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Offizialdelikt: Wann wird eine Körperverletzung von Amts wegen zur Anklage gebracht?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Wann ist eine Straftat ein Offizialdelikt?
Wann ist eine Straftat ein Offizialdelikt?

Neben den Antragsdelikten gibt es im deutschen Strafrecht auch noch andere Straftatbestände, bei denen die Anzeige nicht durch das Opfer selbst erfolgen muss. Diese Vergehen und Verbrechen heißen gemeinhin Offizialdelikte.

Die meisten im Strafgesetzbuch (StGB) gelisteten Straftaten sind Offizialdelikte. Nur wenige werden erst auf Antrag des Opfers oder dessen gesetzlichen Vertreter bzw. Angehörigen strafrechtlich verfolgt.

Existiert dabei keine Einschränkung, die einen Tatbestand im Strafgesetzbuch als Antragsdelikt kennzeichnet, so handelt es sich stets um ein Offizialdelikt.

Doch was genau bedeutet das? Und welche Formen der Körperverletzung sind Offizialdelikt? Dies und mehr erfahren Sie im Folgenden.

FAQ: Offizialdelikt

Wann ist von einem Offizialdelikt die Rede?

Als Offizialdelikt wird eine Straftat bezeichnet, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt wird.

Welche Straftaten sind Offizialdelikte?

Als Beispiele für Offizialdelikte lassen sich unter anderem fahrlässige Tötung, Erpressung, Mord, Totschlag oder Raub anführen.

Ist eine Körperverletzung ein Offizialdelikt?

Hierbei kommt es grundsätzlich auf die Umstände der Tat an. So handelt es sich bei einer schweren oder gefährlichen Körperverletzung um ein Offizialdelikt. Eine einfache Körperverletzung fällt hingegen nicht in diese Kategorie.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Offizialdelikt
  • Was ist ein Offizialdelikt? Definition und Unterscheidung zum Antragsdelikt
    • Automatische Strafanzeige durch die Polizei
    • Beispiele für Offizialdelikte
    • Wann verjähren Offizialdelikte?
  • Wann handelt es sich um ein Offizialdelikt bei Körperverletzung?
    • Tabelle: Welche Körperverletzung ist Offizialdelikt?

Was ist ein Offizialdelikt? Definition und Unterscheidung zum Antragsdelikt

Ein Offizialdelikt ist eine Straftat, die von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt wird. Das bedeutet, dass nach Tatbegehung automatisch von offizieller Stelle die Ermittlung der Tat erfolgt. Das Opfer muss damit nicht selbst erst Anzeige erstatten – bzw. dessen gesetzliche Vertreter oder Angehörige – wie es nach einem Antragsdelikt in aller Regel der Fall ist.

Ist der Täter bzw. der Verdächtige damit bekannt, kann er nicht darauf hoffen, dass das Opfer aus Angst oder Furcht auf eine Anzeige verzichtet und die Tat so ungesühnt bleibt. Denn handelt es sich bei der begangenen Straftat um ein Offizialdelikt, ist der Strafantrag des Opfers nicht ausschlaggebend für die Anklageerhebung.

Ist im Strafgesetzbuch keine explizite Einschränkung getroffen, die einen Straftatbestand erst auf Antrag des Opfers oder dessen Vertretern der strafrechtlichen Ausarbeitung vor Gericht zuführt, so handelt es sich stets um ein Offizialdelikt.
Ein Offizialdelikt muss durch Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden.
Ein Offizialdelikt muss durch Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden.

Zugrunde liegt dem Offizialdelikt, dass vor allem schwere Vergehen und Verbrechen schon allein aufgrund des besonderen öffentlichen – also gesellschaftlichen – Interesses, strafrechtlich verfolgt werden sollen. Die im Strafgesetzbuch aufgeführten Tatbestände sind im Gros schwerwiegende Handlungen. Der Täter, sofern er nicht angeklagt und verurteilt wird, könnte bei Wiederholung auch weiteren Personen schaden und den gesellschaftlichen Strukturen in ihrer Gesamtheit.

Automatische Strafanzeige durch die Polizei

Ganz ohne Anzeige funktioniert jedoch auch das Offizialdelikt nicht. Allerdings wird diese von anderer Seite gestellt: der Polizei. Gelangt ein Polizeibeamter zur Kenntnis über eine begangene Straftat, die selbst Offizialdelikt ist, so obliegt es diesem, eine Strafanzeige erstellen.

Die entsprechende Regelung ist in § 163 der Strafprozessordnung (StPO) festgehalten. Das sogenannte Legalitätsprinzip verpflichtet Polizeibeamte und -behörden ebenso wie den Staatsanwalt, eine Straftat auch ohne Anzeige des Opfers zu verfolgen.

Wichtig ist dabei, dass es weder den Polizisten noch den Polizeibehörden zusteht, im eigenen Ermessen und nach eigener Entscheidung auf die Einleitung des Strafverfahrens zu verzichten. Dies könnte ihnen im schlimmsten Fall als Strafvereitelung ausgelegt werden, selbst ein Straftatbestand nach § 258a StGB.

Auch wenn ein Polizeibeamter nicht absolut sicher ist, ob der Straftatbestand erfüllt ist, muss er den Vorgang anzeigen. Die strafrechtliche Bewertung des Falles obliegt allein den Gerichten und kann zumeist erst nach eingehender Prüfung und polizeilicher Ermittlung sicher getroffen werden.

Im Übrigen: Sofern ein Polizist außerhalb seiner Dienstzeit Kenntnis von einem Verbrechen erlangt, entfällt die zwangsläufige Verpflichtung, den Vorgang anzuzeigen und so das Strafverfahren und die Ermittlungen einzuleiten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Aktenzeichen 5 StR 294/53) gilt diese Entlastung jedoch nicht, wenn es sich dabei um Verbrechen oder schwerwiegende Vergehen handelt.

Beispiele für Offizialdelikte

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den meisten im StGB aufgeführten Tatbeständen um Delikte, die von Amts wegen strafrechtlich verfolgt werden und keines Strafantrages bedürfen. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für Offizialdelikte (die Liste erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit). Dabei wird eine Unterscheidung getroffen zwischen Verbrechen und Vergehen.

Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen: Die Einordnung in Verbrechen und Vergehen erfolgt aufgrund der Bestimmungen in § 12 StGB. Grundlage sind dabei die festgeschriebenen zu verhängenden Mindeststrafen: Tatbestände, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu ahnden sind, gelten dabei als Verbrechen. Alle anderen Tatbestände fallen dann unter die Vergehen.

Vergehen:

  • fahrlässige Tötung
  • Menschenhandel
  • Nötigung (auch im Straßenverkehr)
  • Erpressung
  • Strafvereitelung

Verbrechen:

  • Mord
  • Totschlag (auch in einem minder schweren Fall nach § 213 StGB)
  • erpresserischer Menschenraub
  • Geiselnahme
  • Raub

Es gibt auch Tatbestände, die sowohl Antrags- als auch Offizialdelikt sein können. Dabei ist vor allem das Ausmaß der Tathandlung für die Beurteilung heranzuführen. Beispiele hierfür sind etwa die Straftatbestände Unterschlagung und Diebstahl. Offizialdelikt sind diese dann nicht, wenn es sich lediglich um geringe Sachwerte handelt, die unterschlagen bzw. gestohlen wurden – beide gelten dann als Antragsdelikt nach § 248a StGB.

Eine gefährliche Körperverletzung ist stets Offizialdelikt.
Eine gefährliche Körperverletzung ist stets Offizialdelikt.

Liegt hingegen ein besonderes öffentliches Interesse vor oder sind die Sachwerte nicht gering, so ist stets auszugehen von einem Offizialdelikt – sowohl bei Diebstahl als auch bei Unterschlagung. Beide sind dann folglich von Amts wegen zu verfolgen.

Und auch bei den unterschiedlichen Graden der Körperverletzung handelt es sich nicht in jedem Fall um Offizialdelikte.

Wann verjähren Offizialdelikte?

Anders als bei den Antragsdelikten, bei denen spätestens drei Monate nach Kenntniserlangung ein Strafantrag gestellt werden muss, ist eine solche Verjährungsfrist bei den Offizialdelikten nicht anzusetzen. Die Verjährung der Straftaten richtet sich dann nach den Bestimmungen in § 78 Absatz 3 StGB und kann zwischen drei und dreißig Jahren liegen.

Die einzige Straftat, bei der nie eine Verfolgungsverjährung eintritt, ist ein begangener Mord nach § 211 StGB. Theoretisch ist eine Ahndung hier auch noch 50 und mehr Jahre später möglich.

Wann handelt es sich um ein Offizialdelikt bei Körperverletzung?

Unter den insgesamt acht Graden und Formen der Körperverletzung, die im 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches aufgeführt sind, handelt es sich nicht in jedem Fall um Offizialdelikte. Darauf verweist der eingeschobene Paragraph 230 StGB, der sich mit dem Strafantrag in Bezug auf die Körperverletzung beschäftigt.

Hierin ist bestimmt, dass zwei der Grade nicht als Offizialdelikt anzuerkennen sind, sondern der Strafanzeige durch das Opfer oder dessen Vertreter bedürfen: die einfache und die fahrlässige Körperverletzung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die strafrechtliche Verfolgung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dann können auch diese Tatbestände als Offizialdelikt verfolgt werden.

Tabelle: Welche Körperverletzung ist Offizialdelikt?

Straftat­bestand
Antrags­delikt
Offizial­delikt
einfache bzw. leichte Körper­verletzung (§ 223 StGB)
✓
gefährliche Körper­verletzung (§ 224 StGB)
✓
Miss­handlung von Schutz­befohlenen (§ 225 StGB)
✓
schwere Körper­verletzung (§ 226 StGB)
✓
Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB)
✓
Körper­verletzung mit Todes­folge (§ 227 StGB)
✓
fahr­lässige Körper­verletzung (§ 229 StGB)
✓
Körper­verletzung im Amt (§ 340 StGB)
✓
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

Comments

  1. Sandra M sagt

    10. September 2024 um 14:41

    Hallo. folgende Situation. furch meine Aussage kamm es zu einer Prügellei. wo bei vom Discounter Polizei gerufen wurden unteranderem war. eine Flasche mit im Spiel aber nicht durch diese verletzt ist das eine einfache oder schwere Kopfverletzungen??? und gibt es Anzeige auf Vorbehalt?

    bin ich durch meine Aussage mit betroffen????

    Reply
  2. Anna sagt

    30. December 2022 um 17:30

    Mein Mann wollte mich und meinen Sohn mit einem schweren Standventilator erschlagen. Ich konnte in letzter Minute durch psychologisches Taktieren ihm den Ventilator entreißen und beschwichtigen.
    Ich erlitt jedoch eine lebensbedrohliche Kammertachykardie vor Todesangst und mein implantierter Defibrillator musste einmal einen schmerzhaften Schock absetzen. Vor Angst wegen unsensiblem IUmgang seitens der Behörden (z.B. Brief trifft ein während ich bin mit dem Aggressor allein bin) habe ich bislang keine Anzeige erstattet. Werde dieses aber nachholen. Ich vermute, dass das mindestens schwere, wenn nicht sogar gefährliche Körperverletzung ist. Vielleicht sogar versuchter Totschlag? Beim Kardiologen ist die Schockauslösung dokumentiert.
    Wenn ich das melde, wird er dann wenigstems sofort in Gewahrsam genommen. Aggressiv ist er nahezu ständig.

    Reply
  3. Elsa sagt

    16. March 2022 um 20:07

    Mein Partner wurde durch die Polizei angezeigt weil ich sie gerufen hatte als mir durch eine häusliche Auseinandersetzung die Nase geblutet hat (war im Nachgang dann auch gebrochen), war aber kein direkter Schlag sondern im Gerangel des Gefechts passiert.
    Nun hat Mein Partner ein Beschluss mit 8 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie Geldstrafe bekomnen.
    Die Polizei begründet dies, dass er vor ca 6 Jahren mich schonmal getreten hätte (dies haben sie im Krankenhaus recherchiert, bei denen ich mich kurzvorgestellt hatte). Darf dieser alte und nicht angezeigte Sachverhalt herangezogen werden? Kann ich als Opfer bei dem Beschluss positiv einwirken? Denn ich finde das alles sehr überzogen

    Reply
  4. Sebastian sagt

    5. January 2022 um 15:12

    Frage zur aktuellen Corona-Situation: Tochter steckt ungeimpfte Vater bei einem Besuch mit Corona an, der infolge der Erkrankung verstirbt. Zum Zeitpunkt des Besuches hätte sie selbst schon davon ausgehen können, infiziert zu sein, da sie Kontakt zu einem Infizierten hatte und bereits selbst leichte Symptome gezeigt hat. Sie selbst gehört zum Lager der Corona-Leugner und hält sich auch sonst an keine Regeln. Frage: Antrags-oder Offizialdelikt?

    Reply
  5. Dietrich sagt

    28. August 2020 um 18:00

    Danke für die Infos und Gedanken über Körperverletzung und Offizialdelikt. Gut zu wissen, dass eine Anzeige für das Offizialdelikt notwendig ist. Dieses Bereich von Strafrecht sollten wir alle ernst nehmen.

    Reply
  6. Mario F. sagt

    3. November 2019 um 8:34

    Hallo,
    ist hier ein Fall bekannt, bei dem die Frage nach Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz durch ungerechtfertigte Strafverfolgung bzw. das nichtverfolgen von Straftaten gegen eine Person thematisiert wurden?
    Sind hier Anwälte im Raum Leipzig oder Bundesweit bekannt, die tatsächliche Erfahrungen bei Klagen gegen ein Bundesland haben oder sind hier nur Werbeeinträge gelistet?

    Danke
    Mario

    Nachtrag: Durch die willkürliche STrafverfolgung besteht seit 2015 Erwerbsunfähigkeit. Die angeblichen Straftaten sind aus den Jahren 2011 bis 2014 und werden jetzt gerade (2019) verhandelt. Jetzt begreift man auch das die Vorwürfe alles nur Müll sind, Anzeigenerstatter gelogen haben und die Polizei geschlafen hat obwohl es bereits in den Akten steht und ich dies über die ganzen Jahre auch immer wieder so gesagt und geschrieben habe.

    Mario

    Reply
  7. Kruse sagt

    17. March 2019 um 21:31

    Sehr geehrte Damen und Herren,ich hätte eine Frage zu der einfachen Körperverletzung nach § 223.
    Gehört ein Faustschlag mit der Faust ins Gesicht dazu? Mit freundlichem Gruß,S. Kruse

    Reply
    • Gern sagt

      5. August 2019 um 1:25

      Wenn kein Tatbestandsmerkmal der schweren Körperverletzung dabei erfüllt wird, dann ja.

      Reply
      • Büchmann sagt

        17. November 2021 um 11:14

        Unter Umständen ist je nach Situation auch eine Bestrafung nach 224 I Nr. 3 StGB oder in Einzelfällen sogar 224 I Nr. 5 StGB.

        Reply

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    • Beteiligung an einer Schlägerei
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    • Kindesmisshandlung
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