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Was ist ein Vergehen nach Definition des Strafgesetzbuches?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Straftat ist nicht gleich Straftat. Das deutsche Strafrecht unterscheidet bei begangenen Strafdelikten zwischen zwei Kategorien, die im alltäglichen Sprachgebrauch häufig als Synonyme verwendet werden: Vergehen und Verbrechen.

Wann liegt ein Vergehen vor, wann ein Verbrechen?
Wann liegt ein Vergehen vor, wann ein Verbrechen?

Der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen ist im ersten Moment für den Laien kaum auszumachen, handelt es sich doch bei beiden Formen grundsätzlich um rechtswidrige Handlungen. Die Definition beider Begriffe verdankt sich jedoch vor allem den Angaben, die im Strafgesetzbuch (StGB) zu jedem einzelnen Straftatbestand aufgeführt werden.

Doch wann genau handelt es sich bei einer Straftat um ein Vergehen? Worin genau liegt der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen? Und handelt es sich bei einer Körperverletzung per Definition nun um ein Vergehen oder ein Verbrechen? Diesen und weiteren Fragen widmet sich der folgende Ratgeber.

FAQ: Vergehen

Wann ist es ein Vergehen?

Bei einem Vergehen handelt es sich um eine Straftat, für welche der Gesetzgeber mindestens eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr vorsieht.

Worin unterscheiden sich Vergehen und Verbrechen?

Bei einem Verbrechen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.

Was gibt es für Vergehen?

Zu den Vergehen zählen unter anderem einfache Körperverletzungen, fahrlässige Tötungen oder Nötigungen. Weitere Beispiele können Sie dieser Übersicht entnehmen.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Vergehen
  • Historisches zu den Kategorien Vergehen und Verbrechen
    • Vergehen und Verbrechen – Unterschied nach StGB
    • Zur Strafbarkeit des Versuchs
  • Körperverletzung – Was ist ein Vergehen, was ein Verbrechen?
    • Tabelle: Beispiele für Vergehen und Verbrechen

Historisches zu den Kategorien Vergehen und Verbrechen

Verbrechen und Vergehen sind im Strafrecht schon seit Jahrhunderten feste Begriffe.
Verbrechen und Vergehen sind im Strafrecht schon seit Jahrhunderten feste Begriffe.

Das heutige Strafgesetzbuch setzt für die Unterscheidung beider Begriffe vor allem einen Wert an: die jeweilige Mindeststrafe eines Straftatbestands. Die Differenzierung zwischen beiden Begriffen war bereits früh an die jeweilige Strafandrohung geknüpft. Schon im Reichsstrafgesetz aus dem Jahre 1871 erfolgte die Einordnung der Delikte in Übertretung, Vergehen und Verbrechen auf Grundlage der für die jeweiligen Tatbestände angedrohten Strafformen:

  1. Als Übertretung galten alle Verstöße, die mit einer Haftstrafe oder einer geringen Geldstrafe bedroht waren.
  2. Vergehen waren all jene Delikte, für deren Ahndung das Reichsstrafgesetzbuch Gefängnisstrafen, Festungshaft oder hohe Geldstrafen (über 150 Mark) vorsah.
  3. Per Definition war ein Verbrechen hiernach dann gegeben, wenn die begangene Tat entweder mit der Todesstrafe, einem Zuchthausaufenthalt oder einer Festungshaft von mehr als fünf Jahren bestraft werden konnte.

Bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts gab es verschiedene Formen der Freiheitsstrafe:

  • Die Haftstrafe war nur für Übertretungen vorgesehen und konnte für eine Dauer von einem Tag bis hin zu sechs Wochen festgesetzt werden.
  • Die Gefängnisstrafe war für Vergehen vorgesehen und konnte zwischen einem Tag und maximal fünf Jahren andauern. Den Verurteilten wurde dabei das Recht zugestanden, einer Arbeitstätigkeit nachzukommen.
  • Festungshaft – auch “Ehrenhaft” genannt – war vor allem für Verurteilte eines höheren Standes oder einer ehrenhaften Gesinnung vorbehalten. Duellanten, Adlige, Offiziere und andere als ehrenhaft geltende Bürger, die straffällig wurden, mussten dabei keiner Arbeit nachgehen und konnten vergleichsweise komfortabel die verhängte Freiheitsstrafe absitzen. Die Festungshaft konnte bis zu 15 Jahre dauern.
  • Die Zuchthausstrafe galt – vor der Todesstrafe – als schwerste Ahndung und war vor allem für die Verfolgung von Verbrechen vorgesehen. Es galten strafverschärfende Haftbedingungen wie etwa der Einsatz der Häftlinge in Steinbrüchen, beim Torfstechen oder anderen schweren körperlichen Arbeiten. Auch die Zuchthausstrafe währte maximal 15 Jahre. Während der Entstehungszeit galten Zuchthäuser noch als Anstalten, in die etwa auch Bedienstete gesandt werden konnten, um ihnen “Zucht und Ordnung” einzubläuen.

Mit der Reform des Strafrechts im Jahre 1974 erfolgte nicht nur die Anpassung der Strafzumessung: Neben der Abschaffung der Todesstrafe (1945), der Einführung der lebenslangen und zeitigen Freiheitsstrafe erfolgte auch eine Anpassung der Kategorien Übertretung, Vergehen und Verbrechen. Die Übertretungen wurden aus dem Strafgesetzbuch herausgelöst, teils in Ordnungswidrigkeiten, teils in Vergehen umgewandelt oder gänzlich straffrei gestellt.

Vergehen und Verbrechen – Unterschied nach StGB

Nicht jede Straftat ist ein Vergehen - aber jedes Vergehen ist per Definition eine Straftat.
Nicht jede Straftat ist ein Vergehen – aber jedes Vergehen ist per Definition eine Straftat.

Seit der Strafrechtsreform können Straftatbestände nur noch Verbrechen oder Vergehen sein. Die entsprechende Einordnung der Delikte erfolgt durch die Bestimmungen in Paragraph 12 StGB und setzt den unteren Rand des festgesetzten Strafrahmens als feste Größe bei der Definition – die Mindeststrafe. Demnach sind

  1. Vergehen all jene Verstöße, die nach jeweiliger Festlegung im Strafrecht im Mindestmaß mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr geahndet werden.
  2. Verbrechen alle Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind.

Bei der Klassifizierung bleiben dabei jedoch strafmildernde oder -verschärfende Bestimmungen im Strafgesetzbuch unbeachtet, sodass allein die Angaben im ersten Absatz eines Strafrechtsparagraphen für die Definition eines Tatbestands als Verbrechen und Vergehen ausschlaggebend sind (§ 12 Absatz 3 StGB).

Auch ein Vergehen bleibt eine Straftat! Die Einordnung der Delikte im Strafgesetzbuch in Vergehen und Verbrechen bedeutet nicht, dass Vergehen nicht als schwerwiegend erfasst werden können. Grundsätzlich handelt es sich bei Vergehen und Verbrechen trotz Unterschied immer um Verstöße gegen die Bestimmungen des Strafrechts, die eine entsprechende Ahndung nach sich ziehen.

Zur Strafbarkeit des Versuchs

Fahrlässige Delikte sind stets Vergehen, nie Verbrechen.
Fahrlässige Delikte sind stets Vergehen, nie Verbrechen.

Grundsätzlich kann auch ein versuchter Verstoß gegen das Strafrecht als strafbar gelten. Allerdings gibt es auch hier eine Unterscheidung zwischen den insgesamt schwerer wiegenden Verbrechen und dem vergleichsweise leichteren Vergehen.

Die hier getroffene Einordnung in schwere Verbrechen und leichte Vergehen ist als Unterschied hinsichtlich moralischer Gesichtspunkte zu betrachten. Ein begangener Totschlag kann beispielsweise als niederträchtiger, moralisch verwerflicher gelten als etwa eine fahrlässige Tötung. Grundlegend können Vergehen und Verbrechen je nach Einzelfall unter strafrechtlichen Gesichtspunkten aber dennoch gleich streng bewertet werden. Sowohl für einen begangenen Totschlag als auch für eine fahrlässige Tötung können z. B. fünf Jahre Freiheitsstrafe angesetzt werden.

Eine explizite Kategorisierung in leichtes oder schweres Vergehen oder Verbrechen sieht das Strafrecht jedoch nicht vor, stattdessen finden sogenannte “minder schwere” Fälle oder strafschärfende Elemente Niederschlag in den jeweiligen Auszügen des StGB.

Doch zurück zur Strafbarkeit des Versuchs:

Während ein versuchtes Verbrechen stets unter Strafe gestellt ist, kann ein versuchtes Vergehen nur dann strafbar sein, wenn die Versuchsstrafbarkeit explizit im Gesetzestext verankert ist (§ 23 Absatz 1 StGB).

Nur ein vorsätzliches Vergehen kann auch im Falle des Versuchs strafbar sein. Damit ist bei einem fahrlässigen Vergehen – etwa einer fahrlässigen Körperverletzung – keine Versuchsstrafbarkeit möglich, da das Handeln des Täters nicht gezielt auf die Folgen oder die Tatausübung ausgerichtet war. Dadurch werden im Übrigen auch alle fahrlässigen Verstöße grundsätzlich als Vergehen, nicht als Verbrechen behandelt.

Körperverletzung – Was ist ein Vergehen, was ein Verbrechen?

Ist eine gefährliche Körperverletzung Vergehen oder Verbrechen?
Ist eine gefährliche Körperverletzung Vergehen oder Verbrechen?

Nachdem nunmehr geklärt ist, wonach das Strafrecht Vergehen und Verbrechen voneinander trennt, können wir uns der näheren Betrachtung der einzelnen Körperverletzungs­qualifikationen widmen. Im Bereich der Körperverletzung, mit dem sich Abschnitt 17 des Strafgesetzbuches auseinandersetzt, sind sowohl Vergehen als auch Verbrechen benannt.

Doch welche Körperverletzung ist Vergehen, welche Verbrechen? Insgesamt führt der 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches drei Grade auf, die nach § 12 StGB als Verbrechen zu klassifizieren sind. Alle anderen Formen der Körperverletzung sind Vergehen. Die exakte Einordnung finden Sie in der folgenden tabellarischen Übersicht.

Tabelle: Beispiele für Vergehen und Verbrechen

In der nachfolgenden Tabelle haben wir für Verbrechen und Vergehen einige Beispiele zusammengefasst. Im ersten Abschnitt sind dabei sämtliche Grade der Körperverletzung enthalten und anhand der im entsprechenden Paragraphen festgelegten Mindeststrafe in eine der beiden Kategorien eingeordnet. Darunter finden Sie Straftatbestände gegen das Leben (16. Abschnitt des StGB) und weitere Delikte.

Tat­be­st­andMin­des­st­ra­fe nach StGBVer­geh­enVer­bre­ch­en
Straf­taten gegen die körper­liche Unversehrt­heit
(Einfache) Körper­verletz­ung
Geld­strafe✗
Gefähr­liche Körper­verletz­ung6 Monate Frei­heits­strafe✗
Miss­handl­ung von Schutz­befohlenen6 Monate Frei­heits­strafe✗
Schwere Körper­verletz­ung1 Jahr Frei­heits­strafe✗
Weib­liche Genital­verstümmel­ung1 Jahr Frei­heits­strafe✗
Körper­verletz­ung mit Todes­folge3 Jahre Frei­heitsvstrafe✗
Fahr­lässige Körper­verletz­ungGeld­strafe✗
Straf­taten gegen das Leben
Fahr­lässige Töt­ungGeld­strafe✗
Tot­schlag5 Jahre Frei­heits­strafe✗
Mordlebens­lange Frei­heits­strafe✗
Andere Straf­taten
Nöti­gungGeld­strafe✗
Sex­uelle Nöti­gung (Ver­gewaltigung)1 Jahr Frei­heits­strafe✗
Dieb­stahlGeld­strafe✗
Raub1 Jahr Frei­heits­strafe✗
Er­pressungGeld­strafe✗
Be­trugGeld­strafe✗
Brand­stiftung1 Jahr Frei­heits­strafe✗
Unterlassene Hilfe­leistungGeld­strafe✗
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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