FAQ: Stealthing
Der Begriff „Stealthing“ beschreibt laut Definition das heimliche Abziehen oder Weglassen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr. Informationen zur Wortherkunft finden Sie hier.
Ja, Stealthing kann gemäß StGB als sexueller Übergriff und sogar als Vergewaltigung bestraft werden. Täter müssen bei einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechnen.
Ein Nachweis von Stealthing ist für Opfer meist schwierig. So fehlt es in der Regel an Belegen dafür, dass der Geschlechtsverkehr nur mit Kondom erfolgen sollte und dass dieses absichtlich entfernt wurde. Dennoch sollte die Straftat zur Anzeige gebracht werden.
Inhaltsverzeichnis
Strafenkatalog – Was droht für Stealthing?
| Straftatbestand | Strafmaß |
|---|---|
| Sexueller Übergriff | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren |
| Sexuelle Nötigung | Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr |
| Vergewaltigung | Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren |
Was bedeutet Stealthing?

Wird vor oder während des ansonsten einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs heimlich das Kondom abgestreift, wird dies als Stealthing bezeichnet. Die Bedeutung des Begriffs geht dabei auf das englische Wort „stealth“ zurück, welches sich mit List, Heimtücke oder Verstohlenheit übersetzen lässt.
Beim Stealthing wird der ausdrückliche Wunsch nach geschütztem Geschlechtsverkehr (Safer Sex) missachtet und in die sexuelle Selbstbestimmung des Partners eingegriffen. Neben einer ungewollten Schwangerschaft kann auch die Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Krankheit eine sein. Dazu zählen unter anderem HIV, Tripper, Syphilis oder Chlamydien. Nicht zuletzt kann Stealthing auch zu einem enormen Vertrauensverlust gegenüber dem Partner sowie potenziellen Partnern führen.
Auch wenn es sich bei den Tätern häufig um Männer handelt, besteht auch die Möglichkeit, dass Stealthing durch eine Frau verübt wird. Etwa wenn diese einen unerfüllten Kinderwunsch hat und so eine Schwangerschaft herbeiführen will.
Wird eine Frau aufgrund von Stealthing schwanger, ist der Täter für das Kind unterhaltspflichtig. Darüber hinaus verfügt der Kindsvater in der Regel über ein Umgangsrecht, solange dieses dem Kindeswohl nicht im Wege steht.
Stealthing: Informationen zur Strafbarkeit

Im Jahr 2016 wurde das Sexualstrafrecht in Deutschland verschärft und dadurch jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen unter Strafe gestellt. Dadurch gilt seither der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Die sexuelle Selbstbestimmung beschränkt sich dabei nicht nur auf die Frage, ob der Geschlechtsverkehr stattfindet, sondern berücksichtigt auch folgende Faktoren:
- Partner
- Zeitpunkt
- Art
- Form
Die beteiligten Personen können somit frei darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen es zu sexuellen Handlungen kommt. Ist eine Bedingung die Verwendung eines Kondoms und wird dieses entgegen der Absprache entfernt, ist dies strafbar. Stealthing ist in diesem Fall als ein sexueller Übergriff zu werten. Denn unter § 177 Abs. 1 StGB heißt es:
Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ergänzend dazu gibt es zur Strafbarkeit von Stealthing ein BGH-Urteil vom 13.12.2022 (Az.: 3 StR 372/22). Darin bestätigen die Richter am obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland, dass Stealthing ein sexueller Übergriff sei. In dem Beschluss betonten die Richter zudem, dass grundsätzlich auch der Tatbestand der Vergewaltigung vorliegen kann.
Abhängig vom Tatbestand kann demnach beim Stealthing die Strafe variieren. Denn für eine Vergewaltigung sieht das StGB unter § 177 Abs. 6 eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Hierbei handelt es sich um einen besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs.
Auch das heimliche Einstechen von Kondomen mit einer Nadel kann strafrechtliche Konsequenzen haben. So verurteilte das Amtsgericht Bielefeld eine Frau deswegen am 02.05.2022 (Az.: 10 Ls – 566 Js 962/21 – 476/21) wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung.
Übrigens! Wurde durch die Frau die Pille heimlich abgesetzt, handelt es sich dabei laut aktueller Rechtsprechung nicht um einen sexuellen Übergriff oder Vergewaltigung. Denn die sexuelle Handlung, also der einvernehmliche Geschlechtsverkehr ohne die Verwendung eines Kondoms, bleibt gleich und es besteht grundsätzlich immer das Risiko, dass hormonelle Verhütungsmethoden versagen.
