FAQ: Notwehrexzess
Notwehrexzess bedeutet laut § 33 StGB, dass jemand bei der Selbstverteidigung über das erforderliche Maß hinausgeht, also z. B. zu heftig handelt. Mehr zur Definition in diesem Abschnitt.
Die exzessive Notwehr wird entschuldigt, wenn der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelt – also dann, wenn die in § 33 StGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Den Tätern droht beispielsweise eine Strafe, wenn sie aus Wut oder Zorn handeln oder ein extensiver Notwehrexzess vorliegt. Hier erfahren Sie mehr zum extensiven Exzess.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein sogenannter Notwehrexzess?
Personen, die sich in einer Angriffssituation befinden, haben das Recht, sich zu verteidigen. Um zu verstehen, wann vom Notwehrexzess gesprochen wird, ist es daher wichtig, die Rechtsgrundlage der Notwehr zu kennen. Diese ist in § 227 BGB sowie § 32 StGB definiert.
Beide Gesetzestexte definieren die Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, damit ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff von einem selbst oder einem anderen abgewendet werden kann. Die Notwehr ist nicht rechtswidrig und somit ein Rechtfertigungsgrund. Doch wie genau sieht es beim Notwehrexzess aus?
In manchen Situationen kommt es vor, dass die Notwehr über das erforderliche Maß hinaus geht. In diesem Fall wird vom Notwehrexzess gesprochen. Dieser ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern laut § 33 StGB ein Entschuldigungsgrund.
Konkret bedeutet das, dass eine Person, die die exzessive Notwehr ausübt, rechtswidrig handelt. Die Handlung ist nicht mehr gerechtfertigt, sondern nur entschuldigt. Beim Notwehrexzess entfällt die Schuld laut § 33 Abs. 2 StGB, wenn der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelt.
Der Person, gegen die die exzessive Notwehr ausgeübt wird, steht wiederum die Notwehr zu.
Intensiver und extensiver Notwehrexzess – was ist der Unterschied?
Grundsätzlich unterschieden sich zwei Arten des Notwehrexzesses – intensiver und extensiver Notwehrexzess.
Der intensive Notwehrexzess liegt vor, wenn eine Person sich im Angesicht einer Notwehrlage übermäßig wehrt. Die Handlung muss dabei stets aus Furcht, Schrecken oder Verzweiflung entstehen.
Intensiver Notwehrexzess ist zum Beispiel: Person A schlägt im Streit plötzlich auf Person B ein. Aus Panik zieht Person B dabei ein Messer und sticht mehrfach auf Person A ein. In dieser Situation hätte eine andere Art der Notwehr ausgereicht – die Messerstiche sind also ein klarer Fall von intensivem Exzess.
Extensiver Notwehrexzess tritt ein, wenn jemand sich außerhalb der eigentlichen Notwehrlage verteidigt. Er ist also zeitlich bedingt. Eine Person kann daher vorzeitigen und nachzeitigen Exzess begehen, je nachdem, wann sie handelt.
Eine extensive Notwehrüberschreitung liegt zum Beispiel vor, wenn Person A Person B während eines Streits ins Gesicht schlägt. Person A wendet sich ab und geht weg. Nach kurzer Zeit folgt Person B und attackiert Person A, obwohl der ursprüngliche Angriff bereits vorüber ist.
Der Exzess nach § 33 StGB wird nur entschuldigt, wenn tatsächlich eine gegenwärtige Notwehrlage besteht. Im Falle des extensiven Notwehrexzesses handelt die Person vor oder nach dem eigentlichen Angriff – es besteht also kein Recht auf Notwehr. § 33 StGB kann also hier nicht angewendet werden.
Zusammenfassend: Bei beiden Formen werden die Grenzen der Notwehr überzogen, jedoch auf unterschiedliche Art und Weise. Intensiver Exzess wird entschuldigt, weil er zeitgleich zum Angriff stattfindet. Die Notwehr ist also begründet. Extensiver Exzess entweder frühzeitig oder zu spät statt – es besteht daher kein Grund mehr zur Notwehr und der Exzess wird nicht entschuldigt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Putativnotwehr und einem Notwehrexzess?
Die Putativnotwehr ist eine vermeintliche Notwehr. Der Täter glaubt dabei irrtümlicherweise, er könne aus Notwehr handeln, obwohl er sich gar nicht in einer Notwehrlage befindet. Zudem ist seine Reaktion überzogen, das bedeutet, er handelt exzessiv.
Da es keinen echten Angriff gibt, kann sich der Täter nicht auf § 32 StGB (Notwehr) oder § 33 StGB (Notwehrüberschreitung) berufen.
Die Putativnotwehr ist daher ein Sonderfall, in dem der Täter zwar in Not handelt, aber zu Unrecht. Es muss also geprüft werden, ob der Irrtum nachvollziehbar ist.
Was ist ein bewusster Notwehrexzess?
Ein bewusster Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr bewusst überschreitet. Er weiß also, dass er in seiner Notwehr mehr tut, als zu seiner Verteidigung notwendig wäre. Dennoch handelt er aus Verzweiflung, Furcht oder Schrecken.
Der Wortlaut von § 33 StGB unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen bewusstem und unbewusstem Notwehrexzess. Im Gesetzestext wird nur von einem Überschreiten der Grenzen der Notwehr gesprochen.
Die herrschende Meinung besagt dadurch, dass auch der bewusste Exzess entschuldigt werden kann.
Wann droht wegen Notwehrexzess eine Strafe?
Grundsätzlich ist der Notwehrexzess nicht strafbar, solange § 33 StGB anwendbar ist. Es ist also vor allem der intensive Exzess, der straffrei bleibt. Handelt der Täter jedoch aus Gründen wie Wut, Zorn oder Kampflust, so ist er voll haftbar und wird entsprechend bestraft.
Der extensive Exzess hingegen bleibt umstritten und ist laut herrschender Meinung nicht straffrei. In diesen Fällen hängt das Strafmaß von der Tat ab.
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