
Ein Stoß bei einer Rangelei oder ein Aufprall auf dem Armaturenbrett bei einem Verkehrs- oder anderweitigen Unfall sind schnell passiert. Scheinbar unverletzt geht der Betroffene weiter seinem Alltag nach. Doch es kann passieren, dass sich mit der Zeit eine schmerzhafte Schwellung an Arm oder Bein bemerkbar macht.
Auch wenn so etwas eher unerheblich im Vergleich zu schweren Brüchen oder offenen Wunden ist, kann hier ein Schmerzensgeld wegen einer Prellung in Frage kommen.
Fraglich ist dabei, ob es sich um eine sogenannte Bagatellverletzung ohne Schadenersatz handelt oder doch ein Schmerzensgeld für die Prellung begründet ist.
Der folgende Ratgeber klärt alle wichtigen Fragen zum Thema. Erfahren Sie, welche Prellungen es gibt, wieviel Schmerzensgeld bei Prellungen üblich ist und ob multiple Prellungen das Schmerzensgeld erhöhen.
FAQ: Schmerzensgeld bei einer Prellung
Grundsätzlich kann bei körperlichen Schäden gegenüber dem Verursacher ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen.
Die Schmerzensgeldhöhe wird immer individuell errechnet. Bei der Einschätzung, ob die angebotene Entschädigung angemessen ist, können entsprechende Schmerzensgeldtabellen als Orientierungshilfe dienen. Ein Beispiel finden Sie hier.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes werden unter anderem das Ausmaß der Verletzungen, die Folgeschäden, die Beurteilung der Schuldfrage sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Parteien berücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis
Spezifische Infos zu Schmerzensgeld bei Prellungen
Voraussetzung für Schmerzensgeld bei Prellungen: Mehr als nur ein blauer Fleck
Ein blauer Fleck, medizinisch auch als Hämatom bezeichnet, ensteht oft bei kleinen Ungeschicklichkeiten. Meist ist eine solche Verfärbung aber vor allem unansehnlich, beeinträchtigt den Betroffenen aber nicht weiter. Eine Klage auf ein Schmerzensgeld für ein Hämatom wird in aller Regel aufgrund von Unerheblichkeit scheitern. Immerhin ist der Fleck wenige Tage oder Wochen später meist verschwunden.
Anders ist es hingegen bei einer Prellung. Eine sogenannte Kontusion geht oftmals mit unangenehmen Schmerzen einher und kann durch die typischerweise auftretende Schwellung die Lebensqualität des Verletzten durchaus mindern. Daher ist es möglich, dass bei einem fremdverschuldeten Verursachen ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Prellung begründet ist.
Eine Prellung entsteht üblicherweise durch eine Form der Gewalteinwirkung, beispielsweise durch einen Stoß oder Schlag. Dadurch kommt es im Gewebe zu einer Zerreißung der Bindegewebsstrukturen.
Äußerlich ist keinerlei Gewebsverletzung erkennbar. Dennoch manifestiert sich die Prellung durch sichtbare Merkmale. So schwillt die betroffene Stelle an und es bildet sich ein Bluterguss.
Meist heilt die Prellung von selbst innerhalb mehrerer Tage. Doch je nach Schweregrad kann das Abschwellen auch einige Wochen oder selten auch Monate benötigen.

Je nach Körperstelle sind unterschiedliche Formen der Prellung zu unterscheiden. Neben der Hautprellung kann es zu Muskel-, Gelenk-, Knochen-, Nerven- und Organprellungen kommen. Entsprechend variiert auch das Schmerzensgeld der jeweiligen Prellung.
Eine Muskelprellung ist durch einen Bluterguss zwischen den Muskelfasern gekennzeichnet. Der Schmerz tritt unverzüglich ein und wird teilweise von Lähmungsgefühlen begleitet.
Gelenkprellungen treten typischerweise am Arm, Schulter und Bein auf. Hierbei kann es auch zu Schäden an der Gelenkkapsel kommen, sodass unter Umständen Entzündungen entstehen. Eine derartige Schulterprellung kann daher Schmerzensgeld nach sich ziehen.
Bei einer Knochenprellung erfolgt durch die Gewalteinwirkung eine Beschädigung der Knochenhautgefäße. Zwischen Knochen und Knochenhaut bildet sich ein Hämatom. Die Knochenhaut gehört zu den Geweben des Körpers, die die niedrigste Schmerzgrenze haben. Daher sind entsprechende Prellungen extrem schmerzhaft. Entsprechend oft führt eine Schädelprellung zu Schmerzensgeld.
Nervenprellungen entstehen, wenn kurzzeitig ein Nerv eingeklemmt wird. Bei der umgangssprachlich als Musikantenknochen bezeichneten Stelle führt eine Prellung zu dem wohl jedem bekannten elektrisierenden Schmerz im Unterarm.
Organprellungen sind besonders tückisch, weil sie nur schwer zu erkennen sind. Gerade hier kann es ebenfalls zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Prellung kommen.
Wie ist die gesetzliche Regelung?
Die menschliche Reizwahrnehmung beruht auf einem komplexen Wechselspiel diverser Botenstoffe und Rezeptoren, die bestimmte Signale aufnehmen und an die entsprechende Stelle weiterleiten.
Für die Empfindung von Schmerz sind die sogenannten Nozizeptoren verantwortlich, die dem Zentralen Nervensystem zuspielen und so das allzu bekannte, unangenehme Gefühl auslösen.
In § 253 BGB ist ein immaterieller Schadenersatzanspruch geregelt, der im Volksmund auch als Schmerzensgeld bekannt ist. Dabei geht es primär darum, einen durch einen Dritten hervorgerufenen Schaden zu reparieren und den Normalzustand wiederherzustellen.

Das Gesetz grenzt den Anwendungsbereich vom Schmerzensgeld für eine Prellung oder sonstige körperliche Schäden, wie eine Schädigung der Halswirbelsäule (HWS), in Absatz 1 ein, indem nur für ausdrücklich benannte Fälle darunter fallen. Absatz 2 öffnet dieses limitierte Verständnis und benennt folgende Beeinträchtigungen, die einen immateriellen Schadenersatzanspruch begründen:
- Verletzung des Körpers
- Schädigung der Gesundheit
- Behinderung der Freiheit
- Minderung der sexuellen Selbstbestimmung
Solche Verletzungen treten oft in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen auf. Sie können aber auch Folge von ärztlichen Behandlungsfehlern sein und dergestalt entschädigt werden, dass Schmerzensgeld für eine Körperverletzung, die auch Prellungen nach sich ziehen kann, gezahlt werden muss.
Auch Beinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts, wie Fälle von Mobbing, werden vom immateriellen Schadenersatz erfasst. Diese Maßnahme ergibt sich aus den Schutzgütern aus Artikel 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) und 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) des Grundgesetzes. Außerdem sollen hohe Schmerzensgelder in diesem Bereich präventiv wirken und weitere Persönlichkeitsverletzungen im Vorhinein verhindern.
Der Richter muss bestimmen, wie im konkreten Fall die in § 253 BGB benannte „billige Entschädigung in Geld“ ausgestaltet wird. Dafür sind sämtliche Umstände des Falls zu betrachten und hinsichtlich des Schädigers sind unter anderem folgende Kriterien wichtig:
- Grad des Verschuldens
- Vermögenslage
- Regulierungsverhalten

Auf der anderen Seite steht der Gechädigte, bei dem diese Aspekte richterliche Würdigung erhalten:
- Ausmaß und Schwere der physischen und/oder psychischen Schmerzen
- Alter und persönliche Lebensumstände
- Dauer der stationären Behandlung, Anzahl und Schwere notwendiger Operationen
- Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit
- bleibende Entstellungen oder Narben
- Zerrüttung von Ehe, Partnerschaft, Familie
Neben der Abwägung all dieser Faktoren bedienen sich Richter oftmals des Hilfsmittels der existierenden Schmerzensgeldtabellen. Dabei handelt es sich um Urteilssammlungen, die Entscheidungen enthalten, in denen Schmerzensgeld für eine Prellung oder andere Beeinträchtigungen zugebilligt wurde.
In diesen Übersichten können dann vergleichbare Fälle zu Rate gezogen werden. Allerdings sind die dort benannten Werte nicht bindend, sondern dienen lediglich einer groben Orientierung. Die Richter eines Oberland-, Amt- oder Landgerichtes (OLG, AG, LG) können also individuell stark von den dortigen Summen abweichen.
Funktionsweise: Das soll der Schadenersatz leisten
Das Schmerzensgeld basiert zum einen auf der Ausgleichsfunktion, die gewährleisten soll, dass sämtliche Kosten, die durch das Schadenereignis, zum Beispiel den Unfall, ausgelöst wurden – das sind unter anderem Behandlungs- und Heilungskosten – gedeckt werden. Dem Geschädigten soll kein finanzieller Nachteil entstehen.
Außerdem fußt der immaterielle Schadenersatz auf der Genugtuungsfunktion, die das erlittene Unrecht nach dem subjektiven Empfinden des Geschädigten wiedergutmachen soll.
Die Genugtuung spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Vorwerfbarkeit des Schadensereignisses zu prüfen. Für die Geltendmachung von Schmerzensgeld nach einer Prellung ist es maßgeblich, dass der Schädiger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Bei der Bemessung vom Schmerzensgeld nach einer Prellung oder einem Schaden an der HWS muss auch das Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt werden. Dieses kann sich mindernd auf den Anspruch auswirken.
Das heißt, dass sich in diesen Fällen mit dem Schadensereignis eine Gefährdung verwirklicht, die latent von den jeweiligen Personengruppen immer getragen wird und daher von diesen verantwortet werden muss.
Typisches Beispiel ist ein Kraftfahrzeugfahrer. Unfälle gehören im Straßenverkehr zum allgemeinen Lebensrisiko und sind daher auch ohne konkretes Verschulden zu entschädigen.
Begründet eine Prellung Schmerzensgeld oder zählt sie zu den schadenersatzlosen Bagatellverletzungen?
Während komplizierte Brüche, schwere Organschäden oder heftige seelische Schmerzen relativ eindeutig einen Schadenersatzanspruch begründen, wird bei einer Prellung Schmerzensgeld nicht ohne weiteres zugesprochen.
Problematisch ist hier, ob es sich bei Prellungen um Bagatellverletzungen handelt, die kein Schmerzensgeld erfordern.
Allerdings wurde in der Vergangenheit in einem Entwurf zum Gesetzgebungsvorhanden eine Erheblichkeitsschwelle vorgeschlagen, die leichte Verletzungen, wie Schürfwunden an Knie und Schulter oder eine geringfügige Rippenprellung, vom Schmerzensgeld ausschließen sollte. Für Prellungen hätte die Umsetzung dieser Idee weitreichende schadensrechtloche Folgen gehabt.

Es wurde jedoch davon abgesehen, Schäden für den Schadenersatz nur dann geltend zu machen, wenn sie mit einer bestimmten Summe, zum Beispiel mit mindestens 500 Euro, zu bemessen wären.
Dadurch wäre die Vorschrift des Schadenersatzes unterlaufen worden, wonach es Aufgabe der Gerichte ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls über die Höhe vom Schmerzensgeld bei Prellungen und anderen Beeinträchtigungen zu entscheiden.
Dennoch werden Prellungen, leichte Schürf- oder Platzwunden und unerhebliche Verletzungen der Halswirbelsäule von vielen Gerichten als Bagatellverletzungen betrachtet.
Gerade in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen wird darauf verwiesen, dass der Stress des modernen Verkehrswesens leichte Fahrlässigkeiten begünstigt, sodass diese Teil des kalkulierbaren Lebensrisikos sind.
In dem Fall einer Bagatellverletzung tritt die Genugtuungsfunktion vom Schmerzensgeld für eine Prellung zurück. Hinsichtlich des Ausgleichs ist jedoch eine Entschädigung nicht billig und muss daher ausbleiben.
Abzulehnen ist ein Schmerzensgeld für eine Prellung, wenn durch das Schadensereignis die Lebensfreude nicht wesentlich beeinträchtigt und keine großen Entbehrungen verursacht wurden, die die Persönlichkeitsentfaltung nachteilig beeinflussen.
Falls es nicht gänzlich abgelehnt wird, so fällt das Schmerzensgeld für Prellungen doch zumindest in der Regel recht niedrig aus, da meist eine begrenzte ärztliche Behandlung notwendig ist und es nur zu einer kurzen Arbeitsunfähigkeit kommt.
Beispiele für zugesprochenes Schmerzensgeld bei einer Prellung

Prellungen können je nach Ausprägung als Bagatellschäden klassifiziert werden. Doch lassen konsultieren Sie dennoch einen Arzt, wenn Sie eine Prellung erlitten haben.
Denn möglich ist auch, dass Ihre Beschwerden eine solche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung bedingen, dass die Zahlung vom Schmerzensgeld erforderlich ist. Prellung ist also nicht gleich Prellung.
Sehen Sie hier verschiedene Entscheidungen, in denen über ein Schmerzensgeld für eine Prellung geurteilt wurde:
| Schmerzensgeld bedingte Prellung | Betrag, Gericht, Jahr |
|---|---|
| Schmerzensgeld bei Thoraxprellung mit Brustbeinprellung | ca. 770 Euro ( LG Hannover, 1990) |
| Schmerzensgeld bei Schulterprellung in Verbindung mit Brustkorb-, Leisten- und Rückenprellung | ca. 1.500 Euro (LG Trier, 2001) |
| Schmerzensgeld bei Prellung am Knie, Zahnverletzung, Gehirnerschütterung und Platzwunde | ca. 1.500 Euro (OLG Karlsruhe, 1990) |
| Schmerzensgeld bei Rippenprellung in Verbindung mit Oberschenkelprellung, HWS-Syndrom und Schürfwunden | ca. 2.000 Euro ( AG Achim, 2013) |
| Schmerzensgeld bei Schädelprellung sowie Becken-, Oberschenkel- und Knieprellung, Ellenbogen-, Handgelenk-, Brustkorb- und HWS-Verletzung | ca. 2.000 Euro ( AG Achim, 2013) |
| Schmerzensgeld bei Steißbeinprellung mit Stauchung der HWS | ca. 14.000 Euro (OLG Hamm, 2001) |
Unter Bagatellschäden fällen all jene Beeinträchtigungen, die hinsichtlich ihrer Art und der Dauer der Behandlung unerheblich sind.
Letztlich ist auch hier für die Beurteilung stets der Einzelfall entscheidend, aber es gibt einige Beschwerden, die üblicherweise eher von geringem Ausmaß für den Betroffenen sind und daher oftmals unter der Bagatellgrenze bleiben.
Sehen Sie hier Beispiele für solche geringfügigen Schäden:
- Kopfschmerzen
- Schleimhautreizungen
- leichte oberflächliche Weichteilverletzungen (Schürfwunden, Schnittwunden und Prellungen)
- geringe Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates (Zerrungen und Stauchungen)
- leichte HWS-Verletzungen ersten Grades
Vor allem bei der Bewertung von Schleudertraumata mit Gehinrerschütterung bei Auffahrunfällen gewinnt die Bagatellfrage regelmäßig große Bedeutung. Denn oftmals argumentieren bei einem Unfall die Haftpflichtversicherungen des Verursachers damit, dass eine gewisse Harmlosigkeitsgrenze existiert.
Diese Grenze liegt bei 10 km/h und legt fest, dass eine zusammenstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung darunter keine schadensrechtlichen Verletzungen, wie ein Schleudertrauma oder eine Gehirnerschütterung, hervorrufen könne.

Allerdings ist es dennoch möglich, ein Schmerzensgeld für eine Prellung oder ein Schleudertrauma zu erhalten, wenn diese Grenze nicht überschritten wurde. Neben der Geschwindigkeit müssen auch weitere Aspekte abgewogen werden. Namentlich sind das Sitzposition und -zustand, sowie Muskelanspannungen und Kopfdrehungen des Geschädigten.
Da also auch in diesem Fall die Begleitumstände Berücksichtigung finden müssen, hat der BGH die Einführung einer starren, numerischen Harmlosigkeitsgrenze abgelehnt.
In den einschlägigen Schmerzensgeldtabellen sind Bagatellschäden mit einem Betrag von 0 Euro ausgewiesen. So befand das Amtsgericht Schleiden 1988, dass bei der verhandelten Prellung kein Schadenersatz billig war.
Auch das Landesgericht Frankfurt urteilte 1980 ähnlich, indem es kein Schmerzensgeld für die Prellung und Schürfwunden des Klägers festlegte bzw. ein Urteil über 0 Euro fällte.
Vorgehen bei begründetem Anspruch
Sind Sie Opfer von einer Körperverletzung oder von einem Unfall geworden, steht Ihnen ein immaterieller Schadenersatz für die erlittenen Schmerzen nur dann zu, wenn es sich nicht um einen unerheblichen Bagatellschaden handelt.
Je nach Schweregrad ist es also auch möglich, Schmerzensgeld für eine Prellung zu beantragen, wenn die Beschwerden eine gewisse Minderung der Lebensqualität nach sich ziehen.
Ist dies der Fall, gibt es zwei Wege, auf denen Sie zu Ihrem Recht kommen können. Die womöglich unkompliziertere Variante ist die außergerichtliche Einigung mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherung.
Doch Versicherungen neigen oft dazu, die Schadenregulierung über Tage, Wochen oder Monate hinauszuzögern, bis der Geschädigte das Interesse an der Durchsetzung seines Anspruchs aufgibt.
In Frage kommt dann die gerichtliche Erwirkung vom Schmerzensgeld für die Prellung. Hierbei ist der Gang zum Anwalt nicht nur ratsam, sondern auch erforderlich, da an Landgerichte für Zivilverfahren Anwaltszwang herrscht.
Verschaffen Sie sich vorab durch einen Blick in die Schmerzensgeldtabelle einen Überblick darüber, in welchem Rahmen sich Ihr Schadenersatz bewegen kann.

Im Verfahren obliegt Ihnen als Anspruchsinhaber die Beweispflicht. Sie sind also verpflichtet, Ihre Verletzungen ebenso darzustellen wie die Ursächlichkeit zwischen dem Schadensereignis begründenden Schmerzensgeld und der Prellung, die dadurch hervorgerufen wurde.
Das Gericht setzt dann nach Würdigung sämtlicher Umstände das entsprechende Schmerzensgeld für Ihre Prellung fest.

Ilona L. sagt
hallo bin von der Arbeit nach Hause gefahren mir Fahrrad
auf der rechten Seite mit Helm und wahrnweste abens und es kam zu ein Unfall es kam ein Fahrrad Fahrer aus einer neben Straße mit hoher Fahrt und ist mir in die Seite gefahren woh es zum sturz kam bin auf die fahr Bahn gestürzt und habe eine b Becken hüftprellung und Knie Prellungen bin zur Zeit für 2 Wochen krank geschrieben durch D Arzt kann ich schmerzen Geld geltend machen
D. sagt
Meine Tochter (16) hatte in der Schule eine Prügelei mit einem anderen Mädchen.
Die Disharmonie zwischen den beiden besteht schon recht lange. Das andere Mädchen kam immer mit Beleidigungen und Drohungen auf meine Tochter zu, so dass sie Tage hatte, an denen sie nicht oder nur mit Bauchweh (Angst) zur Schule ging. Da zu muss ich sagen, dass meine Tochter psychisch instabil ist.
Dann gab es im November 24 eine Situation in der dieses Mädchen wieder psychischen Druck ausübte, in dem sie ihre Mutter aber auch sie beleidigte. … und dann trat meine Tochter an einen Stuhl, welcher das Mädchen am Oberschenkel traf.
Nun hat sie einen Brief vom Staatsanwalt bekommen, dass man ihr gefährlicher Körperverletzung zur Last legt. Sie soll nun zu einem TOA teilnehmen. Frage nun hierzu: Meine Tochter hat schon eingesehen, dass diese Handlung nicht sein durfte, dieses treten des Stuhles aber eher aus der Wut geschehen ist (auch keine Entschuldigung, sondern Erklärung).
Was für Schadensansprüche kann das Mädchen machen?
by the way: Zeugen (Lehrer) und meine Tochter hatten zu unterschiedlichen Zeiten bei der Pol. vom Inhalt sehr ähnliche Aussagen gemacht, das andere Mädchen schilderte den Vorgang ganz anders…