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  • Fahrlässige Körperverletzung

Was ist eine fahrlässige Körperverletzung?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. February 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 9 Minuten
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Strafen­katalog
fahrlässige Körper­verletzungGeldstrafe
oder
Freiheits­strafe bis 3 Jahre

Eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB) stellt einen Sonderfall dar. Anders als bei den anderen Arten der Körperverletzung ist hierbei ein Vorsatz nicht anzuerkennen.

Wie hoch ist die Strafe für eine fahrlässige Körperverletzung?
Wie hoch ist die Strafe für eine fahrlässige Körperverletzung?

Der Täter verletzt dabei eine andere Person unwillentlich und/oder unwissentlich. Besonders häufig kommt die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr zustande, etwa wenn Fahrzeugführer Passanten und Radfahrer übersehen oder aufgrund einer Trunkenheitsfahrt einen Unfall verursachen.

Durch die strafrechtlichen Bestimmungen im Strafgesetzbuch ist eine Körperverletzung aber auch dann unter Strafe gestellt, wenn diese nicht absichtlich durch den Täter herbeigeführt wurde.

Doch wie ist Fahrlässigkeit genau definiert? Welches Strafmaß sieht das Strafrecht nach § 229 StGB vor? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Fahrlässige Körperverletzung

Was zählt unter eine fahrlässige Körperverletzung?

Eine Körperverletzung durch Fahrlässigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter unwissentlich und unwillentlich handelt. Der Schaden ist somit entstanden, weil der Verursacher seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Entsprechende Taten sind daher von der vorsätzlichen Körperverletzungen zu unterscheiden.

Was droht für eine fahrlässige Körperverletzung?

Für eine fahrlässige Körperverletzung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Wer zahlt das Schmerzensgeld bei einer fahrlässiger Körperverletzung?

Die Zahlung des Schmerzensgeldes übernimmt in der Regel die Versicherung des Verursachers.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Fahrlässige Körperverletzung
  • Was bedeutet fahrlässige Körperverletzung? Definition der Fahrlässigkeit
    • Fahrlässige Körperverletzung: Ist eine weitere Qualifikation möglich?
    • Ist eine versuchte fahrlässige Körperverletzung möglich?
    • Das Antragsdelikt: Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung
    • Sonderfall: Fahrlässige Körperverletzung bei Einwilligung
    • Fahrlässige Körperverletzung im Fall eines Hundebisses
  • Das Strafmaß für fahrlässige Körperverletzung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe?
    • Fahrlässige Körperverletzung: Schmerzensgeldanspruch
  • Fahrlässige Körperverletzung & fahrlässige Tötung

Was bedeutet fahrlässige Körperverletzung? Definition der Fahrlässigkeit

Entgegen dem Vorsatz , bei dem das Wissen und Wollen des Täters hinsichtlich der begangenen Tat grundlegend anzunehmen ist, können bei Fahrlässigkeit beide Elemente oder zumindest eines davon fehlen.

Bei vorliegender Fahrlässigkeit ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass seine Handlung einen anderen Menschen verletzen könnte und dies auch nicht wollte – er handelte also unwissentlich und unwillentlich. Per gesetzlicher Definition lässt der Handelnde dabei die notwendige Sorgfaltspflicht außer Acht.

Allerdings gibt es hinsichtlich der Fahrlässigkeit im Zivilrecht eine weitere Unterscheidung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit. Die einfache Fahrlässigkeit ist durch die Abwesenheit von Wissen und Wollen geprägt. Im Falle einer grob fahrlässigen Handlung jedoch kann ein bedingtes Wissen des Täters um die möglichen Konsequenzen vorhanden sein.

Fahrlässige Körperverletzung ist im Straßenverkehr besonders häufig anzutreffen.
Fahrlässige Körperverletzung ist im Straßenverkehr besonders häufig anzutreffen.

Grob fahrlässig handelt zum Beispiel ein Autofahrer, der sich stark alkoholisiert hinter das Steuer seines Wagens setzt. Ihm ist in der Regel zwar bewusst, dass er durch die verminderte Fahrtüchtigkeit einen Unfall provozieren und dabei Menschen verletzen könnte. Er geht allerdings davon aus, dass der schlimmste Fall schon nicht eintreffen werde.

Ähnlich verhält es sich zum Beispiel beim Überfahren einer roten Ampel.

Andere Beispiele für fahrlässige Körperverletzung finden Sie im Folgenden:

  • Straßenverkehrsverstöße mit anschließendem Unfall wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsvergehen, Rotlichtverstöße usf.
  • nicht ausreichend sichere Verwahrung vor unbefugtem Zugriff von Waffen, Arzneimitteln, Feuerzeugen, Giften und anderen Schadstoffen usf.
  • Verstoß gegen die Sicherungspflicht wie etwa fehlende Abdeckungen über Schächten und Gullis, defekte Treppenstufen usf.
  • im medizinischen Bereich etwa Behandlungsfehler oder Schädigungen durch unterlassene Behandlung, fehlerhafte oder zu geringe Besetzung des Krankenhauspersonals usf.
  • Konstruktionsfehler bei Bauwerken u. v. m.
Aus dieser Unterscheidung geht hervor, dass eine fahrlässige Körperverletzung nie in Anwesenheit des “Wollens” möglich ist. Wer einen anderen Menschen verletzen will, kann nicht fahrlässig handeln. Wer hingegen bedingt weiß, dass er andere hypothetisch durch sein Handeln verletzen könnte, handelt trotz des bedingten Wissens fahrlässig.

Die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ist im Strafrecht nicht fest definiert. Sie ist Bestandteil zivilrechtlicher Auseinandersetzungen. Macht ein Verkehrsunfallopfer nach dem Crash etwa für die fahrlässige Körperverletzung Schmerzensgeld vor der Zivilkammer geltend, kann der Grad der Fahrlässigkeit über die Höhe der Schmerzensgeldsumme mitentscheiden. Ein grob fahrlässiger Verstoß ist dabei zumeist strenger zu bewerten als einer, bei dem einfache Fahrlässigkeit vorliegt.

Eine versuchte fahrlässige Körperverletzung ist per Definition nicht möglich.
Eine versuchte fahrlässige Körperverletzung ist per Definition nicht möglich.

Fahrlässige Körperverletzung: Ist eine weitere Qualifikation möglich?

Ist im Strafrecht etwa auch eine fahrlässige schwere oder gefährliche Körperverletzung möglich? Nein. Bei der fahrlässigen KV ist eine weitere Qualifikation nicht möglich. Bei allen anderen Tatbeständen ist in der Regel auf Vorsatz zu erkennen. Das bedeutet, dass der Täter willentlich und wissentlich einen anderen Menschen verletzt oder verletzen will.

Stellen die Behörden und Gerichte im Rahmen der Ermittlungen bei einer Körperverletzung vorliegende Fahrlässigkeit fest, ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung begründet. Weitere Abstufungen sind hierbei nicht möglich.

Ist eine versuchte fahrlässige Körperverletzung möglich?

Auch das ist nicht der Fall. Wie bereits in den Ausführungen zur Fahrlässigkeit erwähnt, kann diese nicht zeitgleich mit einem Vorsatz auftreten – beide Tatmerkmale stehen sich gegenüber. Um einen Versuch jedoch überhaupt erst möglich zu machen, bedarf es eines Vorsatzes und einer angesetzten Tatausführung. Der Täter muss sich der Konsequenz seiner Handlung weitestgehend im Klaren sein und eine andere Person tatsächlich verletzen wollen. Ohne dies kann er auch keinen entsprechenden Versuch einer Körperverletzung unternehmen.

Der Versuch schließt aufgrund des anzunehmenden Vorsatzes eine Fahrlässigkeit aus. Eine versuchte fahrlässige Körperverletzung ist daher nicht möglich.

Das Antragsdelikt: Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung

Nach § 230 StGB handelt es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung – ebenso wie bei der leichten Körperverletzung – um ein sogenanntes Antragsdelikt. Hieraus ergibt sich, dass eine strafrechtliche Verhandlung über den Fall und die anschließende Ahndung nur dann möglich sind, wenn das Opfer selbst oder ein gesetzlicher Vormund einen Strafantrag stellt. Eine fahrlässige Körperverletzung ohne erfolgte Anzeige wird von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt.

Bei anderen schwerwiegenderen Formen der Körperverletzung ist ein Antrag durch das Opfer nicht notwendig. Hier erhebt die Staatsanwalt automatisch Anklage.

Fahrlässige Körperverletzung: Ein Vorsatz ist hier in jedem Fall auszuschließen.
Fahrlässige Körperverletzung: Ein Vorsatz ist hier in jedem Fall auszuschließen.

Sonderfall: Fahrlässige Körperverletzung bei Einwilligung

In § 228 StGB ist ein spezieller Fall der Körperverletzung benannte, der im Allgemeinen unter Straffreiheit steht: die Körperverletzung bei vorheriger Einwilligung. Dieser Abschnitt ist vor allem aufgrund der medizinischen Entwicklung in das Strafgesetzbuch eingegangen, denn auch jede Operation ist per Definition eine Körperverletzung – ein Eingriff in die körperliche Versehrtheit eines Menschen.

Da eine Operation jedoch mitunter mehr zur Lebensrettung und Genesung beitragen soll, ist der körperliche Eingriff in gewissem Maße notwendig. Daher ist jeder Patient vor einer OP gehalten, eine Einwilligungserklärung zu unterzeichnen. Hierbei erhält der Betroffene auch eine Einschätzung der Lage und eine Aufklärung über mögliche Risiken der Operation.

Liegt kein Einverständnis vor, kann die Operation nicht stattfinden, solange kein akuter Notfall vorliegt, die ein sofortiges Handeln und Eingreifen der Ärzte erforderlich macht.

Ein Arzt kann durch die erfolgte Einverständniserklärung im Anschluss nicht mehr für etwaige Folgen der Körperverletzung in Haftung genommen werden – so etwa für Schmerzen oder bleibende Narben. Auch das Versterben eines Patienten während einer risikoreichen OP kann dem Arzt in aller Regel nicht zur Last gelegt werden.

Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Patient bleibende Schäden zurückbehält, die auf eine Fahrlässigkeit des Arztes während der OP zurückzuführen sind. Hat der Narkosearzt während einer Vollnarkose etwa nicht rechtzeitig bemerkt, dass der Patient nicht mit ausreichend Sauerstoff versorgt wird und erleidet dieser aufgrund des dauerhaften Sauerstoffmangels einen bleibenden Schaden, kann fahrlässige Körperverletzung vorliegen. Eine Strafe ist dann trotz erfolgter Einwilligung möglich.

Ähnliches gilt zum Beispiel auch, wenn ein Chirurg während der OP unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln steht und dadurch einen Fehler macht. Allerdings gestaltet es sich in der Regel eher schwierig, derartige Vorgänge nachzuweisen.

Fahrlässige Körperverletzung im Fall eines Hundebisses

Als fahrlässige Körperverletzung kann ein Hundebiss ebenfalls gelten.
Als fahrlässige Körperverletzung kann ein Hundebiss ebenfalls gelten.

Handelt es sich auch bei einem Hundebiss um fahrlässige Körperverletzung? Kommt ein Mensch aufgrund eines Hundes zu Schaden, können zwei Möglichkeiten geboten sein: eine fahrlässige oder eine gefährliche Körperverletzung. Letztere ist jedoch eher selten anzunehmen, als der Hundebesitzer hierbei den Vierbeiner als Waffe missbrauchen und gezielt auf einen Menschen hetzen muss.

In der Regel handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung, wenn ein Hund einen anderen Menschen verletzt, da dies vom Besitzer zumeist nicht gezielt beabsichtigt war. Vielmehr kann der Halter sich der Fahrlässigkeit schuldig machen, wenn er den Hund etwa nicht angeleint laufen lässt oder aber keinen Maulkorb anlegt, obwohl ihm bekannt ist, dass sein Hund auch mal zuschnappt.

Kommt es dann zur Verletzung eines arglosen Passanten, muss der Hundehalter nicht nur mit zivilrechtlichen Ansprüchen wie Schmerzensgeldforderungen rechnen. Erfolgt durch das Opfer ein Strafantrag, kann die fahrlässige Körperverletzung durch den Hundebiss auch strafrechtlich Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Strafmaß für fahrlässige Körperverletzung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe?

Auch eine fahrlässige Körperverletzung ist unter Strafe gestellt. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren (§ 229 StGB).

Je nach Schwere ist eine fahrlässige Körperverletzung mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren bedroht.

Je schwerer also die Verletzung, die das Opfer aufgrund der fahrlässigen Handlung erlitt, kann sich die Strafe innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens auch am oberen Rand bewegen. Generell ist nach einem Verkehrsunfall also auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich.

Eine Geldstrafe ist aber nicht mit einer allgemeinen Geldbuße zu verwechseln, die etwa im Rahmen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Bußgeldstellen verhängt werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine gerichtliche Sanktion, die im Rahmen von Srafverfahren festzulegen ist.

Eine exakt festgeschriebene Höhe der Geldstrafe ist nicht gegeben. Während Bußgelder sich an den Festlegungen im Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in Flensburg orientieren, werden die Geldstrafen je nach Einzelfall festgelegt.

Geldstrafen richten sich zum einen nach dem monatlichen Einkommen des Schuldigen und zum anderen nach der gerichtlich festgesetzten Anzahl an Tagessätzen.
Fahrlässige Körperverlerletzung in der Medizin: Behandlungsfehler und unterlassene Behandlung können hierunter fallen.
Fahrlässige Körperverlerletzung in der Medizin: Behandlungsfehler und unterlassene Behandlung können hierunter fallen.

Ein Tagessatz entspricht dabei einem Dreißigstel des dem Täter monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens. Bei einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro liegt der Tagessatz damit bei 50 Euro. Liegt das monatliche Einkommen des Beschuldigten bei etwa 4.500 Euro, so entspricht der in seinem Fall festzusetzende Tagessatz 150 Euro.

Je nach Einzelfall kann das Gericht eine nach Einschätzung angemessene Anzahl von Tagessätzen festlegen, die der Täter zur Strafe zu zahlen hat. Maximal können bis zu 360 Tagessätze festgesetzt werden.

Wenn das Gericht zum Beispiel 80 Tagessätze festschreibt, ergibt sich aus den obigen Beispiel eine Geldstrafe von

  • 80 Tagessätze á 50 Euro = 4.000 Euro
  • 80 Tagessätze á 150 Euro = 12.000 Euro
Im Übrigen: Liegt die verhängte Geldstrafe über 90 Tagessätzen, erfolgt die Eintragung in das Führungszeugnis. Der Verurteilte gilt damit als vorbestraft.

Als Strafe für eine fahrlässige Körperverletzung kann jedoch auch eine Freiheitsstrafe veranschlagt sein. Allerdings ist eine Freiheitsstrafe nicht automatisch gleichzusetzen mit einer Haftstrafe. Bei einer positiven Sozialprognose des Täters und anderen mildernden Umständen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das bedeutet, dass der verurteilte Täter auf freiem Fuß bleibt und nicht in den geschlossenen Vollzug muss, sofern er sich während der Bewährungszeit keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lässt.

Die Bewährungsfrist ist dabei allerdings nicht mit der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe identisch! Die Dauer der Frist kann generell zwischen zwei und fünf Jahren liegen und zudem noch mit weiteren Auflagen verbunden sein.

Hat zum Beispiel ein Autofahrer aufgrund einer Trunkenheitsfahrt eine fahrlässige Körperverletzung begangen, ist es möglich, dass ein Abstinenznachweis durch ihn erbracht wird – oder aber bei vorliegendem vermuteten Alkoholproblem auch ein Entzug.

Wie lang dauert die Verjährung? Eine fahrlässige Körperverletzung verjährt § 78 StGB entsprechend nach fünf Jahren. Die Verjährung kann jedoch unterbrochen wenn, etwa durch die Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen und den Ermittlungen. Eine fahrlässige Körperverletzung nach der Verjährung noch anzuzeigen und strafrechtlich ahnden zu lassen, ist nicht möglich. Achten Sie also darauf, dass auf eine fahrlässige Körperverletzung kein Strafantrag mehr nützt, nachdem die Tat verjährt ist. Sie sollten Ansprüche daher stets rechtzeitig geltend machen und anmelden.

Fahrlässige Körperverletzung: Schmerzensgeldanspruch

Auch nach einer aufgrund von Fahrlässigkeit verursachten Körperverletzung kann Schmerzensgeld durch das Opfer geltend gemacht werden. Damit sind nicht nur im Strafrecht nach StGB Folgen durch fahrlässige Körperverletzung zu erwarten, sondern auch auf dem zivilrechtlichen Wege.

Für eine fahrlässige Körperverletzung können eine Geldstrafe und Schmerzensgeld erhoben werden.
Für eine fahrlässige Körperverletzung können eine Geldstrafe und Schmerzensgeld erhoben werden.

Die vom Opfer geltend gemachten Ansprüche können sich je nach Schwere der Verletzung, Dauer des Verdienstausfalls und etwaiger Behandlungskosten je nach Einzelfall unterschiedliche gestalten. Festgeschriebene Schmerzensgeldsummen existieren weder im Strafrecht noch im Zivilrecht.

Macht der Geschädigte Schmerzensgeld geltend, kann darüber sowohl in einem Adhäsionsverfahren verhandelt werden – in dem straf- und zivilrechtliche Folgen zur Debatte stehen – oder aber in einem gesonderten, abgetrennten Verfahren vor der Zivilkammer. Die Strafe für fahrlässige Körperverletzung kann durch die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers gleich doppelt weh tun.

Fahrlässige Körperverletzung & fahrlässige Tötung

Nach einem tödlichen Verkehrsunfall kommt häufig der irrtümlich genutzte Begriff der “fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge” auf. Die in § 227 StGB vermeintlich schwerwiegendste Form der Körperverletzung ist jedoch entsprechend der schweren oder gefährlichen Schädigung nur mit dem Tatmuster des Vorsatzes vereinbar.

Es existiert im Strafrecht daher keine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge. Das Strafmaß, kommt ein Opfer nach einem fahrlässig verursachten Unfall zu Tode, richtet sich nicht mehr nach Abschnitt 17 des Strafgesetzbuches, sondern vielmehr nach dem 16. Hier findet sich unter den Straftaten gegen das Leben auch der Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).

Nach einem tödlichen Verkehrsunfall können dem Unfallverursacher im Grunde zwei verschiedene Tatbestände vorgeworfen werden: fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung. Allerdings überwiegt dabei letzterer und am Ende droht eine Verurteilung gemäß § 222 Strafgesetzbuch:

“Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

Comments

  1. kevin sagt

    22. February 2020 um 19:09

    ich hatte motorrad unfall, auto hat mich nicht gesehen hat mich angefahren bin gestürzt. Er sagt ich sei schuld. Wenn ich schuld bin krieg ich schmerzensgeld?? ich habe ihn angezeigt wegen fahrlässige KV

    Reply
  2. Marianna W sagt

    22. January 2020 um 14:11

    Auf unserem Nachbargrundstück, ca. 15 m von unseren beiden Pferdeställen entfernt wurde am 19. Januar 2020 von den beiden “Nachbarskindern” (18 und 20 Jahre alt) ein Feuerwerkskörper gezündet, der einen höllischen Lärm und Knall verursachte, obwohl wir schon seit Jahren darum bitten, dies zu unterlassen, da Pferde Fluchttiere sind. Ich befand mich gerade in diesem Moment in der Box einer meiner beiden Pferde. Das Tier reagierte mit Panik, wollte raus und drückte mich mit voller Wucht gegen den Stallpfosten. Ich habe Friesen, die wohl so um die 600 kg auf die Waage bringen. Seit dem Sonntag habe ich auf meiner kompletten rechten Körperhälfte wahnsinnige Schmerzen, war auch schon beim Hausarzt und ließ mich im Krankenhaus röntgen. Gebrochen ist zum Glück nichts, aber ich habe sehr starke Prellungen erlitten, die es mir fast unmöglich machen schmerzfrei zu sitzen, liegen, atmen, oder zu gehen. Ist dieser Zwischenfall auch als fahrlässige Körperverletzung zu werten, und sollte ich Anzeige gegen diese beiden Banausen erstatten. Wie bereits gesagt, gibt es mit den “Früchtchen” schon seit gut 11 Jahren ständig Ärger wegen der unerlaubten Knallerei. Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar und bedanke mich bereits im Voraus.

    Reply
  3. Marek K sagt

    2. December 2019 um 22:53

    Sehr sachliche und hilfsreiche Internetseite Danke

    Reply
  4. Schwarz sagt

    14. September 2019 um 10:21

    Hallo,

    eine Freundin von mir ist im 6. Monat schwanger. Die Schwangerschaft ist problematisch.
    Aufgrund ihres mündlichen Mietvertrages ist sie zur Hilfe im Haushalt der Vermieter verpflichtet. Das kann sie wegen ihrer problematischen Schwangerschaft nicht mehr. Seitdem setzen die Vermieter sie ständig unter Druck, sich eine andere Wohnung zu suchen und haben ihr jetzt kurzfristig gekündigt.
    Mit der Kündigung werden sie zz. nicht durchkommen (wegen Schwangerschaft und wegen fehlenden angemessenem Ersatzwohnraum); das ist bereits geklärt.
    Sie könnten ja mehr Miete verlangen, haben es bisher aber nicht getan. Wir suchen auch seit Bekanntwerden intensiv, aber leider vergeblich nach einer anderen geeigneten Wohnung.

    Doch der Stress ist für meine Freundin und ihr ungeborenes Kind gesundheitsschädlich. Nach dem Kündigungsschreiben ging es meiner Freundin so schlecht, dass eine Frühgeburt zu befürchten war. Zum Glück kam es nicht so weit und sie kann – noch – zu Hause bleiben.
    Ihre Ärztin sagt, sie muss unbedingt jeglichen Stress vermeiden und stattdessen liegen und sich Ruhe gönnen.
    Die Vermieter sind durch das Widerspruchsschreiben zur Kündigung über diesen Umstand informiert.

    Meine Frage:
    Falls die Vermieter so weitermachen und meine Freundin wegen des Stresses eine Früh- oder sogar Fehlgeburt erleidet, haben die Vermieter sich dann wegen Körperverletzung strafbar gemacht?
    Wenn ja, welche Form der Körperverletzung liegt dann vor?

    Meine Freundin hat bereits einen siebenjährigen Sohn.
    Wenn sie jetzt eine Früh-/Fehlgeburt erleidet, kann der Vater im Moment nicht aus dem Ausland einreisen. Sollte sie gar den Rest der Schwangerschaft im Krankenhaus verbringen müssen, wäre die Situation noch schlimmer.
    In beiden Fällen müsste der Sohn temporär anderweitig untergebracht werden. Ich könnte das aus verschiedenen Gründen leider nicht übernehmen. Aus der Situation meiner Freundin heraus müsste der Sohn dann z.B. zu Pflegeeltern.
    Auch wenn es sich dabei um einen ganz anderen Tatbestand handelt, möchte ich gerne wissen, ob man dann gegen die Vermieter wegen Gefährdung des Kindeswohls vorgehen kann.

    Mir geht es darum, die Vermieter durch rechtzeitige Information darüber, dass sie sich ggf. strafbar machen, dazu zu bringen, dass sie Ruhe geben und sich zurückhalten.

    Ich bin in großer Sorge um meine Freundin, und würde mich daher freuen, wenn ich zeitnah eine Rückmeldung von Ihrem Team erhalten würde.
    Vielen Dank im Voraus dafür!

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      23. September 2019 um 14:34

      Hallo Schwarz,

      wir können rechtlich nicht beurteilen, ob ein Tatbestand in diesem Fall erfüllt ist. Das sollten Sie mit einem Anwalt abklären. Wir bieten keine rechtliche Beratung an.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  5. Lisa sagt

    25. July 2019 um 20:18

    Hallo, ich studiere Jura und wollte lediglich fragen, ob die fahrlässige KV ohne Konsequenz bleibt, wenn sie durch einen Dritten, bspw ein Rettungsteam verhindert wird?

    LG
    Lisa

    Reply
  6. Nicole sagt

    4. July 2019 um 8:42

    Hallo, ich habe eine Frage zum Thema Kernzeitbetreuung und fahrlässiger Körperverletzung durch die Betreuerin an meinem 7-jährigen Sohn. Es ist so, dass mein Sohn gern Tischkicker spielen wollte und die Betreuerin fragte, ob er den Ball dafür aus dem vorgesehenen Schrankfach am Schreibtisch nehmen darf. Dies wurde bejaht. Leider ist es wohl sehr oft sehr laut in der Betreuung und die betreuerin behilft sich dann wohl immer mit einem sehr lauten und heftigen Zuschlagen einer Tür/Schranktür um die Kinder wieder ruhig zu bekommen /zu erschrecken. In diesem Fall tat sie dies auch, nur, dass mein Sohn seine Hand noch in dem Schrank hatte. Folge: zertrümmerter Mittelfinger der rechten Schreibhand. Bruch mit Absplitterung, herausgerissener Fingernagel und halb abgerissene/abgequatschte Fingerkuppe. Meine Frage ist hier eigentlich nur die, ob man durch eine Anzeige ein Disziplinarverfahren gegen die Betreurin einleiten kann, nach welchem sie nicht mehr dort arbeiten darf? Kann mir da jemand weiterhelfen?
    Vielen Dank.

    Nicole

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      11. July 2019 um 13:31

      Hallo Nicole,

      wir können das rechtlich nicht beurteilen und daher auch nicht einschätzen, ob der Tatbestand hier erfüllt ist. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt diesbezüglich beraten.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  7. Felix sagt

    20. April 2019 um 15:51

    Hi,
    Ich hatte am 5.Dezember 2018 einen Motorradunfall mit einem Auto welches meine vorfahrt genommen und somit 100% schuld trifft.
    Ich bin 19 Jahre und war im 3. Ausbildungsjahr. Jetzt muss ich da ich zu viel Berufsschule verpasst habe ein halbes Jahr anhängen, macht sich das dann auch beim Schmerzensgeld bemerkbar?
    Außerdem bin ich jetzt fast 5 Monate Krank Geschrieben.

    Ich habe eine Fermurschaftfraktur im linken Oberschenkel welcher mit einem nagel versehen wurde. Außerdem noch ein riss des hinteren Kreuzbandes.

    Reply
  8. Axel sagt

    13. February 2019 um 22:01

    In welcher Frist muss eine fahrlässige Körperverletzung (von einem Arzt begangen) angezeigt werden und wird diese Frist durch ein Schlichtungsverfahren gehemmt.

    Reply
  9. lilwgbewohnerin sagt

    8. October 2018 um 15:17

    Hallo,
    ich lebe in einer Wohngemeinschaft und teile mir das Bad mit einer weiteren Dame.
    Diese benutzt immer regelmäßig Öl in unserer Dusche und putzt es nie weg.
    Vor kurzem bin ich darauf ausgerutscht und schwer gestürzt und habe mir dabei mehrere blaue Flecken und einen verstauchten Fuß zugezogen.
    Kann man bei solch einem Anliegen von einer fahrlässigen Körperverletzung sprechen, wenn ich Sie sogar mehrmals darauf hingewiesen habe diese ölige Spur nach dem Duschen zu entfernen?
    Danke im voraus!

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      1. November 2018 um 10:24

      Hallo lilwgbewohnerin,

      rechtlich können wir dies nicht einschätzen oder beurteilen und empfehlen Ihnen, den Sachverhalt mit einem Anwalt abzuklären.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  10. aslanmemo66 sagt

    11. September 2018 um 19:37

    Hallo, ich bin mit meinem Auto in ein Anhänger reingefahren. Neben mir war ein Mädchen und sie hat sich sehr leicht verletzt. Sie war freiwillig im Auto. Aber der Vater hat sich wegen fahrlässiger Körperverletzung sich bei der Polizei beschwert. Meine Frage ist jetzt: Gilt dies als fahrlässige Körperverletzung, weil sie freiwillig in mein Auto gestiegen ist. Sie ist also auch das Risiko eingegangen, dass ein Unfall passieren kann.

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      5. October 2018 um 14:23

      Hallo aslanmemo66,

      rechtlich können wir den Sachverhalt nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  11. Ta Kl sagt

    4. April 2018 um 7:24

    Hallo!
    Vielen Dank für Ihre ausführliche Erklärung.
    Es hat mir bestätigt, was ich wissen wollte!
    Ich finde es klasse, dass ihr euch so viel Mühe macht!!
    Danke

    Reply
  12. Mehmet sagt

    23. January 2018 um 11:54

    Hallo,

    vor kurzem fuhr ich auf der Autobahn auf der linken Spur. plötzlich fuhr mir hinten jemand rein, es bildetet sich eine Ketten Reaktion. Es kam zum Aufeinander Fahren von 4 Autos. Nun hab ich einen Brief erhalten in dem steht, das ich wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt werde. Ich soll auf die Autobahn aufgefahren sein und sofort auf den ganz linken Streifen gewechselt haben. Das ecklicge iist ich bin auf bewährung wegen einer Strafsache ( diebstahl ) . Wie sehen die Chancen aus?. Und hat diese Endscheidung der fahrlääsigen Körperverletzung auch Einfluss auf meine Bewährung?.

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      2. February 2018 um 9:04

      Hallo Mehmet,

      eine rechtliche Einschätzung können wir nicht abgeben, dies ist nur durch einen Anwalt möglich. Es kann möglich sein, dass eine weitere Verurteilung Einfluss auf die bestehende Bewährung hat und diese aufgehoben werden könnte. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um die Sachlage und die weitere Vorgehensweise abzuklären.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  13. Claus sagt

    2. January 2018 um 11:15

    Hallo,

    Sie schreiben ohne Strafantrag wird kein Verfahren eingeleitet, also kommt es ja auch nicht zur Prüfung, ob eine fahrlässige KV vorliegt.
    D.h. – korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege – dass es kein Fall ist, der eventuell später noch einmal auf den Tisch kommt. Z.B. bei einer (neuen) fahrlässigen KV in den fünf Folgejahren.

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      8. January 2018 um 9:09

      Hallo Claus,

      in der Regel wird ein Vorfall nicht verfolgt, wenn kein Strafantrag gestellt wird. Inwieweit ein zurückliegender Vorfall wieder herangezogen wird, können wir nicht beurteilen. In diesem Fall sollten Sie dies mit einem Anwalt abklären.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  14. Claudia sagt

    18. October 2017 um 21:58

    Wo beginnt fahrlässige Körperverletzung? Mein Fall, ich habe im Moment einen Rechtsstreit um das Sorgerecht, für meine Kinder. Eine übereifrige und wahrscheinlich auf ihren beruflichen Erfolg erpichte Mitarbeiterin des Jugendamtes, will mir das Sorgerecht für meine Kinder absprechen lassen. Ihre Begründung ist eine an den Haaren herbei gezogene Geschichte die sich niemals so abgespielt hat. Deshalb habe ich jetzt auch einen Anwalt damit betraut. Der Brief vom Amtsgericht kam ohne Vorwarnung. durch den Schock und den damit verbundenen Stress hab ich davon jetzt Haarausfall bekommen…Kreisrunde Stellen.
    Fällt das unter die Rubrik ?

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    • koerperverletzung.com sagt

      27. October 2017 um 14:38

      Hallo Claudia,

      in der Regel handelt es sich bei einer Körperverletzung um eine Tat, die von einer Person an einer anderen ausgeführt wurde. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten und die Sachlage somit auch nicht beurteilen können, empfehlen wir Ihnen dies mit Ihrem Anwalt zu klären.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  15. Sandra sagt

    15. September 2017 um 8:35

    Mein Sohn 4 Jahre wurde gestern von einem Hund in die rechte Hand gebissen. Mein Sohn war an meiner Hand und wir sind an der halterin nur vorbei gegangen. Mein Sohn hat den Hund nicht provoziert oder etwas getan was falsch aufgefasst werden könnte. Die halterin hat den Hund an langer Leine gehabt. Als er auf unserer Höhe war biss er einfach unverhofft in die Hand meines Kindes. Die halterin war uneinsichtig, aber ihr Sohn hat sich entschuldigt. Der Hund sei jung und sie haben ihn noch nicht so lange und sie gehen zu einer hundeschule um das Verhalten zu verbessern. Die Wunde ist tief. Wir haben Daten ausgetauscht und ich bin mit meinem Sohn dann zum Arzt gegangen. Dieser empfahl uns Anzeige zu erstatten. Eigentlich wollte ich das ungern machen. Ich habe es aber dann getan, wegen evtler spätfolgen. Die Polizei hat dann eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgenommen und ich habe auch Strafantrag gestellt. Ich möchte aber nicht zivil auf Schmerzensgeld klagen. Wie geht es nun weiter und was muss die halterin erwarten? Habe ich mich richtig verhalten? Mein Sohn hat seither panische Angst vor Hunden. Was kann ich tun um das zu bessern?

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    • koerperverletzung.com sagt

      18. September 2017 um 8:55

      Hallo Sandra,

      was die Halterin zu erwarten hat, obliegt der Entscheidung des zuständigen Gerichts. Dies wägt die Umstände des Vorfalls ab. Daher handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die wir nicht vorhersagen können. Eine Kopplung des Strafverfahrens mit den zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schmerzensgeld kann in einigen Fällen möglich sein, hierzu sollten Sie sich jedoch von einem Anwalt beraten lassen.
      Bezüglich des zukünftigen Umgangs mit Hunden, kann eventuell die Konsultation eines Kinderpsychologen hilfreich sein.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  16. Ralf sagt

    8. September 2017 um 19:17

    Meinem Sohn ist ein sechsjähriger Junge, hinter einem Baustellenzaun her kommend quer über die Straße in die linke Fahrzeugseite gelaufen. Der Junge zog sich dabei eine Wunde am Fuß zu und war eine Nacht zur Beobachtung im Krankenhaus. Auf Nachfrage bei den Eltern am darauf folgendem Tag, hieß es, es wäre alles O.K. und man würde keine rechtlichen Schritte einleiten. Nun, eine Woche später, haben wir nun Post von der Polizei erhalten, wonach meinem Sohn die Straftaten: “Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall (§229StGB) und Straßenverkehrsordnung (§49StVO)” vorgeworfen wird. Mit dem Schreiben wird ihm die Gelegenheit gegeben, sich zu den Beschuldigungen zu äußern. Wie sollen wir uns nun verhalten ?

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    • koerperverletzung.com sagt

      11. September 2017 um 8:10

      Hallo Ralf,

      war die Polizei bei dem Unfall vor Ort, wird in der Regel von Amts wegen eine Verfahren eingeleitet. An besten wenden Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt. Dieser kann Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten. Das Schreiben ignorieren sollten Sie nicht.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  17. Jimmy N. sagt

    2. August 2017 um 5:47

    Hallo,

    ich wurde angezeigt wegen fahrlässiger kKörperverletzung. ich hatte einen pfeffspray zum Schutz dabei, ein Angreifer wollte mir den Spray aus der Hand reißen und beim Handgemenge wurde der Pfefferspray gelöst. Er ging zur Polizei und hat mich angezeigt wegen Körperverletzung weil er Reizen und Husten hatte. Meine Schwägering war Zeuge, dass er mich zuerst angriff und den Spray aus der Hand reißen wollte.
    Was erwartet mich bei einer Verurteilung gegen mich? Kann er dann Schmerzensgeld geltend machen? Habe ich Anspruch auf einen Pflichtanwalt?

    Vielen Dank für eure Hilfe

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      7. August 2017 um 9:28

      Hallo Jimmy N.,

      eine pauschale Aussage zur Höhe des Strafmaßes können wir nicht treffen, da dies vom Einzelfall abhängig ist und der Entscheidung des Gerichts obliegt. Gemäß den Vorgaben des Strafgesetzbuches können eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen. Ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht, müssen Sie beim zuständigen Gericht klären. Hier können Sie in der Regel diesbezüglich auch einen Antrag auf einen Pflichtverteidiger stellen.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  18. T. sagt

    2. August 2017 um 2:16

    Hallo ich bin Übungsfahrer L Tafel hätte einen Unfall sagen wir mal so.
    Ich stand auf einer Kreuzung und wartete (kam aus der Einbahnstraße!) Und wollte in den Fliesverkehr weiterfahren. Hinter mir stand ein Auto.. plötzlich sah ich von links kommend einen Radfahrer der mir wörtlich samt Fahrrad AUF DEM GEHWEG!!! in mein stehendes Auto (Stand mit laufendem Motor) vor der haltelinie UNGEBREMST mit vollem Tempo etwa 20 km? Es war ein elektrofahrrad! Reinkrachte als stünde da kein Hindernis und plötzlich machte es bum..
    Der Radfahrer wollte erst keine Polizei.. er war aber verletzt der Polizist der kam nahm den Tatbestand auf und der Fahrradfahr kam uns Krankenhaus.. der Unfallbericht wurde von der polizei ausgehändigt dazu kam noch ein schreiben mit “Anzeige gefährliche Körperverletzung”..
    Ich fragte den Polizisten ob das Auswirkungen für mich habe. Er gab mir als Antwort dass mir eine teilschuld als beteiligter aufgebrummt wird..
    Ich konnte nicht zurück schiebend ausweichen hinter mir stand ein Auto und die Zeit hätte auch gefehlt.. in den fliesverkehr konnte ich auch nicht da die Hauptstraße befahren war.. wohin hätte ich ausweichen sollen?

    Ich verstehe aber nicht wie ich zu dieser teilschuld komme..
    Der Polizist erklärte mir es geht an die Staatsanwaltschaft wo ein Sachverständigengutachter den Hergang rekonstruiert und dann wird weiter geschaut..

    Alles recht und schön..
    Aber.. Wer bezahlt meinen Schaden? 2 Dellen im Auto.. der Radfahrer ist ein Asylant der hier leben darf.. hat aber keine Versicherung die so einen Schaden übernimmt.. aber.. meine Versicherung bezahlt den Schaden auch nicht..
    Bleibe ich dann auch noch am blechschaden sitzen?

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      7. August 2017 um 9:18

      Hallo T.,

      in diesem speziellen Fall ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie inter Regel bezüglich der weiteren Vorgehensweise und der Schadensregulierung entsprechend beraten.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  19. Cora sagt

    29. June 2017 um 18:45

    Ich hab von einer Schwester meiner Ärztin immer Spritzen bekommen u es ging mir dann immer nicht so gut. Ich hatte den Hinweis gegeben dass es in den Muskel muss sie Nein in die Vene. Jetzt hab ich mich nochmal informiert da nach der letzten Spritze richtig schlecht ging u es wurde tatsachlich falsch gespritz.

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      11. July 2017 um 10:10

      Hallo Cora,

      wir gehen davon aus, dass Sie wissen möchten, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht. In diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, damit dieser Sie in Bezug auf die weitere Vorgehensweise beraten kann.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  20. Lisa sagt

    16. June 2017 um 11:51

    Hallo,
    Ich hatte vor etwa 2 Wochen einen Unfall und zwar ist mir beim Abbiegen in eine Straße ein Kind vor das Auto gelaufen, welches ich dann getroffen habe trotz schnellen Bremsens.
    Aus der Straße, in die ich wollte, kam links auf dem Gegenverkehr ein auto, welches da erst einmal stand und blinkte. Ich bin neben dem Auto rein gefahren also abgebogen. Plötzlich rannte das Kind hinter dem Auto auf die Straße und als ich fertig abgebogen war, habe ich das Kind vor meinem Auto gesehen und schnell gebremst und es wie gesagt vorne getroffen.
    Eben habe ich mit der Polizei nochmal gesprochen und sie haben berichtet, dass das Kind Prellungen hat und nichts gebrochen ist. Zusätzlich hat er mir erklärt, dass das Kind das schwächste Glied im Verkehr ist und man es natürlich schützen muss etc. Zusätzlich machen mir die Beamten einen Vorwurf, dass ich falsch abgebogen sei, was ich gar nicht nachvollziehen kann. Habe meinen Führerschein zu dem Zeitpunkt erst seit 2 Wochen gehabt, musste vor dem abbiegen nochmal stehen bleiben, konnte an sich nicht schnell fahren, da das Auto auf dem Gegenverkehr noch war und ich somit nicht schnell abbiegen konnte, da die Straße so enger war.
    Jetzt werde ich am Montag aussagen und ich finde es immer noch traurig, dass ich das die Beschuldigte bin. Das Kind ist in Gegenwart seiner Mutter, die ständig bei ihr war, blind auf die Straße gerannt oder stehen zu bleiben oder sonst was. Die Mutter hat erst los geschrieen als das Kind schon auf die Straße gerannt ist und vor allem ist das Kind hinter dem blinkenden Auto, welches dann einfach weiter gefahren ist also nicht zu befragen ist, gerannt.
    Der Polizist meinte auch, dass ich bei der Mutter des Opfers anrufen könnte, aber nützt sowas und was soll man da besprechen abgesehen davon, dass man sein Mitleid ausdrückt.

    Reply
  21. Lisa sagt

    9. June 2017 um 9:17

    Hallo zusammen,

    ich habe vor einigen Tagen in einem Imbiss ein Thaicurry gegessen. Ich bin stark allergisch auf Nüsse und habe bei der Bestellung darauf hingewiesen und zudem zweimal nachgehakt, ob wirklich nichts drin sein kann und ob ggf. mit Erdnussöl gekocht wird. Alles verneinte der Imbissbesitzer.
    Knapp eine halbe Std. später erlitt ich einen anaphylaktischen Schock und hatte Glück, dass ein Notarzt in der Nähe war. Anschließend musste ich eine Nacht auf der Intensivstation im Krankenhaus bleiben.
    Ich möchte den Imbissbesitzer jetzt nicht direkt verklagen, aber handelt es sich hierbei um fahrlässige Körperverletzung? Hätte ich einen Anspruch meine entstandenen Kosten (Medikamente, Zuzahlung im Krankenhaus, Ersatz meiner Kleider, da diese aufgrund des Notarzteinsatzes voller Blut sind) und ggf. Anspruch auf Schmerzensgeld? Hat er nicht auch eine Kennzeichnungspflicht von Allergenen?

    Ich habe vor, erst einmal mit dem Imbissbesitzer zu reden und ihm den Arztbrief vorzulegen. Ich habe auch eine Kollegin, die versichern kann, dass ich mehrmals darauf hingewiesen habe. Aber falls er sich so gar nicht einsichtig zeigt, dann wüsste ich gerne, welche Schritte ich einleiten kann. Darüber hinaus möchte ich, dass er versteht, dass er damit nicht so leichtfertig umgehen kann. Es kann ja auch Leute geben, die noch heftiger reagieren.

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      14. June 2017 um 12:09

      Hallo Lisa,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies vermag nur ein Anwalt. Es empfiehlt sich in Ihrem Fall jedoch, auf rechtlichen Beistand zurückzugreifen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld/Schadensersatz ist nicht zwingend an eine Klage gekoppelt.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
    • Olivia sagt

      16. February 2018 um 0:18

      Das ist grob fahrlässig und kann sogar zu Todesfällen führen. Berühmter Fall des britischen Restaurantbesitzers, der statt Mandeln Erdnüsse serviert hat weil günstiger, was zu einer starken allergischen Reaktion bei einer Person und zum Tod bei einer anderen kurz darauf geführt hat. Unbedingt nachgehen und stark bleiben. Mit derartigen Allergien ist kein Humbug zu treiben!

      Reply
  22. S.Turkan sagt

    24. May 2017 um 12:18

    Guten Tag,
    Ich bin bei einer Tai Massage Salon. von einem/-er unausgebildeten Person, durch übermäsige Kraft ausübung so schwer an Schulter und Rücken verletzt worden (Muskelriss,Trauma) das ich nach 6 Monaten immer noch nicht richtig genesen bin.
    Was für ein Straftad liegt vor und was sind meine Rechte?

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      29. May 2017 um 8:31

      Hallo S.Turkan,

      ob in diesem Fall eine Körperverletzung vorliegt können wir nicht beurteilen. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt, der mit Ihnen die Sachlage klären und Sie entsprechend beraten kann.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  23. Katharina sagt

    4. May 2017 um 18:11

    Hallo guten Tag,
    Ich habe mir bei einem Zusammenprall mit einem Fahrradfahrer beide Handgelenke gebrochen, da ich von meinem Fahrrad gestürzt bin.Der andere Fahrer blieb unverletzt. Ich sehe eine Teilschuld ihm, da er bei sehr schneller Fahrt versuchte mich zu überholen. Ich habe mich allerdings auch nicht ganz korrekt verhalten und kein Handzeichen gegeben .
    Macht es Sinn eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung zu stellen ?
    können mir Nachteile entstehen, wenn ich dies versäume, abgesehen von Schmerzensgeld, das mir damit ev. entgehen würde? kann etwa meine Krankenkasse Regressforderungen an mich stellen in Bezug auf die entstandenen Behandlungskosten? freue mich auf eine Antwort, Danke!

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      8. May 2017 um 8:37

      Hallo Katharina,

      wir können nicht beurteilen, ob in diesem Fall eine fahrlässige Körperverletzung vorliegt und welche Erfolgsaussichten eine Anzeige eventuell hätte. Die Entscheidung darüber obliegt bei einer Anzeige dann dem zuständigen Gericht. Hier ist die Unterstützung eines Anwalts empfehlenswert.
      Schmerzensgeld ist ein zivilrechtlicher Anspruch und kann unabhängig von einer Anzeige geltend gemacht werden.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
  24. Norbert sagt

    28. April 2017 um 22:17

    Hallo, ich hatte einen Zusammenprall auf der Skipiste. Eine Schuldfrage wurde bisher nicht erörtert. Ich erhielt jetzt eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter wegen fahrlässiger Körperverletzung.
    Der Unfall wurde durch den Unfallgegner über eine Action cam aufgenommen . dieses Video kenne ich nicht. Auch meine Erinnerung n den Unfall ist weg. Was kann auf mich zukommen?

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      2. May 2017 um 9:08

      Hallo Norbert,

      wir können nicht sagen, wie das Gericht den Vorfall beurteilen wird, daher ist eine Vorhersage bezüglich des genauen Strafmaßes nicht möglich. In der Regel kann eine Geldstrafe oder einen Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. In diesem Fall ist die Unterstützung eines Anwalts empfehlenswert.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
    • Lisa sagt

      4. May 2017 um 20:30

      Hi Norbert,

      ich kann dir nur raten, auf keinen Fall ohne Anwalt bei der Polizei auszusagen. Habe den Fehler auch gemacht und alles was ich gesagt habe, wurde letztendlich gegen mich ausgelegt.

      Viele Grüße,
      Lisa

      Reply
  25. Manuel sagt

    6. March 2017 um 10:25

    Hallo, ich habe mal eine Frage, ich bin von drei Leuten angegriffen worden.Einer von den dreien hat mich so verletzt das ich 3 Tage stationär aufgenommen wurde. Ich sollte einen Strafantrag ausfüllen und abgeben habe es aber leider nicht getahn. Es geht jetzt vors Gericht kann ich trotzdem noch Schmerzensgeld beantragen oder verlangen ?

    Reply
    • koerperverletzung.com sagt

      13. March 2017 um 8:48

      Hallo Manuel,

      Schmerzensgeld ist ein zivilrechtlicher Anspruch und kann als solcher unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen beantragt werden. Sie können dieses also nach wie vor geltend machen. Für Detailfragen hierzu wenden Sie sich am besten an einen Anwalt.

      Ihr koerperverletzung.com-Team

      Reply
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    • Kindesmisshandlung
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  • Anstiftung zur Körperverletzung

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  • Zivilklage

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