Bis ins 20. Jahrhundert hinein war der private Besitz und Gebrauch von Waffen weit verbreitet und selbstverständlich. Zum Ende des 19. Jahrhunderts besaß fast jeder Deutsche eine Schusswaffe. Unfälle und Todesfälle häuften sich, weshalb sich allmählich die Einstellung zu Waffen in der Gesellschaft änderte. Im 21. Jahrhundert herrscht in Deutschland eine gänzlich andere Waffenkultur. Zwei verlorene Weltkriege und die Abkehr vom Militarismus haben ihr Übriges dazu beigetragen.
Heute sind Besitz und Gebrauch von Waffen im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt. Um dieses zu verstehen, ist es zunächst wichtig, den Begriff der Waffe im Sinne des WaffG und seiner Anlage 1 zu kennen.
FAQ: Waffengesetz (WaffG) Anlage 1
Im Waffengesetz Anlage 1 werden unter anderem Schusswaffen, den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände, Waffen im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG, insbesondere Hieb- und Stichwaffen und Waffen im nichttechnischen Sinne nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG unterschieden.
Schusswaffen gleichgestellt sind tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition geeignet sind. Mehr dazu lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Die verschiedenen Waffen-Kategorien nach Anlage 1 zum WaffG
Schon § 1 Abs. 1 WaffG klingt sehr abstrakt. Er spricht vom „Umgang mit Waffen und Munition“ und den „Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Obwohl diese Vorschrift festlegt, was eine Waffe ist, bedarf es neben § 1 WaffG noch der Anlage 1, um den Begriff der Waffe genauer zu erläutern.
§ 2 WaffG spricht bereits die ersten Verbote aus und unterscheidet zwischen verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen. Was damit genau gemeint ist, regelt Anlage 2.
Folglich wird Anlage 1 zum WaffG in Verbindung mit § 1 WaffG gelesen und die Anlage 2 in Zusammenhang mit § 2 WaffG.
Doch bleiben wir beim Waffenbegriff, der in verschiedene Gegenstände aufgeteilt wird. Sowohl § 1 WaffG als auch Anlage 1 unterscheiden unter anderem zwischen:
- Schusswaffen
- den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände
- Waffen im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG, insbesondere Hieb- und Stichwaffen
- Waffen im nichttechnischen Sinne nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG
Der Begriff der Waffe ist im deutschen Recht nicht einheitlich geregelt. So muss ein Gegenstand, der laut Versicherungsgesetz eine Waffe darstellt, nicht unbedingt unter das Waffengesetz fallen. Auch der strafrechtliche Begriff ist nicht immer mit dem waffenrechtlichen identisch, wenngleich das Waffengesetz hierfür eine erste Orientierung bietet. Im Strafrecht spielt z. B. das Tatbestandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs bei der gefährlichen Körperverletzung eine wesentliche Rolle.
Schusswaffen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG und Anlage 1
Wer wissen möchte, welche Gegenstände als Schusswaffe gelten, sucht in § 1 WaffG vergeblich. Anlage 1 definiert diesen Begriff im Abschnitt 1 jedoch sehr genau als:
„Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“
Was genau Schusswaffen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sind, zählt Anlage 1 auf. Neben den Feuerwaffen, bei denen Geschosse mittels heißer Gase angetrieben werden, zählen auch unbrauchbar gemachte Waffen , Salutwaffen für Theatervorstellungen sowie Anscheinswaffen hierunter.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen waren einst funktionsfähig, wurden aber so umgebaut, dass daraus nicht mehr geschossen werden kann. Anscheinswaffen hingegen erwecken aufgrund ihres Erscheinungsbilds den Eindruck einer Feuerwaffe, obwohl bei ihnen keine heißen Gase zum Antrieb der Geschosse zum Einsatz kommen.
Außerdem unterscheidet die WaffG-Anlage 1 zwischen verschiedenen Arten von Schusswaffen wie z. B. Feuerwaffen, automatische Schusswaffen, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, Signalwaffen sowie Druckluft- und Federdruckwaffen.
Bei den Federdruckwaffen treibt die Federkraft das Geschoss an. Oder ein im Zylinder befindlicher, federbelasteter Kolben erzeugt ein Luftpolster, welches wiederum das Geschoss antreibt. Zu diesen Waffen zählen übrigens auch Gotcha- und Paintball-Waffen.
Ursprünglich dienten diese Waffen in den USA der Farbmarkierung für zu fällende Bäume. Seit den 1980ern „bekämpfen“ sich Gotcha-Spieler mit diesen Waffen. Trifft ein Schütze seinen Gegner mit einer Farbpatrone, so gilt dieser besiegt. Daher der Name „Gotcha“ für „I got you“ („Ich hab dich“).
Schreckschusspistole, Armbrust & Co. – den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände
Bestimmte Objekte stellt der Gesetzgeber den Schusswaffen gleich, wie aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG und der Anlage 1 hervorgeht.
Als den Schusswaffen gleichgestellte Waffen gelten nur tragbare Gegenstände, …
- wenn diese zum Abschießen von Munition zu einem der oben benannten Zwecke gedacht sind oder
- mit denen der Nutzer feste Körper gezielt damit verschießen kann und dieses Gerät auch dazu bestimmt ist. Dabei wird die Antriebskraft mit der Muskelkraft des Schützen erzeugt.
In die erste Kategorie fallen z. B. Schreckschusspistolen, die echten Schusswaffen zum Verwechseln ähnlich sehen, aber keine Projektile verschießen. Die Munition besteht aus Reizgas oder Kartuschen.
Zur zweiten Kategorie gehört die Armbrust. Obwohl die sie unter das Waffengesetz fällt, darf jeder Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr ein solches Gerät kaufen, besitzen und mit sich führen. Sie dürfen Ihre Armbrust aber nicht zur Jagd mitnehmen und damit weder auf Mensch noch Tier zielen.
Messer sowie andere Hieb- und Stichwaffen
Was Waffen im technischen Sinne sind, erklärt § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG. Anlage 1 hebt in diesem Zusammenhang die Hieb- und Stoßwaffen besonders hervor. Gemeint sind tragbare Gegenstände, die …
„ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.“
Der Gesetzgeber hat das Waffengesetz mehrfach überarbeitet und dabei jene Gegenstände mit einbezogen, die gehäuft bei Straftaten wie der Körperverletzung und Tötungsdelikten zum Einsatz kamen. Aus diesem Grund verbot er unter anderem bestimmte Messer, die bisher im Handel frei verkäuflich waren. Sie fallen unter das WaffG. Anlage 1 bestimmt den Begriff näher und zählt folgende Gegenstände auf:
- Butterflymesser sind Faltmesser mit einem zweigeteilten, schwenkbaren Griff. Sie stammen ursprünglich von den Philippinen. Deren typische Öffnungs- und Schließmechanismen wirken schnell einschüchternd. In Deutschland gilt dieses Messer seit 2003 als verbotene Waffe.
- Bei Faustmessern verläuft die feststehende oder feststellbare Klinge im 90-Grad-Winkel zum Griff. Während der Griff quer in der Handfläche liegt, ragt die Klinge zwischen Mittel- und Ring- oder Zeigefinger hervor. So kann der Angreifer sehr kräftig zustechen, ohne Gefahr zu laufen, mit der Klinge abzurutschen. Auch dieses Messer fällt unter das WaffG einschließlich Anlage 1. Anlage 2 erklärt es zur verbotenen Waffe.
- Fallmesser, deren Klinge durch Schwerkraft oder eine Schleudervorrichtung aus dem Griff schnellen, wenn ihr Träger die Sperrvorrichtung löst.
- Springmesser, deren feststellbare Klinge auf Knopfdruck vorn (nicht seitlich) hervorschnellt, wobei die Klinge arretiert werden kann.
Alle vier Messerarten sind streng verboten. Sie dürfen sie weder erwerben noch besitzen und schon gar nicht mit sich führen. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.
Einhandmesser mit feststellbarer Klinge und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm dürfen laut § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht geführt werden, sofern kein berechtigtes Interesse besteht. Eine Nutzung zur Notwehr stellt übrigens kein berechtigtes Interesse dar.
Weitere Waffen im technischen Sinne gemäß WaffG und Anlage 1
Den Begriff der Hieb- und Stoßwaffe definiert der Gesetzgeber in Anlage 1 als …
„Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.“
Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der Schlagring, bestehend aus einem metallischen Griff mit vier Ringen, durch welche die Finger der Faust gesteckt werden.
Einst bei Schlägereien sehr beliebt gehört er zu den Schlagwaffen und kann beim Gegenüber erhebliche Verletzungen verursachen, weshalb schon der Besitz dieser Waffe strafbar ist. Weitere Hiebwaffen sind (Teleskop-)Schlagstöcke, Gummiknüppel, Totschläger und Stahlruten.
§ 1 WaffG und Anlage 1 ordnen auch Präzisionsschleudern, Wurfsterne und Nunchakus als Waffen im technischen Sinne ein. Schon ihr Besitz ist verboten und strafbar. Sie gelten als verbotene Waffen im Sinne der Anlage 2 zum Waffengesetz.
Wurfsterne (Shuriken) sind japanische, oft sternförmige Wurfwaffen. Geübte Werfer können ihrem Opfer damit gefährliche Verletzungen beibringen. Verletzt der Werfer sein Opfer damit am Auge, kann ihm das Verbrechen der schweren Körperverletzung zur Last gelegt werden, abgesehen davon, dass der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann.
Nunchakus kennen die meisten Kampfkunstfans aus den Bruce-Lee-Filmen. Diese aus China stammenden Würge- und Schlaghölzer gehörten ursprünglich zu den Bauernwaffen. Im Prinzip ist es nichts weiter als ein umfunktionierter Dreschflegel. Nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG droht schon beim Besitz eines Nunchakus eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe.
Baseballschläger stellen im Originalzustand ein Sportgerät dar, dass nicht vom WaffG bzw. der Anlage 1 erfasst wird, weil er seinem Wesen nach nicht dazu bestimmt ist, anderen Verletzungen beizubringen.
Waffen im nichttechnischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG und Anlage 1 sind ihrer Bestimmung nach nicht dafür gemacht, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Aber sie sind aufgrund ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkung durchaus dazu geeignet. Sie gelten nur dann als Waffe, wenn das Waffengesetz sie ausdrücklich benennt.
Was sind freie Waffen?
Wie bereits erwähnt, gibt es zum WaffG nicht nur Anlage 1, sondern auch Anlage 2. Sie regelt in Verbindung mit § 2 WaffG den Umgang mit Waffen.
- Grundsätzlich dürfen nur Personen ab 18 Jahren Waffen und Munition besitzen, erwerben oder führen.
- Anlage 2 Abschnitt 1 listet alle Waffen auf, bei denen bereits der Besitz verboten ist. Hierunter fallen z. B. Kriegswaffen wie Maschinengewehre, vollautomatische Schusswaffen sowie die bereits erwähnten Messerarten, Wurfsterne und Nunchakus.
- Bestimmte Waffen dürfen nur mit einem Waffenschein geführt werden. Derart erlaubnispflichtige Waffen sind Schuss-, Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen. Das gilt auch für Gotcha- und SoftAir-Waffen, deren Bewegungsenergie über 0,5 Joule liegt.
- Welche Waffen erlaubnisfrei sind, regelt im WaffG nicht Anlage 1, sondern ebenfalls Anlage 2. Freie Waffen sind gewöhnlich solche, die Sie frei kaufen können, ohne einen Waffenschein nachweisen zu müssen. Beachten Sie jedoch, dass der freie Kauf nicht immer dazu berechtigt, die Waffe frei in der Öffentlichkeit mit sich zu führen. Bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist das nur erlaubt, wenn Sie einen kleinen Waffenschein haben.
- Für den Kauf und Besitz von Reizstoffsprühgeräten (Pfefferspray) benötigen Sie keine besondere Erlaubnis, sofern es sich im ein sogenanntes Tierabwehrspray handelt.
Auch wenn Sie einen kleinen Waffenschein besitzen, dürfen Sie in der Öffentlichkeit nicht schießen – auch nicht zu Silvester!
stimmviech sagt
17. March 2023 at 6:21
Was ist denn mit dem “Sicherheitsschirm”,der ja als Abwehrwaffe beworben wird,aber frei verkauft wird? “Führen” dürfte man ihn dann doch eigentlich nicht.