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Schmerzensgeld erben – Welche Ansprüche haben Hinterbliebene?

Von Koerperverletzung.com, letzte Aktualisierung am: 21. November 2020

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Können die Hinterbliebenen eines Unfallopfers dessen Schmerzensgeld erben?
Können die Hinterbliebenen eines Unfallopfers dessen Schmerzensgeld erben?

Wer durch eine andere Person an seinem Körper, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde, erhält nicht nur Schadensersatz. Auch der immaterielle Schaden wird ihm ersetzt in Form von Schmerzensgeld.

Ein solcher Nichtvermögensschaden besteht z. B. in erlittenen Schmerzen, bleibenden Beeinträchtigungen oder einem ähnlichen Leiden, das nicht in Geld gemessen werden kann. Auch erlittene Einbußen an Lebensqualität und Lebensfreude fallen hierunter. Der Schmerzensgeldanspruch soll diesen Schaden ausgleichen und dem Geschädigten gleichzeitig eine gewisse Genugtuung verschaffen.

Doch was passiert mit dem Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Geschädigte verstirbt? Können seine Hinterbliebenen das Schmerzensgeld erben? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Inhaltsverzeichnis

  • Was sagt das Gesetz zur Vererbbarkeit von Schmerzensgeld?
  • Schmerzensgeld vererbbar, wenn der Erblasser kurz nach dem schadensbegründenden Ereignis verstirbt
  • Schmerzensgeld erben, wenn der Anspruch auf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts beruht
    • Das könnte Sie auch interessieren:

Was sagt das Gesetz zur Vererbbarkeit von Schmerzensgeld?

Stirbt ein Mensch, so geht sein Vermögen mit seinem Tod auf die Erben über. So regelt es § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Neben den Vermögenswerten gehören auch Forderungen des Verstorbenen zur Erbmasse, wenn sie ihm als Eigentümer und Verfügungsberechtigten zustanden.

Gemäß § 1922 BGB können die Hinterbliebenen auch Forderungen wie das Schmerzensgeld erben.
Gemäß § 1922 BGB können die Hinterbliebenen auch Forderungen wie das Schmerzensgeld erben.

Folglich können auch Schmerzensgeldansprüche im Sinne von § 253 Absatz 2 BGB vererbt werden. Mit dem Tod eines Angehörigen geht dessen Schmerzensgeldanspruch auf die Erben über. Sie können diesen Anspruch gegen den Schädiger geltend machen und durchsetzen. Hierfür müssen sie jedoch ihre Erbenstellung nachweisen.

Es ist hingegen nicht notwendig, dass der Erblasser, das heißt die verstorbene Person, seinen Schmerzensgeldanspruch zu Lebzeiten geltend gemacht oder beantragt hat. Wichtig ist nur, dass der Anspruch wegen Verjährung noch nicht erloschen ist.

Soweit der Grundsatz. Im Rechtswesen gibt es jedoch auch immer Ausnahmen, so auch bei der Frage, ob und inwieweit Hinterbliebene Schmerzensgeld erben können.

Schmerzensgeld vererbbar, wenn der Erblasser kurz nach dem schadensbegründenden Ereignis verstirbt

Ein Schmerzensgeldanspruch kann jedoch nur vererbt werden, wenn er zuvor überhaupt entstanden ist. Ob das bei einem Unfallopfer der Fall ist, das unmittelbar oder kurze Zeit nach dem Ereignis, das seinen Anspruch auf Schmerzensgeldbegründen würde, verstirbt, ist strittig.

Beim Recht auf Schmerzensgeld gilt ein elementarer Grundsatz: Schmerzensgeld wird immer nur für erlittene Schmerzen gewährt, in der Regel aber nicht für das (vorzeitige) Versterben ohne lange Leidenszeit.

In der Rechtsprechung wird aber auch die gegenteilige Auffassung vertreten:

Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg genügte es, dass der vorsätzlich misshandelte Erblasser diese Verletzungen nur 36 Stunden überlebte (Beschluss vom 07.03.2005, Az. 12 W 118/04).

In einem anderen Fall bejahte das OLG Hamm den Schmerzensgeldanspruch eines Unfallopfers, das 30 Minuten lang in seinem Autowrack eingeklemmt war und anschließend dort verstarb (Urteil vom 22.02.2001, Az. 6 U 29/00).

Schmerzensgeld erben, wenn der Anspruch auf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts beruht

Das Grundgesetz schützt unsere freie Persönlichkeitsentfaltung. Trotzdem wird die eigene Persönlichkeit immer wieder verletzt, sei es durch rechtswidrige oder verunglimpfende Aussagen oder durch unerlaubte Bildaufnahmen, die sich in der heutigen Zeit rasant im Internet verbreiten lassen.

Können die Hinterbliebenen Schmerzensgeld erben, wenn es auf der Verletzung vom Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen beruht?
Können die Hinterbliebenen Schmerzensgeld erben, wenn es auf der Verletzung vom Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen beruht?

Ein Schmerzensgeldanspruch des Erblassers, der auf einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts beruht, ist nach dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht vererbbar.

Der BGH begründet seine Auffassung mit folgenden Argumenten:

Der Anspruch auf Geldentschädigung für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts habe hauptsächlich die Funktion, dem Anspruchsberechtigten eine Genugtuung zu verschaffen. Einem Verstorbenen kann aber keine Genugtuung mehr verschafft werden. Das heißt, das Schmerzensgeld erfüllt im Todesfalle nicht mehr seinen Zweck.

Andere Gründe, die für ein Fortbestehen des Schmerzensgeldanspruchs sprechen, sieht der BGH nicht gegeben.

Aufgrund der komplizierten Rechtslage und Ausnahmeregeln beim Schmerzensgeld ist es für Erben ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser prüft Ihren Fall genau und ermittelt, ob ein entsprechender Anspruch des Erblassers besteht und ob Sie dessen Schmerzensgeld erben.
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Kommentare

  1. Bauer sagt

    30. April 2020 um 15:20

    Hallo, mein Mann und ich hatten einen schweren Autounfall, mein Mann starb an der Unfallstelle ich kam Schwerverletzt ins Krankenhaus .
    Frage: es sind nun 11/2 Jahre vergangen und ich habe noch 2 weitere Operationen vor mir,steht mir Schmerzensgeld zu vom Nachlass, erben sind die Stiefsöhne und ich, ich bin die 2. Ehefrau nun Witwe meines Mannes.

    Antworten
    • koerperverletzung.com sagt

      18. Mai 2020 um 14:39

      Hallo Bauer,

      ein Schmerzensgeldanspruch besteht üblicherweise dann, wen Schäden durch andere verursacht wurden. Ob Ihr verstorbener Mann in diesem Fall zu Schmerzensgeld verpflichtet gewesen wäre, können wir nicht beurteilen. In diesem Fall sollten Sie sich ausführlich von einem Anwalt beraten lassen. Dieser kann Sie auch dazu beraten, ob etwaige Ansprüche auf die Erben übergehen würden.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Antworten

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