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Die weibliche Genitalverstümmelung als Politikum und Straftatbestand

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Strafen­katalog
Genital­verstümmelungFreiheits­strafe zwischen
1 und 15 Jahren
... minder schwerer FallFreiheits­strafe zwischen
6 Monaten und 5 Jahren
versuchte Genital­verstümmelung
... Abmilderung (§ 49 Abs. 1 StGB) möglich auf
max. 3/4 der Höchststrafe

Schon seit jeher ist Europa durch eine umfangreiche, ethnische Vielfalt geprägt. Zahllose Einwanderer aus aller Herren Länder bringen dabei auch einen Teil ihrer eigenen Kultur mit und bereichern den Kulturkreis Europa. Doch nicht jede kulturelle und ethnische Tradition ist auch mit den Gesetzen der neuen, europäischen Heimatländer oder mit den hochgehaltenen Menschenrechten vereinbar.

Die Entscheidung zur Beschneidung bei Frauen ist auch als politisches Statement zu verstehen.
Die Entscheidung zur Beschneidung bei Frauen ist auch als politisches Statement zu verstehen.

Einen ganz besonderen Fall stellt dabei die Beschneidung bei Frauen und Mädchen dar, einer Praxis, die vor allem aus einigen afrikanischen Ländern bekannt ist. Das Thema hat in den vergangenen Jahren nicht zuletzt auch durch prominente Opfer wie dem Model Waris Dirie umfangreiche Diskussionen losgetreten.

Die Somalierin Dirie, selbst Betroffen von den fragwürdigen Beschneidungsriten, verarbeitet ihre Geschichte unter anderem im Bestseller “Wüstenblume” und setzt sich seither als selbst von Beschneidung betroffene Frau gegen die weibliche Genitalverstümmelung ein.

Die weibliche Beschneidung ist zwar vor allem in afrikanischen Ländern bzw. bei Personen mit einer entsprechenden Herkunft eindeutig nachgewiesen. Aber: Grundsätzlich ließen sich auf allen Kontinenten der Erde entsprechende Praktiken als zur ursprünglichen Tradition gehörig zumindest vereinzelt dokumentieren – vor allem bei indigenen Volksgruppen.

Im Zuge der umfangreichen öffentlichen Thematisierung dieses Vergehens hat schließlich auch die Politik in Deutschland und Europa eingelenkt – und die Beschneidung bei Mädchen und Frauen als das erkannt, was es ist: eine Körperverletzung mit regelmäßig lebenslangen Schmerzen und Einschränkungen.

FAQ: Genitalverstümmelung

Was ist eine weibliche Genitalverstümmelung?

Hierbei handelt es sich um die teilweise oder vollständige Entfernung der äußeren weiblichen Genitalien oder andere Verletzungen der weiblichen Geschlechtsorgane vorsieht. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erfolgt dabei ohne medizinische Gründe.

Ist Beschneidung von Mädchen in Deutschland erlaubt?

Nein, denn hierbei handelt es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung. Seit 2013 sieht der Strafgesetzbuch für die Verstümmelung weiblicher Genitalien sogar einen eigenen Tatbestand (§ 226a StGB) vor.

Was droht für eine weibliche Genitalverstümmelung?

Der Gesetzgeber sieht bei einer Verurteilung wegen der Verstümmelung weiblicher Genitalien mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vor.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Genitalverstümmelung
  • Strafbarkeit von Genitalverstümmelung in anderen Ländern
    • Warum ist nur die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt?
  • § 226a StGB – Beschneidung bei Frauen und Mädchen als Straftatbestand
    • Welche Strafe droht für die Verstümmelung weiblicher Genitalien?

Strafbarkeit von Genitalverstümmelung in anderen Ländern

Nicht nur der westliche Kulturkreis, auch immer mehr afrikanische Staaten wenden sich seit den 1990er Jahren von der fragwürdigen Tradition der Beschneibung bei Frauen und Mädchen ab. Dies zeigt, dass die Genitalverstümmelung auch in den afrikanischen Ländern schon lange keine Mehrheit mehr hinter sich vereinen kann.

Unter anderem haben folgende afrikanische Staaten die Genitalverstümmelung ebenfalls unter Strafe gestellt:

  • seit 1994: Ghana
  • seit 1998: Elfenbeinküste
  • seit 1998: Tansania
  • seit 2001: Kenia
  • seit 2004: Äthiopien
  • seit 2005: Südafrika
  • seit 2008: Ägypten

In Europa existiert auch schon seit einigen Jahren eine Resolution, die sich die Abschaffung und Bekämpfung der weiblichen Genitalverstümmelung zum Ziel setzt. Seit 2009 hat der Europarat sogar sämtliche Mitgliedsländer dazu verpflichtet, entsprechende Praktiken zu unterbinden und zu bestrafen.

In einigen EU-Staaten gibt es mittlerweile darüber hinaus auch national gefasste Gesetze, die die Beschneidung einer Frau offiziell unter Strafe stellen, u. a.:

In zahlreichen EU-Staaten ist die Genitalverstümmelung explizit strafbar.
In zahlreichen EU-Staaten ist die Genitalverstümmelung explizit strafbar.
  • Belgien
  • Dänemark
  • England
  • Irland
  • Italien
  • Österreich
  • Schweden
  • Spanien
  • Zypern
Und auch Deutschland hat seit dem Jahre 2013 den Tatbestand der weiblichen Genitalverstümmelung als § 226a in das Strafgesetzbuch (StGB) mit aufgenommen.

Warum ist nur die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt?

Im Zuge der Verhandlungen über den Paragraphen zur Genitalverstümmelung gab es zahllose Proteste vor allem – aber nicht ausschließlich – von jüdischen Vertretern, denn in der ursprünglichen Fassung sollte eine geschlechtliche Differenzierung nicht erfolgen, sodass bei Einführung automatisch auch die Beschneidung beim Mann generell unter Strafe gestanden hätte.

Die Beschneidung von Männern ist zwar besonders aus dem jüdischen Kulturkreis bekannt. Dabei ist dieser Ritus weit verbreiteterer. Auch in Islam und Teilen des Christentums ist die Beschneidungstradition bekannt.

Da jedoch anders als bei der weiblichen Genitalverstümmelung bei der Beschneidung eines Mannes keine lebenslangen Schmerzen oder Beeinträchtigungen zu fürchten sind, könne eine solche Gleichstellung nicht funktionieren.

Nicht nur Afrika: Nachweise für weibliche Beschneidung existieren weltweit.
Nicht nur Afrika: Nachweise für weibliche Beschneidung existieren weltweit.

Denn während beim Mann bei einer Beschneidung lediglich die Vorhaut teilweise oder gänzlich entfernt wird, handelt es sich bei Frauen um weit umfangreichere und blutigere “Operationen” , die tatsächlich auch mit einer Lebensgefahr durch zu hohen Blutverlust, Komplikationen, Entzündungen und Blutvergiftungen einhergehen können – und unter denen die Betroffenen lebenslänglich leiden.

Aus diesem Grunde wurde im Rahmen der Verhandlungen über den Gesetzesentwurf die Einschränkung des Paragraphen zur Genitalverstümmelung auf die Beschneidung bei Frauen getroffen.

§ 226a StGB – Beschneidung bei Frauen und Mädchen als Straftatbestand

Schon die Bezeichnung des neuen Paragraphen, der am 28.09.2013 in Kraft trat, stellt in seiner Wertung die Nähe zur schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) her.

Dieser Form der Körperverletzung liegt zugrunde, dass eine besonders schwere Gesundheitsschädigung vorliegt, die mitunter auch dauerhafte Folgen für das Opfer bedeutet. Nur eine Körperverletzung mit Todesfolge ist im Strafrecht strenger zu bewerten als eine schwere nach § 226 StGB.

Grundsätzlich könnte auch die weibliche Beschneidung bereits unter den Paragraphen 226 StGB fallen. Die Einführung von § 226a StGB ist jedoch auch als ein politisches Statement zu verstehen, dass die Beschneidung bei Frauen explizit unter Strafe stellt und beim Namen nennt. So sollen die (potentiellen) Opfer in ihrer Position und ihrem Selbstbewusstsein bestärkt werden. Auch das Strafmaß für die besonders perfide Verstümmelung und Schändung von Frauen ist gar gegenüber der schweren Körperverletzung verschärft.

Welche Strafe droht für die Verstümmelung weiblicher Genitalien?

Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist nach § 226a StGB mit Freiheitsstrafe zu belegen.
Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist nach § 226a StGB mit Freiheitsstrafe zu belegen.

Nach § 226a Abs. 1 StGB droht einem Täter, der sich der Beschneidung bei Mädchen und Frauen schuldig machte, mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Während bei der schweren Körperverletzung der Strafrahmen auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe beschränkt ist, findet sich eine solche Obergrenze im Paragraphen zur Genitalverstümmelung hingegen nicht.

Damit können im Höchstmaß bei einem Schuldspruch auf Grundlage von § 226a StGB sogar bis zu 15 Jahre Haft drohen. Hierbei wird dem lebenslangen Leiden Rechnung getragen, dem sich betroffene Frauen und Mädchen ausgesetzt sehen.

Besonderheit: Durch die Festlegung des Mindestmaßes der Strafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe ist die Verstümmelung weiblicher Genitalien nach § 12 Absatz 1 StGB offiziell als Verbrechen und nicht mehr “nur” als Vergehen definiert.

In einem minder schweren Fall liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 226a Absatz 2 StGB).

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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