FAQ: Mordmerkmale, § 211 StGB
In § 211 II StGB sind neun Mordmerkmale benannt. Eine Übersicht finden sie hier.
Wegen Mordes wird bestraft, wer mindestens ein Mordmerkmal erfüllt.
Weil Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft werden muss, sind die Mordmerkmale sehr vorsichtig auszulegen, sodass sie nur bei derart schwerwiegenden Tötungsdelikten angewendet werden, bei denen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe angemessen ist.
Inhaltsverzeichnis
Was sind die 9 Mordmerkmale? Liste & Definitionen
In § 211 Abs. 2 StGB sind die Mordmerkmale in drei Gruppen aufgeteilt. Die Mordmerkmale der 1. Gruppe beinhalten folgende verwerfliche Beweggründe:
- Mordlust bezeichnet die Freude am Töten. Der Täter tötet, weil er einen anderen Menschen sterben sehen will. Er hat Freude daran, Menschenleben zu vernichten.
- Befriedigung des Geschlechtstriebs meint die Tötung zur sexuellen Befriedigung. Einen „Lustmord“ begeht, wer sich sexuell an der Leiche vergehen will oder wer den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können.
- Habgier bedeutet rücksichtsloses Gewinnstreben „um jeden Preis“; der Täter geht bei der Tatbegehung davon aus, dass sich sein Vermögen durch den Tod seines Opfers vermehrt. Typische Beispiele für dieses Mordmerkmal sind der Raubmord und die Tötung, um an das Erbe zu gelangen.
- Sonstige niedrige Beweggründe sind Motive, „die nach rechtlich-moralischer Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind“ (BGHSt 2,63; 3, 133). Sie liegen zum Beispiel bei Ehrenmorden und Femiziden vor.
Die Mordmerkmale der 2. Gruppe beschreiben eine besonders verwerfliche Begehungsweise. Hierzu gehören:
- Heimtücke bezeichnet das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei der Tötung. Dies ist regelmäßig bei Giftmorden und Tötungen aus dem Hinterhalt der Fall.
- Grausamkeit liegt vor, wenn der Täter eine sehr gefühllose und unbarmherzige Gesinnung hat und dem Opfer unmittelbar vor bzw. bei der Tötung deshalb besonders schwere körperliche oder seelische Qualen bereitet. Dieses Mordmerkmal liegt zum Beispiel vor, wenn der Täter sein Opfer verhungern oder verdursten lässt oder wenn er die Tötung vor den Augen des Opfers vorbereitet.
- Gemeingefährliche Mittel sind Waffen oder Methoden, die der Täter nicht sicher beherrschen kann und die viele Unbeteiligte gefährden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter für seine Tat Sprengstoff oder Feuer verwendet.
Zu guter Letzt gibt es die beiden Mordmerkmale der 3. Gruppe, die sich auf einen verwerflichen Zweck der Tat beziehen:
- Ermöglichung einer anderen Straftat bedeutet, dass die Tötung des Opfers dazu dient, eine andere Straftat zu fördern.
- Verdeckung einer anderen Straftat heißt, dass der Täter verhindern will, dass eine vorangegangene Straftat entdeckt wird und er sein Opfer, zum Beispiel den Zeugen der ersten Tat, deshalb tötet.
Die Merkmale der 1. und 3. Gruppe sind sogenannte täterbezogene, subjektive Mordmerkmale und die der 2. Gruppe tatbezogene, objektive Mordmerkmale, die sich auf die Art und Weise der Tatbegehung beziehen.
Restriktive Auslegung der Mordmerkmale
Kann dem Täter auch nur ein einziges Mordmerkmal nachgewiesen werden, so ist er zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eine geringere Strafe ist ausgeschlossen, weil das Gesetz keinen minder schweren Fall eines Mordes kennt. Selbst, wenn entlastende Umstände zugunsten des Täters vorliegen, muss das Strafgericht „lebenslang“ anordnen.
Diese Rechtslage kann zu unerträglichen Ergebnissen führen, wie folgende Beispiele verdeutlichen:
- Prügelnde Ehemänner, die ihre Ehefrauen regelmäßig misshandeln und schlagen und sie schließlich töten, werden oft nur wegen Totschlags verurteilt.
- Erschießt aber eine verzweifelte Ehefrau einen schlafenden „Haustyrannen“, um sich aus ihrer Notlage zu befreien, sieht sie sich im schlimmsten Fall mit dem Vorwurf des heimtückischen Mordes konfrontiert. In ihrem Fall wäre eine lebenslange Freiheitsstrafe kaum angemessen.
Deshalb verlangt auch das Bundesverfassungsgericht, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe nur angeordnet werden darf, wenn es sich um ein besonders verwerfliches Tötungsdelikt handelt und wenn diese Strafe angesichts der Schwere der Tat und Schuld des Täters angemessen erscheint (BVerfGE 45, 187, 259 ff.).
Um dies zu gewährleisten, sind alle Mordmerkmale restriktiv, also besonders vorsichtig auszulegen. Sie sind nur auf Tötungsdelikte anzuwenden, bei denen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe angemessen und gerechtfertigt ist.
Übrigens: Aufgrund der verfassungsrechtlich besonders geschützten Menschenwürde müssen auch verurteilte Mörder die Chance haben, eines Tages wieder in Freiheit zu leben. Das ermöglicht § 57a StGB, wonach der Rest der lebenslangen Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Mittäterschaft und Mordmerkmale
Haben mehrere Personen an einem Tötungsdelikt mitgewirkt, stellt sich die Frage, ob auch der Mittäter bzw. der Beteiligte (Anstifter oder Gehilfe) wegen Mordes verurteilt werden kann. Dafür ist zunächst zwischen täter- und tatbezogenen Mordmerkmalen zu unterscheiden.
- Die tatbezogenen Mordmerkmale der 2. Gruppe werden Mittätern und Tatbeteiligten zugerechnet, wenn sich ihr Vorsatz auch auf das durch den Haupttäter verwirklichte Mordmerkmal bezog. Ein Beispiel: Anton und Boris wollen Carlos töten. Anton besorgt für diesen Zweck ein Gewehr, mit dem Boris den Carlos aus dem Hinterhalt erschießt. Hier hat sich Anton wegen Beihilfe zum heimtückischen Mord strafbar gemacht, vorausgesetzt, er kannte die Tatumstände und wusste, dass Boris Carlos heimtückisch ermorden wird.
- Die subjektiven Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe beschreiben bestimmte Motive des Täters, die ihn zur Tötung veranlassen, und beziehen sich damit auf seine Person. Für den Gesetzgeber sind sie derart unrechts- und schulderhöhend, dass sie eine lebenslange Freiheitsstrafe rechtfertigen. Handelt der Haupttäter aus einem solchen Beweggrund, so richtet sich die Strafbarkeit des Teilnehmers (Anstifter oder Gehilfe) nach § 28 StGB. Der Bundesgerichtshof betrachtet Mord als eigenständiges Delikt und die Mordmerkmale als strafbegründend. Deshalb wird auch der Teilnehmer wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord bestraft. Seine Strafe ist aber zu mildern, wenn das Mordmerkmal des Haupttäters bei ihm nicht vorliegt.
Hinterlassen Sie einen Kommentar: