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Elektronische Fußfessel in Deutschland: Überwachung von verurteilten Straftätern

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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FAQ: Elektronische Fußfessel

Wann bekommt man eine elektronische Fußfessel?

Die Weisung, im Rahmen einer elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) eine Fußfessel zu tragen, ist nur bei besonders gefährlichen Straftätern zulässig, bei denen die Gefahr besteht, dass sie rückfällig werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass sie bereits wegen einer Gewalt- oder Sexualstraftat verurteilt wurden. Die genauen Bedingungen erläutern wir in diesem Abschnitt.

Was darf man mit Fußfessel?

Das Gericht definiert im Rahmen der Führungsaufsicht Gebots- und Verbotszonen. Diese darf der Träger nicht verlassen bzw. nicht betreten. Wenn z. B. ein Kinderschänder nach seiner Haftentlassung immer noch als potentiell gefährlich gilt, könnte das Gericht ihm etwa verbieten, Spielplätze, Kindergärten oder Schulen in seinem Umkreis aufzusuchen. Zwar lassen sich Verstöße gegen diese Weisung mithilfe der EAÜ nicht verhindern, die Fußfessel erleichtert aber einer erneute Strafverfolgung.

Ist die EAÜ überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar?

Dass verurteilte Straftäter eine elektronische Fußfessel mit GPS-Sender tragen müssen, stellt laut Bundesverfassungsgericht zwar einen „tiefgreifenden Grundrechtseingriff“ dar; der sei aber zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter gerechtfertigt. Die genaue Begründung lesen Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Elektronische Fußfessel
  • Von der Polizeistreife zum GPS-Sender: Überwachung von Straftätern
  • Elektronische Fußfessel: Voraussetzungen und Rechtsgrundlage
  • Verfassungsmäßigkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
    • Elektronische Fußfessel: Vor- und Nachteile

Von der Polizeistreife zum GPS-Sender: Überwachung von Straftätern

Elektronische Fußfessel: Wer bekommt einen solchen Sender angelegt?
Elektronische Fußfessel: Wer bekommt einen solchen Sender angelegt?

Als besonders gefährlich eingestufte Straftäter, die aus dem Straf- oder Maßregelvollzug entlassen werden, stehen gewöhnlich unter Führungsaufsicht. Dadurch sollen neue Straftaten des entlassenen Häftlings verhindert werden. Außerdem kann das Gericht für die Dauer dieser Aufsicht Verbotszonen festlegen, die der Straftäter nicht betreten darf, oder Gebotszonen, die er nicht verlassen darf.

Die ständige Überwachung dieser entlassenen Häftlinge durch die Polizei war früher sehr aufwendig. Seit 2011 übernimmt das ein kleines Gerät mit GPS. Diese elektronische Fußfessel wird am Fußgelenk des Straftäters angebracht. Damit lässt sich der Aufenthaltsort seines Trägers rund um die Uhr elektronisch überwachen.

Der Sender ortet den Aufenthaltsort des Trägers und hält ständig Kontakt zur Überwachungsstelle. Die überwachende Behörde wird sofort alarmiert, sobald sich der ehemalige Straftäter außerhalb der Reichweite der Station aufhält, eine Verbotszone betritt oder das Gerät zerstört.

Elektronische Fußfessel: Voraussetzungen und Rechtsgrundlage

Mithilfe der Fußfessel wird elektronisch der Aufenthaltsort des Trägers überwacht.
Mithilfe der Fußfessel wird elektronisch der Aufenthaltsort des Trägers überwacht.

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) – so die offizielle Bezeichnung für die Fußfessel – ist in § 68b Abs. 1 Nr. 12 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Sie dient zwei Zielen:

  • der Kontrolle, ob der Träger die ihm erteilten Auflagen zu seinem Aufenthaltsort einhält
  • der Verhinderung neuer Straftaten durch den ehemaligen Häftling

Die EAÜ mithilfe einer Fußfessel greift natürlich sehr stark in die Grundrechte des Überwachten ein und beeinträchtigt dessen Lebensgestaltung. Der Träger spürt das Gerät aufgrund seiner Größe immer und er kann es nicht in jeder Situation unter seiner Kleidung von anderen verbergen. Deshalb darf das Gericht sie nur unter sehr strengen Voraussetzungen anordnen:

  • Der Straftäter hat seine mindestens dreijährige (Gesamt-)Freiheitsstrafe vollständig verbüßt oder die Maßregel (z. B. Unterbringung in einer Psychiatrie) ist erledigt.
  • Aufgrund dessen ist die Führungsaufsicht eingetreten.
  • Die Verurteilung bzw. Maßregel erfolgte aufgrund einer Katalogstraftat nach § 66 Abs. 3 S. 1 StGB, also wegen einer Sexual- oder Gewaltstraftat oder der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat.
  • Es besteht die Gefahr, dass der Verurteilte wieder solche Straftaten begehen wird.
  • Die Überwachung mit einer elektronischen Fußfessel erscheint erforderlich, um diese Person von weiteren Straftaten dieser Art abzuhalten.

2011 hat der deutsche Gesetzgeber die Fußfessel als Überwachungsinstrument im Strafgesetzbuch aufgenommen. Anlass für diese Regelung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der EGMR hatte zuvor in seinem Urteil vom 17.12.2009 (Az. 19359/04) erklärt, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der zehnjährigen Höchstfrist gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße.

Verfassungsmäßigkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung

Das die elektronische Fußfessel regelnde Gesetz ist verfassungskonform.
Das die elektronische Fußfessel regelnde Gesetz ist verfassungskonform.

Die entlassenen Straftäter müssen die elektronische Fußfessel Tag und Nacht tragen, auch beim Duschen und Schlafen. Und im Sommer dürfte es ihnen kaum gelingen, den Sender am Fußgelenk dauerhaft zu verstecken – es sei denn, sie tragen auch am Strand lange Hosen. Die Träger leben zwar wieder in Freiheit, aber wirklich frei sind sie dennoch nicht, weil ihnen „immer jemand über die Schultern schaut“.

Zwei ehemalige Sexualstraftäter, bei denen das Gericht nach der Haft die elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet hatte, legten deshalb Verfassungsbeschwerde ein. Nach ihrer Auffassung verstieß die Weisung, eine elektronische Fußfessel tragen zu müssen, gegen ihre Menschenwürde und ihr allgemeines Persönlichkeits- und informationelles Selbstbestimmungsrecht. Auch seien sie durch das Gerät „sichtbar gebrandmarkt“, was dem Resozialisierungsgebot widerspreche.

Es dauerte etwa zehn Jahre, bis das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zu den beiden Beschwerden traf. In seinem Beschluss vom 1.12.2020 erklärte das höchste Gericht die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung per Fußfessel für verfassungskonform (Az. 2 BvR 916/11 und 2 BvR 636/12):

„Hierin liegt zwar ein tiefgreifender Grundrechtseingriff […]. Gleichwohl ist dieser Grundrechtseingriff aufgrund des Gewichts der geschützten Belange zumutbar und steht nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt.“

BVerfG, Pressemitteilung Nr. 14/2021 vom 4. Februar 2021

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts begründen ihre Entscheidung unter anderem wie folgt:

  • Die EAÜ verstößt nicht gegen die Menschenwürde, weil lediglich der Aufenthaltsort des Trägers der Fußfessel festgestellt wird, nicht aber, was er dort konkret macht. Sein Handeln wird also weder optisch noch akustisch kontrolliert. Die Observation berührt damit nicht einmal den „unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung“.
  • Der beträchtliche und intensive Grundrechtseingriff durch die EAÜ ist für den überwachten Straftäter zumutbar sowie verhältnismäßig und damit „zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt.“
  • Die elektronische Fußfessel verstoße auch nicht gegen das Resozialisierungsgebot. Denn der Träger habe es selbst in der Hand, ob andere Menschen davon erfahren oder nicht. Deshalb fehle es an einer generellen „Stigmatisierungswirkung“. Zwar seien die Träger bei intimen Kontakten sehr viel stärker in ihrer Lebensführung beeinträchtigt, weil sie z. B. aus Scham solche Kontakte vermeiden. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, um die vorbenannten hochrangigen Rechtsgüter anderer Menschen zu schützen.

Bei der Beurteilung, ob die EAÜ mit der Verfassung vereinbar ist, spielte insbesondere auch die Tatsache eine Rolle, dass diese Weisung nur bei besonders gefährlichen und rückfallgefährdeten Straftätern angeordnet werden darf. Doch inzwischen hat die elektronische Fußfessel auch als Präventivmaßnahme Eingang in die Polizeigesetze der Bundesländer gefunden. Ob deren Anwendung auch auf Gefährder, die möglicherweise eine schwere Straftat begehen werden, verfassungskonform ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss nicht entschieden. Dort ging es lediglich ein gefährliche, aus der Haft entlassene Straftäter.

Elektronische Fußfessel: Vor- und Nachteile

Mithilfe des Electronic Monitoring lassen sich Straftaten nicht sofort verhindern. Es erleichtert aber die erneute Strafverfolgung.
Mithilfe des Electronic Monitoring lassen sich Straftaten nicht sofort verhindern. Es erleichtert aber die erneute Strafverfolgung.

Zum einen dient die EAÜ der Kontrolle, ob sich der ehemalige Straftäter an die Ge- und Verbotszonen hält. Und zum anderen sollen sie ihn davon abhalten, neue Straftaten zu begehen – indem ihm mithilfe der Fußfessel bewusst gemacht wird, dass seine Entdeckung sehr wahrscheinlich ist. Aber funktioniert das wirklich?

Denn es ist durchaus möglich, dass die ehemaligen Straftäter die elektronische Fußfessel entfernen, sodass sie quasi „vom Radar verschwinden“. In Einzelfällen ist auch schon genau das passiert. Die Träger nahmen das Gerät einfach ab und verschwanden. Oder sie begingen trotz Überwachung neue Straftaten. Kein Wunder, dass dieses Instrument kritisch beäugt wird.

Schauen wir uns die Argumente und Gegenargumente genauer an:

  • Es liegt auf der Hand, dass die EAÜ nicht geeignet ist, um konkrete Straftaten sofort zu verhindern. Denn selbst wenn umgehend Alarm ausgelöst wird, braucht die Polizei doch einen Moment, um zu reagieren.
  • Andererseits gibt es kein Mittel, mit dem sich eine absolute Sicherheit erreichen lässt, ohne dabei unsere rechtsstaatlichen Prinzipien einschließlich unserer Grundrechte aufs Spiel zu setzen.
  • Die elektronische Fußfessel ist demnach kein Allheilmittel, um schwere Straftaten durch entlassene Straftäter zu vermeiden. Sie kann lediglich als einen Aspekt der Führungsaufsicht darstellen, wobei Überwachung und Betreuung des Entlassenen kombiniert werden müssen.
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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