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  • Gemeinschaftliche Körperverletzung

Was ist eine gemeinschaftliche Körperverletzung?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Strafen­katalog
gemeinschaftliche gefährliche Körper­verletzung
... Haupt­täter
Freiheits­strafe zwischen
6 Monaten und 10 Jahren
... Mit­täterFreiheits­strafe zwischen
6 Monaten und 10 Jahren
... AnstifterFreiheits­strafe zwischen
6 Monaten und 10 Jahren
... Gehilfe (Abmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgeschrieben)max. 3/4 der Höchst­strafe
Wann ist auf gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung zu erkennen?
Wann ist auf gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung zu erkennen?

Bei der gefährlichen Körperverletzung sind unterschiedliche Formen der Tatbegehung ausschlaggebend für die Anerkennung des erfüllten Tatbestands. Hier zählt neben dem Einsatz giftiger Substanzen oder gefährlicher Werkzeuge laut § 224 Absatz 1 Nr. 4 Straf­gesetzbuch (StGB) auch die gemeinschaftliche Begehung. An derart strafbaren Handlungen sind sodann zumindest zwei Personen beteiligt.

Doch wann genau kann einem Täter die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nachgewiesen werden? Muss er eigenhändig die Gesundheit des Opfers geschädigt haben oder genügt die passive Anwesenheit bei der Tat? Erfahren Sie im Folgenden, wann eine gemeinschaftliche Körperverletzung anzuerkennen ist und welche Strafe den Beteiligten droht.

FAQ: Gemeinschaftliche Körperverletzung

Wann ist eine Körperverletzung gemeinschaftlich?

Eine Körperverletzung gilt als gemeinschaftlich, wenn mindestens zwei Personen an der Tat beteiligt sind. Der Gesetzgeber wertet dies als gefährliche Körperverletzung.

Wer gilt als Beteiligter einer gemeinschaftlichen Körperverletzung?

Grundsätzlich muss die Person in irgendeiner Weise aktiv werden. Eine Beteiligung an der Straftat ist dabei als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe möglich.

Was droht für eine gemeinschaftliche Körperverletzung?

Bei einer Verurteilung droht für eine gemeinschaftliche Körperverletzung eine Freiheits­strafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Gemeinschaftliche Körperverletzung
  • Gemeinschaftliche Körperverletzung: Wer ist Beteiligter?
  • Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung: Welche Strafe droht?
    • Auch die versuchte Tatbeteiligung ist strafbar!

Gemeinschaftliche Körperverletzung: Wer ist Beteiligter?

Die gemeinschaftliche Körperverletzung ist laut StGB nicht an Eigenhändigkeit oder Anwesenheit gebunden.
Die gemeinschaftliche Körperver­letzung ist nicht an Eigenhändigkeit oder Anwesenheit gebunden.

Grundsätzlich setzt die Beteiligung an einer strafbaren Handlung nicht voraus, dass jeder der Beschuldigten dem Opfer am Ende auch tatsächlich eigens einen körperlichen Schaden zufügt. Das Strafrecht bestimmt unterschied­liche Formen der Tatbeteiligung:

  1. Mittäterschaft nach § 225 Absatz 2 StGB: Mindestens zwei Täter begehen die Tat gemeinsam, verletzen das Opfer oder versuchen dies zumindest – und befinden sich damit auch zusammen am Tatort. Sie sind gleichsam an der Tat beteiligt und stehen hierarchisch auf derselben Ebene.
  2. Anstifter nach § 26 StGB: Der Anstifter selbst agiert aktiv, indem er einen anderen dazu anweist oder entsprechend aufschaukelt, eine strafbare Handlung auszuführen. Der Anstifter muss während der Begehung aber nicht am Tatort anwesend sein, um sich schuldig zu machen.
  3. Gehilfe nach § 27 Absatz 1 StGB: Bei der Beihilfe als Tatbeteiligung ist der Gehilfe dem Täter untergeordnet und unterstützt diesen bei der vorsätzlich begangenen Straftat vor Ort. Die Tat selbst geht nicht von dem Gehilfen aus, sondern vom Täter. Eigenhändigkeit ist auch hier nicht vorausgesetzt.

Früher war es im Strafrecht üblich, nur dann auf eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung zu erkennen, wenn tatsächlich auch eine Mittäterschaft vorlag. Die Rechtsprechung jedoch hat sich fast einhellig darauf besonnen, dass auch andere Formen der Tatbeteiligung genügen. Die Ahndung einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung ist also auch dann anzunehmen, wenn der zweite Täter nur Beihilfe oder aber gar Anstifter war. Grundsätzlich reicht aber Passivität nicht, sondern der Tatbeteiligte muss in irgendeiner Form aktiv in das Geschehen eingreifen. Dabei ist mitunter auch schon das Anfeuern des Täters ausreichend.

Im Klartext: Für den Nachweis der gemeinschaftlichen Körperverletzung genügt jedwede Form der Beteiligung. Ein Mitbeschuldigter muss noch nicht einmal ortsanwesend sein – sofern mindestens zwei weitere Täter die angestiftete oder unterstützte Tat ausüben (so der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 26.07.2016; Aktenzeichen 3 StR 165/16). Auch die eigenhändige Tatbeteiligung ist nicht zwangsläufig vorauszusetzen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2016; Aktenzeichen 2 StR 394/15).

Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung: Welche Strafe droht?

Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung: Die Strafe richtet sich nach der Art der Tatbeteiligung.
Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung: Die Strafe richtet sich nach der Art der Tatbeteiligung.

Die Strafe für eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung richtet sich für beteiligten Personen nach dem Grad ihres Mitwirkens an der Tat. Das Strafrecht bestimmt folgendes:

  1. Handelte es sich um Mittäter, werden alle Beteiligten jeweils als Täter bestraft (§ 25 Absatz 2 StGB). Das bedeutet jeder der Beteiligten wird nach § 224 StGB verurteilt.
  2. Das gleiche gilt für Anstifter, die nach § 26 StGB ebenfalls wie Täter zu bestrafen sind.
  3. Anders kann es sich bei Gehilfen verhalten: Nach § 27 Absatz 2 StGB ist die Strafe abzumildern. Bei der gefährlichen Körperverletzung kann hier bis auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten Freiheitsstrafe heruntergegangen werden (§ 49 Absatz 1 Nr. 3 StGB).
Laut Strafrecht droht für eine begangene gefährliche Körperverletzung dem Täter, Mittäter sowie Anstifter damit eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren (§ 224 Absatz 1 StGB).

Auch die versuchte Tatbeteiligung ist strafbar!

Handelt es sich um eine versuchte Körperverletzung oder hat der Täter lediglich versucht, sich an der Tat zu beteiligen, so kann die Strafe nach § 23 Absatz 2 StGB ebenfalls entsprechend abgemildert werden. Während es sich bei der hier benannten Bestimmung um eine Kann-Regelung handelt, gilt für Anstifter, die in eine versuchte gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung verwickelt sind, hier stets, dass die Abmilderung vorzunehmen ist (§ 30 Absatz 1 StGB).

Da Mittäter wie Täter zu bestrafen sind, gilt für sie die Kann-Bestimmung hinsichtlich der Strafmilderung.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

Comments

  1. Lilly T sagt

    16. February 2022 um 11:36

    hallo liebes Team von Körperverletzung.com,

    wie würde es bestraft oder geprüft werden, wenn A etwas gegen den C hat und beschließt ihn einzusperren und sich dafür den B zur Hilfe holt. Die beiden dann den C freundlich heranwinken und B den C (wie im gemeinsamen tatplan abgesprochen) mit einer Eisenstange bewusstlosschlägt, der A bis auf das heranwinken aber nichts tut.
    wäre A dann Anstifter, Gehilfe oder Mittäter?

    Liebe Grüße

    Reply
  2. M. Shah sagt

    12. September 2018 um 11:42

    Fallbeispiel: A schlägt den B. Im Verlauf kommt der Bruder des A, C, dazu und schlägt auf B ein.

    Handelt es sich hier um
    a) eine einfache Körperverletzung nach § 223 stgb, da es am gemeinsamen Tat fehlt
    b) oder eine gemeinschaftliche KV nach §§ 223, 25 Abs. 2 StGB, da man einen konkludent von einer gemeinsamen Tathandlung ausgehen kann?
    c) falls b zutrifft, ob man dann 224 stgb anwendet

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      5. October 2018 um 14:26

      Hallo M. Shah,

      wir können nicht beurteilen, welcher Tatbestand erfüllt ist. Wenden Sie sich an die Polizei oder einen Anwalt.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  3. Friedemann S. sagt

    26. November 2017 um 20:06

    Sehr gut beschrieben und auch für Nichtruristen einigermaßen verständlich.
    Wie verhält es sich, wenn infrage kommende Täter sich gegenseitig decken ?

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      1. December 2017 um 10:12

      Hallo Friedemann S.,

      dies hängt dann in der Regel von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Eine pauschale Aussage ist hier kaum möglich, zudem können wir auch keine rechtliche Beratung anbieten. Hier ist ein Anwalt der richtige Ansprechpartner.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply

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