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Heimtücke als Mordmerkmal

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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FAQ: Mord mit Heimtücke

Was ist ein heimtückischer Mord?

Laut Definition bedeutet Heimtücke, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzt, um es zu überraschen und zu töten. Eine ausführliche Erklärung lesen Sie hier.

Warum muss man Heimtücke restriktiv auslegen?

Das Mordmerkmal der Heimtücke bedarf der Restriktion, weil die Bestrafung mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe in bestimmten Fällen unverhältnismäßig ist. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.

Ist Heimtücke ein besonderes persönliches Merkmal?

Nein. Die Heimtücke beschreibt eine bestimmte Form der Tatbegehung und ist damit ein tatbezogenes Mordmerkmal.

Inhaltsverzeichnis

  • FAQ: Mord mit Heimtücke
  • Was ist Heimtücke bei einem Mord?
    • Restriktive Auslegung der Heimtücke: Meinungsstreit

Was ist Heimtücke bei einem Mord?

Was bedeutet Heimtücke im Strafrecht?
Was bedeutet Heimtücke im Strafrecht?

Die Heimtücke ist ein tatbezogenes Mordmerkmal der 2. Gruppe. Es beschreibt eine besonders tückische Art und Weise der Tatbegehung, bei der das Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und so gezielt an der Gegenwehr gehindert wird.

Das ist auch der Grund für die drastische Strafschärfung gegenüber § 212 StGB.

Das Mordmerkmal der Heimtücke liegt laut Definition des Bundesgerichtshofs vor (BGHSt 9, 385, 390; BGHSt  50, 16, 28), wenn der Täter …

„… die zum Zeitpunkt seines Angriffs beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt.“ 

Das Opfer ist arglos, wenn es zur Tatzeit nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnet und sich stattdessen in Sicherheit wähnt:

  • Das Opfer ist nicht arglos, wenn es die feindselige Absicht des Täters von Anfang an kennt.
  • Arglosigkeit liegt allerdings vor, wenn der Täter sein zunächst argloses Opfer in den Hinterhalt lockt, sodass es ihm hilflos ausgeliefert ist. In diesem Fall handelt der Täter auch dann heimtückisch, wenn das Opfer seine feindselige Absicht erkennt.
  • Heimtücke ist auch bei schlafenden Opfern möglich, wenn diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“, das heißt, wenn sie absichtlich einschlafen, weil sie nicht mit einem Angriff rechnen.
  • Heimtücke bei bewusstlosen Menschen ist jedoch ausgeschlossen, weil sie sich eben nicht willentlich in diesen Zustand begeben und deshalb nicht arglos sind.

Außerdem setzt dieses Mordmerkmal voraus, dass das Opfer aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos ist, sich deswegen also nicht oder nur eingeschränkt verteidigen kann.

Für Heimtücke typische Beispiele sind Giftmorde.
Für Heimtücke typische Beispiele sind Giftmorde.

Das ist insbesondere bei Kleinkindern und Menschen mit geistiger Beeinträchtigung schwierig, weil sie in der Regel schon die feindselige Willensrichtung des Täters nicht erkennen können.

Allerdings geht der Bundesgerichtshof von einem heimtückischen Mord aus, wenn der Täter beispielsweise ein bitteres Gift süßt, um so die natürlichen Abwehrinstinkte des Kindes auszuschalten.

Zu guter Letzt setzt Heimtücke ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus. Dafür muss der Täter die hilflose Situation seines Opfers erkennen und sich bewusst sein, dass er es mit seinem Angriff überrascht.

Restriktive Auslegung der Heimtücke: Meinungsstreit

Die Definition der Heimtücke im Strafrecht und ihre Auslegung sind bis heute sehr umstritten, weil sie zu ungerechten und unverhältnismäßigen Bestrafungen führen können. So beispielsweise, wenn eine Frau ihren schlafenden Ehemann tötet, nachdem er sie – wieder einmal – schwer misshandelt hat (sogenannter „Haustyrannenmord“).

Eine Frau, die jahrelang von ihrem Ehemann brutal misshandelt wird, zu einer lebenslangen Haftstrafe zu verurteilen, weil sie ihn im Schlaf tötet, erscheint unangemessen und unverhältnismäßig. Allerdings hätten die Richter bei einer sehr weiten Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke eigentlich keine andere Wahl, weil § 211 StGB keinen anderen Strafrahmen vorsieht.

Aus diesem Grund ist beim Mordmerkmal Heimtücke eine restriktive Auslegung erforderlich. Allerdings streiten Rechtsprechung und Literatur darüber, wie das zu erfolgen hat:

Der Literatur geht die oben erwähnte Definition des BGH zu weit, weil sie das Tückische nicht ausreichend berücksichtigt. Sie fordert deshalb überwiegend, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Opfer und Täter bestehen und in der Tötung ein verwerflicher Vertrauensbruch liegen müsse.

Dieser Rechtsauffassung lassen sich jedoch zwei Kritikpunkte entgegenhalten:

  1. Einerseits ist der Begriff des Vertrauensverhältnisses sehr schwammig und birgt damit neue Rechtsunsicherheiten.
  2. Andererseits führt diese Auffassung dazu, dass Morde aus dem Hinterhalt, bei dem überhaupt keine Beziehung zwischen Täter und Opfer besteht, nicht mehr als heimtückischer Mord gelten.
Früher forderte der BGH eine feindliche Willensrichtung, um Heimtücke zu bejahen.
Früher forderte der BGH eine feindliche Willensrichtung, um Heimtücke zu bejahen.

Für eine restriktive Auslegung forderte der Bundesgerichtshof zunächst, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt haben muss.

Handelt der Täter jedoch vermeintlich zum Besten seines (z. B. todkranken) Opfers, so scheidet Heimtücke aus. Diese Rechtsprechung gilt jedoch inzwischen als überholt.

Später entwickelte die Rechtsprechung die Rechtsfolgenlösung zur Heimtücke:

  • Danach ist das Mordmerkmal restriktiv auszulegen – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
  • Wenn keine gesetzlichen Milderungsgründe greifen, soll als letztes Mittel anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Strafrahmen von drei bis 15 Jahren zugrunde gelegt werden.

Die Rechtsfolgenlösung kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, wenn beispielsweise Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Entschuldigungsgründe wie der entschuldigende Notstand ausscheiden.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist nach einem Studium und einem Referendariat in Hamburg seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Zudem promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Als Autor für koerperverletzung.com bereitet er strafrechtliche Fragen für Verbraucher verständlich auf.

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