FAQ: Täterschaft, § 25 StGB
Das StGB unterscheidet zwischen Einzeltätern (unmittelbarer Täterschaft), mittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft.
Unmittelbare Täterschaft liegt laut Definition vor, wenn der Täter sämtliche Tatbestandsmerkmale allein verwirklicht. Er handelt also als Alleintäter.
Inhaltsverzeichnis
Formen der Täterschaft und Teilnahme laut StGB
Nicht immer ist es nur eine einzelne Person, die eine Straftat begeht, sondern mehrere.
Auch derjenige, der nur im Hintergrund aktiv wird und die Tat plant oder z. B. Waffen beschafft, kann sich strafbar machen, selbst wenn er gar nicht am Tatort erscheint.
Das deutsche Strafrecht unterscheidet in § 25 StGB zwischen verschiedenen Formen der Täterschaft:
- Alleintäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB: Alleintäter ist, wer „die Straftat selbst begeht.“ Es gibt keine anderen Beteiligten.
- Mittelbare Täterschaft laut § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB: Mittelbarer Täter ist, wer „die Straftat durch einen anderen begeht.“ Das heißt, er missbraucht eine andere Person, den Tatmittler, als „menschliches Werkzeug“ und lässt ihn die eigentliche Tat durchführen. Aufgrund einer Täuschung durch den mittelbaren Täter weiß der Tatmittler oft gar nicht, dass er eine Straftat begeht – diesen Umstand nutzt der mittelbare Täter aus.
- Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB: Mehrere Täter begehen die Straftat gemeinsam – als gleichberechtigte Partner. Sie entwickeln gemeinsam einen Tatplan und führen ihn gemeinsam – arbeitsteilig aus. Als Mittäter handeln z. B. zwei Männer, die gemeinsam Passanten auf der Straße ausrauben wollen. Sie gehen dabei zweiteilig vor. Der eine hält das Opfer fest oder schlägt es zu Boden, während der andere die Tasche oder andere Habseligkeiten des Opfers wegnimmt. Anschließend fliehen sie und teilen die Beute gleichmäßig unter sich auf.
Teilnahme an einer fremden Straftat, §§ 25, 26 StGB
Neben den drei Formen der Täterschaft gibt es zwei Möglichkeiten, an einer fremden Straftat teilnehmen: die Anstiftung gemäß § 26 StGB und die Beihilfe nach § 27 StGB.
- Anstifter ist, wer vorsätzlich eine andere Person zu deren Straftat bestimmt. Er veranlasst den Haupttäter erst zur Tat und ruft dessen Vorsatz hervor. Ein klassisches Beispiel ist der Auftragsmord: Der Auftragsmörder begeht den Mord nur, weil sein “Auftraggeber” ihn dazu auffordert (und dafür bezahlt). Damit ist der Anstifter der eigentliche Urheber der Tat.
- Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen bei dessen Straftat Hilfe leistet. Eine solche Beihilfe leistet zum Beispiel der Fahrer des Fluchtwagens, der die Bankräuber und deren Beute nach dem Überall in Sicherheit bringt. Oder der Gehilfe, der bei einem Einbruch lediglich „Schmiere steht“.
Doch nicht jede Fallkonstellation lässt sich klar als Täterschaft oder Teilnahme einordnen: Wann handelt jemand als Anstifter und wann als mittelbarer Täter? Wann ist es Beihilfe und wann Mittäterschaft?
Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
Vereinfacht ausgedrückt begeht der Täter immer eine eigene Tat. Er steht als Zentralfigur im Mittelpunkt des Geschehens.
Im Gegensatz dazu tritt der Teilnehmer lediglich als Randfigur im Erscheinung: Entweder veranlasst er jemand anders zu einer fremden Tat oder er fördert eine fremde Straftat.
Wie sich Täterschaft und Teilnahme voneinander abgrenzen lassen, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Dazu haben Rechtsprechung und Lehre verschiedene Theorien entwickelt:
- Tatherrschaftslehre: Nach Auffassung der juristischen Lehre ist Täter, wer das Tatgeschehen als Zentralfigur plant und lenkt. Er besitzt Tatherrschaft, weil er die Umsetzung der Straftat nach seinem Willen beenden oder ablaufen lassen kann. Es genügt also nicht nur irgendein Tatbeitrag, sondern der Täter muss das Geschehen quasi „in seinen Händen halten“. Teilnehmer haben keine Tatherrschaft. Sie treten nur als Randfiguren auf, indem sie eine fremde Straftat fördern oder veranlassen.
- Gemäßigte subjektive Theorie: Bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme lässt der BGH zwar bereits bloße Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen und sonstige fördernde Beiträge für eine Mittäterschaft genügen. In subjektiver Hinsicht fordert er Vorsatz hinsichtlich der gemeinsamen Tatbegehung und einen Täterwillen. Maßgeblich dafür, ob jemand mit Täterwillen agiert, ist sein Eigeninteresse an der erfolgreichen Umsetzung der Tat, der Umfang seiner Beteiligung und seine Tatherrschaft. Zumindest muss er den Willen zur Tatherrschaft gehabt haben.
Wie werden Täterschaft und Teilnahme bestraft?
Ob jemand als Täter oder nur Teilnehmer handelt, hat maßgeblichen Einfluss auf die Strafe:
Denn die Strafe für eine versuchte Anstiftung muss laut § 30 As. 1 S. 2 StGB zwingend gemildert werden.
Für eine versuchte mittelbare Täterschaft ist hingegen nur die Möglichkeit einer solchen Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB vorgesehen.
- Unmittelbare Täterschaft: Das Strafmaß ergibt sich aus dem jeweils verwirklichten Straftatbestand, für eine einfache Körperverletzung sieht § 223 StGB z. B. eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
- Mittelbare Täterschaft: Der mittelbare Täter handelt als Täter und wird auch so bestraft. Entscheidend ist wieder das Strafmaß des verwirklichten Straftatbestands.
- Mittäterschaft: Jeder Mittäter wird als Täter bestraft, auch wenn er z. B. gar nicht am Tatort war. Denn der Tatbeitrag des einen Mittäters wird den anderen Mittätern zugerechnet.
- Anstiftung: Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft. Bei einer nur versuchten Anstiftung muss die Strafe aber gemildert werden.
- Beihilfe: Die Strafe für den Gehilfen richtet sich laut § 27 Abs. 2 StGB zwar nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist aber nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
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