Zum Inhalt springen

Körperverletzung

Logo Körperverletzung
  • Vorsätzliche Körperverletzung
  • Leichte Körperverletzung
  • Einfache Körperverletzung
  • Gefährliche Körperverletzung
  • Schwere Körperverletzung
  • Körperverletzung mit Todesfolge
  • Kindesmisshandlung
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Versuchte Körperverletzung
  • Anstiftung zur Körperverletzung
  • Einwilligung in Körperverletzung
  • Häusliche Gewalt
  • Körperverletzung im Amt
  • Körperverletzung durch Unterlassen
  • Schlägerei
  • Strafverfolgung & Strafzumessung
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Tatbestandsmerkmale
  • Behandlungsfehler
  • Fahrlässige Tötung
  • Mord
  • Totschlag
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Notwehr
  • Notstand
  • Zivilcourage
  • Grenzen der Zivilcourage
  • Anwälte für Strafrecht
  • Lexikon
  • koerperverletzung.com
  • Strafverfolgung & Strafzumessung
  • Straftat
  • Täterschaft

Täterschaft und Teilnahme im Strafrecht

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 23. May 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

FAQ: Täterschaft, § 25 StGB

Welche Formen der Täterschaft gibt es?

Das StGB unterscheidet zwischen Einzeltätern (unmittelbarer Täterschaft), mittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft.

Was bedeutet unmittelbare Täterschaft?

Unmittelbare Täterschaft liegt laut Definition vor, wenn der Täter sämtliche Tatbestandsmerkmale allein verwirklicht. Er handelt also als Alleintäter.

Was ist der Unterschied zwischen Täterschaft und Teilnahme?

Der Täter begeht eine eigene Straftat, während der Teilnehmer nur an einer fremden Tat beteiligt und damit lediglich eine Randfigur ist. Hier erfahren Sie mehr über die Abgrenzung.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Täterschaft, § 25 StGB
  • Formen der Täterschaft und Teilnahme laut StGB
    • Teilnahme an einer fremden Straftat, §§ 25, 26 StGB
    • Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
  • Wie werden Täterschaft und Teilnahme bestraft?

Formen der Täterschaft und Teilnahme laut StGB

Täterschaft und Teilnahme: Welcher Unterschied besteht zwischen diesen Beteiligungsformen?
Täterschaft und Teilnahme: Welcher Unterschied besteht zwischen diesen Beteiligungsformen?

Nicht immer ist es nur eine einzelne Person, die eine Straftat begeht, sondern mehrere.

Auch derjenige, der nur im Hintergrund aktiv wird und die Tat plant oder z. B. Waffen beschafft, kann sich strafbar machen, selbst wenn er gar nicht am Tatort erscheint.

Das deutsche Strafrecht unterscheidet in § 25 StGB zwischen verschiedenen Formen der Täterschaft:

  • Alleintäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB: Alleintäter ist, wer „die Straftat selbst begeht.“ Es gibt keine anderen Beteiligten.
  • Mittelbare Täterschaft laut § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB: Mittelbarer Täter ist, wer „die Straftat durch einen anderen begeht.“ Das heißt, er missbraucht eine andere Person, den Tatmittler, als „menschliches Werkzeug“ und lässt ihn die eigentliche Tat durchführen. Aufgrund einer Täuschung durch den mittelbaren Täter weiß der Tatmittler oft gar nicht, dass er eine Straftat begeht – diesen Umstand nutzt der mittelbare Täter aus.
  • Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB: Mehrere Täter begehen die Straftat gemeinsam – als gleichberechtigte Partner. Sie entwickeln gemeinsam einen Tatplan und führen ihn gemeinsam – arbeitsteilig aus. Als Mittäter handeln z. B. zwei Männer, die gemeinsam Passanten auf der Straße ausrauben wollen. Sie gehen dabei zweiteilig vor. Der eine hält das Opfer fest oder schlägt es zu Boden, während der andere die Tasche oder andere Habseligkeiten des Opfers wegnimmt. Anschließend fliehen sie und teilen die Beute gleichmäßig unter sich auf.

Teilnahme an einer fremden Straftat, §§ 25, 26 StGB

Neben den drei Formen der Täterschaft gibt es zwei Möglichkeiten, an einer fremden Straftat teilnehmen: die Anstiftung gemäß § 26 StGB und die Beihilfe nach § 27 StGB.

  • Anstifter ist, wer vorsätzlich eine andere Person zu deren Straftat bestimmt. Er veranlasst den Haupttäter erst zur Tat und ruft dessen Vorsatz hervor. Ein klassisches Beispiel ist der Auftragsmord: Der Auftragsmörder begeht den Mord nur, weil sein “Auftraggeber” ihn dazu auffordert (und dafür bezahlt). Damit ist der Anstifter der eigentliche Urheber der Tat.
  • Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen bei dessen Straftat Hilfe leistet. Eine solche Beihilfe leistet zum Beispiel der Fahrer des Fluchtwagens, der die Bankräuber und deren Beute nach dem Überall in Sicherheit bringt. Oder der Gehilfe, der bei einem Einbruch lediglich „Schmiere steht“.

Doch nicht jede Fallkonstellation lässt sich klar als Täterschaft oder Teilnahme einordnen: Wann handelt jemand als Anstifter und wann als mittelbarer Täter? Wann ist es Beihilfe und wann Mittäterschaft?

Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

Ist Anstiftung Täterschaft oder Teilnahme? Letzteres, der Anstifter gibt den Anstoß zu einer fremden Tat.
Ist Anstiftung Täterschaft oder Teilnahme? Letzteres, der Anstifter gibt den Anstoß zu einer fremden Tat.

Vereinfacht ausgedrückt begeht der Täter immer eine eigene Tat. Er steht als Zentralfigur im Mittelpunkt des Geschehens.

Im Gegensatz dazu tritt der Teilnehmer lediglich als Randfigur im Erscheinung: Entweder veranlasst er jemand anders zu einer fremden Tat oder er fördert eine fremde Straftat.

Wie sich Täterschaft und Teilnahme voneinander abgrenzen lassen, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Dazu haben Rechtsprechung und Lehre verschiedene Theorien entwickelt:

  • Tatherrschaftslehre: Nach Auffassung der juristischen Lehre ist Täter, wer das Tatgeschehen als Zentralfigur plant und lenkt. Er besitzt Tatherrschaft, weil er die Umsetzung der Straftat nach seinem Willen beenden oder ablaufen lassen kann. Es genügt also nicht nur irgendein Tatbeitrag, sondern der Täter muss das Geschehen quasi „in seinen Händen halten“. Teilnehmer haben keine Tatherrschaft. Sie treten nur als Randfiguren auf, indem sie eine fremde Straftat fördern oder veranlassen.
  • Gemäßigte subjektive Theorie: Bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme lässt der BGH zwar bereits bloße Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen und sonstige fördernde Beiträge für eine Mittäterschaft genügen. In subjektiver Hinsicht fordert er Vorsatz hinsichtlich der gemeinsamen Tatbegehung und einen Täterwillen. Maßgeblich dafür, ob jemand mit Täterwillen agiert, ist sein Eigeninteresse an der erfolgreichen Umsetzung der Tat, der Umfang seiner Beteiligung und seine Tatherrschaft. Zumindest muss er den Willen zur Tatherrschaft gehabt haben.

Wie werden Täterschaft und Teilnahme bestraft?

Beihilfe ist keine Täterschaft: Der Gehilfe fördert lediglich eine fremde Tat.
Beihilfe ist keine Täterschaft: Der Gehilfe fördert lediglich eine fremde Tat.

Ob jemand als Täter oder nur Teilnehmer handelt, hat maßgeblichen Einfluss auf die Strafe:

Denn die Strafe für eine versuchte Anstiftung muss laut § 30 As. 1 S. 2 StGB zwingend gemildert werden.

Für eine versuchte mittelbare Täterschaft ist hingegen nur die Möglichkeit einer solchen Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB vorgesehen.

  • Unmittelbare Täterschaft: Das Strafmaß ergibt sich aus dem jeweils verwirklichten Straftatbestand, für eine einfache Körperverletzung sieht § 223 StGB z. B. eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
  • Mittelbare Täterschaft: Der mittelbare Täter handelt als Täter und wird auch so bestraft. Entscheidend ist wieder das Strafmaß des verwirklichten Straftatbestands.
  • Mittäterschaft: Jeder Mittäter wird als Täter bestraft, auch wenn er z. B. gar nicht am Tatort war. Denn der Tatbeitrag des einen Mittäters wird den anderen Mittätern zugerechnet.
  • Anstiftung: Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft. Bei einer nur versuchten Anstiftung muss die Strafe aber gemildert werden.
  • Beihilfe: Die Strafe für den Gehilfen richtet sich laut § 27 Abs. 2 StGB zwar nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist aber nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (54 Bewertungen, Durchschnitt: 4.60 von 5)
Loading ratings...Loading...

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Fahrlässigkeit im Strafrecht: Definition und Arten
  • Mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB
  • Verbotsirrtum im Strafrecht: Definition und Rechtsfolgen
  • Revision im Strafrecht: Bedeutung und Unterschied zur Berufung
  • Raub im deutschen Strafrecht: Tatbestand und Strafrahmen
  • Tateinheit nach § 52 StGB: Bedeutung, Definition und Rechtsfolgen
  • Bedingter Vorsatz im Strafrecht am Beispiel erklärt
  • Tatmehrheit nach § 53 StGB: Tatbestand und Strafzumessung
  • Die Körper­verletzung laut Strafgesetzbuch (StGB)
  • Schuld im Strafrecht einfach erklärt

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar: Cancel reply

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet.

  • In unserem LEXIKON nachschlagen!

Arten der Körperverletzung

  • Vorsätzliche Körperverletzung
    • Leichte Körperverletzung
    • Einfache Körperverletzung
    • Gefährliche Körperverletzung
    • Schwere Körperverletzung
    • Psychische Körperverletzung
    • Körperverletzung mit Todesfolge
    • Beteiligung an einer Schlägerei
    • Misshandlung Schutzbefohlener
    • Kindesmisshandlung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Versuchte Körperverletzung
  • Einwilligung in Körperverletzung
  • Körperverletzung im Amt
  • Körperverletzung durch Unterlassen
  • Anstiftung zur Körperverletzung

Zivil- und strafrechtliche Folgen

  • Opferhilfe
  • Strafverfolgung und Strafzumessung
  • Schmerzensgeld
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Schadensersatz wegen Körperverletzung
  • Zivilklage

Andere Straftatbestände

  • Ärztliche Behandlungsfehler
  • Erpressung
  • Fahrlässige Tötung
  • Häusliche Gewalt
  • Mobbing
  • Mord
  • Nötigung
  • Raub
  • Räuberischer Diebstahl
  • Tatbestandsmerkmale
  • Totschlag
  • Tötung auf Verlangen
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Verpfuschte Schönheits-OP

Hilfeleistung im Ernstfall

  • Notwehr & Nothilfe
  • Grenzen der Notwehr
  • Notstand
  • Zivilcourage

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Anwälte für Strafrecht

Folgen Sie uns:

koerperverletzung.com auf FacebookFolgen Sie koerperverletzung.com auf Facebook!

Anzeige

Copyright © 2016-2025 koerperverletzung.com | Alle Angaben ohne Gewähr.

Bildnachweise | Impressum | Datenschutz | Über uns | Haftungsausschluss | Cookie-Einstellungen

✖ Anzeige
§ Auf der Suche nach einem Anwalt für Körperverletzung?
Finden Sie Ihren Anwalt und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
kostenlose Ersteinschätzung
§ Auf der Suche nach einem Anwalt für Körperverletzung?
Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen sich unverbindlich beraten! Kostenlose Ersteinschätzung!
§ Suchen Sie einen Anwalt für Körperverletzung?
Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen sich unverbindlich beraten! Kostenlose Ersteinschätzung
Anzeige