fördern: Cybermobbing diskutieren und ggf. spezielle Lernmodule nutzen (bspw. das Internet-ABC zu Cybermobbing.
- Die Förderung der Medienkompetenz : Klare Regeln zur Mediennutzung aufstellen und mit Schülerinnen und Schülern reflektieren, welche Inhalte sie von sich im Internet preisgeben sowie die Schülerschaft über die eigenen Rechte aufklären.
- Die Vermittlung sozialer und Kommunikativer Kompetenzen: Werte wie Empathie, Toleranz und Solidarität im Umgang mit dem Internet diskutieren.
- Das Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler stärken: Die Meinungsbildung, das Vermögen Nein-zu-Sagen und ein gesundes Misstrauen (vor allem gegenüber Fremden im Internet) fördern.
Quellen und weiterführende Links
- Pfetsch, Jan (2011): Studie „Bystander von Cyber-Mobbing (TU Berlin, Institut für Erziehungswissenschaft, Pädagogische Psychologie).
- BARMER. (20. November, 2023). Umfrage unter Jugendlichen zur Betroffenheit von Cyber-Mobbing im Jahr 2023.
- Bündnis gegen Cybermobbing. (1. November, 2021). Konfrontation Erwachsener mit Mobbing und Cybermobbing in Deutschland im Jahr 2021.
- Studie Cyberlife II. Spannungsfeld zwischen Faszination und Gefahr: Cybermobbing bei Schülerinnen und Schülern. Dritte empirische Bestandsaufnahme bei Eltern, Lehrkräften und Schüler/- innen in Deutschland (2020).
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