Wer durch eine andere Person an seinem Körper, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde, erhält nicht nur Schadensersatz. Auch der immaterielle Schaden wird ihm ersetzt in Form von Schmerzensgeld.
Ein solcher Nichtvermögensschaden besteht z. B. in erlittenen Schmerzen, bleibenden Beeinträchtigungen oder einem ähnlichen Leiden, das nicht in Geld gemessen werden kann. Auch erlittene Einbußen an Lebensqualität und Lebensfreude fallen hierunter. Der Schmerzensgeldanspruch soll diesen Schaden ausgleichen und dem Geschädigten gleichzeitig eine gewisse Genugtuung verschaffen.
Doch was passiert mit dem Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Geschädigte verstirbt? Können seine Hinterbliebenen das Schmerzensgeld erben? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Ratgeber.
FAQ: Schmerzensgeld erben
Ja. Verstirbt ein Mensch, der einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, so kann dieser an die Erben übergehen.
Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, so gilt die gesetzliche Erbfolge für den Anspruch auf das Schmerzensgeld der Hinterbliebenen.
Nein. Laut Bundesgerichtshof kann ein entsprechender Anspruch auf Schmerzensgeld in diesem Fall nicht vererbt werden. Hier lesen Sie mehr dazu.
Inhaltsverzeichnis
Was sagt das Gesetz zur Vererbbarkeit von Schmerzensgeld?
Stirbt ein Mensch, so geht sein Vermögen mit seinem Tod auf die Erben über. So regelt es § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Neben den Vermögenswerten gehören auch Forderungen des Verstorbenen zur Erbmasse, wenn sie ihm als Eigentümer und Verfügungsberechtigten zustanden.
Folglich können auch Schmerzensgeldansprüche im Sinne von § 253 Absatz 2 BGB vererbt werden. Mit dem Tod eines Angehörigen geht dessen Schmerzensgeldanspruch auf die Erben über. Sie können diesen Anspruch gegen den Schädiger geltend machen und durchsetzen. Hierfür müssen sie jedoch ihre Erbenstellung nachweisen.
Es ist hingegen nicht notwendig, dass der Erblasser, das heißt die verstorbene Person, seinen Schmerzensgeldanspruch zu Lebzeiten geltend gemacht oder beantragt hat. Wichtig ist nur, dass der Anspruch wegen Verjährung noch nicht erloschen ist.
Soweit der Grundsatz. Im Rechtswesen gibt es jedoch auch immer Ausnahmen, so auch bei der Frage, ob und inwieweit Hinterbliebene Schmerzensgeld erben können.
Schmerzensgeld vererbbar, wenn der Erblasser kurz nach dem schadensbegründenden Ereignis verstirbt
Ein Schmerzensgeldanspruch kann jedoch nur vererbt werden, wenn er zuvor überhaupt entstanden ist. Ob das bei einem Unfallopfer der Fall ist, das unmittelbar oder kurze Zeit nach dem Ereignis, das seinen Anspruch auf Schmerzensgeldbegründen würde, verstirbt, ist strittig.
In der Rechtsprechung wird aber auch die gegenteilige Auffassung vertreten:
Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg genügte es, dass der vorsätzlich misshandelte Erblasser diese Verletzungen nur 36 Stunden überlebte (Beschluss vom 07.03.2005, Az. 12 W 118/04).
In einem anderen Fall bejahte das OLG Hamm den Schmerzensgeldanspruch eines Unfallopfers, das 30 Minuten lang in seinem Autowrack eingeklemmt war und anschließend dort verstarb (Urteil vom 22.02.2001, Az. 6 U 29/00).
Schmerzensgeld erben, wenn der Anspruch auf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts beruht
Das Grundgesetz schützt unsere freie Persönlichkeitsentfaltung. Trotzdem wird die eigene Persönlichkeit immer wieder verletzt, sei es durch rechtswidrige oder verunglimpfende Aussagen oder durch unerlaubte Bildaufnahmen, die sich in der heutigen Zeit rasant im Internet verbreiten lassen.
Ein Schmerzensgeldanspruch des Erblassers, der auf einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts beruht, ist nach dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht vererbbar.
Der BGH begründet seine Auffassung mit folgenden Argumenten:
Der Anspruch auf Geldentschädigung für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts habe hauptsächlich die Funktion, dem Anspruchsberechtigten eine Genugtuung zu verschaffen. Einem Verstorbenen kann aber keine Genugtuung mehr verschafft werden. Das heißt, das Schmerzensgeld erfüllt im Todesfalle nicht mehr seinen Zweck.
Andere Gründe, die für ein Fortbestehen des Schmerzensgeldanspruchs sprechen, sieht der BGH nicht gegeben.
Claudia P. sagt
28. September 2021 at 17:35
Wieso kann eine 2.Ehefrau das Schmerzensgeld seines verstorbenen Mannes beziehen.
Ich meine das Schmerzensgeld müsste personengebunden angewendet werden.
Die 2.Ehefrau ist dann der Nutznießer, obwohl sie keinen Beitrag dazu geleistet hat.
Somit wäre die gesetzliche Regelung nicht korrekt und müsste geändert werden.
Bauer sagt
30. April 2020 at 15:20
Hallo, mein Mann und ich hatten einen schweren Autounfall, mein Mann starb an der Unfallstelle ich kam Schwerverletzt ins Krankenhaus .
Frage: es sind nun 11/2 Jahre vergangen und ich habe noch 2 weitere Operationen vor mir,steht mir Schmerzensgeld zu vom Nachlass, erben sind die Stiefsöhne und ich, ich bin die 2. Ehefrau nun Witwe meines Mannes.
koerperverletzung.com sagt
18. May 2020 at 14:39
Hallo Bauer,
ein Schmerzensgeldanspruch besteht üblicherweise dann, wen Schäden durch andere verursacht wurden. Ob Ihr verstorbener Mann in diesem Fall zu Schmerzensgeld verpflichtet gewesen wäre, können wir nicht beurteilen. In diesem Fall sollten Sie sich ausführlich von einem Anwalt beraten lassen. Dieser kann Sie auch dazu beraten, ob etwaige Ansprüche auf die Erben übergehen würden.
Ihr koerperverletzung.com-Team