FAQ: Strafvereitelung
Strafvereitelung bedeutet, dass jemand die Bestrafung eines anderen Straftäters ganz oder teilweise verhindert. Das umfasst sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafvollstreckung.
Nein. Das Gesetz kennt keine fahrlässige Strafvereitelung. Eine Bestrafung nach § 258 StGB erfordert immer Vorsatz.
Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Allerdings darf die für die Strafvereitelung verhängte Strafe nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Inhaltsverzeichnis
Strafenkatalog laut §§ 258, 258a StGB
| Strafvereitelung | bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
| versuchte Strafvereitelung | bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, ggf. Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB |
| Strafvereitelung im Amt | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren |
| … minder schwerer Fall | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
Was bedeutet Strafvereitelung? Definition

Die Strafvereitelung ist ein sogenanntes Anschlussdelikt, das umgangssprachlich eher als Vertuschung oder Behinderung der Justiz bekannt ist. Dabei vereitelt der Täter wissentlich die Bestrafung eines anderen ganz oder teilweise.
Strafbar ist sowohl die Vereitelung der Strafverfolgung als auch Vereitelung die Vollstreckung einer Strafe:
- Bei der Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) vereitelt die Strafverfolgung, also dass ein anderer Straftäter zu einer Strafe verurteilt oder eine Maßnahme gegen ihn verhängt wird.
- Bei der Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) will der Täter verhindern, dass die rechtskräftig gegen einen anderen verhängte Strafe vollstreckt wird.
Der Straftatbestand der Strafvereitelung soll eine wirksame Verbrechensbekämpfung und eine unverzügliche Bestrafung von Straftätern sicherstellen. Er dient damit dem Schutz der deutschen innerstaatlichen Rechtspflege.
Verfolgungsvereitelung – Rechtswidrige Vortat eines anderen
Eine Verfolgungsvereitelung im Sinne des § 258 Abs. 1 StGB setzt Folgendes voraus:
- Ein anderer muss eine rechtswidrige Vortat begangen haben. In Betracht kommen hier nur Straftaten, einschließlich strafbarer Versuche und Vorbereitungshandlungen sowie Tatbeteiligungen (Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe). Eine Strafvereitelung bei Ordnungswidrigkeiten ist hingegen ausgeschlossen.
- Der andere muss die Straftat wirklich begangen haben. Gibt jemand zum Beispiel einem Unschuldigen ein falsches Alibi, um ihn vor einer (unrechtmäßigen) Verurteilung zu bewahren, so ist das keine Strafvereitelung.
- Außerdem darf der Strafverfolgung kein Verfahrenshindernis entgegenstehen, wie beispielsweise die Verfolgungsverjährung oder ein fehlender Strafantrag bei einem Antragsdelikt.
Die Vortat muss eine andere Person begangen haben als der Täter der Strafvereitelung. Das verdeutlicht § 258 Abs. 5 StGB: Danach ist es nicht strafbar, wenn jemand verhindern will, dass er wegen einer von ihm begangenen Tat bestraft wird. Eine Selbstbegünstigung bleibt straflos, weil niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten.
Vereiteln als Tathandlung gemäß § 258 StGB

Der Täter muss die Strafverfolgung des Vortäters ganz oder teilweise vereiteln:
- Vollständige Vereitelung bedeutet, dass die Strafverfolgung zumindest für einen gewissen Zeitraum verhindert und der Vortäter dadurch später bestraft wird. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs reichen hierfür bereits sechs Tage.
- Ein teilweises Vereiteln liegt vor, wenn der Vortäter milder bestraft wird, als es die Rechtslage für diesen Fall vorsieht.
Typische Tathandlungen sind beispielsweise die Fluchthilfe, das Beseitigen von Spuren, falsche Angaben gegenüber der Polizei, die unberechtigte Verweigerung der Zeugenaussage oder das Beseitigen von Ermittlungsakten.
Sozial anerkannte Handlungen fallen nicht unter dem Schutzzweck des § 258 StGB und bleiben demzufolge straflos.
Versorgt ein Arzt zum Beispiel einen verletzten Bankräuber, sodass er weiter vor der Polizei fliehen kann, dann verzögert der Arzt damit zwar faktisch die Strafverfolgung. Er macht sich dennoch nicht wegen einer Strafvereitelung strafbar, weil er als Arzt verletzten Menschen helfen muss.
Strafvereitelung durch Unterlassen
Darüber hinaus ist es möglich, eine Strafvereitelung durch Nichttätigwerden zu begehen – vorausgesetzt, der Unterlassende hat eine Garantenstellung inne. Das dürfte allerdings eher selten vorkommen, weil gewöhnlich niemand verpflichtet ist, bei der Strafverfolgung mitzuwirken.
Denkbar ist eine Strafvereitelung durch Unterlassen lediglich in folgenden Fällen:
- Ein Belastungszeuge verweigert zu Unrecht seine Zeugenaussage. Hier geht die Rechtsprechung sehr wohl von einer Garantenstellung aus, weil Zeugen gesetzlich verpflichtet sind, im Strafverfahren wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen.
- Amtsträger, insbesondere Angehörige der Polizei und Staatsanwaltschaft, haben ebenfalls eine Garantenstellung inne. Sie begehen damit allerdings schon regelmäßig eine Strafvereitelung im Amt, auf die wir an dieser Stelle näher eingehen.
Eine Strafvereitelung durch Nichtanzeige einer Straftat kommt nur in Betracht, wenn eine Anzeigepflicht besteht. § 116 Abgabenordnung verpflichtet beispielsweise Angehörige der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Verdacht von Steuerstraftaten bei der Finanzbehörde zu melden.
Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung

Die Vollstreckungsvereitelung setzt voraus, dass eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme gegen eine andere Person verhängt wurde.
Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie etwa die Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung. Auch Berufsverbote und die Entziehung der Fahrerlaubnis fallen hierunter.
Typische Tathandlungen sind das Verstecken des rechtskräftig Verurteilten, das Verbüßen einer Freiheitsstrafe, die gegen einen anderen verhängt wurde und die Gefangenenbefreiung im Sinne des § 120 StGB.
Strafvereitelung setzt Vorsatz voraus
Eine Strafvereitelung kann nur vorsätzlich begangen werden:
- In Bezug auf die Vortat bei der Verfolgungsvereitelung bzw. die rechtskräftige Verurteilung bei der Vollstreckungsvereitelung genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis).
- Im Hinblick auf die Vereitelungshandlung ist direkter Vorsatz erforderlich, denn § 258 StGB verlangt ausdrücklich, dass der Täter mit Absicht oder Wissentlichkeit gehandelt haben muss. Das heißt, er muss sicher davon ausgehen, dass seine Tat zu einer verzögerten Verurteilung oder zumindest zu einer milderen Strafe führt.
Ist eine Strafvereitelung für Angehörige straffrei?
Laut § 258 Abs. 6 StGB bleibt eine einfache Strafvereitelung zugunsten von Angehörigen straflos. Zu diesem Personenkreis gehören laut § 11 Nr. 1 StGB:

- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie
- Ehe- bzw. Lebenspartner oder der/die Verlobte des Täters
- Geschwister sowie deren Ehe- bzw. Lebenspartner
- Pflegeeltern und Pflegekinder
Der Grund für die Straflosigkeit ist der innere Konflikt des vereitelnden Täters. Er muss sich entscheiden, ob er sich gesetzestreu verhält oder ob er seinen straffällig gewordenen Angehörigen gegenüber loyal bleibt. Diese Entscheidung mag umso schwieriger sein, je mehr eine Familie es gewohnt ist, sich in Notlagen gegenseitig zu unterstützen.
Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB
Die Strafvereitelung im Amt ist eine Qualifikation. Sie führt zu einer Strafverschärfung und wird auch dann bestraft, wenn die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen wird. Denn von Amtsträgern wird erwartet, dass sie die mit ihrem Amt verbundenen Pflichten, an der Strafverfolgung mitzuwirken, vor ihre Rücksichtnahme auf Angehörige stellen.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 258a StGB ist jedoch, dass der Amtsträger …
„zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme […] oder […] zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen [sein muss].“
Täter in diesem Sinne können Richter, Rechtspfleger, Staatsanwälte, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und Polizisten zum Beispiel sein.

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