FAQ: Sexuelle Nötigung, § 177 StGB
Die sexuelle Nötigung ist ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 5 StGB. Was das genau bedeutet, erklären wir hier.
Sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
Nein, es handelt sich um ein Offizialdelikt. Jeder kann eine sexuelle Nötigung zur Anzeige bringen.
Am einfachsten lässt sich diese Straftat mit Zeugenaussagen beweisen. Weitere Beweismittel sind medizinische Gutachten zu Verletzungen sowie Chats und Videos zum Tathergang.
| Strafenkatalog des § 177 StGB | |
|---|---|
| Sexueller Übergriff (Abs. 1) | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren | 
| Sexuelles Ausnutzen sonstiger Umstände (Abs. 2) | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren | 
| Sexuelle Nötigung (Abs. 5) | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr | 
| Vergewaltigung (Abs. 6 Nr. 1) | Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren | 
| gemeinschaftliche sexuelle Nötigung (Abs. 6 Nr. 2) | Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren | 
| sexuelle Nötigung mit Todesfolge (§ 178 StGB) | Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslang | 
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine sexuelle Nötigung? Definition & Beispiele

Die sexuelle Nötigung ist ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 StGB und gehört damit zum Sexualstrafrecht.
Das Vorliegen einer solchen Straftat setzt zunächst einen sexuellen Übergriff voraus, der folgende Tatbestandsmerkmale beinhaltet:
- Sexuelle Handlung: Darunter fällt jede Handlung, die objektiv betrachtet einen geschlechtlichen Bezug aufweist. Auf die Motivation des Täters kommt es nicht an. Damit bleiben auch Verhaltensweisen strafbar, die auf einem Scherz oder reiner Neugier beruhen. Hierzu gehören z. B. das Berühren der Geschlechtsteile, jede Form von Geschlechtsverkehr und Küsse auf erogene Zonen.
- Erkennbarer, entgegenstehender Wille: Das Opfer gibt klar zu erkennen, dass es mit der Handlung nicht einverstanden ist, beispielsweise verbal: „Nein!“ oder „Lass das!“ Auch Abwehrhandlungen wie das Wegstoßen, Steifmachen oder Weinen lassen klar erkennen, dass das Opfer nicht will.
Qualifikationsmerkmale des § 177 Abs. 5 StGB
Die sexuelle Nötigung zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens eine der folgenden drei Merkmale des § 177 Abs. 5 StGB hinzukommt:

- Anwendung von Gewalt gegen das Opfer: Der Begriff ist sehr weit auszulegen. Typische Beispiele sind das Festhalten oder zu-Boden-Stoßen des Opfers, das Niederdrücken mit dem eigenen Körpergewicht und das Auseinanderdrücken der Beine.
- Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben: Der Täter droht dem Opfer mit dem Tod oder einer schweren Gesundheitsschädigung für den Fall, falls es sich zur Wehr setzt.
- Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer schutzlos ist: Hierunter fallen alle Handlungen, mit denen der Täter die sexuelle Handlung erzwingen kann und die das Opfer davon abhalten, sich zu wehren. Er sperrt es z. B. ein oder bringt es an einen entlegenen Ort, sodass es weder fliehen noch Hilfe rufen kann.
Die Beziehung zwischen Täter und Opfer spielt bei der Straftat keine Rolle. Das heißt, eine sexuelle Nötigung ist auch in der Partnerschaft strafbar.
Der in § 177 Abs. 5 StGB geregelte Tatbestand „sexuelle Nötigung“ schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Dabei gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Jede Person hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, „Nein“ zu sagen oder auf andere Weise deutlich zu machen, dass es die sexuelle Handlung nicht will. Dabei gibt es kein „zu früh“ oder „zu spät“.
Unterschied: Sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung

Anders als die sexuelle Nötigung setzt der Straftatbestand der sexuellen Belästigung keine sexuelle Handlung voraus. Vielmehr genügt es laut § 184i Abs. 1 StGB, dass der Täter das Opfer „in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.“
Eine körperliche Berührung ist dann sexuell bestimmt, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen sexuellen Bezug aufweist und beispielsweise auf die primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale gerichtet ist. Aber auch Küsse können unter diesen Begriff fallen.
Verbale und nonverbale Äußerungen fallen nicht unter diesen Tatbestand, sind aber gewöhnlich als sexuelle Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar.





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