FAQ: Geständnis
Ein Geständnis ist die Erklärung des Beschuldigten, dass die von der Gegenseite vorgebrachten, für ihn nachteiligen Tatsachenbehauptungen stimmen. Mehr dazu hier.
§ 136 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Vernehmung des Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Ein Geständnis bezeichnet in der Strafverfolgung das Einräumen eines Tatvorwurfs in einem Strafprozess. Eine Einlassung beschreibt das Zugestehen des Tatvorwurfs im Rahmen einer staatsanwaltlichen oder polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren.
Inhaltsverzeichnis
Geständnis: Bedeutung im Strafverfahren

Mit einem Geständnis erklärt der Beschuldigte, dass die von der Gegenseite vorgebrachten und für ihn ungünstigen Tatsachenbehauptungen zutreffen.
Je nachdem, ob ein Strafprozess oder ein Zivilprozess geführt wird, hat es eine unterschiedliche Wirkung auf die Beweisführung.
Im eigentlichen Sinne stellt ein Geständnis grundsätzlich kein Beweismittel dar.
Allerdings spielt es eine bedeutende Rolle im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 der Strafprozessordnung (StPO) und wird in der Praxis häufig wie ein Beweismittel behandelt.
Während ein Geständnis nach dem Zivilrecht so gewertet wird, dass für den anerkannten Tatvorwurf keine weiteren Beweise mehr erforderlich sind, fehlt es im Strafprozess an dieser Wirkung. Das Gericht muss vielmehr die Aussage des Beschuldigten zu seiner Tat auf Stimmigkeit und Glaubhaftigkeit hinsichtlich der sonstigen Beweise aus dem Ermittlungsverfahren überprüfen.
Zu unterscheiden sind das Geständnis und die geständige Einlassung: Ein Geständnis bezeichnet das Einräumen eines Tatvorwurfs in einem Strafprozess, während eine geständige Einlassung das Zugestehen des Tatvorwurfs im Rahmen einer polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren beschreibt.
Falsches Geständnis ablegen: Bedeutung

In manchen Fällen legen Personen jedoch auch falsche Geständnisse ab.
Ein falsches Geständnis ist ein Geständnis, welches nicht oder nur teilweise wahren Tatsachen entspricht.
Dabei wird in der Regel zwischen drei Formen unterschieden: das freiwillig falsche Geständnis, das erzwungene falsche Geständnis, das internalisiert falsche Geständnis.
Freiwilliges falsches Geständnis
Freiwillige falsche Geständnisse werden ohne Einfluss von Ermittlungsbehörden abgelegt und können auf verschiedenen Motiven beruhen.
Sie können aus strategischem Grund erfolgen, um z. B. den eigentlichen Täter zu schützen oder um nicht zum Ziel krimineller Kollegen zu werden, die in die Tat involviert waren.
Weitere Motive können der Wunsch nach Selbstbestrafung aufgrund von Schuldgefühlen, eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Realitätskontrolle oder die pathologische Sucht nach Berühmtheit und Anerkennung sein.
Freiwillig ein falsches Geständnis abzugeben, ist strafbar gemäß § 258 des Strafgesetzbuches (StGB) und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Erzwungenes falsches Geständnis

Ein erzwungenes falsches Geständnis erfolgt häufig aufgrund einer nach § 136a StPO verbotenen Vernehmungsmethode – Ausgangspunkt ist also die Vernehmungssituation.
Dazu zählt etwa, wenn das Geständnis wissentlich unter starkem (polizeilichen) Vernehmungsdruck abgelegt wurde, mit dem Ziel, die belastende Vernehmungssituation zu beenden, ein angedrohtes Übel zu vermeiden oder eine versprochene Vergünstigung zu erhalten.
Unter die in § 136a StPO verbotenen Vernehmungsmethoden fallen:
- Täuschung
- Misshandlung
- Ermüdung
- Verabreichung von Mitteln
- Quälerei
- Strafverfahrensrechtlich unzulässiger Zwang
- Drohung mit einer strafverfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahme
- Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils im Gegenzug für das Geständnis
Erfolgt ein Geständnis aufgrund einer nach § 136a StPO verbotenen Vernehmungsmethode, gilt für dieses ein Beweisverwertungsverbot, auch wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
Internalisiertes falsches Geständnis
Bei einem internalisierten falschen Geständnis ist der Ausgangspunkt ebenfalls die Vernehmungssituation.
Das falsche Geständnis wird jedoch nicht wissentlich abgelegt, sondern der Beschuldigte ist aufgrund einer suggestiven, das heißt beeinflussenden oder lenkenden, Befragung überzeugt, die Straftat begangen zu haben, obwohl er unschuldig ist.
Dabei sind die Fälle zu unterscheiden, in denen sich lediglich eine falsche Überzeugung von der eigenen Täterschaft einstellt, und solche, bei denen Personen eine regelrechte Pseudoerinnerung ausbilden.
Führt ein Geständnis zur Strafmilderung?

Für ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis sieht das Strafrecht keine gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen vor.
Während die Beihilfe gemäß § 27 Absatz 2 StGB aufgrund der im Vergleich zum Haupttäter geringeren Tatherrschaft sowie weniger intensiven Beteiligung an der Tat zwingend zu einer Strafmilderung führt, ist das bei einem Geständnis nicht der Fall.
Es kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung gemäß § 46 Absatz 2 StGB vom Gericht strafmildernd berücksichtigt werden.
Ob und inwieweit eine Strafmilderung bei einem Geständnis erfolgt, liegt im Ermessen des Gerichts und hängt davon ab, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt das Geständnis abgegeben wurde.
In der Regel misst das Gericht ihm jedoch eine deutlich strafmildernde Wirkung bei. So kann ein Geständnis zum Beispiel dazu führen, dass anstelle einer Freiheitsstrafe lediglich eine Geldstrafe verhängt wird – sofern der Strafrahmen beides zulässt.
Demgegenüber hat ein fehlendes Geständnis jedoch keine strafverschärfende Wirkung. Das Schweigerecht des Beschuldigten ist ein eherner Grundsatz des deutschen Strafprozessrechts, wovon er jederzeit Gebrauch machen kann.
Widerruf des Geständnisses

Grundsätzlich kann ein Geständnis im Strafprozess jederzeit widerrufen werden.
Denn es soll nicht nur der Entscheidung des Angeklagten obliegen, eines abzulegen, sondern er kann auch ein bereits abgegebenes Geständnis wieder zurückziehen, also widerrufen.
Allerdings ist der Widerruf nicht unproblematisch und sollte wohl überlegt sein, denn Geständnisse gelten in diesem Fall nicht als prozessual vergessen.
Da die Beweisaufnahme gemäß § 244 Absatz 1 StPO erst nach der Vernehmung stattfindet, kann das Geständnis dennoch zum Gegenstand des Prozesses gemacht werden – Es kann in der Hauptverhandlung gemäß § 254 Absatz 1 StPO verlesen werden.
Trotz Widerruf kann das Geständnis somit Einfluss auf die Urteilsfindung haben.
Zu beachten ist jedoch, dass für den Widerruf ebenfalls die freie richterliche Beweiswürdigung gilt. Das bedeutet, er wird vom Gericht auf seine Glaubwürdigkeit geprüft, wobei insbesondere die Gründe für den Widerruf von Bedeutung sind. Demnach sollte dieser nur erfolgen, wenn es einen glaubhaften Grund dafür gibt.
Durch den Widerruf verliert der Angeklagte außerdem die Möglichkeit, dass das Geständnis strafmildernd vom Gericht berücksichtigt wird.
Im Zivilprozess hat der Widerruf keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Geständnisses, es sei denn die widerrufene Partei kann beweisen, dass es nicht der Wahrheit entspricht, also objektiv falsch ist und auf einen Irrtum zurückzuführen ist gemäß § 290 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Schriftliches Geständnis – Vorlage
Um ein Geständnis zu formulieren, können Sie diese Vorlage kostenlos herunterladen und benutzen.

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