FAQ: Bedrohung, § 241 StGB
Verbale Drohungen wie „Ich bringe dich um!“ oder „Ich schlag dich tot!“ können als Bedrohung gemäß § 241 StGB strafbar sein, wenn ein objektiver Beobachter den Eindruck bekommt, dass diese Androhung ernst gemeint hat.
Eine strafbare Bedrohung liegt vor, wenn jemand eine andere Person damit bedroht, eine gegen sie oder eine ihr nahestehende Person gerichtete Straftat zu begehen.
Für eine einfache Bedrohung sieht das StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. In besonderen Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Bedroht der Täter sein Opfer mit einer einfachen Körperverletzung oder einem anderen Antragsdelikt, so ist auch für die Strafverfolgung der Bedrohung ein Strafantrag erforderlich.
Inhaltsverzeichnis
Strafenkatalog des § 241 StGB für eine Bedrohung
| Bedrohung mit einer Straftat | bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
| Bedrohung mit einem Verbrechen | bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
| Bewusstes Vortäuschen, dass ein Verbrechen unmittelbar bevorsteht | bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
| Bedrohung in der Öffentlichkeit | bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Was erfüllt den Tatbestand der Bedrohung laut StGB?

Laut Definition liegt eine Bedrohung nach § 241 StGB vor, wenn der Täter jemanden vorsätzlich mit einer rechtwidrigen Straftat bedroht oder wenn er wissentlich vortäuscht, dass die Begehung eines Verbrechens unmittelbar bevorsteht.
Tatopfer ist der Bedrohte selbst oder eine ihm nahestehende Person. Dazu zählen insbesondere Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, also Geschwister, (Pflege-)Kinder, (Pflege-)Eltern, der Verlobte sowie der Ehe- bzw. Lebenspartner.
§ 241 StGB unterscheidet drei verschiedene Tathandlungen:
- Drohung mit einer „rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert“
- Drohung mit der Begehung eines Verbrechens
- Täuschung über das unmittelbare Bevorstehen eines Verbrechens
Eine Bedrohung ist laut StGB auch dann strafbar, wenn der Täter sie gar nicht ernst gemeint hat. Es kommt ausschließlich darauf an, wie ein objektiver Beobachter diese Drohung verstehen durfte. Die Drohung ist nur nicht strafbar, wenn ein Ausstehender den Eindruck hat, dass die Äußerung eben nicht ernst gemeint war.
§ 241 Abs. 1 und 2 StGB: Bedrohung mit einem Vergehen oder Verbrechen
Im April 2021 trat das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ in Kraft. Nunmehr können auch Vergehen Inhalt einer Drohung sein, also Straftaten, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder eine Geldstrafe als Mindeststrafmaß vorsieht.

Für eine strafbare Bedrohung laut StGB typische Beispiele sind folgenden Aussagen:
- einfache Körperverletzung als Inhalt der Drohung: „Ich polier dir die Fresse.“ oder „Ich hau dir eine rein.“
- Sachbeschädigung als Inhalt der Drohung, wobei die Bedrohung laut StGB auf Sache von bedeutendem Wert bezogen sein muss: „Ich schlag dein Motorrad kurz und klein.“ oder „Ich zerkratze dein Auto.“
- Freiheitsberaubung als Inhalt der Drohung: „Nächstes Mal sperr ich dich weg.“
Drohung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Täter dem Bedrohten in künftiges Übel in Aussicht stellt, …
„auf dessen Eintritt er Einfluss hat oder zu haben vorgibt und welches eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt.“ (Quelle: BGHSt 16, 386)
In welcher Form die Bedrohung erfolgen muss, schreibt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich vor. Der Täter kann auf verschiedene Art und Weise drohen:
- mündlich, auch telefonisch
- schriftlich, zum Beispiel per Drohbrief
- nonverbal, durch eindeutige Gesten, wie dem Vorhalten eines Messers
- über SMS, Messenger-Dienste und die sozialen Medien
§ 241 Abs. 2 StGB regelt die Bedrohung mit einem Verbrechen. Das sind Straftaten, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bestraft werden. Dazu zählen beispielsweise Totschlag, Mord und die schwere Körperverletzung.
Ob die Bedrohung mit einer Waffe laut StGB als Drohung mit einem Vergehen oder einem Verbrechen zu werten ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ausschlaggebend ist dabei vor allem das Verhalten des Täters. Wer eine andere Person beispielsweise mit einem Messer bedroht, könnte einerseits „nur“ eine gefährliche Körperverletzung – und damit lediglich ein Vergehen – im Sinn haben. Andererseits ist der Einsatz von Messer derart gefährlich, dass dies auch als Bedrohung mit Tod und gemäß StGB, § 241 Abs. 2 damit als Drohung mit einem Verbrechen aufgefasst werden kann.
Öffentliche Bedrohung im StGB: § 241 Abs. 4

Es macht einen gewaltigen Unterschied, ob ein Täter sein Opfer so bedroht, dass niemand oder nur wenige Außenstehende dies bemerken, oder ob er die Drohung öffentlich ausspricht.
Social Media-Plattformen wie Instagram und TikTok können die dort verbreitete Drohung erheblich verstärken und den Bedrohten noch mehr einschüchtern – und das mit nur wenig Aufwand. Richtig beängstigend wird es, wenn der Täter gleichgesinnte „Follower“ anstachelt und aufheizt und auf diese Weise weitere Drohungen und regelrechte Hasstiraden auslöst.
Die Bedrohung im öffentlichen Raum, auf Versammlungen oder durch das Verbreiten, beispielsweise im Internet, wirkt strafverschärfend. Dafür drohen dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei oder drei Jahre, je nachdem, ob er mit einem Vergehen oder Verbrechen gedroht hat.
Bedrohung, § 241 StGB: Ist ein Strafantrag erforderlich?
Einige der Vergehen, die Inhalt einer Drohung sein können, sind sogenannte Antragsdelikte. Sie werden nur verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt, oder wenn ein besonderes öffentliches Interesses an der Strafverfolgung besteht. Hierzu gehören beispielsweise die einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung.
Weil diese Delikte nur auf Antrag verfolgt werden, wird auch die Bedrohung mit einem solchen Vergehen nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Bedrohte einen Strafantrag stellt.
Droht der Täter hingegen mit einem Verbrechen und verwirklicht damit den Tatbestand des § 241 Abs. 2 StGB, ist die Bedrohung ein Offizialdelikt. Hier genügt eine einfache Strafanzeige zum Beispiel durch Zeugen.

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